Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
69_2002 AT

69. Bundesgesetz: Änderung des Fremdengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 69. Bundesgesetz: Änderung des Fremdengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Änderung des Fremdengesetzes)

Das Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 142/2001, wird wie folgt geändert

1. In § 33 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Arbeitsinspektorate“ durch das Wort „Zollbehörde“ ersetzt.

2. In § 33 Abs. 4 wird die Wortfolge „eines Arbeitsinspektorates“ durch die Wortfolge „einer Zollbehörde“

ersetzt.

3. In § 36 Abs. 2 Z 8 wird das Wort „Arbeitsinspektorate“ durch die Wortfolge „der Zollbehörde“ ersetzt.

4. In § 36 Abs. 4 wird die Wortfolge „eines Arbeitsinspektorates“ durch die Wortfolge „einer Zollbehörde“

ersetzt.

5. Dem § 111 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) §§ 33 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4, 36 Abs. 2 Z 8 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 69/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

Artikel II

(Änderung des Bundesfinanzgesetzes)

Das Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 64/2002, wird wie folgt geändert (5. BFG-Novelle 2002)

Im Teil II.A des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2002)

werden eingefügt

a) in der Zeile „Summe 5040“ zur ausgewiesenen Gesamtsumme „14408“ die Anmerkung „Hievon werden

60 Planstellen für die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung herangezogen“;

b) in der Zeile „Summe 6392“ zur ausgewiesenen Gesamtsumme „468“ die Anmerkung „Hievon werden

33 Planstellen für die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung herangezogen“.

BGBlPdf 69. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes

Auf Grund des Bundesgesetzes betreffend den Amateurfunkdienst, BGBl. I Nr. 25/1999, wird

verordnet

Die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes, BGBl. II Nr. 126/1999, wird wie folgt

geändert

1. § 10 Abs. 2 lautet

„(2) Im Amateurfunkdienst darf die belegte Bandbreite folgende Werte nicht überschreiten

“

2. § 19 Z 1 lautet

„1. Aussendungen in den dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbändern,“

3. In den §§ 31 und 37 wird das Wort „Senderleistung“ durch das Wort „Sendeleistung“ ersetzt.

4. § 27 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Betrieb und Fertigkeiten

Handhabung und Bedienung der Funkgeräte

Grundlagen der Funkausbreitung

Abkürzungen und Codes

Not- und Katastrophenfunkverkehr

Rufzeichen

Führung des Funktagebuches

IARU Bandpläne

Abwicklung des Amateurfunkverkehrs (Rufzeichen, Not- und Katastrophenfunkverkehr)

Morsetelegraphie [Aufnahme und Geben eines Amateurfunk-Klartextes durch jeweils drei

Minuten, im Tempo von mindestens fünf Worten pro Minute (25 Zeichen pro Minute) ohne

fremde Hilfe mit einer Morsetaste freier Wahl, mit höchstens vier Fehlern bei der Aufnahme und

höchstens einem unkorrigierten und vier korrigierten Fehlern beim Geben. Auf Antrag ist dieser

Prüfungsteil im Tempo von mindestens zwölf Worten pro Minute (60 Zeichen pro Minute) ohne

fremde Hilfe mit einer Morsetaste freier Wahl, mit höchstens vier Fehlern bei der Aufnahme und

höchstens einem unkorrigierten und vier korrigierten Fehlern beim Geben abzunehmen.]“

5. In Anlage 2 wird in Fußnote 1) die Zeile „Sendearten: A1A, J2B, F1B, J3E (inklusive Packet Radio)“

durch die Zeile „Sendearten: A1A, J2B, J2D, F1B, F1D, F2D und J3E (inklusive Packet Radio)“ ersetzt.

6. In Anlage 3 wird nach der Zeile „Fernwirken F1D nur Relais“ die Zeile „Packet Radio F1D

1,2,3“ eingefügt.

