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6_1948 AT

6. Verordnung: Neufestsetzung der Prüfungstaxen für die Prüfung als Befähigungsnachweis für die mit der Handhabung der Gesundheits- und Lebensmittelpolizei bestellten besonderen beeideten Organe.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Verordnung: Neufestsetzung der Prüfungstaxen für die Prüfung als Befähigungsnachweis für die mit der Handhabung der Gesundheits- und Lebensmittelpolizei bestellten besonderen beeideten Organe.

Auf Grund des § 24 des Gesetzes vom

16. Jänner 1896, R.G.Bl. Nr. 89 aus 1897, betreffend

den Verkehr mit Lebensmitteln und

einigen Gebrauchsgegenständen, im Zusammenhalte

mit den Bestimmungen des § 2 des Preisregelungsgesetzes

vom 17. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 89, wird verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 5. Jänner 1925, B. G. Bl.

Nr. 54, tritt außer Kraft.

Artikel II.

Die Verordnung des Ministeriums des Innern

im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus

und Unterricht und dem Ackerbauministerium

vom 25. Mai 1908, R, G. Bl. Nr. 156, betreffend

den Nachweis der fachlichen Befähigung

der von autonomen Körperschaften für die

Handhabung der Gesundheits- und Lebensmittelpolizei

bestellten besonderen und beeideten Organe,

wird wie folgt abgeändert

§ 6, Abs. (1), hat in Hinkunft zu lauten

„Die Taxe für Prüfungen (Wiederholungsprüfungen)

beträgt 20 S; sie ist von den Kandidaten

vor Ablegung der Prüfung bei der Kasse der den

Unterrichtskurs durchführenden Bundesanstalt

für Lebensmitteiluntersuchung zu entrichten."

Artikel III.

Die Verordnung tritt mit Rückwirkung auf

den 10. August 1947 in Kraft.

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