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69_2001 AT

69. Bundesgesetz: Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 69. Bundesgesetz: Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 111/1998, wird wie folgt geändert

1. Dem § 3 Abs. 1 Z 4 wird folgende lit. l angefügt

„l) dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I Nr. 95/2000;“

2. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wenn auf Grund

einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige

Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder

würde.“

3. Im § 4a Abs. 1 wird der Ausdruck „Muskeldystrophie“ durch den Ausdruck „genetischen Muskeldystrophie“

und der Ausdruck „Cerebralparese“ durch den Ausdruck „infantilen Cerebralparese“ ersetzt.

4. § 5 lautet

„§ 5. Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in

Stufe 1 145,40 Euro,

Stufe 2 268,00 Euro,

Stufe 3 413,50 Euro,

Stufe 4 620,30 Euro,

Stufe 5 842,40 Euro,

Stufe 6 1148,70 Euro und in

Stufe 7 1531,50 Euro.“

5. Im § 7 wird der Ausdruck „825 S“ durch den Ausdruck „60,00 Euro“ ersetzt.

6. Dem § 11 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Pflegegelder, die für einen nach dem Zeitpunkt des Todes liegenden Zeitraum ausgezahlt

wurden, sind zu ersetzen. Empfang in gutem Glauben kann nicht eingewendet werden. Abs. 5 und 6

gelten sinngemäß.“

7. § 12 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. für die Dauer des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 1 Z 1 in dem Umfang der Beitragshöhe

für die Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 33 Abs. 9 GSVG, § 8

FSVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer

Pflegeperson gemäß § 589 Abs. 5 ASVG;“

8. Im § 12 Abs. 5 wird der Ausdruck „einem Monat“ durch den Ausdruck „drei Monaten“ ersetzt.

9. § 16 Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(5)“ und folgender Abs. 4 wird eingefügt

„(4) Der Bezieher von Pflegegeld, sein gesetzlicher Vertreter oder Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich

die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, ist verpflichtet, dem Entscheidungsträger über alle für

die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den Abs. 1 bis 3 maßgebenden Umstände binnen

vier Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.“

10. § 18 Abs. 4 lautet

„(4) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Geldleistungen sind auf Beträge von vollen

10 Cent zu runden; dabei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf

10 Cent zu ergänzen.“

11. Im § 22 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „im Bereich der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft“

durch den Ausdruck „im Bereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, der Telekom Austria

Aktiengesellschaft und der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft“ ersetzt.

12. § 22 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i im Bereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der

Telekom Austria Aktiengesellschaft die gemäß § 17 Abs. 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG),

BGBl. Nr. 201/1996, eingerichteten nachgeordneten Personalämter, sowie im Bereich der

Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft das gemäß § 17 Abs. 2 PTSG eingerichtete

Personalamt;“

13. § 22 Abs. 1 Z 7a lautet

„7a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l die Österreichischen Bundesbahnen;“

14. § 29 samt Überschrift entfällt.

15. § 33 Abs. 3 lautet

„(3) Die Gemeinden, die Abgabenbehörden des Bundes, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten,

die Krankenfürsorgeanstalten und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Rechtsanwälte

sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren

zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit,

Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung

von Daten im Sinne des Abs. 1.“

16. Nach § 33 wird folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt

„6a. Abschnitt

Qualitätssicherung

Qualitätssicherung

§ 33a. Die Entscheidungsträger (§ 22) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere

können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der

pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist, und erforderlichenfalls durch Information und

Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten

Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden.

Information und Kontrolle

§ 33b. (1) Die Entscheidungsträger haben den Anspruchsberechtigten, seinen gesetzlichen oder

bevollmächtigten Vertreter bzw. den Sachwalter über den Zweck des Pflegegeldes (§ 1) zu informieren.

(2) Die Entscheidungsträger sind berechtigt, die zweckgemäße Verwendung des Pflegegeldes zu

kontrollieren; die im Abs. 1 genannten Personen haben die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Wenn Hinweise auf eine drohende Unterversorgung vorliegen, ist auch der Zutritt zu den Wohnräumen

des Pflegebedürftigen zu gewähren.

(3) Wenn die im Abs. 1 genannten Personen ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nicht oder nicht

ausreichend nachkommen, kann das Pflegegeld für die Dauer der Weigerung gemindert, entzogen oder

durch Sachleistungen ersetzt werden (§ 20).

Förderung von Projekten der Pflegevorsorge

§ 33c. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann Projekte gemeinnütziger

Organisationen der freien Wohlfahrtspflege auf Ansuchen fördern, wenn diese Belange der Pflegevorsorge

beinhalten und von überregionaler Bedeutung sind. Solche Projekte sind insbesondere

1. Maßnahmen zur Qualitätssicherung;

2. Öffentlichkeitsarbeit zur Bewusstseinsbildung für Probleme pflegebedürftiger Menschen;

3. Herausgabe fachspezifischer Informationen.

(2) Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgen in

Form von Zuschüssen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren

Mittel.

(3) Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu

verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum

Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die

erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort

und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger

Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse an den

Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur

Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. I § 1 des 1. Euro-

Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) liegt.“

17. Im § 44 Abs. 2 wird der Ausdruck „20 S“ durch den Ausdruck „1,50 Euro“ ersetzt.

18. § 46 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Die Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in weiterer Folge mit Wirkung vom 1. Jänner

jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen und gemäß § 18 Abs. 4 auf

Beträge von vollen 10 Cent zu runden.“

19. Im § 47 Abs. 1 wird der Ausdruck „2635 S“ durch den Ausdruck „191,50 Euro“ ersetzt.

20. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt

„§ 47a. Bezüglich der Umrechnung auf Euro-Beträge für vor dem 1. Jänner 2002 gebührende

Geldleistungen gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten

Normen anzuwendenden Bestimmungen.“

21. Dem § 49 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) Es treten in Kraft

1. mit 1. Juli 2001 die §§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. l, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 11 Abs. 7, 12 Abs. 3 Z 2 und

Abs. 5, 16 Abs. 4 und 5, 22 Abs. 1 Z 3 und 5 und 7a, 33 Abs. 3 und der 6a. Abschnitt samt

Überschrift in der Fassung des BGBl. I Nr. 69/2001;

2. mit 1. Jänner 2002 die §§ 5, 7, 18 Abs. 4, 44 Abs. 2, 46 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 47a in der Fassung

des BGBl. I Nr. 69/2001.

(4) § 29 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.“

BGBlPdf 69. Verordnung: Markscheideverordnung

Auf Grund des § 110 Abs. 5 und des § 181 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 197/1999 wird

verordnet

INHALTSVERZEICHNIS

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Anschluss der markscheiderischen Vermessungen

§ 4. Bezugssysteme

§ 5. Einheit des Winkelmaßes

§ 6. Sicherung der markscheiderischen Arbeiten

§ 7. Niederschriften

§ 8. Bergbaueigene Festpunkte

§ 9. Zeitpunkt der Messungen

§ 10. Wichtige Eintragungen

§ 11. Benachbarte Grubenbaue

§ 12. Einstellung der Tätigkeiten

§ 13. Auffahrungen nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders

§ 14. Stabilisierung von Vermessungspunkten

§ 15. Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte

2. Abschnitt: Vermessungen über Tage

§ 16. Allgemeines

§ 17. Verwendung von Festpunkten

§ 18. Überprüfung von Mess- und Berechnungsergebnissen

§ 19. Tagbauvermessungen

§ 20. Einmessung von Ansatzpunkten von Bohrungen und Sondenköpfen

§ 21. Sonden-, Feld- und andere erdverlegte Leitungen

3. Abschnitt: Vermessungen unter Tage

§ 22. Allgemeines

§ 23. Orientierungsvermessungen

§ 24. Untertägiges Lagenetz – Hauptpolygonzüge

§ 25. Untertägiges Lagenetz – Nebenpolygonzüge

§ 26. Untertägiges Höhennetz

§ 27. Geologische Aufnahmen

§ 28. Genauigkeit – Orientierungsvermessungen

§ 29. Genauigkeit – Untertägiges Lagenetz – Hauptpolygonzüge

§ 30. Genauigkeit – Untertägiges Lagenetz – Nebenpolygonzüge

§ 31. Genauigkeit – Untertägiges Höhennetz

§ 32. Durchschlagsangaben

§ 33. Grubengebäude geringer Ausdehnung

4. Abschnitt: Bergbaukartenwerk

§ 34. Bestandteile

§ 35. Allgemeines

§ 36. Zeichenträger – Angabe des Maßstabes

§ 37. Flächeninhalte – Rundungen

§ 38. Sicherung des Bergbaukartenwerkes

§ 39. Datensicherung bei automationsunterstützter Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerks

