6. Verordnung: Neufestsetzung der Prüfungstaxen für die Prüfung als Befähigungsnachweis für die mit der Handhabung der Gesundheits- und Lebensmittelpolizei bestellten besonderen beeideten Organe.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Gesetzes vom
16. Jänner 1896, R.G.Bl. Nr. 89 aus 1897, betreffend
den Verkehr mit Lebensmitteln und
einigen Gebrauchsgegenständen, im Zusammenhalte
mit den Bestimmungen des § 2 des Preisregelungsgesetzes
vom 17. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 89, wird verordnet
Artikel I.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 5. Jänner 1925, B. G. Bl.
Nr. 54, tritt außer Kraft.
Artikel II.
Die Verordnung des Ministeriums des Innern
im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus
und Unterricht und dem Ackerbauministerium
vom 25. Mai 1908, R, G. Bl. Nr. 156, betreffend
den Nachweis der fachlichen Befähigung
der von autonomen Körperschaften für die
Handhabung der Gesundheits- und Lebensmittelpolizei
bestellten besonderen und beeideten Organe,
wird wie folgt abgeändert
§ 6, Abs. (1), hat in Hinkunft zu lauten
„Die Taxe für Prüfungen (Wiederholungsprüfungen)
beträgt 20 S; sie ist von den Kandidaten
vor Ablegung der Prüfung bei der Kasse der den
Unterrichtskurs durchführenden Bundesanstalt
für Lebensmitteiluntersuchung zu entrichten."
Artikel III.
Die Verordnung tritt mit Rückwirkung auf
den 10. August 1947 in Kraft.