6. Verfassungsgesetz: Anwendung des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 27. Oktober 1862, R. G. Bl. Nr. 87, in dem Verfahren vor dem Volksgericht.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. Personen, die auf Grund eines Bestimmung
des Verfassungsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G.
Bl. Nr. 13, über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz)
und den bezüglichen Novellen, oder
vom 26. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 32, über Kriegsverbrechen
und andere nationalsozialistische Untaten
(Kriegsverbrechergesetz) und den bezüglichen
Novellen von der Sicherheitsbehörde in
Haft genommen worden sind, können auch über
die in § 177, Abs. (2), StPO., vorgesehene Frist
von der Sicherheitsbehörde in Verwahrung gehalten
werden, wenn ihre Anhaltung im Interesse
der öffentlichen Ruhe und Ordnung nötig und
eine Ablieferung an das Gericht vor Klarstellung
des Sachverhaltes nicht zweckmäßig ist.
§ 2. Personen, die von einer österreichischen
Sicherheitsbehörde länger als 15 Tage ohne Verfolgungsantrag
in Haft gehalten werden, können
ihre Vorführung vor den Staatsanwalt beim
Volksgericht verlangen. Der Staatsanwalt hat zu
entscheiden, ob ein hinreichender Beweis einer
strafbaren Handlung vorliegt, um die Haft zum
Zwecke, eines späteren Verfahrens vor einem zuständigen
Gerichte weiter aufrechtzuerhalten.
Andernfalls ist der Verhaftete auf freien Fuß zu
setzen.
§ 3. Der Staatsanwalt beim Volksgericht hat
nach Prüfung des Sachverhaltes, längstens aber
nach Ablauf von acht Tagen, vom Zeitpunkt des
Einlangens der Anzeige entweder die Ablieferung
des Verhafteten an das Volksgericht [§ 177,
Abs. (2), StPO.], zu begehren, oder die Sicherheitsbehörde
zu beauftragen, die Erhebungen
fortzusetzen, oder dieser zu erklären, daß er zu
einem Einschreiten gegen den Verhafteten keinen
Grund findet.
§ 4. Die Sicherheitsbehörde hat an dem Tage,
an dem ihr die Erklärung des Staatsanwaltes
beim Volksgericht zukommt, daß er zu einem
Einschreiten gegen den Verhafteten keinen
Grund findet, den Verhafteten aus der Haft zu
entlassen und den Staatsanwalt beim Volksgerichte
hievon zu verständigen. Begehrt der
Staatsanwalt die Ablieferung des Verdächtigen an
das Volksgericht, so ist diese ungesäumt durchzuführen.
§ 5. Der Beamte der Sicherheitsbehörde, der
es unterläßt, die in § 2 vorgesehene Anzeige an
den Staatsanwalt beim Volksgericht zu erstatten
oder die Haft nach Einlangen der in § 4 vorgesehenen
Erklärung des Staatsanwaltes beim
Volksgericht aufzuheben, ist nach den Bestimmungen
des § 6 des Gesetzes zum Schutze der
persönlichen Freiheit vom 27. Oktober 1862,
R. G. Bl. Nr. 87, zur Verantwortung zu ziehen.
Artikel II.
§ 6. Dieses Gesetz ist den in Artikel 149,
Abs. (1), des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 aufgezählten Verfassungsgesetzen
anzufügen.
Artikel III.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
hinsichtlich des Artikels I das Staatsamt für Inneres
und das Staatsamt für Justiz, hinsichtlich des
Artikels II die Provisorische Staatsregierung
betraut.