§ 40. Übernahme fremder Unterlagen

§ 41. Risse und Karten untertägiger Bergbaue

§ 42. Risse und Karten bei Tagbauen

§ 43. Risse und Karten bei Kohlenwasserstoffbergbauen und Sondenbergbauen auf Salz

§ 44. Risse und Karten für Geothermalvorhaben

§ 45. Risse und Karten für Schaubergwerke, Heilstollen oder Versuchsstollen

§ 46. Nachtragsfristen

5. Abschnitt: Erfassung von Bodenbewegungen

§ 47. Lage- und Höhenmessungen

§ 48. Beurteilung der Messergebnisse

§ 49. Kontrolle

6. Abschnitt: Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit

§ 50. Risse und Karten

7. Abschnitt: Automationsunterstützte Erfassung des Bergbaukartenwerks

§ 51. Rückwärtserfassung

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 52. Ausnahmebewilligungen

§ 53. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes. Durch sie

werden auch die Abschnitte 2. und 7.3. des Abschnittes C des Anhanges der Richtlinie 92/104/EWG des

Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung

der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen

mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie

89/391 EWG), CELEX-Nr. 392L0104, umgesetzt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1. Bergbaukartenwerk – die Gesamtheit der Risse, Karten und Pläne eines Bergbaues samt allen

zugehörigen Unterlagen wie Aufnahmebücher, Aufnahmeskizzen, Vermessungsdaten und

Berechnungsprotokolle;

2. Bergbaueigener Festpunkt – vom Bergbaubetrieb stabilisierter und eingemessener Festpunkt;

3. Bohrlochbild – die schnittrissliche Darstellung des Bohrloches mit bohrtechnischen Angaben;

4. Bohrung – die Gesamtheit der sich auf dem Bohrplatz befindenden Einrichtungen für die

Herstellung eines Bohrloches samt den zum Bohrplatz führenden Verkehrswegen sowie den zu

diesem hin- und von ihm wegführenden Leitungen;

5. Feldleitungen – Leitungen in einem Erdöl- oder Erdgasfeld sowie in einem Sondenfeld eines

Salzbergbaues mit Ausnahme der Sondenleitungen;

6. Hauptpolygonzug – Polygonzug, der an die Orientierungsvermessung anschließt;

7. Karte – eine geometrisch richtige Darstellung in einem kleineren Maßstab als dem Maßstab der

Katastralmappe;

8. Markscheiderische Messung – eine Einzelmessung, die der Lösung einer markscheiderischen

Aufgabe dient;

9. Nebenpolygonzug – Polygonzug, der an einen Hauptpolygonzug anschließt;

10. Netzübersicht – eine Übersicht der bergbaueigenen Festpunkte, in der auch die Festpunkte der

Landesvermessung und die Art der durchgeführten Anschlüsse der bergbaueigenen Festpunkte an

die Festpunkte der Landesvermessung dargestellt sind;

11. Orientierungsvermessung – eine Vermessung zur Lage- und Richtungsübertragung für den

Anschluss des ober- oder untertägigen Lagenetzes des Bergbaues an die Festpunkte der Landesvermessung

oder an bergbaueigene Festpunkte;

12. Plan – eine geometrisch richtige ein- oder mehrmaßstäbliche Darstellung, die einem bestimmten

technischen oder behördlichen Zweck oder Planungsaufgaben dient;

13. Riss – eine geometrisch richtige Darstellung im Maßstab der Katastralmappe oder in einem

größeren Maßstab;

14. Schnittriss – eine durch einen Vertikalschnitt durch die Tagesoberfläche und die darunter

befindlichen Gebirgsschichten entstandene Darstellung in der Schnittebene („Profil“);

15. Skizze – eine maßstabslose Zeichnung;

16. Sonde – die Gesamtheit der sich auf dem Sondenplatz befindenden Einrichtungen für die weitere

bergbauliche Verwendung eines Bohrloches samt den zum Sondenplatz führenden Verkehrswegen

sowie den von diesem weg- und zu ihm hinführenden Leitungen;

17. Sondenkopf – der über der Tagöffnung des Bohrloches einer Sonde befindliche Teil der Einrichtungen;

18. Sondenleitungen – die vom Bohrloch einer Sonde weg- oder zu diesem hinführenden Leitungen;

19. Stabilisieren – die dauerhafte Festlegung von Vermessungspunkten an der Tagesoberfläche oder

unter Tage;

20. Tagbauvermessung – Vermessung, die der Lösung einer markscheiderischen Aufgabe, insbesondere

der Erstellung des Bergbaukartenwerks für den Tagbau dient;

21. Vermessung – die Gesamtheit der zur Lösung einer geodätischen oder markscheiderischen

Aufgabe durchzuführenden Messungen;

22. Vollständige Orientierung – Orientierung nach Lage, Richtung und Höhe;

23. Zulage – Erstauftragung von Vermessungsergebnissen.

Anschluss der markscheiderischen Vermessungen

§ 3. Die markscheiderischen Vermessungen sind in vollständiger Orientierung an das System der

Landesvermessung anzuschließen.

Bezugssysteme

§ 4. (1) Den markscheiderischen Arbeiten sind die Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung

(3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und

34 Grad östlich von Ferro) beziehen, zugrunde zu legen.

(2) Die Höhenangaben haben sich auf den Bezugshorizont der Landesvermessung (Höhe über Adria)

zu beziehen.

(3) Beziehen sich Teile des Bergbaukartenwerks auf ein lokales Koordinatensystem, ist der Bezug

auf das System der Landesvermessung durch Ermittlung der Parameter für die Koordinatentransformation

von zumindest vier Punkten sowie durch Anbringen von jeweils zumindest zwei Randmarken an den

Begrenzungen des Zeichenfeldes von Rissen, Karten oder Plänen herzustellen. Die Beschriftung der

Randmarken ist gemäß § 35 Abs. 4 vorzunehmen.

Einheit des Winkelmaßes

§ 5. Als Einheit des Winkelmaßes ist der Neugrad (gon), der 400ste Teil des Vollkreises, oder der

Grad, der 360ste Teil des Vollkreises, zu verwenden. Die verwendete Einheit ist jeweils anzuführen.

Sicherung der markscheiderischen Arbeiten

§ 6. Der verantwortliche Markscheider (§ 135 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes) hat die

Messungen, Berechnungen und Zulagen entsprechend den Erfordernissen durch geeignete Kontrollen zu

sichern und für den Fall der Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen deren Programme vor dem

erstmaligen Gebrauch auf ihre Eignung zu prüfen.

Niederschriften

§ 7. (1) Über Messungen und Berechnungen sind Niederschriften zu führen. Für diese sind Vordrucke

oder angefertigte Ausdrucke zu verwenden. Niederschriften über Messungen (Messungsniederschriften)

sind in Aufnahmebüchern, Niederschriften über Berechnungen (Berechnungsniederschriften) in

Berechnungsheften zusammenzufassen.

