69. Bundesgesetz: Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 111/1998, wird wie folgt geändert
1. Dem § 3 Abs. 1 Z 4 wird folgende lit. l angefügt
„l) dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I Nr. 95/2000;“
2. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wenn auf Grund
einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige
Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder
würde.“
3. Im § 4a Abs. 1 wird der Ausdruck „Muskeldystrophie“ durch den Ausdruck „genetischen Muskeldystrophie“
und der Ausdruck „Cerebralparese“ durch den Ausdruck „infantilen Cerebralparese“ ersetzt.
4. § 5 lautet
„§ 5. Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in
Stufe 1 145,40 Euro,
Stufe 2 268,00 Euro,
Stufe 3 413,50 Euro,
Stufe 4 620,30 Euro,
Stufe 5 842,40 Euro,
Stufe 6 1148,70 Euro und in
Stufe 7 1531,50 Euro.“
5. Im § 7 wird der Ausdruck „825 S“ durch den Ausdruck „60,00 Euro“ ersetzt.
6. Dem § 11 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Pflegegelder, die für einen nach dem Zeitpunkt des Todes liegenden Zeitraum ausgezahlt
wurden, sind zu ersetzen. Empfang in gutem Glauben kann nicht eingewendet werden. Abs. 5 und 6
gelten sinngemäß.“
7. § 12 Abs. 3 Z 2 lautet
„2. für die Dauer des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 1 Z 1 in dem Umfang der Beitragshöhe
für die Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 33 Abs. 9 GSVG, § 8
FSVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer
Pflegeperson gemäß § 589 Abs. 5 ASVG;“
8. Im § 12 Abs. 5 wird der Ausdruck „einem Monat“ durch den Ausdruck „drei Monaten“ ersetzt.
9. § 16 Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(5)“ und folgender Abs. 4 wird eingefügt
„(4) Der Bezieher von Pflegegeld, sein gesetzlicher Vertreter oder Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich
die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, ist verpflichtet, dem Entscheidungsträger über alle für
die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den Abs. 1 bis 3 maßgebenden Umstände binnen
vier Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.“
10. § 18 Abs. 4 lautet
„(4) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Geldleistungen sind auf Beträge von vollen
10 Cent zu runden; dabei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf
10 Cent zu ergänzen.“
11. Im § 22 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „im Bereich der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft“
durch den Ausdruck „im Bereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, der Telekom Austria
Aktiengesellschaft und der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft“ ersetzt.
12. § 22 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i im Bereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der
Telekom Austria Aktiengesellschaft die gemäß § 17 Abs. 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG),
BGBl. Nr. 201/1996, eingerichteten nachgeordneten Personalämter, sowie im Bereich der
Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft das gemäß § 17 Abs. 2 PTSG eingerichtete
Personalamt;“
13. § 22 Abs. 1 Z 7a lautet
„7a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l die Österreichischen Bundesbahnen;“
14. § 29 samt Überschrift entfällt.
15. § 33 Abs. 3 lautet
„(3) Die Gemeinden, die Abgabenbehörden des Bundes, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten,
die Krankenfürsorgeanstalten und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Rechtsanwälte
sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren
zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit,
Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung
von Daten im Sinne des Abs. 1.“
16. Nach § 33 wird folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt
„6a. Abschnitt
Qualitätssicherung
Qualitätssicherung
§ 33a. Die Entscheidungsträger (§ 22) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere
können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der
pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist, und erforderlichenfalls durch Information und
Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten
Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden.
Information und Kontrolle
§ 33b. (1) Die Entscheidungsträger haben den Anspruchsberechtigten, seinen gesetzlichen oder
bevollmächtigten Vertreter bzw. den Sachwalter über den Zweck des Pflegegeldes (§ 1) zu informieren.
(2) Die Entscheidungsträger sind berechtigt, die zweckgemäße Verwendung des Pflegegeldes zu
kontrollieren; die im Abs. 1 genannten Personen haben die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Wenn Hinweise auf eine drohende Unterversorgung vorliegen, ist auch der Zutritt zu den Wohnräumen
des Pflegebedürftigen zu gewähren.
(3) Wenn die im Abs. 1 genannten Personen ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nicht oder nicht
ausreichend nachkommen, kann das Pflegegeld für die Dauer der Weigerung gemindert, entzogen oder
durch Sachleistungen ersetzt werden (§ 20).
Förderung von Projekten der Pflegevorsorge
§ 33c. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann Projekte gemeinnütziger
Organisationen der freien Wohlfahrtspflege auf Ansuchen fördern, wenn diese Belange der Pflegevorsorge
beinhalten und von überregionaler Bedeutung sind. Solche Projekte sind insbesondere
1. Maßnahmen zur Qualitätssicherung;
2. Öffentlichkeitsarbeit zur Bewusstseinsbildung für Probleme pflegebedürftiger Menschen;
3. Herausgabe fachspezifischer Informationen.
(2) Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgen in
Form von Zuschüssen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren
Mittel.
(3) Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu
verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum
Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort
und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger
Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse an den
Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur
Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. I § 1 des 1. Euro-
Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) liegt.“
17. Im § 44 Abs. 2 wird der Ausdruck „20 S“ durch den Ausdruck „1,50 Euro“ ersetzt.
18. § 46 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Die Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in weiterer Folge mit Wirkung vom 1. Jänner
jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen und gemäß § 18 Abs. 4 auf
Beträge von vollen 10 Cent zu runden.“
19. Im § 47 Abs. 1 wird der Ausdruck „2635 S“ durch den Ausdruck „191,50 Euro“ ersetzt.
20. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt
„§ 47a. Bezüglich der Umrechnung auf Euro-Beträge für vor dem 1. Jänner 2002 gebührende
Geldleistungen gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten
Normen anzuwendenden Bestimmungen.“
21. Dem § 49 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) Es treten in Kraft
1. mit 1. Juli 2001 die §§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. l, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 11 Abs. 7, 12 Abs. 3 Z 2 und
Abs. 5, 16 Abs. 4 und 5, 22 Abs. 1 Z 3 und 5 und 7a, 33 Abs. 3 und der 6a. Abschnitt samt
Überschrift in der Fassung des BGBl. I Nr. 69/2001;
2. mit 1. Jänner 2002 die §§ 5, 7, 18 Abs. 4, 44 Abs. 2, 46 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 47a in der Fassung
des BGBl. I Nr. 69/2001.