7. Der Anlage 3 wird nachstehender Text angefügt

„KOMBINIERTE AMPLITUDEN-FREQUENZMODULIERTE AUSSENDUNGEN

Fernsehen (Bild und Ton) D8W 1,2,3

(Bild in C3F wobei der Bildträger zusätzlich mit Schmalband F3E mit einem Hub von maximal 5 kHz

moduliert wird.)“

8. In Anlage 4 wird nach der Wortfolge „Annexe II de la Recommandation CEPT T/R 61-01“ der Zusatz

„Zusatz für Stufe 1: Die Prüfung aus Morsetelegrafie wurde im Tempo von … Worte pro Minute

(… Zeichen pro Minute) abgelegt.

Supplement for licence class 1: The examination has been passed with a speed of … words per minute

(… signs per minute).

Note additionelle pour catègorie 1: L’examen a ètè réussi à la vitesse de … mots à la minute (… signes à

la minute).“

eingefügt.

BGBlPdf 69. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Belarus, von dem Wunsche

geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom

Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,

haben Folgendes vereinbart

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten

ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben

werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben

werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen, der Lohnsummensteuern

sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) in Österreich

1. die Einkommensteuer;

2. die Körperschaftsteuer;

3. die Grundsteuer;

4. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

5. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

b) in Belarus

1. die Steuer vom Einkommen und von Gewinnen juristischer Personen;

2. die Einkommensteuer natürlicher Personen;

3. die Steuer von unbeweglichem Vermögen und

4. die Grundsteuer.

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach

der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben

werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in

ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang,

die Republik Österreich oder die Republik Belarus;

b) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich; bedeutet der Ausdruck „Belarus“

die Republik Belarus und, im geografischen Sinn verwendet, das Gebiet, über das die Republik

Belarus nach belarussischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte

und Rechtsprechung ausübt;

c) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die

Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen

Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen

Person betrieben wird;

f) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug,

das von einem in einem Vertragsstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird, es sei

denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat

betrieben;

g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in Belarus: das Staatliche Steuerkomitee der Republik Belarus oder dessen bevollmächtigten

Vertreter;

h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;

ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in

einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem

Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4

Ansässige Person

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen

Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder eines anderen ähnlichen

Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit

Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;

verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig,

zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der

Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen

hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem

Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so

gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) wenn die Ansässigkeit nicht gemäß lit. a bis c bestimmt werden kann, so werden sich die

zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen

zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so

regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

Artikel 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung,

durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte und

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der

Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate

überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder

Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung

oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten

werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das

Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das

Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit

darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der

unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende

Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit

darstellt.

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein

Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens

Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen

ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das

Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich

auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung

ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem

Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen

unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit

handeln.

(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft

beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort

(entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden

Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen

(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen

Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des

Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches

Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens

und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen

Arbeit dient.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,

es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene

Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des

Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte

zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine

dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser

Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche

Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und

im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen

Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten,

zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo

entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt

Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung

ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen

dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer

Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden

Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen,

anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht

berührt.

Artikel 8

Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen

im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft

oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

(1) Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der

Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem

Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats

beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder

finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von

denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die

Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser

Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und

entsprechend besteuert werden.

(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne

zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in

diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die

das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen

vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander

vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen

Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens

zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

einander konsultieren.

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen

Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der

Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen

a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft

(jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert

des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die

Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien oder

anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Anteilen

stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist,

den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige

Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig

ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit

durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt

werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7

beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem

anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden

besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden

oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat

gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für

nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten

Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften

bestehen.

Artikel 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht

dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte

ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden

der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen

ist.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im

anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, von der Besteuerung im erstgenannten Staat

ausgenommen, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist und

a) der Empfänger der Zinsen ein Vertragsstaat oder eine Gebietskörperschaft oder die Zentralbank

(Nationalbank) eines Vertragsstaats ist; oder

b) die Zinsen für ein Darlehen gezahlt werden, das von der Regierung des Vertragsstaats genehmigt

wurde, in dem der Schuldner der Zinsen ansässig ist;

c) die Zinsen für ein Darlehen oder einen Kredit gezahlt werden, die von öffentlichen Einrichtungen

des anderen Vertragsstaats zur Förderung des Exportes gewährt, garantiert oder besichert werden,

und die mit der Lieferung gewerblicher, kaufmännischer, medizinischer oder wissenschaftlicher

Ausrüstungen zusammenhängen, die ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätigt.

d) Der in lit. c verwendete Ausdruck „öffentliche Einrichtung“ umfasst auch die Oesterreichische

Kontrollbank Aktiengesellschaft.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder

Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung

am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und

aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.

Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit

durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste

Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser

Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14

anzuwenden.

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat

selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der

Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in

einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen

gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt

die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat

stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zu

Grunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall

kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der

anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat

ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem

Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der

Nutzungsberechtigte ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art,

die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen

oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken,

Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das

Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Transportfahrzeuge

oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen

gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige

Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche

Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene

feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt

werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7

beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser

Staat selbst, eine seine Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der

Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder

nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur

Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte oder festen Einrichtung eingegangen worden

und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren

als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen

an der zu Grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese

Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem

Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat

besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen

Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen

Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei

der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer

solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Schiffen oder

Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden und von beweglichem Vermögen, das

dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens dürfen

nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

Selbstständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus

sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass

der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung

zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im

anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden

können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit

der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

(3) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „feste Einrichtung“ feste Räumlichkeiten,

wie ein Büro oder einen Raum, durch die die selbstständige Tätigkeit einer natürlichen Person ganz oder

teilweise ausgeübt wird.

Artikel 15

Unselbstständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die

eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat

besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort

ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat

besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines

Zeitraums von zwölf Monaten aufhält und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im

anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die

der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbstständige

Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das von einem Unternehmen

eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben wird, in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 16

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem

Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer

Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler

aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert

werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich

ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen

diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der

Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

Artikel 18

Ruhegehälter

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer

in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in

diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche

Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, nur im anderen

Staat besteuert werden.

Artikel 19

Öffentlicher Dienst

(1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem

Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem

Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem

Staat besteuert werden.

b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat

besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person

in diesem Staat ansässig ist und

i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu

leisten.

(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus

einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine

natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt

werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die

natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für Vergütungen, die dem österreichischen Handelsdelegierten

in Belarus und den Mitgliedern der österreichischen Außenhandelsstelle in Belarus gezahlt werden.

(4) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im

Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften

erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anzuwenden.

Artikel 20

Studenten

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich

zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort

unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium

oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese

Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Artikel 21

Andere Einkünfte

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht

behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des

Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen

Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige

Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die

Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem

Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Artikel 22

Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines

Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in

einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen

Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.

(3) Schiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen

Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge

dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

Artikel 23

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese

Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Belarus besteuert werden, so nimmt

Österreich vorbehaltlich der lit. b, c, und d diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der

Besteuerung aus.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in

Belarus besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu

erhebende Steuer den Betrag an, der der in Belarus gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende

Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen,

der auf die aus Belarus bezogenen Einkünfte entfällt.

c) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. a, die von einer in Belarus ansässigen

Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der

entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger

nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der

Besteuerung ausgenommen.

d) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach diesem Abkommen

von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der

Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

e) Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die in Österreich als Einkünfte

betrachtet werden, die auf Grund dieses Abkommens in Belarus zu besteuern sind, dürfen dessen

ungeachtet in Österreich besteuert werden, wenn Belarus nach Durchführung eines Verständigungsverfahrens

diese Einkünfte auf Grund dieses Abkommens nicht besteuert.

III 70

(2) In Belarus wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden

Bezieht eine in Belarus ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, und dürfen diese Einkünfte

oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Belarus

i) auf die vom Einkommen (von den Gewinnen) dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an,

der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen (von den Gewinnen) entspricht;

ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich

gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten

Steuer vom Einkommen (von den Gewinnen) oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die

Einkünfte (die Gewinne), die in Österreich besteuert werden dürfen oder auf das Vermögen, das in

Österreich besteuert werden darf, entfällt.

