6. Verordnung: Eichgebührenordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 42 des Maß- und Gewichtsgesetzes
vom 13. Dezember 1935, Deutsches
R.G.Bl. I S. 1499, in der Fassung des Abschnittes
II, Punkt 2, der Verordnung zur
Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom
9. Oktober 1941, Deutsches R.G.Bl. I S. 635,
und in Verbindung mit dem Gesetz vom 20. Juli
1945, St. G.Bl. Nr. 94 (Behörden-Überleitungsgesetz)
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
§ 1.
Die Gebühren im eichdienstlichen Verfahren
umfassen
1. Die Gebühren im Zulassungsverfahren, und
zwar
a) Die Anmeldegebühr von 50 S,
b) die Kosten für die Zulassungsprüfung, insbesondere
Material- und Stromkosten,
Reiseauslagen und Kommissionsgelder, die
nach Maßgabe der tatsächlichen Aufwendungen
fallweise berechnet werden,
c) die Kosten für die im Zuge der Erprobung
vorzunehmenden Überprüfungen in
der halben Höhe der in den nachfolgenden
Tarifen I und II festgelegten Gebühren und
außerdem die auflaufenden Reisekosten
und Kommissionsgelder,
d) die Drucklegungskosten.
2. Die Gebühren für die Eichung (Prüfung),
und zwar
§ 2. Vorschreibung der Gebühren.
1. Die Gebühren im Zulassungsverfahren nach
§ 1, Z. 1, sind zu entrichten, gleichgültig
ob ein neues Meßgerät oder die Änderung
eines bereits zugelassenen Gerätes angemeldet
wird. Diese Gebühren sind auch dann zu entrichten,
wenn das Verfahren nicht zur Zulassung
des Meßgerätes geführt hat.
2. Der Antragsteller hat die Gebühren nach § 1,
Z. 1, auch dann zu bezahlen, wenn das
zur Zulassung eingereichte Meßgerät in das
Eigentum eines Dritten übergegangen ist.
3. Die Gebühren nach § 1, Z. 2, Tarif I beziehungsweise
II werden dann eingehohen,
wenn die zur Eichung oder Nacheichung eingereichten
Meßgeräte sich als eichfähig im
Sinne der Eichvorschriften (erweisen, beziehungsweise
den für die betreffenden Gegenstände
bestehenden Sondervorschriften entsprechen.
§ 3. Prüfung auf Verkehrsrichtigkeit.
Die Gebühren für die Prüfung eines Meßgerätes
innerhalb der Nacheichfrist auf Einhaltung
der Verkehrsfehlergrenzen (Befundprüfung)
betragen 50 v. H. der Gebühren nach Tarif I.
§ 4. Zeitgebühr.
Wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet,
so ist die Arbeitsstunde für jeden beanspruchten
Beamten mit 15 S und für jede von
der Eichbehörde beigestellte Hilfskraft mit 5 S
anzusetzen, wobei die Arbeitszeit innerhalb und
außerhalb der Amtsstelle auf volle halbe Stunden
aufzurunden ist.
§ 5. Rückgabegebühr.
1. Erweist sich ein Meßgerät bei der Prüfung in
einer Amtsstelle oder am Verwendungsort als
unrichtig (Prüfung ohne Stempelung), so ist
eine Rückgabegebühr im Ausmaß von 50 v. H.
der Eichgebühr einzuheben.
2. Wird ein Meßgerät in einer Amtsstelle oder
am Verwendungsort schon bei der äußerlichen
Besichtigung als unzulässig befunden, so ist eine
Rückgabegebühr von 10 v. H. der Eichgebühr
einzuheben.
3. Erweist sich ein Meßgerät bei der Prüfung in
einer amtlich zugelassenen Abfertigungsstelle
als unrichtig, so sind nur 10 v. H. der Eichgebühr
als Rückgabegebühr zu verrechnen. Für
Meßgeräte, die vor Eingehen in die Prüfung
zurückgewiesen werden, ist keine Rückgabegebühr
einzuheben.
4. Wenden Fässer, Maischbottiche oder hölzerne
Flüssigkeitsmaße bei der Eichung als undicht
befunden, so sind 10 v. H. der Eichgebühr einzuheben.
Der Gebührenberechnung wird der
schätzungsweise Rauminhalt der betreffenden
Meßgeräte zugrunde gelegt.
5. Kann außerhalb des Amtes eine Eichung nicht
durchgeführt werden, weil der Antragsteller
die vorgeschriebenen Vorbereitungen (Herrichtung
und Reinigung der Meßgeräte, Bereitstellung
von Eichmitteln und Arbeitshilfe)
nicht rechtzeitig getroffen hat oder weil ihn
sonst ein Verschulden trifft, so hat er die aufgelaufenen
Reisekosten (Kommissionsgelder) zu
tragen. Außerdem ist noch eine Gebühr von
5 S einzuheben, wenn die Eichung im Amtsort
und von 15 S, wenn die Eichung außerhalb
des Amtsortes vorzunehmen gewesen wäre.
§ 6. Zuschläge für auswärtige Amtshandlungen.
1. Erfolgt die Eichung (Prüfung) außerhalb des
Amtes, so ist zu den tarifmäßigen Gebühren
ein Zuschlag zu berechnen. Der Zuschlag beträgt
20 v. H. der in den Tarifen I und II
festgesetzten Gebühren, im Falle der Rückgabe
20 v. H. der nach § 5 berechneten Rückgabegebühr,
mindestens jedoch 20 S für jeden Antragsteller,
für jeden angefangenen Tag und
für jeden Beamten.