(4) § 29 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.“
Auf Grund des § 110 Abs. 5 und des § 181 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 197/1999 wird
verordnet
INHALTSVERZEICHNIS
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Anschluss der markscheiderischen Vermessungen
§ 4. Bezugssysteme
§ 5. Einheit des Winkelmaßes
§ 6. Sicherung der markscheiderischen Arbeiten
§ 7. Niederschriften
§ 8. Bergbaueigene Festpunkte
§ 9. Zeitpunkt der Messungen
§ 10. Wichtige Eintragungen
§ 11. Benachbarte Grubenbaue
§ 12. Einstellung der Tätigkeiten
§ 13. Auffahrungen nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders
§ 14. Stabilisierung von Vermessungspunkten
§ 15. Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte
2. Abschnitt: Vermessungen über Tage
§ 16. Allgemeines
§ 17. Verwendung von Festpunkten
§ 18. Überprüfung von Mess- und Berechnungsergebnissen
§ 19. Tagbauvermessungen
§ 20. Einmessung von Ansatzpunkten von Bohrungen und Sondenköpfen
§ 21. Sonden-, Feld- und andere erdverlegte Leitungen
3. Abschnitt: Vermessungen unter Tage
§ 22. Allgemeines
§ 23. Orientierungsvermessungen
§ 24. Untertägiges Lagenetz – Hauptpolygonzüge
§ 25. Untertägiges Lagenetz – Nebenpolygonzüge
§ 26. Untertägiges Höhennetz
§ 27. Geologische Aufnahmen
§ 28. Genauigkeit – Orientierungsvermessungen
§ 29. Genauigkeit – Untertägiges Lagenetz – Hauptpolygonzüge
§ 30. Genauigkeit – Untertägiges Lagenetz – Nebenpolygonzüge
§ 31. Genauigkeit – Untertägiges Höhennetz
§ 32. Durchschlagsangaben
§ 33. Grubengebäude geringer Ausdehnung
4. Abschnitt: Bergbaukartenwerk
§ 34. Bestandteile
§ 35. Allgemeines
§ 36. Zeichenträger – Angabe des Maßstabes
§ 37. Flächeninhalte – Rundungen
§ 38. Sicherung des Bergbaukartenwerkes
§ 39. Datensicherung bei automationsunterstützter Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerks
§ 40. Übernahme fremder Unterlagen
§ 41. Risse und Karten untertägiger Bergbaue
§ 42. Risse und Karten bei Tagbauen
§ 43. Risse und Karten bei Kohlenwasserstoffbergbauen und Sondenbergbauen auf Salz
§ 44. Risse und Karten für Geothermalvorhaben
§ 45. Risse und Karten für Schaubergwerke, Heilstollen oder Versuchsstollen
§ 46. Nachtragsfristen
5. Abschnitt: Erfassung von Bodenbewegungen
§ 47. Lage- und Höhenmessungen
§ 48. Beurteilung der Messergebnisse
§ 49. Kontrolle
6. Abschnitt: Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit
§ 50. Risse und Karten
7. Abschnitt: Automationsunterstützte Erfassung des Bergbaukartenwerks
§ 51. Rückwärtserfassung
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 52. Ausnahmebewilligungen
§ 53. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes. Durch sie
werden auch die Abschnitte 2. und 7.3. des Abschnittes C des Anhanges der Richtlinie 92/104/EWG des
Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen
mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie
89/391 EWG), CELEX-Nr. 392L0104, umgesetzt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. Bergbaukartenwerk – die Gesamtheit der Risse, Karten und Pläne eines Bergbaues samt allen
zugehörigen Unterlagen wie Aufnahmebücher, Aufnahmeskizzen, Vermessungsdaten und
Berechnungsprotokolle;
2. Bergbaueigener Festpunkt – vom Bergbaubetrieb stabilisierter und eingemessener Festpunkt;
3. Bohrlochbild – die schnittrissliche Darstellung des Bohrloches mit bohrtechnischen Angaben;
4. Bohrung – die Gesamtheit der sich auf dem Bohrplatz befindenden Einrichtungen für die
Herstellung eines Bohrloches samt den zum Bohrplatz führenden Verkehrswegen sowie den zu
diesem hin- und von ihm wegführenden Leitungen;
5. Feldleitungen – Leitungen in einem Erdöl- oder Erdgasfeld sowie in einem Sondenfeld eines
Salzbergbaues mit Ausnahme der Sondenleitungen;
6. Hauptpolygonzug – Polygonzug, der an die Orientierungsvermessung anschließt;
7. Karte – eine geometrisch richtige Darstellung in einem kleineren Maßstab als dem Maßstab der
Katastralmappe;
8. Markscheiderische Messung – eine Einzelmessung, die der Lösung einer markscheiderischen
Aufgabe dient;
9. Nebenpolygonzug – Polygonzug, der an einen Hauptpolygonzug anschließt;
10. Netzübersicht – eine Übersicht der bergbaueigenen Festpunkte, in der auch die Festpunkte der
Landesvermessung und die Art der durchgeführten Anschlüsse der bergbaueigenen Festpunkte an
die Festpunkte der Landesvermessung dargestellt sind;
11. Orientierungsvermessung – eine Vermessung zur Lage- und Richtungsübertragung für den
Anschluss des ober- oder untertägigen Lagenetzes des Bergbaues an die Festpunkte der Landesvermessung
oder an bergbaueigene Festpunkte;
12. Plan – eine geometrisch richtige ein- oder mehrmaßstäbliche Darstellung, die einem bestimmten
technischen oder behördlichen Zweck oder Planungsaufgaben dient;
13. Riss – eine geometrisch richtige Darstellung im Maßstab der Katastralmappe oder in einem
größeren Maßstab;
14. Schnittriss – eine durch einen Vertikalschnitt durch die Tagesoberfläche und die darunter
befindlichen Gebirgsschichten entstandene Darstellung in der Schnittebene („Profil“);
15. Skizze – eine maßstabslose Zeichnung;
16. Sonde – die Gesamtheit der sich auf dem Sondenplatz befindenden Einrichtungen für die weitere
bergbauliche Verwendung eines Bohrloches samt den zum Sondenplatz führenden Verkehrswegen
sowie den von diesem weg- und zu ihm hinführenden Leitungen;
17. Sondenkopf – der über der Tagöffnung des Bohrloches einer Sonde befindliche Teil der Einrichtungen;
18. Sondenleitungen – die vom Bohrloch einer Sonde weg- oder zu diesem hinführenden Leitungen;
19. Stabilisieren – die dauerhafte Festlegung von Vermessungspunkten an der Tagesoberfläche oder
unter Tage;
20. Tagbauvermessung – Vermessung, die der Lösung einer markscheiderischen Aufgabe, insbesondere
der Erstellung des Bergbaukartenwerks für den Tagbau dient;
21. Vermessung – die Gesamtheit der zur Lösung einer geodätischen oder markscheiderischen
Aufgabe durchzuführenden Messungen;