Artikel 24

Gleichbehandlung

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder

damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die

Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen

Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder

unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in

keinem Vertragsstaat ansässig sind.

(2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer

Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder

belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige

des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen

werden können.

(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen

Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des

anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als

verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu

gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

(4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist,

sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im

anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses

Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige

Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats

gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen

Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber

einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

(5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar

einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer

Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit

zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates

unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 25

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten

für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann

sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall

der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24

Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger

sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet

werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,

eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit

der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht

entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des

innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder

Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen

zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in

Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im

Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch

für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch von

einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

besteht.

Artikel 26

Informationsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung

dieses Abkommens betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind,

soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch

ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten

hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates

beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und

der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der

Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter

das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen

nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren

oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses

oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses

oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein

Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Artikel 27

Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer

Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf

Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 28

In-Kraft-Treten

(1) Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat den Abschluss der für das In-Kraft-Treten

dieses Abkommens nach seinem jeweiligen Recht erforderlichen Verfahren mit. Das Abkommen tritt am

dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die spätere dieser Mitteilungen erfolgt.

(2) Die Bestimmungen des Abkommens finden Anwendung

a) hinsichtlich der an der Quelle einbehaltenen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem

1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in

Kraft getreten ist;

b) hinsichtlich der übrigen Steuern vom Einkommen für Steuerzeiträume, die am oder nach dem

1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft

getreten ist;

c) hinsichtlich der Vermögensteuern für Steuern von jenen Teilen des Vermögens, die am 1. Jänner

des Jahres bestanden haben, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

(3) Die Bestimmungen des am 10. April 1981 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der

Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

des Einkommens und des Vermögens Kundgemacht in BGBl. Nr. 411/1982 sind in Bezug auf österreichische oder belarussische

Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen nicht mehr anzuwenden, für die dieses Abkommen nach

Absatz 2 Anwendung findet.

Artikel 29

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder

Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren

nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das

Abkommen nicht mehr Anwendung

a) hinsichtlich der an der Quelle einbehaltenen Steuern für Einkünfte die am oder nach dem

1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das dem Jahr der Kündigung folgt;

b) hinsichtlich der übrigen Steuern vom Einkommen für Steuerzeiträume, die am oder nach dem

1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr der Kündigung folgt;

c) hinsichtlich der Vermögensteuern für Steuern, die von jenen Teilen des Vermögens erhoben

werden, die am 1. Jänner des Jahres bestanden haben, das dem Jahr der Kündigung folgt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten

dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Minsk, am 16. Mai 2001, in zwei Urschriften, jede in deutscher, belarussischer

und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel geht der englische

Text vor.

Für die Regierung der Republik Österreich

Cede

Für die Regierung der Republik Belarus

Martynov

Protokoll

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und

der Regierung der Republik Belarus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden

Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden

1. Der im Abkommen verwendete Ausdruck „Gebietskörperschaft“ („political subdivision“) bezieht

sich nur auf Österreich.

2. Zu Artikel 7

Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ umfasst auch Gewinne eines Gesellschafters aus

seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und im Fall Österreichs auch aus der Beteiligung an

einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.

3. Zu Artikel 22

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Betriebsvermögen, das nicht aus Grundstücken oder Gebäuden

besteht und das zu einer unter Artikel 5, Absätze 3 und 4 fallenden gewerblichen Tätigkeit gehört, gemäß

Artikel 22 Absatz 2 besteuert werden darf.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten

dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Minsk, am 16. Mai 2001, in zwei Urschriften, jede in deutscher, belarussischer

und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel geht der englische

Text vor.

Für die Regierung der Republik Österreich

Cede

Für die Regierung der Republik Belarus

Martynov

Die Mitteilungen gemäß Art. 28 Abs. 1 des Abkommens wurden am 15. Dezember 2001 bzw.

7. Februar 2002 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 28 Abs. 1 mit 9. März 2002 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →