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6. Verordnung: Eichgebührenordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Verordnung: Eichgebührenordnung.

Auf Grund des § 42 des Maß- und Gewichtsgesetzes

vom 13. Dezember 1935, Deutsches

R.G.Bl. I S. 1499, in der Fassung des Abschnittes

II, Punkt 2, der Verordnung zur

Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom

9. Oktober 1941, Deutsches R.G.Bl. I S. 635,

und in Verbindung mit dem Gesetz vom 20. Juli

1945, St. G.Bl. Nr. 94 (Behörden-Überleitungsgesetz)

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

§ 1.

Die Gebühren im eichdienstlichen Verfahren

umfassen

1. Die Gebühren im Zulassungsverfahren, und

zwar

a) Die Anmeldegebühr von 50 S,

b) die Kosten für die Zulassungsprüfung, insbesondere

Material- und Stromkosten,

Reiseauslagen und Kommissionsgelder, die

nach Maßgabe der tatsächlichen Aufwendungen

fallweise berechnet werden,

c) die Kosten für die im Zuge der Erprobung

vorzunehmenden Überprüfungen in

der halben Höhe der in den nachfolgenden

Tarifen I und II festgelegten Gebühren und

außerdem die auflaufenden Reisekosten

und Kommissionsgelder,

d) die Drucklegungskosten.

2. Die Gebühren für die Eichung (Prüfung),

und zwar

§ 2. Vorschreibung der Gebühren.

1. Die Gebühren im Zulassungsverfahren nach

§ 1, Z. 1, sind zu entrichten, gleichgültig

ob ein neues Meßgerät oder die Änderung

eines bereits zugelassenen Gerätes angemeldet

wird. Diese Gebühren sind auch dann zu entrichten,

wenn das Verfahren nicht zur Zulassung

des Meßgerätes geführt hat.

2. Der Antragsteller hat die Gebühren nach § 1,

Z. 1, auch dann zu bezahlen, wenn das

zur Zulassung eingereichte Meßgerät in das

Eigentum eines Dritten übergegangen ist.

3. Die Gebühren nach § 1, Z. 2, Tarif I beziehungsweise

II werden dann eingehohen,

wenn die zur Eichung oder Nacheichung eingereichten

Meßgeräte sich als eichfähig im

Sinne der Eichvorschriften (erweisen, beziehungsweise

den für die betreffenden Gegenstände

bestehenden Sondervorschriften entsprechen.

§ 3. Prüfung auf Verkehrsrichtigkeit.

Die Gebühren für die Prüfung eines Meßgerätes

innerhalb der Nacheichfrist auf Einhaltung

der Verkehrsfehlergrenzen (Befundprüfung)

betragen 50 v. H. der Gebühren nach Tarif I.

§ 4. Zeitgebühr.

Wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet,

so ist die Arbeitsstunde für jeden beanspruchten

Beamten mit 15 S und für jede von

der Eichbehörde beigestellte Hilfskraft mit 5 S

anzusetzen, wobei die Arbeitszeit innerhalb und

außerhalb der Amtsstelle auf volle halbe Stunden

aufzurunden ist.

§ 5. Rückgabegebühr.

1. Erweist sich ein Meßgerät bei der Prüfung in

einer Amtsstelle oder am Verwendungsort als

unrichtig (Prüfung ohne Stempelung), so ist

eine Rückgabegebühr im Ausmaß von 50 v. H.

der Eichgebühr einzuheben.

2. Wird ein Meßgerät in einer Amtsstelle oder

am Verwendungsort schon bei der äußerlichen

Besichtigung als unzulässig befunden, so ist eine

Rückgabegebühr von 10 v. H. der Eichgebühr

einzuheben.

3. Erweist sich ein Meßgerät bei der Prüfung in

einer amtlich zugelassenen Abfertigungsstelle

als unrichtig, so sind nur 10 v. H. der Eichgebühr

als Rückgabegebühr zu verrechnen. Für

Meßgeräte, die vor Eingehen in die Prüfung

zurückgewiesen werden, ist keine Rückgabegebühr

einzuheben.

4. Wenden Fässer, Maischbottiche oder hölzerne

Flüssigkeitsmaße bei der Eichung als undicht

befunden, so sind 10 v. H. der Eichgebühr einzuheben.

Der Gebührenberechnung wird der

schätzungsweise Rauminhalt der betreffenden

Meßgeräte zugrunde gelegt.

5. Kann außerhalb des Amtes eine Eichung nicht

durchgeführt werden, weil der Antragsteller

die vorgeschriebenen Vorbereitungen (Herrichtung

und Reinigung der Meßgeräte, Bereitstellung

von Eichmitteln und Arbeitshilfe)

nicht rechtzeitig getroffen hat oder weil ihn

sonst ein Verschulden trifft, so hat er die aufgelaufenen

Reisekosten (Kommissionsgelder) zu

tragen. Außerdem ist noch eine Gebühr von

5 S einzuheben, wenn die Eichung im Amtsort

und von 15 S, wenn die Eichung außerhalb

des Amtsortes vorzunehmen gewesen wäre.

§ 6. Zuschläge für auswärtige Amtshandlungen.

1. Erfolgt die Eichung (Prüfung) außerhalb des

Amtes, so ist zu den tarifmäßigen Gebühren

ein Zuschlag zu berechnen. Der Zuschlag beträgt

20 v. H. der in den Tarifen I und II

festgesetzten Gebühren, im Falle der Rückgabe

20 v. H. der nach § 5 berechneten Rückgabegebühr,

mindestens jedoch 20 S für jeden Antragsteller,

für jeden angefangenen Tag und

für jeden Beamten.