(2) Messungsniederschriften haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten

1. den Ort, Zweck und Tag der Messungen;

2. die Namen der Ausführenden;

3. die verwendeten Instrumente und Messgeräte unter Anführung des Herstellers und der Fabrikationsnummer;

4. die berücksichtigten instrumenten- oder gerätebezogenen Konstanten und Korrekturwerte;

5. die gemessenen Werte und die für die Nachvollziehbarkeit der Messungen erforderlichen

Erläuterungen;

6. Hinweise auf den Anschluss und Abschluss der Messungen;

7. Hinweise auf Umstände, die das Messergebnis beeinflussen können, wie Witterung, Temperatur,

Luftdruck, Wetterzug, Traufwasser, Verkehr.

Bei Verwendung von selbstregistrierenden Vermessungsinstrumenten oder elektronischen Datenerfassungsgeräten

ist ein Ausdruck in Klarschrift anzufertigen, dem die vorstehenden Angaben beizufügen

sind.

(3) Berechnungsniederschriften haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten

1. den Ort, Zweck und Tag der Messungen;

2. die Namen der Berechnenden und der Kontrollierenden, bei Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen

die Typen- und Programmbezeichnung sowie die Programmversion, die Namen der

Datenerfasser sowie die Eingabewerte;

3. die Anschluss- und Abschlusswerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen;

4. die berechneten Werte und die für die Nachvollziehbarkeit der Berechnung erforderlichen

Erläuterungen;

5. Hinweise auf Messungswidersprüche, Fehlerverteilung, Ausgleichung oder Koordinatentransformationen

sowie auf die Genauigkeit, wenn der Zweck der Messung es erfordert.

Bei Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen ist ein Ausdruck in Klarschrift anzufertigen, dem die

vorstehenden Angaben beizufügen sind.

(4) Niederschriften bei Verwendung selbstrechnender Vermessungsinstrumente haben insbesondere

folgende Angaben zu enthalten

1. die in Abs. 2 Z 1 bis 7 genannten Angaben und außerdem die Typen- und Programmbezeichnung

sowie die Programmversion;

2. die Einstellwerte;

3. die Eingabewerte;

4. die Anschluss- und Abschlusswerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen, soweit sie nicht in

den Eingabewerten enthalten sind;

5. die in Abs. 3 Z 4 und 5 genannten Angaben.

Es ist ein Ausdruck in Klarschrift beizufügen.

(5) Die Messungs- und Berechnungsniederschriften sowie die Niederschriften bei Verwendung

selbstrechnender Vermessungsinstrumente müssen dauerhaft, deutlich lesbar und so gestaltet sein, dass sie

in allen Teilen nachvollzogen werden können. Berichtigungen, Änderungen und Streichungen sind so

vorzunehmen, dass die berichtigten, geänderten oder gestrichenen Daten noch deutlich lesbar sind.

Niederschriften, die Messungen betreffen, sind von den Ausführenden, Niederschriften, die Berechnungen

betreffen, von den Berechnenden zu unterfertigen. Bei Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen sind

Niederschriften auch von den Datenerfassern zu unterfertigen. Kontrollen sind von den Kontrollierenden

auf den Niederschriften zu vermerken.

(6) Soweit die Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes nicht anderes bestimmen, sind die Niederschriften

gesichert gegen den Zugriff Unbefugter an trockenen Orten aufzubewahren, solange die

bezüglichen Bergbauberechtigungen aufrecht sind.

Bergbaueigene Festpunkte

§ 8. Bergbaueigene Festpunkte sind in Punktkarten darzustellen, die den vom Bundesamt für Eich-

und Vermessungswesen geführten Punktkarten nachgebildet sind. Über bergbaueigene Festpunkte sind

Netzübersichten zu führen.

Zeitpunkt der Messungen

§ 9. (1) Die Messungen sind durchzuführen, solange die einzumessenden Gegenstände noch

vorhanden und zugänglich sind.

(2) Aus Sicherheitsgründen nicht mehr befahrbare oder vor Durchführung von Messungen unbefahrbar

gewordene Grubenbaue oder natürliche Hohlräume sind möglichst genau zu beschreiben und im

Bergbaukartenwerk mit einem bezüglichen Hinweis darzustellen. Sollten derartige Grubenbaue oder

Hohlräume später befahrbar werden, sind sie unverzüglich zu vermessen; erforderlichenfalls ist ihre

Darstellung im Bergbaukartenwerk zu berichtigen.

Wichtige Eintragungen

§ 10. (1) In die Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerks sind unverzüglich einzutragen

1. Sprengstoff- und Zündmittellager, vorhandene oder vermutete Standwässer, Wasserdämme,

Brandfelder, Brandherde, Branddämme, feste Dämme zum Abschluss von Grubenbauen, Stellen,

an denen Brühungen, Gas- oder Wassereinbrüche, wilde Soleaustritte, Gebirgsschläge, Schlamm-

oder Sandeinbrüche, Verbrüche, Explosionen oder Verpuffungen aufgetreten sind;

2. Taggegenstände, die eines besonderen Schutzes bedürfen;

3. Aufschlüsse und Abbaue, bei deren Fortschreiten Wasser-, Sole- oder Wetterdurchbrüche,

Gebirgsschläge, Schlamm- oder Sandeinbrüche, Verbrüche oder ähnliche gefährliche Ereignisse

zu befürchten sind oder die sich Grenzen von Sicherheitspfeilern, Anlagen der öffentlichen

Versorgung mit Wasser und Energie oder Gas- oder Ölleitungen auf weniger als 50 m Abstand

angenähert haben;

4. Grenzen von Sicherheitspfeilern und von gesetzlich, durch Verordnung oder behördlich festgelegten

Schutzgebieten.

(2) Über die Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie über Sicherheitspfeiler und Schutzgebiete

sind Verzeichnisse zu führen, aus denen insbesondere die Lage, der Zeitpunkt der Erfassung oder

Errichtung, bei gefährlichen Ereignissen auch der Zeitpunkt des Auftretens und die Art der getroffenen

Maßnahmen zu entnehmen sind. In den Verzeichnissen ist die Eintragung in die Risse, Karten und Pläne

des Bergbaukartenwerks zu vermerken.

Benachbarte Grubenbaue

§ 11. Grubenbaue benachbarter Bergbaubetriebe in einem Abstand bis zu 200 m von eigenen

bestehenden oder geplanten Grubenbauen sind in die Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerks

einzutragen. Die dafür erforderlichen Unterlagen hat der benachbarte Bergbauberechtigte dem

eintragungspflichtigen Bergbauberechtigten auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt

auch für natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die

Tätigkeiten der im § 2 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes genannten Art ausüben.

Einstellung von Tätigkeiten

§ 12. Werden die Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes eingestellt, so ist das Bergbaukartenwerk

vorher vollständig nachzutragen.

Auffahrungen nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders

§ 13. Grubenbaue an Begrenzungen von fremden Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern,

Abbaufeldern, Räumen, auf die sich genehmigte Gewinnungsbetriebspläne für das Gewinnen grundeigener

mineralischer Rohstoffe beziehen, oder fremden Speicherfeldern sowie im Bereich von wichtigen

Eintragungen des Bergbaukartenwerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur nach Angaben des

verantwortlichen Markscheiders aufgefahren werden.

Stabilisierung von Vermessungspunkten

§ 14. Vermessungspunkte, die für einen längeren Zeitraum benötigt werden, sind dauerhaft zu

stabilisieren. Über sie ist ein Verzeichnis zu führen, in das auch Angaben über Lage und Höhe sowie die

Art der Stabilisierung der Vermessungspunkte aufzunehmen sind. Vor Verwendung sind die

Vermessungspunkte auf ihre Brauchbarkeit zu überprüfen.

Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte

§ 15. (1) Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte sind vor dem erstmaligen Gebrauch

und danach in regelmäßigen, zwei Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen auf ihren gebrauchsfähigen

Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(2) In explosionsgefährdeten Bereichen sind explosionsgeschützte, in schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdeten

Bereichen schlagwettergeschützte Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte

zu verwenden, es sei denn, dass mit einem geeigneten Gerät festgestellt wird, dass keine Explosions-,

Schlagwetter- oder Kohlenstaubexplosionsgefahr besteht.

2. Abschnitt

Vermessungen über Tage

Allgemeines

§ 16. (1) Vermessungen über Tage sind unter Anwendung nach dem Stand der Wissenschaft und

Technik geeigneter sowie den Genauigkeitsanforderungen des Abs. 2 entsprechender Methoden durchzuführen.

(2) Vermessungen über Tage sind so vorzunehmen, dass unter Bedachtnahme auf die mittlere

Punktlagegenauigkeit der Festpunkte der Landesvermessung (Triangulierungspunkte ±0,05 m, Einschaltpunkte

±0,07 m) die nachstehend angegebene mittlere Punktlagegenauigkeit für die bergbaueigenen

Festpunkte eingehalten wird

1. bei der Bestimmung von Standpunkten: ±0,10 m;

2. bei der Bestimmung anderer Festpunkte: ±0,15 m.

(3) Der höhenmäßige Anschluss an das System der Landesvermessung (Triangulierungspunkte,

Höhenpunkte des Präzisions- und nachgeordneten Nivellements) ist so durchzuführen, dass eine Höhengenauigkeit

von ±0,10 m eingehalten wird.

(4) Vermessungen gemäß Abs. 2 und 3 sind durch eine gleichwertige andere Methode oder, wenn

dies aus technischen oder oberflächenbedingten Gegebenheiten nicht möglich ist, nach der gleichen

Methode zu sichern.

Verwendung von Festpunkten

§ 17. Vor der weiteren Verwendung von Festpunkten ist zu überprüfen, ob die in § 16 Abs. 2 und 3

angeführten Genauigkeiten eingehalten werden. Für die weitere Verwendung dürfen nur Festpunkte

verwendet werden, die den in § 16 Abs. 2 und 3 angeführten Genauigkeiten entsprechen.

Überprüfung von Mess- und Berechnungsergebnissen

§ 18. Mess- und Berechnungsergebnisse sowie Risse, Karten und Pläne sind vor ihrer Verwendung

auf ihre Brauchbarkeit hin zu überprüfen.

Tagbauvermessungen

§ 19. Tagbauvermessungen sind nach den technischen und geologisch-lagerstättenkundlichen

Gegebenheiten entsprechenden Methoden durchzuführen. Hiebei ist bei Lage- und Höhenmessungen eine

Genauigkeit von mindestens ±0,20 m einzuhalten.

Einmessung von Ansatzpunkten von Bohrungen und Sondenköpfen

§ 20. Für die Einmessung des Ansatzpunktes von Bohrungen und der Sondenköpfe gelten die §§ 3

bis 7 und die §§ 14 bis 18.

Sonden-, Feld- und andere erdverlegte Leitungen

§ 21. Für die Einmessung von Sonden- und Feldleitungen sowie von anderen erdverlegten Leitungen

gelten die §§ 3 bis 7, § 9 Abs. 1 und § 19 Abs. 1. Die Lage erdverlegter Leitungen kann auch mit

Suchgeräten festgestellt werden. Die Art (Methode) der Ermittlung der Lage ist im Bergbaukartenwerk

festzuhalten.

3. Abschnitt

Vermessungen unter Tage

Allgemeines

§ 22. Vermessungen unter Tage sind auf der Grundlage eines untertägigen Lage- und Höhennetzes

durchzuführen. Sie sind durch vollständige Orientierung an Festpunkte der Landesvermessung

anzuschließen.

Orientierungsvermessungen

§ 23. (1) Orientierungsvermessungen sind unter Anwendung nach dem Stand der Wissenschaft und

Technik geeigneter sowie den Genauigkeitsanforderungen des § 28 entsprechender Methoden durchzuführen.

(2) Orientierungsvermessungen sind durch eine gleichwertige andere Methode oder, wenn dies aus

technischen oder oberflächenbedingten Gegebenheiten nicht möglich ist, nach der gleichen Methode zu

sichern.

(3) Bei Orientierungen mit Vermessungskreiseln sind die erste Messung und die Wiederholungsmessungen

an verschiedenen Stellen des Grubengebäudes durchzuführen. Vor und nach jedem Messeinsatz

mit Vermessungskreiseln ist die Gerätekonstante an einer Orientierungslinie zu überprüfen.

Untertägiges Lagenetz – Hauptpolygonzüge

§ 24. (1) Als Grundlage für die untertägigen Aufnahmen ist ein Hauptpolygonzugnetz anzulegen, an

das die Nebenpolygonzüge gemäß § 25 anzuschließen sind.

(2) Das Hauptpolygonzugnetz ist mit dem Fortschreiten der Grubenbaue zu erweitern. Abschnittweise

vorgetragene Vermessungen sind abschließend durch eine durchgehende Vermessung zu ersetzen

und zu sichern.

(3) Das Hauptpolygonzugnetz ist durch bergbaueigene Festpunkte so zu stabilisieren, dass seine

Erhaltung und Fortführung gesichert bleiben.

(4) Die Hauptpolygonzüge sind durch Koordinatenabschlüsse und, soweit möglich, durch Richtungsabschlüsse

zu sichern. Offene Hauptpolygonzüge sind möglichst zu vermeiden. Können sie nicht

vermieden werden, sind mindestens zwei unabhängige Vermessungen durchzuführen.

(5) Bei Fortführung des Hauptpolygonzugnetzes ist an mindestens drei Hauptpolygonzugpunkte anzuschließen.

Vor Anschluss ist die unversehrte Lage dieser Punkte durch Winkel- und Längenkontrolle zu

überprüfen.

Untertägiges Lagenetz – Nebenpolygonzüge

§ 25. Für die Aufnahme von Vorrichtungsbauen und Abbauen können Nebenpolygonzüge angelegt

werden, die nicht länger als 1 km sein dürfen. Für Nebenpolygonzüge gilt § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5.

Untertägiges Höhennetz

§ 26. (1) Als Grundlage für untertägige Höhenmessungen ist ein Höhennetz anzulegen, das durch

Doppelmessungen oder eine gleichwertige andere Methode zu sichern und durch bergbaueigene Festpunkte

zu stabilisieren ist. Das untertägige Höhennetz ist an das System der Landesvermessung anzuschließen.

Die im § 31 angegebene Genauigkeit ist einzuhalten.

(2) Das Höhennetz ist mit dem Fortschreiten der Grubenbaue zu erweitern.

(3) Bei Fortführung des Höhennetzes sind die Höhen der Anschlusspunkte zu überprüfen. Bei nicht

vertretbaren Veränderungen (Abweichung von mehr als ± 0,02 m) ist eine Neueinmessung der Punkte

durchzuführen.

(4) Sofern das untertägige Lagenetz (§ 24) den Anforderungen der Abs. 1 bis 3 entspricht, ist kein

eigenes Höhennetz nach Abs. 1 anzulegen.

Geologische Aufnahmen

§ 27. Die geologische Ausbildung und Beschaffenheit von Vorkommen mineralischer Rohstoffe und

der sie umgebenden Gebirgsschichten sind im Zuge der Nachtragsvermessungen aufzunehmen und im

Bergbaukartenwerk darzustellen, wenn die geologischen Aufnahmen nicht von einer fachkundigen

anderen Stelle durchgeführt werden.

