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6_1950 AT

6. Verordnung: Durchführung des § 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Verordnung: Durchführung des § 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes.

Auf Grund des § 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes

wird für die unter das I. Hauptstück

dieses Bundesgesetzes fallenden Pensionsparteien

im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates verordnet

Einziger Paragraph

Alle Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

erhalten vom 1. Jänner 1950 angefangen

Ruhe(Versorgungs)genüsse im Ausmaße von

85 v. H. der im § 2 des Pensionsüberleitungsgesetzes

vorgesehenen Höhe.

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