22. Vollständige Orientierung – Orientierung nach Lage, Richtung und Höhe;
23. Zulage – Erstauftragung von Vermessungsergebnissen.
Anschluss der markscheiderischen Vermessungen
§ 3. Die markscheiderischen Vermessungen sind in vollständiger Orientierung an das System der
Landesvermessung anzuschließen.
Bezugssysteme
§ 4. (1) Den markscheiderischen Arbeiten sind die Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung
(3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und
34 Grad östlich von Ferro) beziehen, zugrunde zu legen.
(2) Die Höhenangaben haben sich auf den Bezugshorizont der Landesvermessung (Höhe über Adria)
zu beziehen.
(3) Beziehen sich Teile des Bergbaukartenwerks auf ein lokales Koordinatensystem, ist der Bezug
auf das System der Landesvermessung durch Ermittlung der Parameter für die Koordinatentransformation
von zumindest vier Punkten sowie durch Anbringen von jeweils zumindest zwei Randmarken an den
Begrenzungen des Zeichenfeldes von Rissen, Karten oder Plänen herzustellen. Die Beschriftung der
Randmarken ist gemäß § 35 Abs. 4 vorzunehmen.
Einheit des Winkelmaßes
§ 5. Als Einheit des Winkelmaßes ist der Neugrad (gon), der 400ste Teil des Vollkreises, oder der
Grad, der 360ste Teil des Vollkreises, zu verwenden. Die verwendete Einheit ist jeweils anzuführen.
Sicherung der markscheiderischen Arbeiten
§ 6. Der verantwortliche Markscheider (§ 135 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes) hat die
Messungen, Berechnungen und Zulagen entsprechend den Erfordernissen durch geeignete Kontrollen zu
sichern und für den Fall der Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen deren Programme vor dem
erstmaligen Gebrauch auf ihre Eignung zu prüfen.
Niederschriften
§ 7. (1) Über Messungen und Berechnungen sind Niederschriften zu führen. Für diese sind Vordrucke
oder angefertigte Ausdrucke zu verwenden. Niederschriften über Messungen (Messungsniederschriften)
sind in Aufnahmebüchern, Niederschriften über Berechnungen (Berechnungsniederschriften) in
Berechnungsheften zusammenzufassen.
(2) Messungsniederschriften haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten
1. den Ort, Zweck und Tag der Messungen;
2. die Namen der Ausführenden;
3. die verwendeten Instrumente und Messgeräte unter Anführung des Herstellers und der Fabrikationsnummer;
4. die berücksichtigten instrumenten- oder gerätebezogenen Konstanten und Korrekturwerte;
5. die gemessenen Werte und die für die Nachvollziehbarkeit der Messungen erforderlichen
Erläuterungen;
6. Hinweise auf den Anschluss und Abschluss der Messungen;
7. Hinweise auf Umstände, die das Messergebnis beeinflussen können, wie Witterung, Temperatur,
Luftdruck, Wetterzug, Traufwasser, Verkehr.
Bei Verwendung von selbstregistrierenden Vermessungsinstrumenten oder elektronischen Datenerfassungsgeräten
ist ein Ausdruck in Klarschrift anzufertigen, dem die vorstehenden Angaben beizufügen
sind.
(3) Berechnungsniederschriften haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten
1. den Ort, Zweck und Tag der Messungen;
2. die Namen der Berechnenden und der Kontrollierenden, bei Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen
die Typen- und Programmbezeichnung sowie die Programmversion, die Namen der
Datenerfasser sowie die Eingabewerte;
3. die Anschluss- und Abschlusswerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen;
4. die berechneten Werte und die für die Nachvollziehbarkeit der Berechnung erforderlichen
Erläuterungen;
5. Hinweise auf Messungswidersprüche, Fehlerverteilung, Ausgleichung oder Koordinatentransformationen
sowie auf die Genauigkeit, wenn der Zweck der Messung es erfordert.
Bei Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen ist ein Ausdruck in Klarschrift anzufertigen, dem die
vorstehenden Angaben beizufügen sind.
(4) Niederschriften bei Verwendung selbstrechnender Vermessungsinstrumente haben insbesondere
folgende Angaben zu enthalten
1. die in Abs. 2 Z 1 bis 7 genannten Angaben und außerdem die Typen- und Programmbezeichnung
sowie die Programmversion;
2. die Einstellwerte;
3. die Eingabewerte;
4. die Anschluss- und Abschlusswerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen, soweit sie nicht in
den Eingabewerten enthalten sind;
5. die in Abs. 3 Z 4 und 5 genannten Angaben.
Es ist ein Ausdruck in Klarschrift beizufügen.
(5) Die Messungs- und Berechnungsniederschriften sowie die Niederschriften bei Verwendung
selbstrechnender Vermessungsinstrumente müssen dauerhaft, deutlich lesbar und so gestaltet sein, dass sie
in allen Teilen nachvollzogen werden können. Berichtigungen, Änderungen und Streichungen sind so
vorzunehmen, dass die berichtigten, geänderten oder gestrichenen Daten noch deutlich lesbar sind.