Genauigkeit – Orientierungsvermessungen

§ 28. (1) Orientierungsvermessungen, die der Lageorientierung des untertägigen Lagenetzes dienen,

sind so durchzuführen, dass bei den untertägigen Anschlusspunkten eine Punktlagegenauigkeit von

±0,10 m eingehalten wird. Bei der Abgabe von Richtungen nach unter Tage durch Schachtlotung muss

eine Genauigkeit von ±1 Neuminute (0,01 gon) oder von ±30 Sekunden eingehalten werden.

(2) Das untertägige Höhennetz ist bei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen so an das System

der Landesvermessung anzuschließen, dass die Differenz zweier unabhängiger Messungen den Betrag von

d [mm] = 5 + 0,125 L

nicht überschreitet. Hierin ist L die Messstrecke in m.

(3) Bei der Übertragung der Höhe durch ein geometrisches Nivellement (Doppelmessung) ist eine

Genauigkeit von mindestens ±10 mm/km einzuhalten.

(4) Wird die Höhe durch ein trigonometrisches Nivellement übertragen, so ist der Höhenunterschied

jeder Seite aus beiden Endpunkten zu bestimmen und sind die Vertikalwinkel in beiden Fernrohrlagen zu

messen, sofern nicht elektronische Instrumente die Korrektur der Instrumentenfehler in einer Fernrohrlage

vorsehen. Diesfalls ist eine zweite Zielung vorzunehmen. Eine Genauigkeit von mindestens ±20 mm/km

ist einzuhalten.

Genauigkeit – Untertägiges Lagenetz – Hauptpolygonzüge

§ 29. (1) Bei Winkelmessungen im Hauptpolygonzugnetz und bei dessen Fortführung sind die

Vertikal-, Brechungs- und Ergänzungswinkel jeweils in beiden Fernrohrlagen zu messen, sofern nicht

elektronische Instrumente die Korrektur der Instrumentenfehler in einer Fernrohrlage vorsehen. Diesfalls

ist eine zweite Zielung vorzunehmen. Die Differenz der Summe von Brechungswinkel und Ergänzungswinkel

zum Vollkreis darf nicht mehr als 30 Neusekunden (0,003 gon) oder 10 Sekunden betragen.

(2) Bei Längenmessungen im Hauptpolygonzugnetz und bei dessen Fortführung sind die Längen

durch zwei unabhängige Messungen zu bestimmen. Die Differenz dieser Messungen darf nicht den Betrag

von

d [mm] = 5 + 0,01 s

überschreiten. Hierin ist s die Messstrecke in m.

(3) Bei Hauptpolygonzugseiten von mehr als 700 m Länge müssen die Längen und die zur

Verebnung dienenden Vertikalwinkel von beiden Endpunkten der Seiten gemessen werden.

(4) Die Längen von Hauptpolygonzugseiten dürfen das Fünffache der Länge der Hauptpolygonzugseite,

an die sie jeweils anschließen, nicht überschreiten. Müssen auf Grund der natürlichen Gegebenheiten

größere Längen gewählt werden, ist die Hälfte der in Abs. 1 angegebenen Werte einzuhalten.

Genauigkeit – Untertägiges Lagenetz – Nebenpolygonzüge

§ 30. (1) Bei Winkelmessungen in Nebenpolygonzügen und bei deren Fortführung sind die Vertikal-,

Brechungs- und Ergänzungswinkel jeweils in beiden Fernrohrlagen zu messen, sofern nicht elektronische

Instrumente die Korrektur der Instrumentenfehler in einer Fernrohrlage vorsehen. Diesfalls ist eine zweite

Zielung vorzunehmen. Die Differenz der Summe von Brechungswinkel und Ergänzungswinkel zum

Vollkreis darf nicht mehr als 2 Neuminuten (0,02 gon) oder 1 Minute betragen.

(2) Bei Längenmessungen in Nebenpolygonzügen und bei deren Fortführung sind die Längen durch

zwei unabhängige Messungen zu bestimmen. Die Differenz dieser Messungen darf den Betrag von

d [mm] = 20 + 0,02 s

nicht überschreiten. Hierin ist s die Messstrecke in m.

Genauigkeit – Untertägiges Höhennetz

§ 31. Jeder Punkt des Haupt- und Nebenpolygonzugnetzes ist höhenmäßig zu bestimmen. Bei

untertägigen Höhenmessungen im Hauptpolygonzug ist eine Genauigkeit von ±20 mm/km, bei untertägigen

Höhenmessungen im Nebenpolygonzugnetz ist eine Genauigkeit von ±50 mm/km einzuhalten.

Durchschlagsangaben

§ 32. Die Genauigkeit der für Durchschlagsangaben benötigten Messungen richtet sich nach den

Erfordernissen der Sicherheit und den betrieblichen Anforderungen, die an den Durchschlag zu stellen

sind. Die Genauigkeit hat nötigenfalls größer zu sein als in den §§ 29 bis 31 festgelegt ist.

Grubengebäude geringer Ausdehnung

§ 33. Bei Grubengebäuden, deren horizontale Gesamterstreckung kleiner als 1000 m ist, dürfen die

in den §§ 28 bis 31 festgelegten Werte das Zweifache betragen. Für Durchschlagsangaben gilt § 32.

4. Abschnitt

Bergbaukartenwerk

Bestandteile

§ 34. Bestandteile des Bergbaukartenwerks sind

1. die im Mineralrohstoffgesetz angeführten Lagerungskarten, Lagepläne (§§ 27 Abs. 4, 35 Abs. 3,

80 Abs. 2 Z 5 und 8, 75 Abs. 2, 91 Abs. 2, 113 Abs. 2 Z 1, 154 Abs. 1 und § 202 Abs. 3 des

Mineralrohstoffgesetzes) sowie die den Ansuchen um Bezeichnung von Grundstücken und

Grundstücksteilen als Bergbaugebiete anzufügenden Unterlagen (§ 154 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes)

und

2. die in den §§ 41 bis 45 genannten Risse und Karten.

Allgemeines

§ 35. (1) Das Bergbaukartenwerk hat, soweit die §§ 41 bis 45 nichts anderes vorsehen, automationsunterstützt

angefertigt und geführt zu werden.

(2) Für Risse, Karten und Pläne ist der Maßstab, soweit er nicht durch Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes

festgelegt ist, nach Zweckmäßigkeit zu wählen.

(3) Soweit die Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes nicht anderes bestimmen, ist das Bergbaukartenwerk

gesichert gegen den Zugriff Unbefugter an einem geeigneten Ort, gegen Feuchtigkeit, Wärme,

Sonnenbestrahlung und magnetische Felder geschützt, aufzubewahren, solange die bezüglichen Bergbauberechtigungen

aufrecht sind. Wird das Bergbaukartenwerk nicht beim Bergbaubetrieb aufbewahrt, ist bei

diesem eine Folge der aktuellen Risse und Karten bereitzuhalten.

(4) Das Zeichenfeld ist so groß zu bemessen, dass die darzustellenden Gegenstände übersichtlich und

vollständig aufgetragen werden können. Seine Begrenzung hat eine rechteckige Form aufzuweisen.

Würde das Zeichenfeld zu groß werden, sind die Risse, Karten oder Pläne in mehrere Blätter zu

unterteilen.

