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69_2003 AT

69. Bundesgesetz: Änderung des Lebensmittelgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 69. Bundesgesetz: Änderung des Lebensmittelgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

„1. Der Titel dieses Bundesgesetzes lautet

„Bundesgesetz vom 23. Jänner 1975 über den Verkehr mit Lebensmitteln einschließlich

Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen

(Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975)“

2. § 1 Abs. 1 lautet

„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf das In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmittel,

Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen anzuwenden.“

3. In den §§ 4, 6, 7, 8, 10 Abs. 1, 11, 12, 13, 14, 19 Abs. 1, 20, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1, 24, 25, 25a Abs. 1, 28

Abs. 1, 29, 30 Abs. 1, 2 und 5, 38, 56 Abs. 1, 61, 63, 65 Abs. 1 und 74 Abs. 1, 2 und 3 wird das Wort

„Verzehrprodukt“ in all seinen grammatikalischen Formen durch das Wort „Nahrungsergänzungsmittel“

in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

4. § 2 lautet

„Lebensmittel

§ 2. Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach

vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder

unverarbeitetem Zustand von Menschen zu Ernährungs- oder Genusszwecken aufgenommen werden.“

5. § 3 lautet

„Nahrungsergänzungsmittel

§ 3. Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung

zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Vitaminen oder Mineralstoffen oder

sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter

Form in Verkehr gebracht werden, dh. in Form von zB Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen

ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen

Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen.“

6. In § 8 lit. f wird die Wortfolge „oder mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9)“ durch die

Wortfolge „oder mit verbotenen krankheitsbezogenen Angaben (§ 9)“ ersetzt.

7. § 9 lautet

„Verbot krankheitsbezogener Angaben

§ 9. Es ist verboten, beim In-Verkehr-Bringen einem Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder

Zusatzstoff Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit

zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen.“

8. § 17 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck sind keine nach § 9 verbotenen Bezeichnungen.“

9. § 18 lautet

„Nahrungsergänzungsmittel

§ 18. (1) Es ist verboten, Nahrungsergänzungsmittel vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für

soziale Sicherheit und Generationen in Verkehr zu bringen.

(2) Mit der Meldung gemäß Abs. 1 ist ein Muster des für das Nahrungsergänzungsmittel verwendeten

Etiketts vorzulegen.“

10. § 26 Abs. 2 lautet

„(2) § 8 lit. a und b sowie § 8 lit. f, ausgenommen die Wortfolge „oder mit verbotenen krankheitsbezogenen

Angaben (§ 9)“, gelten sinngemäß.“

11. § 28 Abs. 1 letzter Absatz lautet

„§ 8 lit. a und f gelten sinngemäß.“

12. § 40 Abs. 1 lit. a Z 3 lautet

„3. trotz Untersagung nach § 17 Abs. 4 in Verkehr gelangen oder“

13. § 74 Abs. 4 Z 4 lautet

„4. den nach den §§ 17 Abs. 4, 22 bis 24 oder 34 Abs. 3 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt,“

BGBlPdf 69. Verordnung: Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik, der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung und der Mechatroniker für Medizingerätetechnik

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49 GewO 1994) als erfüllt

anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im

Bereich Maschinenbau, Montanmaschinenwesen, Mechatronik oder Verfahrenstechnik oder

eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen-

Maschinenbau oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt

liegt, und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Mechatronik

mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie,

deren Ausbildung im Bereich Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechaniker oder Mechatronik

oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer

mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen

oder Maschinenbau oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

8. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechaniker oder Mechatronik

oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer

mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen

oder Maschinenbau oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (§ 94 Z 49 GewO 1994) als

erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im

Bereich Maschinenbau, Informatik, Telematik, Elektronik, Elektrotechnik oder Mechatronik

oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem

für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen

oder Informationstechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt,

und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie,

deren Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt

liegt, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 entfällt, und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechatronik oder Kommunikationstechniker

– Bürokommunikation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf

oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule,

deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen

oder Informationstechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt,

und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

8. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechatronik oder Kommunikationstechniker

– Bürokommunikation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf

oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule,

deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen

oder Informationstechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt,

und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49 GewO 1994) als

erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im

Bereich Maschinenbau, Elektrotechnik, Mechatronik oder Verfahrenstechnik oder eines Fachhochschul-

Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen-

Maschinenbau, Elektronik, Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem für das Handwerk

spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Elektrotechnik

oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie,

deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 entfällt, und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektromaschinentechnik oder

in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer

mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen

oder Maschinenbau oder Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem für das

Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

8. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektromaschinentechnik oder

in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer

mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen

oder Maschinenbau oder Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem für das

Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 4. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Mechatroniker für Medizingerätetechnik (§ 94 Z 49 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im

Bereich Maschinenbau oder Elektronik oder Elektrotechnik oder eines Fachhochschul-

Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem für

das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährigen fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung im

Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 entfällt, und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechatronik oder Kommunikationstechniker

– Audio- und Videoelektronik oder in einem mindestens zweijährig verwandten

Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule,

deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem

für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

8. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechatronik oder Kommunikationstechniker

– Audio- und Videoelektronik oder in einem mindestens zweijährig verwandten

Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule,

deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem

für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

BGBlPdf 69. Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglieder vom 25. Juni 1996 zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises

Die Mitteilung gemäß Art. 2 des Beschlusses wurde am 11. Februar 1998 beim Generalsekretariat

des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist der Beschluss gemäß

seinem Art. 2 mit 28. November 2002 wirksam geworden.

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