Niederschriften, die Messungen betreffen, sind von den Ausführenden, Niederschriften, die Berechnungen
betreffen, von den Berechnenden zu unterfertigen. Bei Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen sind
Niederschriften auch von den Datenerfassern zu unterfertigen. Kontrollen sind von den Kontrollierenden
auf den Niederschriften zu vermerken.
(6) Soweit die Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes nicht anderes bestimmen, sind die Niederschriften
gesichert gegen den Zugriff Unbefugter an trockenen Orten aufzubewahren, solange die
bezüglichen Bergbauberechtigungen aufrecht sind.
Bergbaueigene Festpunkte
§ 8. Bergbaueigene Festpunkte sind in Punktkarten darzustellen, die den vom Bundesamt für Eich-
und Vermessungswesen geführten Punktkarten nachgebildet sind. Über bergbaueigene Festpunkte sind
Netzübersichten zu führen.
Zeitpunkt der Messungen
§ 9. (1) Die Messungen sind durchzuführen, solange die einzumessenden Gegenstände noch
vorhanden und zugänglich sind.
(2) Aus Sicherheitsgründen nicht mehr befahrbare oder vor Durchführung von Messungen unbefahrbar
gewordene Grubenbaue oder natürliche Hohlräume sind möglichst genau zu beschreiben und im
Bergbaukartenwerk mit einem bezüglichen Hinweis darzustellen. Sollten derartige Grubenbaue oder
Hohlräume später befahrbar werden, sind sie unverzüglich zu vermessen; erforderlichenfalls ist ihre
Darstellung im Bergbaukartenwerk zu berichtigen.
Wichtige Eintragungen
§ 10. (1) In die Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerks sind unverzüglich einzutragen
1. Sprengstoff- und Zündmittellager, vorhandene oder vermutete Standwässer, Wasserdämme,
Brandfelder, Brandherde, Branddämme, feste Dämme zum Abschluss von Grubenbauen, Stellen,
an denen Brühungen, Gas- oder Wassereinbrüche, wilde Soleaustritte, Gebirgsschläge, Schlamm-
oder Sandeinbrüche, Verbrüche, Explosionen oder Verpuffungen aufgetreten sind;
2. Taggegenstände, die eines besonderen Schutzes bedürfen;
3. Aufschlüsse und Abbaue, bei deren Fortschreiten Wasser-, Sole- oder Wetterdurchbrüche,
Gebirgsschläge, Schlamm- oder Sandeinbrüche, Verbrüche oder ähnliche gefährliche Ereignisse
zu befürchten sind oder die sich Grenzen von Sicherheitspfeilern, Anlagen der öffentlichen
Versorgung mit Wasser und Energie oder Gas- oder Ölleitungen auf weniger als 50 m Abstand
angenähert haben;
4. Grenzen von Sicherheitspfeilern und von gesetzlich, durch Verordnung oder behördlich festgelegten
Schutzgebieten.
(2) Über die Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie über Sicherheitspfeiler und Schutzgebiete
sind Verzeichnisse zu führen, aus denen insbesondere die Lage, der Zeitpunkt der Erfassung oder
Errichtung, bei gefährlichen Ereignissen auch der Zeitpunkt des Auftretens und die Art der getroffenen
Maßnahmen zu entnehmen sind. In den Verzeichnissen ist die Eintragung in die Risse, Karten und Pläne
des Bergbaukartenwerks zu vermerken.
Benachbarte Grubenbaue
§ 11. Grubenbaue benachbarter Bergbaubetriebe in einem Abstand bis zu 200 m von eigenen
bestehenden oder geplanten Grubenbauen sind in die Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerks
einzutragen. Die dafür erforderlichen Unterlagen hat der benachbarte Bergbauberechtigte dem
eintragungspflichtigen Bergbauberechtigten auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt
auch für natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die
Tätigkeiten der im § 2 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes genannten Art ausüben.
Einstellung von Tätigkeiten
§ 12. Werden die Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes eingestellt, so ist das Bergbaukartenwerk
vorher vollständig nachzutragen.
Auffahrungen nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders
§ 13. Grubenbaue an Begrenzungen von fremden Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern,
Abbaufeldern, Räumen, auf die sich genehmigte Gewinnungsbetriebspläne für das Gewinnen grundeigener
mineralischer Rohstoffe beziehen, oder fremden Speicherfeldern sowie im Bereich von wichtigen
Eintragungen des Bergbaukartenwerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur nach Angaben des
verantwortlichen Markscheiders aufgefahren werden.
Stabilisierung von Vermessungspunkten
§ 14. Vermessungspunkte, die für einen längeren Zeitraum benötigt werden, sind dauerhaft zu
stabilisieren. Über sie ist ein Verzeichnis zu führen, in das auch Angaben über Lage und Höhe sowie die
Art der Stabilisierung der Vermessungspunkte aufzunehmen sind. Vor Verwendung sind die
Vermessungspunkte auf ihre Brauchbarkeit zu überprüfen.
Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte
§ 15. (1) Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte sind vor dem erstmaligen Gebrauch
und danach in regelmäßigen, zwei Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen auf ihren gebrauchsfähigen
Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen.
(2) In explosionsgefährdeten Bereichen sind explosionsgeschützte, in schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdeten
Bereichen schlagwettergeschützte Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte
zu verwenden, es sei denn, dass mit einem geeigneten Gerät festgestellt wird, dass keine Explosions-,
Schlagwetter- oder Kohlenstaubexplosionsgefahr besteht.
2. Abschnitt
Vermessungen über Tage
Allgemeines
§ 16. (1) Vermessungen über Tage sind unter Anwendung nach dem Stand der Wissenschaft und
Technik geeigneter sowie den Genauigkeitsanforderungen des Abs. 2 entsprechender Methoden durchzuführen.
(2) Vermessungen über Tage sind so vorzunehmen, dass unter Bedachtnahme auf die mittlere
Punktlagegenauigkeit der Festpunkte der Landesvermessung (Triangulierungspunkte ±0,05 m, Einschaltpunkte
±0,07 m) die nachstehend angegebene mittlere Punktlagegenauigkeit für die bergbaueigenen
Festpunkte eingehalten wird
1. bei der Bestimmung von Standpunkten: ±0,10 m;
2. bei der Bestimmung anderer Festpunkte: ±0,15 m.
(3) Der höhenmäßige Anschluss an das System der Landesvermessung (Triangulierungspunkte,
Höhenpunkte des Präzisions- und nachgeordneten Nivellements) ist so durchzuführen, dass eine Höhengenauigkeit
von ±0,10 m eingehalten wird.
(4) Vermessungen gemäß Abs. 2 und 3 sind durch eine gleichwertige andere Methode oder, wenn
dies aus technischen oder oberflächenbedingten Gegebenheiten nicht möglich ist, nach der gleichen
Methode zu sichern.
Verwendung von Festpunkten
§ 17. Vor der weiteren Verwendung von Festpunkten ist zu überprüfen, ob die in § 16 Abs. 2 und 3
angeführten Genauigkeiten eingehalten werden. Für die weitere Verwendung dürfen nur Festpunkte
verwendet werden, die den in § 16 Abs. 2 und 3 angeführten Genauigkeiten entsprechen.
Überprüfung von Mess- und Berechnungsergebnissen
§ 18. Mess- und Berechnungsergebnisse sowie Risse, Karten und Pläne sind vor ihrer Verwendung
auf ihre Brauchbarkeit hin zu überprüfen.
Tagbauvermessungen
§ 19. Tagbauvermessungen sind nach den technischen und geologisch-lagerstättenkundlichen
Gegebenheiten entsprechenden Methoden durchzuführen. Hiebei ist bei Lage- und Höhenmessungen eine
Genauigkeit von mindestens ±0,20 m einzuhalten.
Einmessung von Ansatzpunkten von Bohrungen und Sondenköpfen
§ 20. Für die Einmessung des Ansatzpunktes von Bohrungen und der Sondenköpfe gelten die §§ 3
bis 7 und die §§ 14 bis 18.
Sonden-, Feld- und andere erdverlegte Leitungen
§ 21. Für die Einmessung von Sonden- und Feldleitungen sowie von anderen erdverlegten Leitungen
gelten die §§ 3 bis 7, § 9 Abs. 1 und § 19 Abs. 1. Die Lage erdverlegter Leitungen kann auch mit
Suchgeräten festgestellt werden. Die Art (Methode) der Ermittlung der Lage ist im Bergbaukartenwerk
festzuhalten.
3. Abschnitt
Vermessungen unter Tage
Allgemeines
§ 22. Vermessungen unter Tage sind auf der Grundlage eines untertägigen Lage- und Höhennetzes
durchzuführen. Sie sind durch vollständige Orientierung an Festpunkte der Landesvermessung
anzuschließen.
Orientierungsvermessungen
§ 23. (1) Orientierungsvermessungen sind unter Anwendung nach dem Stand der Wissenschaft und
Technik geeigneter sowie den Genauigkeitsanforderungen des § 28 entsprechender Methoden durchzuführen.
(2) Orientierungsvermessungen sind durch eine gleichwertige andere Methode oder, wenn dies aus
technischen oder oberflächenbedingten Gegebenheiten nicht möglich ist, nach der gleichen Methode zu
sichern.
(3) Bei Orientierungen mit Vermessungskreiseln sind die erste Messung und die Wiederholungsmessungen
an verschiedenen Stellen des Grubengebäudes durchzuführen. Vor und nach jedem Messeinsatz
mit Vermessungskreiseln ist die Gerätekonstante an einer Orientierungslinie zu überprüfen.
Untertägiges Lagenetz – Hauptpolygonzüge
§ 24. (1) Als Grundlage für die untertägigen Aufnahmen ist ein Hauptpolygonzugnetz anzulegen, an
das die Nebenpolygonzüge gemäß § 25 anzuschließen sind.
(2) Das Hauptpolygonzugnetz ist mit dem Fortschreiten der Grubenbaue zu erweitern. Abschnittweise
vorgetragene Vermessungen sind abschließend durch eine durchgehende Vermessung zu ersetzen
und zu sichern.
(3) Das Hauptpolygonzugnetz ist durch bergbaueigene Festpunkte so zu stabilisieren, dass seine
Erhaltung und Fortführung gesichert bleiben.
(4) Die Hauptpolygonzüge sind durch Koordinatenabschlüsse und, soweit möglich, durch Richtungsabschlüsse
zu sichern. Offene Hauptpolygonzüge sind möglichst zu vermeiden. Können sie nicht
vermieden werden, sind mindestens zwei unabhängige Vermessungen durchzuführen.
(5) Bei Fortführung des Hauptpolygonzugnetzes ist an mindestens drei Hauptpolygonzugpunkte anzuschließen.
Vor Anschluss ist die unversehrte Lage dieser Punkte durch Winkel- und Längenkontrolle zu
überprüfen.
Untertägiges Lagenetz – Nebenpolygonzüge
§ 25. Für die Aufnahme von Vorrichtungsbauen und Abbauen können Nebenpolygonzüge angelegt
werden, die nicht länger als 1 km sein dürfen. Für Nebenpolygonzüge gilt § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5.
Untertägiges Höhennetz
§ 26. (1) Als Grundlage für untertägige Höhenmessungen ist ein Höhennetz anzulegen, das durch
Doppelmessungen oder eine gleichwertige andere Methode zu sichern und durch bergbaueigene Festpunkte
zu stabilisieren ist. Das untertägige Höhennetz ist an das System der Landesvermessung anzuschließen.
Die im § 31 angegebene Genauigkeit ist einzuhalten.
(2) Das Höhennetz ist mit dem Fortschreiten der Grubenbaue zu erweitern.
(3) Bei Fortführung des Höhennetzes sind die Höhen der Anschlusspunkte zu überprüfen. Bei nicht
vertretbaren Veränderungen (Abweichung von mehr als ± 0,02 m) ist eine Neueinmessung der Punkte
durchzuführen.
(4) Sofern das untertägige Lagenetz (§ 24) den Anforderungen der Abs. 1 bis 3 entspricht, ist kein
eigenes Höhennetz nach Abs. 1 anzulegen.
