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6_1947 AT

6. Bundesgesetz: Falsche Angaben in amtlichen Fragebogen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Bundesgesetz: Falsche Angaben in amtlichen Fragebogen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Wer in einem amtlichen Fragebogen,

soweit dieser der Überprüfung der Beziehungen

des Befragten zur NSDAP dient, über seine

Zugehörigkeit zur NSDAP, zu einer ihrer Gliederungen

oder zu einem ihr angeschlossenen

Verband wissentlich eine falsche Angabe macht,

begeht das Verbrechen des Betruges.

(2) Die Strafe dieses Verbrechens ist Kerker

von einem bis zu fünf Jahren.

§ 2. Die Bestimmung des § 1 findet auf

Fragebogen, die von einer Besatzungsmacht ausgegeben

werden, sinngemäß Anwendung, soweit

sie der Überprüfung der Beziehungen des Befragten

zur NSDAP dienen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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