6_1947
AT
6. Bundesgesetz: Falsche Angaben in amtlichen Fragebogen.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 6. Bundesgesetz: Falsche Angaben in amtlichen Fragebogen.
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Wer in einem amtlichen Fragebogen,
soweit dieser der Überprüfung der Beziehungen
des Befragten zur NSDAP dient, über seine
Zugehörigkeit zur NSDAP, zu einer ihrer Gliederungen
oder zu einem ihr angeschlossenen
Verband wissentlich eine falsche Angabe macht,
begeht das Verbrechen des Betruges.
(2) Die Strafe dieses Verbrechens ist Kerker
von einem bis zu fünf Jahren.
§ 2. Die Bestimmung des § 1 findet auf
Fragebogen, die von einer Besatzungsmacht ausgegeben
werden, sinngemäß Anwendung, soweit
sie der Überprüfung der Beziehungen des Befragten
zur NSDAP dienen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.