Geologische Aufnahmen
§ 27. Die geologische Ausbildung und Beschaffenheit von Vorkommen mineralischer Rohstoffe und
der sie umgebenden Gebirgsschichten sind im Zuge der Nachtragsvermessungen aufzunehmen und im
Bergbaukartenwerk darzustellen, wenn die geologischen Aufnahmen nicht von einer fachkundigen
anderen Stelle durchgeführt werden.
Genauigkeit – Orientierungsvermessungen
§ 28. (1) Orientierungsvermessungen, die der Lageorientierung des untertägigen Lagenetzes dienen,
sind so durchzuführen, dass bei den untertägigen Anschlusspunkten eine Punktlagegenauigkeit von
±0,10 m eingehalten wird. Bei der Abgabe von Richtungen nach unter Tage durch Schachtlotung muss
eine Genauigkeit von ±1 Neuminute (0,01 gon) oder von ±30 Sekunden eingehalten werden.
(2) Das untertägige Höhennetz ist bei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen so an das System
der Landesvermessung anzuschließen, dass die Differenz zweier unabhängiger Messungen den Betrag von
d [mm] = 5 + 0,125 L
nicht überschreitet. Hierin ist L die Messstrecke in m.
(3) Bei der Übertragung der Höhe durch ein geometrisches Nivellement (Doppelmessung) ist eine
Genauigkeit von mindestens ±10 mm/km einzuhalten.
(4) Wird die Höhe durch ein trigonometrisches Nivellement übertragen, so ist der Höhenunterschied
jeder Seite aus beiden Endpunkten zu bestimmen und sind die Vertikalwinkel in beiden Fernrohrlagen zu
messen, sofern nicht elektronische Instrumente die Korrektur der Instrumentenfehler in einer Fernrohrlage
vorsehen. Diesfalls ist eine zweite Zielung vorzunehmen. Eine Genauigkeit von mindestens ±20 mm/km
ist einzuhalten.
Genauigkeit – Untertägiges Lagenetz – Hauptpolygonzüge
§ 29. (1) Bei Winkelmessungen im Hauptpolygonzugnetz und bei dessen Fortführung sind die
Vertikal-, Brechungs- und Ergänzungswinkel jeweils in beiden Fernrohrlagen zu messen, sofern nicht
elektronische Instrumente die Korrektur der Instrumentenfehler in einer Fernrohrlage vorsehen. Diesfalls
ist eine zweite Zielung vorzunehmen. Die Differenz der Summe von Brechungswinkel und Ergänzungswinkel
zum Vollkreis darf nicht mehr als 30 Neusekunden (0,003 gon) oder 10 Sekunden betragen.
(2) Bei Längenmessungen im Hauptpolygonzugnetz und bei dessen Fortführung sind die Längen
durch zwei unabhängige Messungen zu bestimmen. Die Differenz dieser Messungen darf nicht den Betrag
von
d [mm] = 5 + 0,01 s
überschreiten. Hierin ist s die Messstrecke in m.
(3) Bei Hauptpolygonzugseiten von mehr als 700 m Länge müssen die Längen und die zur
Verebnung dienenden Vertikalwinkel von beiden Endpunkten der Seiten gemessen werden.
(4) Die Längen von Hauptpolygonzugseiten dürfen das Fünffache der Länge der Hauptpolygonzugseite,
an die sie jeweils anschließen, nicht überschreiten. Müssen auf Grund der natürlichen Gegebenheiten
größere Längen gewählt werden, ist die Hälfte der in Abs. 1 angegebenen Werte einzuhalten.
Genauigkeit – Untertägiges Lagenetz – Nebenpolygonzüge
§ 30. (1) Bei Winkelmessungen in Nebenpolygonzügen und bei deren Fortführung sind die Vertikal-,
Brechungs- und Ergänzungswinkel jeweils in beiden Fernrohrlagen zu messen, sofern nicht elektronische
Instrumente die Korrektur der Instrumentenfehler in einer Fernrohrlage vorsehen. Diesfalls ist eine zweite
Zielung vorzunehmen. Die Differenz der Summe von Brechungswinkel und Ergänzungswinkel zum
Vollkreis darf nicht mehr als 2 Neuminuten (0,02 gon) oder 1 Minute betragen.
(2) Bei Längenmessungen in Nebenpolygonzügen und bei deren Fortführung sind die Längen durch
zwei unabhängige Messungen zu bestimmen. Die Differenz dieser Messungen darf den Betrag von
d [mm] = 20 + 0,02 s
nicht überschreiten. Hierin ist s die Messstrecke in m.
Genauigkeit – Untertägiges Höhennetz
§ 31. Jeder Punkt des Haupt- und Nebenpolygonzugnetzes ist höhenmäßig zu bestimmen. Bei
untertägigen Höhenmessungen im Hauptpolygonzug ist eine Genauigkeit von ±20 mm/km, bei untertägigen
Höhenmessungen im Nebenpolygonzugnetz ist eine Genauigkeit von ±50 mm/km einzuhalten.
Durchschlagsangaben
§ 32. Die Genauigkeit der für Durchschlagsangaben benötigten Messungen richtet sich nach den
Erfordernissen der Sicherheit und den betrieblichen Anforderungen, die an den Durchschlag zu stellen
sind. Die Genauigkeit hat nötigenfalls größer zu sein als in den §§ 29 bis 31 festgelegt ist.
Grubengebäude geringer Ausdehnung
§ 33. Bei Grubengebäuden, deren horizontale Gesamterstreckung kleiner als 1000 m ist, dürfen die
in den §§ 28 bis 31 festgelegten Werte das Zweifache betragen. Für Durchschlagsangaben gilt § 32.
