69. Bundesgesetz: Änderung des Fremdengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Änderung des Fremdengesetzes)
Das Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 142/2001, wird wie folgt geändert
1. In § 33 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Arbeitsinspektorate“ durch das Wort „Zollbehörde“ ersetzt.
2. In § 33 Abs. 4 wird die Wortfolge „eines Arbeitsinspektorates“ durch die Wortfolge „einer Zollbehörde“
ersetzt.
3. In § 36 Abs. 2 Z 8 wird das Wort „Arbeitsinspektorate“ durch die Wortfolge „der Zollbehörde“ ersetzt.
4. In § 36 Abs. 4 wird die Wortfolge „eines Arbeitsinspektorates“ durch die Wortfolge „einer Zollbehörde“
ersetzt.
5. Dem § 111 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) §§ 33 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4, 36 Abs. 2 Z 8 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 69/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
Artikel II
(Änderung des Bundesfinanzgesetzes)
Das Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 64/2002, wird wie folgt geändert (5. BFG-Novelle 2002)
Im Teil II.A des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2002)
werden eingefügt
a) in der Zeile „Summe 5040“ zur ausgewiesenen Gesamtsumme „14408“ die Anmerkung „Hievon werden
60 Planstellen für die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung herangezogen“;
b) in der Zeile „Summe 6392“ zur ausgewiesenen Gesamtsumme „468“ die Anmerkung „Hievon werden
33 Planstellen für die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung herangezogen“.
Auf Grund des Bundesgesetzes betreffend den Amateurfunkdienst, BGBl. I Nr. 25/1999, wird
verordnet
Die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes, BGBl. II Nr. 126/1999, wird wie folgt
geändert
1. § 10 Abs. 2 lautet
„(2) Im Amateurfunkdienst darf die belegte Bandbreite folgende Werte nicht überschreiten
“
2. § 19 Z 1 lautet
„1. Aussendungen in den dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbändern,“
3. In den §§ 31 und 37 wird das Wort „Senderleistung“ durch das Wort „Sendeleistung“ ersetzt.
4. § 27 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. Betrieb und Fertigkeiten
Handhabung und Bedienung der Funkgeräte
Grundlagen der Funkausbreitung
Abkürzungen und Codes
Not- und Katastrophenfunkverkehr
Rufzeichen
Führung des Funktagebuches
IARU Bandpläne
Abwicklung des Amateurfunkverkehrs (Rufzeichen, Not- und Katastrophenfunkverkehr)
Morsetelegraphie [Aufnahme und Geben eines Amateurfunk-Klartextes durch jeweils drei
Minuten, im Tempo von mindestens fünf Worten pro Minute (25 Zeichen pro Minute) ohne
fremde Hilfe mit einer Morsetaste freier Wahl, mit höchstens vier Fehlern bei der Aufnahme und
höchstens einem unkorrigierten und vier korrigierten Fehlern beim Geben. Auf Antrag ist dieser
Prüfungsteil im Tempo von mindestens zwölf Worten pro Minute (60 Zeichen pro Minute) ohne
fremde Hilfe mit einer Morsetaste freier Wahl, mit höchstens vier Fehlern bei der Aufnahme und
höchstens einem unkorrigierten und vier korrigierten Fehlern beim Geben abzunehmen.]“
5. In Anlage 2 wird in Fußnote 1) die Zeile „Sendearten: A1A, J2B, F1B, J3E (inklusive Packet Radio)“
durch die Zeile „Sendearten: A1A, J2B, J2D, F1B, F1D, F2D und J3E (inklusive Packet Radio)“ ersetzt.
6. In Anlage 3 wird nach der Zeile „Fernwirken F1D nur Relais“ die Zeile „Packet Radio F1D
1,2,3“ eingefügt.
7. Der Anlage 3 wird nachstehender Text angefügt
„KOMBINIERTE AMPLITUDEN-FREQUENZMODULIERTE AUSSENDUNGEN
Fernsehen (Bild und Ton) D8W 1,2,3
(Bild in C3F wobei der Bildträger zusätzlich mit Schmalband F3E mit einem Hub von maximal 5 kHz
moduliert wird.)“
8. In Anlage 4 wird nach der Wortfolge „Annexe II de la Recommandation CEPT T/R 61-01“ der Zusatz
„Zusatz für Stufe 1: Die Prüfung aus Morsetelegrafie wurde im Tempo von … Worte pro Minute
(… Zeichen pro Minute) abgelegt.
Supplement for licence class 1: The examination has been passed with a speed of … words per minute
(… signs per minute).
Note additionelle pour catègorie 1: L’examen a ètè réussi à la vitesse de … mots à la minute (… signes à
la minute).“
eingefügt.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Belarus, von dem Wunsche
geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,
haben Folgendes vereinbart
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben
werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,
vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben
werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen, der Lohnsummensteuern
sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Österreich
1. die Einkommensteuer;
2. die Körperschaftsteuer;
3. die Grundsteuer;
4. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
5. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
b) in Belarus
1. die Steuer vom Einkommen und von Gewinnen juristischer Personen;
2. die Einkommensteuer natürlicher Personen;
3. die Steuer von unbeweglichem Vermögen und
4. die Grundsteuer.