(5) Auf dem Zeichenfeld ist das Gitternetz (Koordinatennetz) im System der Landesvermessung

(3-Grad-Streifen-Stysteme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad

östlich von Ferro) durch Anbringung von Koordinatenkreuzen und Randmarken in Abständen festzulegen,

die unter Bedachtnahme auf die Größe des Zeichenfeldes und den Maßstab zu wählen sind. An

einer Begrenzung des Zeichenfeldes sind den Randmarken die x-Werte der Koordinaten und an einer

weiteren Begrenzung des Zeichenfeldes die y-Werte der Koordinaten beizufügen. Diese sind mit dem

Vorzeichen zu versehen. Im Falle einer Reduktion der x-Werte um 5000000 gilt Abs. 7. Die Gitternordrichtung

ist auffällig zu markieren. Der zugehörige Meridianstreifen ist anzugeben. Zur Verminderung

der Anzahl der Blätter (Abs. 4) ist eine Verschwenkung des Gitternetzes gegenüber den Begrenzungen

des Zeichenfeldes zulässig. Bei Darstellung des Grenz- oder Grundsteuerkatasters ist die Lage der

einzelnen Mappenblätter zu kennzeichnen. Bei den Mappenblattbegrenzungen sind die Mappenblattbezeichnungen

anzugeben. Ist das Zeichenfeld innerhalb eines Mappenblattes gelegen, ist die Mappenblattbezeichnung

im Zeichenfeld anzuführen.

(6) Am Blattrand ist der Titel vorzusehen. Dieser muss den Namen des Bergbauberechtigten, die

Bezeichnung des Risses, der Karte oder des Planes, den Maßstab und ferner, soweit dies die Zuordnung

des Risses, der Karte oder des Planes erleichtert, auch den politischen Bezirk, den Sprengel des

Bezirksgerichtes sowie die Orts- und Name und Nummer der Katastralgemeinde, in denen das dargestellte

Gebiet liegt, enthalten. Die Risse, Karten oder Pläne sind unter Angabe des Datums mit der Unterschrift

des verantwortlichen Markscheiders zu versehen.

(7) Sind Koordinaten für Punkte anzugeben, sind sie unter Anführung des zugehörigen Meridianstreifens

am Blattrand tabellarisch zu verzeichnen. Hiebei sind die Koordinaten in Metern auf zwei

Dezimalstellen anzugeben, soweit Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes nicht anderes festlegen.

Den y-Werten ist das Vorzeichen beizufügen. Eine allfällige Reduktion der x-Werte um 5000000 ist bei

der Tabelle anzuführen.

(8) Zeichen und Beschriftungen müssen deutlich lesbar, übersichtlich sowie dauerhaft sein. Es ist der

im Anhang zur Vermessungsverordnung 1994, BGBl. Nr. 562, festgelegte Zeichenschlüssel zu

verwenden. Darin nicht enthaltene Zeichen und die verwendeten Farben sind in einer Legende außerhalb

des Zeichenfeldes darzustellen und zu erläutern.

Zeichenträger – Angabe des Maßstabes

§ 36. (1) Veränderungen des Zeichenträgers um mehr als 1‰ der Seitenlängen sind bei Zulage und

Entnahme von Längen, Flächen und Winkeln zu berücksichtigen.

(2) Bei Vergrößerungen oder Verkleinerungen von Rissen, Karten oder Plänen sind der Ausgangs-

und der Endmaßstab anzugeben.

Flächeninhalte – Rundungen

§ 37. Sofern Flächen aus Koordinaten zu berechnen sind, sind die Flächen auf ganze Quadratmeter

zu runden.

Sicherung des Bergbaukartenwerkes

§ 38. (1) Aus dem Bergbaukartenwerk dürfen keine Teile oder Eintragungen entfernt werden. Sofern

dieses nicht automationsunterstützt zu führen ist, ist unrichtiges rot zu durchkreuzen oder rot durchzustreichen.

(2) Änderungen im Bergbaukartenwerk sind so vorzunehmen, dass diese nachvollziehbar sind. Vor

Durchführung von Änderungen der im § 34 Z 2 angeführten Risse und Karten sind die von der Änderung

betroffenen Daten zu sichern (zu archivieren). Über die Änderungen ist ein Verzeichnis zu führen, aus

dem der Bearbeiter, das Datum und der Grund der Änderung zu entnehmen sind.

Datensicherung bei automationsunterstützter Anfertigung und Führung des

Bergbaukartenwerkes

§ 39. Die Hard- und Software-Komponenten, die Zugriffsberechtigung und die Art der Datensicherung

sind dokumentarisch festzuhalten. Bei Änderung einer Komponente sind die Sicherung und

weitere Verwendung des bisherigen Datenbestandes zu gewährleisten. Die Rohdaten jeder Nachtrags- und

Neuvermessung müssen durch Duplizierung oder auf eine andere gleichwertige Art gesichert werden.

Übernahme fremder Unterlagen

§ 40. In das Bergbaukartenwerk übernommene Informationen aus fremden Unterlagen sind als solche

zu kennzeichnen; dabei ist auch ihre Herkunft anzugeben.

Risse und Karten untertägiger Bergbaue

§ 41. (1) Bei untertägigen Bergbauen sind für jeden Bergbaubetrieb noch folgende Risse und Karten

anzufertigen und zu führen

1. ein Gewinnungsgrundriss für jede Sohle (jede Scheibe), aus dem insbesondere die Grenzen der

Bergbauberechtigungen, die Grubenbaue mit Zeitangaben zur Auffahrung und des Standes des

Versatzes unter Kennzeichnung der Versatzart, die Lagerstättenverhältnisse, die Bergbauanlagen

und die Spur der Rissebene von Seigerrissen und von schnittrisslichen Darstellungen nach Z 3 zu

entnehmen sind; wenn die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird, können die Abbaue

mehrerer Sohlen (Scheiben) in einem Riss dargestellt werden;

2. ein Übersichtsgrundriss, auf dem insbesondere die Angaben und der Stand der Katastralmappe,

die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Grubenbaue und Bergbauanlagen dargestellt sind

und sich die Förderwege, die Versorgungsleitungen, allfällige Soleleitungen, die Abführung der

Grubenwässer, die Entwässerungsbohrungen samt Ableitung der Wässer, die Taggegend und

nach Möglichkeit die Wetterführung entnehmen lassen; sofern die Übersichtlichkeit beeinträchtigt

wird, sind die Angaben und der Stand der Katastralmappe und die Taggegend auf einem

eigenen Übersichtsgrundriss, der im Maßstab und Blattschnitt dem anderen Übersichtsgrundriss

entspricht, darzustellen;

3. ein Seigerriss oder eine schnittrissliche Darstellung, woraus sich insbesondere die Grenzen der

Bergbauberechtigungen, die Grubenbaue einschließlich der Lagerstättenverhältnisse, die Tagesoberfläche

und die Bergbauanlagen entnehmen lassen;

4. ein Wetterriss, soweit die Wetterführung nicht im Übersichtsgrundriss dargestellt ist;

5. ein Bodenbewegungsriss bei Vorliegen eines im § 47 Abs. 1 genannten Falles;

6. Risse oder Karten, aus denen sich die Vorkehrungen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach

Beendigung der Bergbautätigkeit entnehmen lassen.

(2) Der Gewinnungsgrundriss, der Übersichtsgrundriss und der Wetterriss können zu einem Riss

vereinigt werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die in Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 angeführten Risse und Karten sind jedenfalls automationsunterstützt

anzufertigen und zu führen.

Risse und Karten bei Tagbauen

§ 42. (1) Bei Tagbauen sind für jeden Bergbaubetrieb noch folgende Risse und Karten anzufertigen

und zu führen

1. ein Tagbaugrundriss, aus dem insbesondere die Angaben und der Stand der Katastralmappe, die

Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Bergbauanlagen und die Taggegend sowie die Spur der

Rissebene von schnittrisslichen Darstellungen nach Z 2 und ferner die bekannten noch offen

stehenden Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks soweit darzustellen sind, als von diesen

Grubenbauen Beeinträchtigungen des Tagbaues möglich sind;

2. schnittrissliche Darstellungen des Tagbaugeländes mit den Grenzen der Bergbauberechtigungen,

soweit es zur Veranschaulichung der Lagerstättenverhältnisse erforderlich ist oder besondere

Gegebenheiten bei der Abbauführung und Abräumung des Deckgebirges zu beachten sind;

3. ein Bodenbewegungsriss bei Vorliegen eines im § 47 Abs. 1 genannten Falles;

4. Risse oder Karten, aus denen sich die Vorkehrungen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach

Beendigung der Bergbautätigkeit entnehmen lassen.