4. Abschnitt
Bergbaukartenwerk
Bestandteile
§ 34. Bestandteile des Bergbaukartenwerks sind
1. die im Mineralrohstoffgesetz angeführten Lagerungskarten, Lagepläne (§§ 27 Abs. 4, 35 Abs. 3,
80 Abs. 2 Z 5 und 8, 75 Abs. 2, 91 Abs. 2, 113 Abs. 2 Z 1, 154 Abs. 1 und § 202 Abs. 3 des
Mineralrohstoffgesetzes) sowie die den Ansuchen um Bezeichnung von Grundstücken und
Grundstücksteilen als Bergbaugebiete anzufügenden Unterlagen (§ 154 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes)
und
2. die in den §§ 41 bis 45 genannten Risse und Karten.
Allgemeines
§ 35. (1) Das Bergbaukartenwerk hat, soweit die §§ 41 bis 45 nichts anderes vorsehen, automationsunterstützt
angefertigt und geführt zu werden.
(2) Für Risse, Karten und Pläne ist der Maßstab, soweit er nicht durch Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes
festgelegt ist, nach Zweckmäßigkeit zu wählen.
(3) Soweit die Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes nicht anderes bestimmen, ist das Bergbaukartenwerk
gesichert gegen den Zugriff Unbefugter an einem geeigneten Ort, gegen Feuchtigkeit, Wärme,
Sonnenbestrahlung und magnetische Felder geschützt, aufzubewahren, solange die bezüglichen Bergbauberechtigungen
aufrecht sind. Wird das Bergbaukartenwerk nicht beim Bergbaubetrieb aufbewahrt, ist bei
diesem eine Folge der aktuellen Risse und Karten bereitzuhalten.
(4) Das Zeichenfeld ist so groß zu bemessen, dass die darzustellenden Gegenstände übersichtlich und
vollständig aufgetragen werden können. Seine Begrenzung hat eine rechteckige Form aufzuweisen.
Würde das Zeichenfeld zu groß werden, sind die Risse, Karten oder Pläne in mehrere Blätter zu
unterteilen.
(5) Auf dem Zeichenfeld ist das Gitternetz (Koordinatennetz) im System der Landesvermessung
(3-Grad-Streifen-Stysteme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad
östlich von Ferro) durch Anbringung von Koordinatenkreuzen und Randmarken in Abständen festzulegen,
die unter Bedachtnahme auf die Größe des Zeichenfeldes und den Maßstab zu wählen sind. An
einer Begrenzung des Zeichenfeldes sind den Randmarken die x-Werte der Koordinaten und an einer
weiteren Begrenzung des Zeichenfeldes die y-Werte der Koordinaten beizufügen. Diese sind mit dem
Vorzeichen zu versehen. Im Falle einer Reduktion der x-Werte um 5000000 gilt Abs. 7. Die Gitternordrichtung
ist auffällig zu markieren. Der zugehörige Meridianstreifen ist anzugeben. Zur Verminderung
der Anzahl der Blätter (Abs. 4) ist eine Verschwenkung des Gitternetzes gegenüber den Begrenzungen
des Zeichenfeldes zulässig. Bei Darstellung des Grenz- oder Grundsteuerkatasters ist die Lage der
einzelnen Mappenblätter zu kennzeichnen. Bei den Mappenblattbegrenzungen sind die Mappenblattbezeichnungen
anzugeben. Ist das Zeichenfeld innerhalb eines Mappenblattes gelegen, ist die Mappenblattbezeichnung
im Zeichenfeld anzuführen.
(6) Am Blattrand ist der Titel vorzusehen. Dieser muss den Namen des Bergbauberechtigten, die
Bezeichnung des Risses, der Karte oder des Planes, den Maßstab und ferner, soweit dies die Zuordnung
des Risses, der Karte oder des Planes erleichtert, auch den politischen Bezirk, den Sprengel des
Bezirksgerichtes sowie die Orts- und Name und Nummer der Katastralgemeinde, in denen das dargestellte
Gebiet liegt, enthalten. Die Risse, Karten oder Pläne sind unter Angabe des Datums mit der Unterschrift
des verantwortlichen Markscheiders zu versehen.
(7) Sind Koordinaten für Punkte anzugeben, sind sie unter Anführung des zugehörigen Meridianstreifens
am Blattrand tabellarisch zu verzeichnen. Hiebei sind die Koordinaten in Metern auf zwei
Dezimalstellen anzugeben, soweit Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes nicht anderes festlegen.
Den y-Werten ist das Vorzeichen beizufügen. Eine allfällige Reduktion der x-Werte um 5000000 ist bei
der Tabelle anzuführen.
(8) Zeichen und Beschriftungen müssen deutlich lesbar, übersichtlich sowie dauerhaft sein. Es ist der
im Anhang zur Vermessungsverordnung 1994, BGBl. Nr. 562, festgelegte Zeichenschlüssel zu
verwenden. Darin nicht enthaltene Zeichen und die verwendeten Farben sind in einer Legende außerhalb
des Zeichenfeldes darzustellen und zu erläutern.
Zeichenträger – Angabe des Maßstabes
§ 36. (1) Veränderungen des Zeichenträgers um mehr als 1‰ der Seitenlängen sind bei Zulage und
Entnahme von Längen, Flächen und Winkeln zu berücksichtigen.
(2) Bei Vergrößerungen oder Verkleinerungen von Rissen, Karten oder Plänen sind der Ausgangs-
und der Endmaßstab anzugeben.
Flächeninhalte – Rundungen
§ 37. Sofern Flächen aus Koordinaten zu berechnen sind, sind die Flächen auf ganze Quadratmeter
zu runden.
Sicherung des Bergbaukartenwerkes
§ 38. (1) Aus dem Bergbaukartenwerk dürfen keine Teile oder Eintragungen entfernt werden. Sofern
dieses nicht automationsunterstützt zu führen ist, ist unrichtiges rot zu durchkreuzen oder rot durchzustreichen.
(2) Änderungen im Bergbaukartenwerk sind so vorzunehmen, dass diese nachvollziehbar sind. Vor
Durchführung von Änderungen der im § 34 Z 2 angeführten Risse und Karten sind die von der Änderung
betroffenen Daten zu sichern (zu archivieren). Über die Änderungen ist ein Verzeichnis zu führen, aus
dem der Bearbeiter, das Datum und der Grund der Änderung zu entnehmen sind.