2. Werden die Eichungen (Prüfungen) bei einem
eigens hiefür festgesetzten, Rundgang bei
mindestens vier Antragstellern in einer Gemeinde
durchgeführt, so ermäßigt sich der
(Mindestsatz des Zuschlages für jeden Antragsteller
bei Eichgebühren bis einschließlich 10 S
auf 5 S, bei1 Eichgebühren über 10 bis einschließlich.
30 S auf 10 S.
3. Wird ein Beamter an einem Tage an mehrere
getrennt liegende Betriebsstellen eines Antragstellers
entsendet, so ist der Zuschlag für alle
Betriebsstellen zusammen zu berechnen.
§ 7. Ermäßigte Gebühren.
Bei Vornahme der Eichung von Fässern,
Gasmessern, Elektrizitätszählern, Meßwandlern,
Meßsätzen und Wassermessern außerhalb des
Amtes tritt eine Ermäßigung der im Tarif I festgesetzten
Gebühren um 30 v. H. ein, wenn
seitens des Antragstellers alle zur Durchführung
der Amtshandlung notwendigen Beistellungen
erfolgen.
§ 8. Transportkosten.
1. Bei auswärtigen Eichungen haben die Gebührenpflichtigen
die aus der Hin- und Rückbeförderung
der Eichmittel entstehenden
Kosten zu tragen.
2. Werden für die ausnahmsweise vorgenommene
Beförderung von Eichmitteln Dienstkraftfahrzeuge
verwendet, so wird eine Vergütung
nach Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung
der tatsächlichen Kosten erhoben.
§ 9. Versäumniszuschlag.
Werden die von der Eichbehörde zur Verfügung
gestellten Eichmittel nicht rechtzeitig
zurückgestellt, so ist ein Versäumniszuschlag einzuheben.
Er beträgt vom dritten Tag an je Tag
und Stück
Schilling
für- jedes Gewichtsstück bis 50 Kilogramm
—'50
Hilfswaagen 1'—
Eichkolben, Kontrollgasmesser, Faßkubizterapparate u. dgl 5'—
ambulante Packkistengarnituren und
sonstige Prüfgeräte 10'—
elektrische Meßgeräte und Meßwandler. 5'—
Nach Ablauf der ersten zehn Tage sind die
doppelten Gebühren zu berechnen,
§ 10. Entfernung und Wiederanbringung
von Verschlußplomben.
Müssen an mit Plombenverschluß gestempelten
Meßgeräten vor Ablauf des Jahres der Eichung
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden,
die die Entfernung und Wiederanbringung der
Verschlußplomben erforderlich machen, jedoch
die Richtigkeit des Meßgerätes nicht beeinflussen,
so wird für die in Gegenwart des Eichbeamten
vorgenommene Entfernung und Wiederanbringung
der Verschlußplomben, sofern der Beamte
höchstens eine halbe Stunde am Instandsetzungsort
in Anspruch genommen wird, eine Gebühr
von 2 S eingehoben. Bei auswärtigen Amtshandlungen
ist noch der Zuschlag gemäß § 6 zu
verrechnen.
Bei längerer Dauer der Instandsetzung oder
nach Ablauf des Jahres der Eichung ist das Meßgerät
neuerlich zu eichen, wobei die entsprechenden
Gebühren einzubeben sind.
§ 11. Bescheinigungen.
Für die Ausstellung einer Bescheinigung über
die Eichung eines Meßgerätes ohne Fehlerangabe
ist eine Gebühr von 1 S zu erheben.
Für die Ausfertigung eines Fehlerverzeichnisses,
dessen Ausstellung nach den Eichvorschriften
gestattet ist, sind 20 v. H. der Eichgebühr, mindestens
jedoch 4 S, zu erheben.
§ 12. Aufrundung.
Bei der Berechnung der Gebühren sind Beträge
unter 1 g auf 1 g aufzurunden.
§ 13. Einzahlung der Gebühren.
Die Gebühren für die Eichung (Prüfung) sind
nach Beendigung der Amtshandlung einzuheben.
Bei der Eichung (Prüfung) außerhalb der Amtsstelle
kann die Vorauszahlung der Gebühren verlangt
werden.
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
kann in besonderen Fällen die Einzahlung
der Gebühren für die Eichung (Prüfung) im
Wege der Postsparkasse bewilligen.
§ 14. Mahngebühren und Veräußerung.
Für eine Mahnung wegen nicht rechtzeitiger
Zahlung ist eine Mahngebühr von 1 S einzuheben.
Werden Meßgeräte trotz zweimaliger Mahnung
nicht abgeholt, so kann das Bundesamt für
Eich- und Vermessungswesen nach Ablauf von
drei Monaten die Veräußerung der Meßgeräte
veranlassen und sich aus dem Erlös schadlos
halten.
§ 15.
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1948
in Wirksamkeit.
Gleichzeitig treten alle bisherigen Vorschriften
über Gebühren, die durch die Bestimmungen
dieser Verordnung geregelt werden, außer Kraft.
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
25. Juli 1946, B. G.Bl. Nr. 184, über Stempel-
und Rechtsgebühren (Gebührengesetz 1946) werden
durch diese Verordnung nicht berührt.