(2) Steht der Tagbau in Verbindung mit einem in Betrieb befindlichen untertägigen Bergbau, so

können der Tagbaugrundriss und der Gewinnungsgrundriss nach § 41 Abs. 1 Z 1 zu einem Riss vereinigt

werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Risse und Karten sind jedenfalls automationsunterstützt

anzufertigen und zu führen.

Risse und Karten bei Kohlenwasserstoffbergbauen und Sondenbergbauen auf Salz

§ 43. (1) Bei Kohlenwasserstoffbergbauen und Sondenbergbauen auf Salz sind für jeden Bergbaubetrieb

noch folgende Risse und Karten anzufertigen und zu führen

1. sofern die nachstehenden Darstellungen in einem Riss nicht schon als Unterlage einem Ansuchen

für eine bewilligungspflichtige Bergbauanlage anzuschließen waren, ein Riss im Maßstab der

Katastralmappe für jede Bohrung (Sonde), auf dem die Angaben und der Stand der

Katastralmappe, die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Tagöffnung des Bohrloches, die

durch einzuhaltende Sicherheitsabstände zu schutzbedürftigen Objekten sich ergebenden

Bereiche und die zugehörige Taggegend darzustellen sind; hiebei sind die schutzbedürftigen

Objekte besonders kenntlich zu machen;

2. eine Übersichtskarte auf Grundlage der Österreichischen Karte 1 : 50000 des Bundesamtes für

Eich- und Vermessungswesen, auf der die Tagöffnungen der Bohrlöcher der Bohrungen und

Sonden darzustellen sind;

3. ein Tagriss, auf dem das jeweilige Sondenfeld des Salzbergbaues mit den Angaben und dem

Stand der Katastralmappe, die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Bergbauanlagen und die

Taggegend darzustellen sind;

4. eine Übersichtskarte auf Grundlage der Österreichischen Karte 1 : 50000 des Bundesamtes für

Eich- und Vermessungswesen, auf der die Lage der Gewinnungs- und Speicherfelder sowie die

Öl-, Gas- oder Sondenfelder darzustellen sind;

5. ein Bodenbewegungsriss bei Vorliegen eines im § 47 Abs. 1 genannten Falles;

6. ein Bohrlochbild für jede Bohrung, woraus zu entnehmen sind

a) die Bezeichnung der Bohrung,

b) die Koordinaten und die Höhe des Ansatzpunktes der Bohrung,

c) der Zweck der Bohrung,

d) der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Bohrung,

e) die Endteufe des Bohrloches, bei Richt- und Horizontalbohrungen außerdem der Verlauf des

Bohrloches, bei anderen Bohrungen nur falls ermittelt;

f) die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der erbohrten Gebirgsschichten;

g) die Bereiche mit Wasserzuflüssen, Spülungsverlusten, Öl- oder Gasspuren sowie andere

sicherheitlich bedeutsame Bereiche;

h) der Zeitpunkt und die Art der Verfüllung.

(2) Die in Abs. 1 Z 2 und 4 genannten Übersichtskarten können zu einer Übersichtskarte vereinigt

werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Bei Kohlenwasserstoffbergbauen sind die in Abs. 1 Z 5 und 6 angeführten Risse und Karten

jedenfalls automationsunterstützt anzufertigen und zu führen.

(4) Bei Sondenbergbauen auf Salz sind die in Abs. 1 Z 3, 5 und 6 angeführten Risse und Karten

jedenfalls automationsunterstützt anzufertigen und zu führen.

Risse und Karten für Geothermalvorhaben

§ 44. (1) Bei der Suche und der Erforschung von Vorkommen geothermischer Energie sowie bei der

Gewinnung der Erdwärme aus solchen Vorkommen sind folgende Risse und Karten anzufertigen und zu

führen

1. ein Riss oder eine Karte im Maßstab der Katastralmappe für jede Bohrung (Sonde), auf dem die

Angaben und der Stand der Katastralmappe, die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Tagöffnung

des Bohrloches, die durch einzuhaltende Sicherheitsabstände zu schutzbedürftigen

Objekten sich ergebenden Bereiche und die zugehörige Taggegend darzustellen sind; hiebei sind

die schutzbedürftigen Objekte besonders kenntlich zu machen;

2. eine Übersichtskarte auf Grundlage der Österreichischen Karte 1 : 50000 des Bundesamtes für

Eich- und Vermessungswesen, auf der die Tagöffnungen der Bohrlöcher der Bohrungen und

Sonden darzustellen sind;

3. ein Bohrlochbild für jede Bohrung entsprechend § 43 Abs. 1 Z 6.

(2) Das in Abs. 1 Z 3 angeführte Bohrlochbild ist jedenfalls automationsunterstützt anzufertigen und

zu führen.

Risse und Karten für Schaubergwerke, Heilstollen oder Versuchsstollen

§ 45. (1) Werden Schaubergwerke, Heilstollen oder Versuchsstollen (Versuchsgruben) betrieben,

sind folgende Risse und Karten anzufertigen und zu führen

1. bei Benützung von Teilen in Betrieb stehender Bergbaue oder von Grubenbauen eines

stillgelegten Bergwerks als Schaubergwerk, Heilstollen oder Versuchsstollen (Versuchsgrube)

ein Übersichtsgrundriss oder eine Karte mit den Angaben und dem Stand der Katastralmappe,

worauf die Bergbauanlagen und die zugehörige Taggegend darzustellen sind und sich der Bereich

des Schaubergwerks, Heilstollens oder Versuchsstollens (der Versuchsgrube), die Transport- und

Fahrwege, die Versorgungsleitungen, die Wetterführung, die Wasserhaltung und ferner die

maßgebenden geologischen und hydrologischen Verhältnisse entnehmen lassen; dabei ist auch

der Erhaltungszustand und die Ausbauart der Grubenbaue anzugeben; weiters ist die Spur der

Rissebene von schnittrisslichen Darstellungen nach Z 2 darzustellen;

2.schnittrissliche Darstellungen der als Schaubergwerk, Heilstollen oder Versuchsstollen

(Versuchsgrube) in Aussicht genommenen Grubenbaue.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Risse und Karten sind automationsunterstützt anzufertigen und zu

führen.

Nachtragsfristen

§ 46. Es sind nachzutragen

1. die in § 41 genannten Risse und Karten zumindest halbjährlich;

2. die in § 42 genannten Risse und Karten bei Festgesteinstagbauen zumindest zweijährig, bei

Lockergesteinstagbauen zumindest dreijährig;

3. die in § 43 Abs. 1 Z 2 und 4 genannten Karten zumindest zweijährig und die in § 43 Abs. 1 Z 3

und 5 genannten Risse zumindest jährlich;

4. die in § 44 Abs. 1 Z 1 genannten Risse und Karten zumindest zweijährig;

5. die in § 45 genannten Risse zumindest zweijährig.