2. Werden die Eichungen (Prüfungen) bei einem

eigens hiefür festgesetzten, Rundgang bei

mindestens vier Antragstellern in einer Gemeinde

durchgeführt, so ermäßigt sich der

(Mindestsatz des Zuschlages für jeden Antragsteller

bei Eichgebühren bis einschließlich 10 S

auf 5 S, bei1 Eichgebühren über 10 bis einschließlich.

30 S auf 10 S.

3. Wird ein Beamter an einem Tage an mehrere

getrennt liegende Betriebsstellen eines Antragstellers

entsendet, so ist der Zuschlag für alle

Betriebsstellen zusammen zu berechnen.

§ 7. Ermäßigte Gebühren.

Bei Vornahme der Eichung von Fässern,

Gasmessern, Elektrizitätszählern, Meßwandlern,

Meßsätzen und Wassermessern außerhalb des

Amtes tritt eine Ermäßigung der im Tarif I festgesetzten

Gebühren um 30 v. H. ein, wenn

seitens des Antragstellers alle zur Durchführung

der Amtshandlung notwendigen Beistellungen

erfolgen.

§ 8. Transportkosten.

1. Bei auswärtigen Eichungen haben die Gebührenpflichtigen

die aus der Hin- und Rückbeförderung

der Eichmittel entstehenden

Kosten zu tragen.

2. Werden für die ausnahmsweise vorgenommene

Beförderung von Eichmitteln Dienstkraftfahrzeuge

verwendet, so wird eine Vergütung

nach Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung

der tatsächlichen Kosten erhoben.

§ 9. Versäumniszuschlag.

Werden die von der Eichbehörde zur Verfügung

gestellten Eichmittel nicht rechtzeitig

zurückgestellt, so ist ein Versäumniszuschlag einzuheben.

Er beträgt vom dritten Tag an je Tag

und Stück

Schilling

für- jedes Gewichtsstück bis 50 Kilogramm

—'50

Hilfswaagen 1'—

Eichkolben, Kontrollgasmesser, Faßkubizterapparate u. dgl 5'—

ambulante Packkistengarnituren und

sonstige Prüfgeräte 10'—

elektrische Meßgeräte und Meßwandler. 5'—

Nach Ablauf der ersten zehn Tage sind die

doppelten Gebühren zu berechnen,

§ 10. Entfernung und Wiederanbringung

von Verschlußplomben.

Müssen an mit Plombenverschluß gestempelten

Meßgeräten vor Ablauf des Jahres der Eichung

Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden,

die die Entfernung und Wiederanbringung der

Verschlußplomben erforderlich machen, jedoch

die Richtigkeit des Meßgerätes nicht beeinflussen,

so wird für die in Gegenwart des Eichbeamten

vorgenommene Entfernung und Wiederanbringung

der Verschlußplomben, sofern der Beamte

höchstens eine halbe Stunde am Instandsetzungsort

in Anspruch genommen wird, eine Gebühr

von 2 S eingehoben. Bei auswärtigen Amtshandlungen

ist noch der Zuschlag gemäß § 6 zu

verrechnen.

Bei längerer Dauer der Instandsetzung oder

nach Ablauf des Jahres der Eichung ist das Meßgerät

neuerlich zu eichen, wobei die entsprechenden

Gebühren einzubeben sind.

§ 11. Bescheinigungen.

Für die Ausstellung einer Bescheinigung über

die Eichung eines Meßgerätes ohne Fehlerangabe

ist eine Gebühr von 1 S zu erheben.

Für die Ausfertigung eines Fehlerverzeichnisses,

dessen Ausstellung nach den Eichvorschriften

gestattet ist, sind 20 v. H. der Eichgebühr, mindestens

jedoch 4 S, zu erheben.

§ 12. Aufrundung.

Bei der Berechnung der Gebühren sind Beträge

unter 1 g auf 1 g aufzurunden.

§ 13. Einzahlung der Gebühren.

Die Gebühren für die Eichung (Prüfung) sind

nach Beendigung der Amtshandlung einzuheben.

Bei der Eichung (Prüfung) außerhalb der Amtsstelle

kann die Vorauszahlung der Gebühren verlangt

werden.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

kann in besonderen Fällen die Einzahlung

der Gebühren für die Eichung (Prüfung) im

Wege der Postsparkasse bewilligen.

§ 14. Mahngebühren und Veräußerung.

Für eine Mahnung wegen nicht rechtzeitiger

Zahlung ist eine Mahngebühr von 1 S einzuheben.

Werden Meßgeräte trotz zweimaliger Mahnung

nicht abgeholt, so kann das Bundesamt für

Eich- und Vermessungswesen nach Ablauf von

drei Monaten die Veräußerung der Meßgeräte

veranlassen und sich aus dem Erlös schadlos

halten.

§ 15.

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1948

in Wirksamkeit.

Gleichzeitig treten alle bisherigen Vorschriften

über Gebühren, die durch die Bestimmungen

dieser Verordnung geregelt werden, außer Kraft.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

25. Juli 1946, B. G.Bl. Nr. 184, über Stempel-

und Rechtsgebühren (Gebührengesetz 1946) werden

durch diese Verordnung nicht berührt.

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