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6. Verfassungsgesetz: Anwendung des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 27. Oktober 1862, R. G. Bl. Nr. 87, in dem Verfahren vor dem Volksgericht.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Verfassungsgesetz: Anwendung des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 27. Oktober 1862, R. G. Bl. Nr. 87, in dem Verfahren vor dem Volksgericht.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. Personen, die auf Grund eines Bestimmung

des Verfassungsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G.

Bl. Nr. 13, über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz)

und den bezüglichen Novellen, oder

vom 26. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 32, über Kriegsverbrechen

und andere nationalsozialistische Untaten

(Kriegsverbrechergesetz) und den bezüglichen

Novellen von der Sicherheitsbehörde in

Haft genommen worden sind, können auch über

die in § 177, Abs. (2), StPO., vorgesehene Frist

von der Sicherheitsbehörde in Verwahrung gehalten

werden, wenn ihre Anhaltung im Interesse

der öffentlichen Ruhe und Ordnung nötig und

eine Ablieferung an das Gericht vor Klarstellung

des Sachverhaltes nicht zweckmäßig ist.

§ 2. Personen, die von einer österreichischen

Sicherheitsbehörde länger als 15 Tage ohne Verfolgungsantrag

in Haft gehalten werden, können

ihre Vorführung vor den Staatsanwalt beim

Volksgericht verlangen. Der Staatsanwalt hat zu

entscheiden, ob ein hinreichender Beweis einer

strafbaren Handlung vorliegt, um die Haft zum

Zwecke, eines späteren Verfahrens vor einem zuständigen

Gerichte weiter aufrechtzuerhalten.

Andernfalls ist der Verhaftete auf freien Fuß zu

setzen.

§ 3. Der Staatsanwalt beim Volksgericht hat

nach Prüfung des Sachverhaltes, längstens aber

nach Ablauf von acht Tagen, vom Zeitpunkt des

Einlangens der Anzeige entweder die Ablieferung

des Verhafteten an das Volksgericht [§ 177,

Abs. (2), StPO.], zu begehren, oder die Sicherheitsbehörde

zu beauftragen, die Erhebungen

fortzusetzen, oder dieser zu erklären, daß er zu

einem Einschreiten gegen den Verhafteten keinen

Grund findet.

§ 4. Die Sicherheitsbehörde hat an dem Tage,

an dem ihr die Erklärung des Staatsanwaltes

beim Volksgericht zukommt, daß er zu einem

Einschreiten gegen den Verhafteten keinen

Grund findet, den Verhafteten aus der Haft zu

entlassen und den Staatsanwalt beim Volksgerichte

hievon zu verständigen. Begehrt der

Staatsanwalt die Ablieferung des Verdächtigen an

das Volksgericht, so ist diese ungesäumt durchzuführen.

§ 5. Der Beamte der Sicherheitsbehörde, der

es unterläßt, die in § 2 vorgesehene Anzeige an

den Staatsanwalt beim Volksgericht zu erstatten

oder die Haft nach Einlangen der in § 4 vorgesehenen

Erklärung des Staatsanwaltes beim

Volksgericht aufzuheben, ist nach den Bestimmungen

des § 6 des Gesetzes zum Schutze der

persönlichen Freiheit vom 27. Oktober 1862,

R. G. Bl. Nr. 87, zur Verantwortung zu ziehen.

Artikel II.

§ 6. Dieses Gesetz ist den in Artikel 149,

Abs. (1), des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 aufgezählten Verfassungsgesetzen

anzufügen.

Artikel III.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

hinsichtlich des Artikels I das Staatsamt für Inneres

und das Staatsamt für Justiz, hinsichtlich des

Artikels II die Provisorische Staatsregierung

betraut.

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