69. Bundesgesetz: Änderung des Lebensmittelgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
„1. Der Titel dieses Bundesgesetzes lautet
„Bundesgesetz vom 23. Jänner 1975 über den Verkehr mit Lebensmitteln einschließlich
Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen
(Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975)“
2. § 1 Abs. 1 lautet
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf das In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmittel,
Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen anzuwenden.“
3. In den §§ 4, 6, 7, 8, 10 Abs. 1, 11, 12, 13, 14, 19 Abs. 1, 20, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1, 24, 25, 25a Abs. 1, 28
Abs. 1, 29, 30 Abs. 1, 2 und 5, 38, 56 Abs. 1, 61, 63, 65 Abs. 1 und 74 Abs. 1, 2 und 3 wird das Wort
„Verzehrprodukt“ in all seinen grammatikalischen Formen durch das Wort „Nahrungsergänzungsmittel“
in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.
4. § 2 lautet
„Lebensmittel
§ 2. Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach
vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder
unverarbeitetem Zustand von Menschen zu Ernährungs- oder Genusszwecken aufgenommen werden.“
5. § 3 lautet
„Nahrungsergänzungsmittel
§ 3. Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung
zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Vitaminen oder Mineralstoffen oder
sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter
Form in Verkehr gebracht werden, dh. in Form von zB Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen
ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen
Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen.“
6. In § 8 lit. f wird die Wortfolge „oder mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9)“ durch die
Wortfolge „oder mit verbotenen krankheitsbezogenen Angaben (§ 9)“ ersetzt.
7. § 9 lautet
„Verbot krankheitsbezogener Angaben
§ 9. Es ist verboten, beim In-Verkehr-Bringen einem Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder
Zusatzstoff Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit
zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen.“
8. § 17 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck sind keine nach § 9 verbotenen Bezeichnungen.“
9. § 18 lautet
„Nahrungsergänzungsmittel
§ 18. (1) Es ist verboten, Nahrungsergänzungsmittel vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen in Verkehr zu bringen.
(2) Mit der Meldung gemäß Abs. 1 ist ein Muster des für das Nahrungsergänzungsmittel verwendeten
Etiketts vorzulegen.“
10. § 26 Abs. 2 lautet
„(2) § 8 lit. a und b sowie § 8 lit. f, ausgenommen die Wortfolge „oder mit verbotenen krankheitsbezogenen
Angaben (§ 9)“, gelten sinngemäß.“
11. § 28 Abs. 1 letzter Absatz lautet
„§ 8 lit. a und f gelten sinngemäß.“
12. § 40 Abs. 1 lit. a Z 3 lautet
„3. trotz Untersagung nach § 17 Abs. 4 in Verkehr gelangen oder“
13. § 74 Abs. 4 Z 4 lautet
„4. den nach den §§ 17 Abs. 4, 22 bis 24 oder 34 Abs. 3 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt,“
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49 GewO 1994) als erfüllt
anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im
Bereich Maschinenbau, Montanmaschinenwesen, Mechatronik oder Verfahrenstechnik oder
eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen-
Maschinenbau oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt
liegt, und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Mechatronik
mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie,
deren Ausbildung im Bereich Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
5. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
6. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechaniker oder Mechatronik
oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer
mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen
oder Maschinenbau oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
7. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
8. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechaniker oder Mechatronik
oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer
mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen
oder Maschinenbau oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (§ 94 Z 49 GewO 1994) als
erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im
Bereich Maschinenbau, Informatik, Telematik, Elektronik, Elektrotechnik oder Mechatronik
oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem
für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen
oder Informationstechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt,
und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie,
deren Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt
liegt, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
5. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
6. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechatronik oder Kommunikationstechniker
– Bürokommunikation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf
oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule,
deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen
oder Informationstechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt,
und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
7. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
8. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechatronik oder Kommunikationstechniker
– Bürokommunikation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf
oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule,
deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen
oder Informationstechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt,
und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
§ 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49 GewO 1994) als
erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im
Bereich Maschinenbau, Elektrotechnik, Mechatronik oder Verfahrenstechnik oder eines Fachhochschul-
Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen-
Maschinenbau, Elektronik, Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem für das Handwerk
spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Elektrotechnik
oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie,
deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
5. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
6. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektromaschinentechnik oder
in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer
mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen
oder Maschinenbau oder Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem für das
Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
7. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
8. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektromaschinentechnik oder
in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer
mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen
oder Maschinenbau oder Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem für das
Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
§ 4. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Mechatroniker für Medizingerätetechnik (§ 94 Z 49 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im
Bereich Maschinenbau oder Elektronik oder Elektrotechnik oder eines Fachhochschul-
Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem für
das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährigen fachliche Tätigkeit oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung im
Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
5. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
6. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechatronik oder Kommunikationstechniker
– Audio- und Videoelektronik oder in einem mindestens zweijährig verwandten
Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule,
deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem
für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
7. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
8. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechatronik oder Kommunikationstechniker
– Audio- und Videoelektronik oder in einem mindestens zweijährig verwandten
Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule,
deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem
für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
Die Mitteilung gemäß Art. 2 des Beschlusses wurde am 11. Februar 1998 beim Generalsekretariat
des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist der Beschluss gemäß
seinem Art. 2 mit 28. November 2002 wirksam geworden.