5. Abschnitt

Erfassung von Bodenbewegungen

Lage- und Höhenmessungen

§ 47. (1) Bodenbewegungen sind durch Lage- und Höhenmessungen in folgenden Bereichen zu

erfassen

1. in Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes) und in Gewinnungsfeldern für

Kohlenwasserstoffe, wenn Bodenverformungen in solcher Art und in einem solchen Ausmaß

auftreten oder voraussichtlich auftreten werden, dass dadurch Bauten oder andere Anlagen

wesentliche Veränderungen erfahren können, oder wenn die Abbaue weniger als 100 m von der

Tagesoberfläche entfernt sind oder bei einem Tagbau Böschungsbewegungen oder einem

Bohrlochbergbau Einwirkungen auf die Tagesoberfläche auftreten oder zu erwarten sind;

2. in Bereichen, die geologisch labil sind oder in denen durch Bergbautätigkeiten weiträumige

Grundwasserabsenkungen auftreten oder zu erwarten sind;

3. in Bereichen mit Bergbauhalden oder -dämmen, an denen Bodenbewegungen auftreten oder zu

erwarten sind;

4. in Bereichen, für die durch Bescheid eine Beobachtungsverpflichtung im Hinblick auf Einwirkungen

auf die Tagesoberfläche festgelegt worden ist.

(2) Die Lage- und Höhenmessungen sind bei Auftreten von Bodenbewegungen unverzüglich, bei

erwarteten Bodenbewegungen erstmals vor Beginn der diese auslösenden Bergbautätigkeiten vorzunehmen.

Sie sind danach, soweit nicht durch Bescheid anderes festgelegt worden ist, zweimal je nach Art

und Ausmaß der Bodenbewegungen in Abständen von ein bis sechs Wochen und in der Folge in von

einem verantwortlichen Markscheider auf Grund der vorherigen Messergebnisse festgelegten Abständen

zu wiederholen.

(3) Bei den Lagemessungen ist eine Genauigkeit von ±0,02 m, bei den Höhenmessungen eine

Genauigkeit von ±10 mm/km einzuhalten.

(4) Die Lage- und Höhenmessungen sind unter Anwendung nach dem Stand der Wissenschaft und

Technik geeigneter sowie den Genauigkeitsanforderungen des Abs. 3 entsprechender Methoden durchzuführen

und an Festpunkte der Landesvermessung oder an bergbaueigene Festpunkte außerhalb der

Bereiche, in denen die Bodenbewegungen auftreten können, ausreichend gesichert anzuschließen. Vor

jeder Messung sind die Punkte auf Veränderungen zu überprüfen.

(5) Die Lage- und Höhenmessungen sind durch eine gleichwertige andere Methode oder, wenn dies

aus technischen oder oberflächenbedingten Gegebenheiten nicht möglich ist, nach der gleichen Methode

zu sichern.

(6) Die Bodenbewegungsrisse sind automationsunterstützt anzufertigen und zu führen.

Beurteilung der Messergebnisse

§ 48. Aus den Ergebnissen der Lage- und Höhenmessungen nach § 47 sind die Bewegungselemente

nach Art und Ausmaß zu bestimmen. Dabei ist auch der zeitliche Ablauf der aufgetretenen Bodenbewegungen

zu ermitteln. Sind Bodenbewegungen zu erwarten, sind diese vorauszuberechnen.

Kontrolle

§ 49. Zur Feststellung von Veränderungen an Bauten und anderen Anlagen in den im § 47 Abs. 1

genannten Bereichen sind die Bauten und Anlagen in regelmäßigen, sechs Wochen nicht übersteigenden

Abständen auf das Vorhandensein von Haarrissen, Stoßlücken und Druckerscheinungen, auf Schieflagen,

auf Längenveränderungen von Bau- oder Anlagenteilen, auf Schiefstellungen, auf horizontale und

vertikale Krümmungen sowie auf Verwindungen zu untersuchen. Erforderlichenfalls sind Mauerbolzen

oder Messmarken anzubringen.

6. Abschnitt

Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit

Risse und Karten

§ 50. (1) In den gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 und § 42 Abs. 1 Z 4 anzufertigenden und zu führenden

Rissen oder Karten sind die tatsächlichen und die im Sinne des § 159 des Mineralrohstoffgesetzes

vorgesehenen Nutzungen der Grundstücke oder Grundstücksteile ersichtlich zu machen.

(2) Bis zur Beendigung der Bergbautätigkeit sind entsprechend § 46 die Ersichtlichmachungen in den

im Abs. 1 genannten Rissen und Karten auf Veränderungen zu überprüfen. Wurden Veränderungen

festgestellt, sind diese in die Risse oder Karten einzutragen.

7. Abschnitt

Automationsunterstützte Erfassung des Bergbaukartenwerks

Rückwärtserfassung

§ 51. (1) Bei untertägigen Bergbauen, Sondenbergbauen auf Salz, Schaubergwerken, Heilstollen und

Versuchsstollen (Versuchsgruben) müssen die in den §§ 41 Abs. 3, 43 Abs. 4 und 45 Abs. 2 angeführten

Risse und Karten für das gesamte Grubengebäude einschließlich bekannter bereits stillgelegter

Grubenbaue in automationsunterstützter Form vorliegen, soweit dies sicherheitlich wesentlich ist, wie

insbesondere bei möglichen Einwirkungen auf in Betrieb befindliche Grubenbaue sowie auf die

Oberfläche, wenn gefährliche Bodenbewegungen und damit zusammenhängende Bergschäden nach

allgemeiner Erfahrung zu erwarten sind, bei bekannten Gebirgsstörungen oder bei Vorliegen besonderer

hydrogeologischer Gegebenheiten. Die hiefür erforderlichen Erfassungen und Angleichungen des

Bergbaukartenwerks sind nach geeigneten Verfahren bis zum 1. Jänner 2003 vorzunehmen.

(2) Bei Tagbauen, Kohlenwasserstoffbergbauen und Geothermalvorhaben müssen die in den §§ 42

Abs. 3, 43 Abs. 3 und 44 Abs. 2 angeführten Risse und Karten ab der letzten Vermessung in

automationsunterstützter Form vorliegen. Die hiefür erforderlichen Erfassungen und Angleichungen des

Bergbaukartenwerks sind bis zum 1. Juli 2002 vorzunehmen.

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Ausnahmebewilligungen

§ 52. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann über begründetes Ansuchen in einzelnen,

durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner

Bestimmungen dieser Verordnung, wie insbesondere der im § 46 festgelegten Nachtragsfristen oder der

nach § 51 vorzunehmenden Rückwärtserfassung des Bergbaukartenwerks, durch Bescheid bewilligen,

wenn keine Beeinträchtigung der Bergbausicherheit, der bergbaulichen Raumordnung, von fremden, dem

Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen sowie der Oberfläche erfolgt und die

Richtigkeit sowie die Vollständigkeit des Bergbaukartenwerks gewährleistet sind.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 53. (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2001 in Kraft.

(2) Gemäß § 196 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes wird festgestellt, dass die Markscheideverordnung,

BGBl. II Nr. 134/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 mit Ablauf

des 28. Februar 2001 außer Kraft tritt.

BGBlPdf 69. Erklärung der Republik Österreich nach Artikel 25 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern, betreffend die Erneuerung des Vorbehalts nach Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich nach Artikel 25 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens

über die Adoption von Kindern, betreffend die Erneuerung des Vorbehalts nach Artikel 10 Absatz 2 des

Übereinkommens.

Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 25 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens über

die Adoption von Kindern Kundgemacht in BGBl. Nr. 314/1980 in der Fassung BGBl. Nr. 592/1995 ,

dass sie ihren Vorbehalt erneuert, nicht gemäß Artikel 10 Absatz 2 des

Übereinkommens das Erlöschen aller Pflichten, die das Kind gegenüber seinem Vater und seiner Mutter

in unterhaltsrechtlicher und erbrechtlicher Beziehung hat, vorzuschreiben.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung

wurde am 22. November 2000 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. Laut Mitteilung des

Generalsekretärs ist die Erneuerung des Vorbehalts rückwirkend ab 29. August 2000 wirksam.

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