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach
der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben
werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in
ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang,
die Republik Österreich oder die Republik Belarus;
b) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich; bedeutet der Ausdruck „Belarus“
die Republik Belarus und, im geografischen Sinn verwendet, das Gebiet, über das die Republik
Belarus nach belarussischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte
und Rechtsprechung ausübt;
c) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die
Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen
Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird;
f) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug,
das von einem in einem Vertragsstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird, es sei
denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat
betrieben;
g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Belarus: das Staatliche Steuerkomitee der Republik Belarus oder dessen bevollmächtigten
Vertreter;
h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in
einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem
Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Artikel 4
Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen
Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder eines anderen ähnlichen
Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit
Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;
verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig,
zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so
gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) wenn die Ansässigkeit nicht gemäß lit. a bis c bestimmt werden kann, so werden sich die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen
zu regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so
regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
Artikel 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung,
durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung von Bodenschätzen.
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate
überschreitet.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder
Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das
Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das
Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der
unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende
Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit
darstellt.
(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein
Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens
Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen
ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das
Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich
auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung
ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem
Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln.
(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort
(entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden
Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen
(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen
Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des
Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches
Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen
Arbeit dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,
es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene
Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des
Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte
zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser
Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und
im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen
Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten,
zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo
entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt
Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung
ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen
dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden
Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen,
anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht
berührt.
Artikel 8
Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen
im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft
oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
(1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der
Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem
Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats
beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von
denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die
Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser
Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und
entsprechend besteuert werden.
(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne
zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in
diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die
das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen
vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander
vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen
Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens
zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
einander konsultieren.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der
Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft
(jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert
des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die
Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien oder
anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Anteilen
stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist,
den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig
ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit
durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7
beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden
besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden
oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat
gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für
nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten
Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften
bestehen.
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte
ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen
ist.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, von der Besteuerung im erstgenannten Staat
ausgenommen, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist und
a) der Empfänger der Zinsen ein Vertragsstaat oder eine Gebietskörperschaft oder die Zentralbank
(Nationalbank) eines Vertragsstaats ist; oder
b) die Zinsen für ein Darlehen gezahlt werden, das von der Regierung des Vertragsstaats genehmigt
wurde, in dem der Schuldner der Zinsen ansässig ist;
c) die Zinsen für ein Darlehen oder einen Kredit gezahlt werden, die von öffentlichen Einrichtungen
des anderen Vertragsstaats zur Förderung des Exportes gewährt, garantiert oder besichert werden,
und die mit der Lieferung gewerblicher, kaufmännischer, medizinischer oder wissenschaftlicher
Ausrüstungen zusammenhängen, die ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätigt.
d) Der in lit. c verwendete Ausdruck „öffentliche Einrichtung“ umfasst auch die Oesterreichische
Kontrollbank Aktiengesellschaft.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder
Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung
am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und
aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.
Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste
Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14
anzuwenden.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat
selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der
Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in
einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen
gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt
die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat
stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zu
Grunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall
kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der
anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der
Nutzungsberechtigte ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art,
die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen
oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken,
Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das
Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Transportfahrzeuge
oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen
gezahlt werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene
feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7
beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser
Staat selbst, eine seine Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der
Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder
nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur
Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte oder festen Einrichtung eingegangen worden
und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren
als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen
an der zu Grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem
Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen
Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen
Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei
der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer
solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Schiffen oder
Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden und von beweglichem Vermögen, das
dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens dürfen
nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
Selbstständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass
der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung
zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im
anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden
können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit
der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
(3) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „feste Einrichtung“ feste Räumlichkeiten,
wie ein Büro oder einen Raum, durch die die selbstständige Tätigkeit einer natürlichen Person ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
Artikel 15
Unselbstständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat
besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort
ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat
besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines
Zeitraums von zwölf Monaten aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im
anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die
der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbstständige
Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das von einem Unternehmen
eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben wird, in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer
Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler
aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert
werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich
ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen
diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der
Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
Artikel 18
Ruhegehälter
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer
in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in
diesem Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche
Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, nur im anderen
Staat besteuert werden.
Artikel 19
Öffentlicher Dienst
(1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem
Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem
Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat
besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person
in diesem Staat ansässig ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu
leisten.
(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus
einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine
natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt
werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die
natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3) Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für Vergütungen, die dem österreichischen Handelsdelegierten
in Belarus und den Mitgliedern der österreichischen Außenhandelsstelle in Belarus gezahlt werden.
(4) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im
Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften
erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anzuwenden.
Artikel 20
Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich
zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort
unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium
oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese
Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
Artikel 21
Andere Einkünfte
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht
behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des
Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen
Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige
Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die
Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem
Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Artikel 22
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen
Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.
(3) Schiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen
Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge
dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese
Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Belarus besteuert werden, so nimmt
Österreich vorbehaltlich der lit. b, c, und d diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der
Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in
Belarus besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu
erhebende Steuer den Betrag an, der der in Belarus gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende
Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen,
der auf die aus Belarus bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. a, die von einer in Belarus ansässigen
Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der
entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger
nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der
Besteuerung ausgenommen.
d) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach diesem Abkommen
von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der
Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
e) Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die in Österreich als Einkünfte
betrachtet werden, die auf Grund dieses Abkommens in Belarus zu besteuern sind, dürfen dessen
ungeachtet in Österreich besteuert werden, wenn Belarus nach Durchführung eines Verständigungsverfahrens
diese Einkünfte auf Grund dieses Abkommens nicht besteuert.
III 70
(2) In Belarus wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden
Bezieht eine in Belarus ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, und dürfen diese Einkünfte
oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Belarus
i) auf die vom Einkommen (von den Gewinnen) dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an,
der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen (von den Gewinnen) entspricht;
ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich
gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten
Steuer vom Einkommen (von den Gewinnen) oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die
Einkünfte (die Gewinne), die in Österreich besteuert werden dürfen oder auf das Vermögen, das in
Österreich besteuert werden darf, entfällt.
Artikel 24
Gleichbehandlung
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die
Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder
unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in
keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer
Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder
belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige
des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen
werden können.
(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen
Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des
anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als
verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu
gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
(4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist,
sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses
Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige
Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats
gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen
Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber
einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
(5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer
Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates
unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 25
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten
für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann
sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall
der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24
Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger
sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet
werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,
eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit
der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht
entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des
innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen
zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in
Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im
Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch
für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch von
einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
besteht.
Artikel 26
Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung
dieses Abkommens betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind,
soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch
ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten
hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates
beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und
der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der
Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter
das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen
nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren
oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses
oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses
oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein
Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
Artikel 27
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer
Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf
Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Artikel 28
In-Kraft-Treten
(1) Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat den Abschluss der für das In-Kraft-Treten
dieses Abkommens nach seinem jeweiligen Recht erforderlichen Verfahren mit. Das Abkommen tritt am
dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die spätere dieser Mitteilungen erfolgt.
(2) Die Bestimmungen des Abkommens finden Anwendung
a) hinsichtlich der an der Quelle einbehaltenen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem
1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in
Kraft getreten ist;
b) hinsichtlich der übrigen Steuern vom Einkommen für Steuerzeiträume, die am oder nach dem
1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft
getreten ist;
c) hinsichtlich der Vermögensteuern für Steuern von jenen Teilen des Vermögens, die am 1. Jänner
des Jahres bestanden haben, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
(3) Die Bestimmungen des am 10. April 1981 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
des Einkommens und des Vermögens Kundgemacht in BGBl. Nr. 411/1982 sind in Bezug auf österreichische oder belarussische
Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen nicht mehr anzuwenden, für die dieses Abkommen nach
Absatz 2 Anwendung findet.
Artikel 29
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder
Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren
nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das
Abkommen nicht mehr Anwendung
a) hinsichtlich der an der Quelle einbehaltenen Steuern für Einkünfte die am oder nach dem
1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das dem Jahr der Kündigung folgt;
b) hinsichtlich der übrigen Steuern vom Einkommen für Steuerzeiträume, die am oder nach dem
1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr der Kündigung folgt;
c) hinsichtlich der Vermögensteuern für Steuern, die von jenen Teilen des Vermögens erhoben
werden, die am 1. Jänner des Jahres bestanden haben, das dem Jahr der Kündigung folgt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten
dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Minsk, am 16. Mai 2001, in zwei Urschriften, jede in deutscher, belarussischer
und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel geht der englische
Text vor.
Für die Regierung der Republik Österreich
Cede
Für die Regierung der Republik Belarus
Martynov
Protokoll
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und
der Regierung der Republik Belarus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden
Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden
1. Der im Abkommen verwendete Ausdruck „Gebietskörperschaft“ („political subdivision“) bezieht
sich nur auf Österreich.
2. Zu Artikel 7
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ umfasst auch Gewinne eines Gesellschafters aus
seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und im Fall Österreichs auch aus der Beteiligung an
einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.
3. Zu Artikel 22
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Betriebsvermögen, das nicht aus Grundstücken oder Gebäuden
besteht und das zu einer unter Artikel 5, Absätze 3 und 4 fallenden gewerblichen Tätigkeit gehört, gemäß
Artikel 22 Absatz 2 besteuert werden darf.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten
dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Minsk, am 16. Mai 2001, in zwei Urschriften, jede in deutscher, belarussischer
und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel geht der englische
Text vor.
Für die Regierung der Republik Österreich
Cede
Für die Regierung der Republik Belarus
Martynov
Die Mitteilungen gemäß Art. 28 Abs. 1 des Abkommens wurden am 15. Dezember 2001 bzw.
7. Februar 2002 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 28 Abs. 1 mit 9. März 2002 in Kraft.