Datensicherung bei automationsunterstützter Anfertigung und Führung des
Bergbaukartenwerkes
§ 39. Die Hard- und Software-Komponenten, die Zugriffsberechtigung und die Art der Datensicherung
sind dokumentarisch festzuhalten. Bei Änderung einer Komponente sind die Sicherung und
weitere Verwendung des bisherigen Datenbestandes zu gewährleisten. Die Rohdaten jeder Nachtrags- und
Neuvermessung müssen durch Duplizierung oder auf eine andere gleichwertige Art gesichert werden.
Übernahme fremder Unterlagen
§ 40. In das Bergbaukartenwerk übernommene Informationen aus fremden Unterlagen sind als solche
zu kennzeichnen; dabei ist auch ihre Herkunft anzugeben.
Risse und Karten untertägiger Bergbaue
§ 41. (1) Bei untertägigen Bergbauen sind für jeden Bergbaubetrieb noch folgende Risse und Karten
anzufertigen und zu führen
1. ein Gewinnungsgrundriss für jede Sohle (jede Scheibe), aus dem insbesondere die Grenzen der
Bergbauberechtigungen, die Grubenbaue mit Zeitangaben zur Auffahrung und des Standes des
Versatzes unter Kennzeichnung der Versatzart, die Lagerstättenverhältnisse, die Bergbauanlagen
und die Spur der Rissebene von Seigerrissen und von schnittrisslichen Darstellungen nach Z 3 zu
entnehmen sind; wenn die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird, können die Abbaue
mehrerer Sohlen (Scheiben) in einem Riss dargestellt werden;
2. ein Übersichtsgrundriss, auf dem insbesondere die Angaben und der Stand der Katastralmappe,
die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Grubenbaue und Bergbauanlagen dargestellt sind
und sich die Förderwege, die Versorgungsleitungen, allfällige Soleleitungen, die Abführung der
Grubenwässer, die Entwässerungsbohrungen samt Ableitung der Wässer, die Taggegend und
nach Möglichkeit die Wetterführung entnehmen lassen; sofern die Übersichtlichkeit beeinträchtigt
wird, sind die Angaben und der Stand der Katastralmappe und die Taggegend auf einem
eigenen Übersichtsgrundriss, der im Maßstab und Blattschnitt dem anderen Übersichtsgrundriss
entspricht, darzustellen;
3. ein Seigerriss oder eine schnittrissliche Darstellung, woraus sich insbesondere die Grenzen der
Bergbauberechtigungen, die Grubenbaue einschließlich der Lagerstättenverhältnisse, die Tagesoberfläche
und die Bergbauanlagen entnehmen lassen;
4. ein Wetterriss, soweit die Wetterführung nicht im Übersichtsgrundriss dargestellt ist;
5. ein Bodenbewegungsriss bei Vorliegen eines im § 47 Abs. 1 genannten Falles;
6. Risse oder Karten, aus denen sich die Vorkehrungen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach
Beendigung der Bergbautätigkeit entnehmen lassen.
(2) Der Gewinnungsgrundriss, der Übersichtsgrundriss und der Wetterriss können zu einem Riss
vereinigt werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die in Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 angeführten Risse und Karten sind jedenfalls automationsunterstützt
anzufertigen und zu führen.
Risse und Karten bei Tagbauen
§ 42. (1) Bei Tagbauen sind für jeden Bergbaubetrieb noch folgende Risse und Karten anzufertigen
und zu führen
1. ein Tagbaugrundriss, aus dem insbesondere die Angaben und der Stand der Katastralmappe, die
Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Bergbauanlagen und die Taggegend sowie die Spur der
Rissebene von schnittrisslichen Darstellungen nach Z 2 und ferner die bekannten noch offen
stehenden Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks soweit darzustellen sind, als von diesen
Grubenbauen Beeinträchtigungen des Tagbaues möglich sind;
2. schnittrissliche Darstellungen des Tagbaugeländes mit den Grenzen der Bergbauberechtigungen,
soweit es zur Veranschaulichung der Lagerstättenverhältnisse erforderlich ist oder besondere
Gegebenheiten bei der Abbauführung und Abräumung des Deckgebirges zu beachten sind;
3. ein Bodenbewegungsriss bei Vorliegen eines im § 47 Abs. 1 genannten Falles;
4. Risse oder Karten, aus denen sich die Vorkehrungen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach
Beendigung der Bergbautätigkeit entnehmen lassen.
(2) Steht der Tagbau in Verbindung mit einem in Betrieb befindlichen untertägigen Bergbau, so
können der Tagbaugrundriss und der Gewinnungsgrundriss nach § 41 Abs. 1 Z 1 zu einem Riss vereinigt
werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Risse und Karten sind jedenfalls automationsunterstützt
anzufertigen und zu führen.
Risse und Karten bei Kohlenwasserstoffbergbauen und Sondenbergbauen auf Salz
§ 43. (1) Bei Kohlenwasserstoffbergbauen und Sondenbergbauen auf Salz sind für jeden Bergbaubetrieb
noch folgende Risse und Karten anzufertigen und zu führen
1. sofern die nachstehenden Darstellungen in einem Riss nicht schon als Unterlage einem Ansuchen
für eine bewilligungspflichtige Bergbauanlage anzuschließen waren, ein Riss im Maßstab der
Katastralmappe für jede Bohrung (Sonde), auf dem die Angaben und der Stand der
Katastralmappe, die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Tagöffnung des Bohrloches, die
durch einzuhaltende Sicherheitsabstände zu schutzbedürftigen Objekten sich ergebenden
Bereiche und die zugehörige Taggegend darzustellen sind; hiebei sind die schutzbedürftigen
Objekte besonders kenntlich zu machen;
2. eine Übersichtskarte auf Grundlage der Österreichischen Karte 1 : 50000 des Bundesamtes für
Eich- und Vermessungswesen, auf der die Tagöffnungen der Bohrlöcher der Bohrungen und
Sonden darzustellen sind;
3. ein Tagriss, auf dem das jeweilige Sondenfeld des Salzbergbaues mit den Angaben und dem
Stand der Katastralmappe, die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Bergbauanlagen und die
Taggegend darzustellen sind;
4. eine Übersichtskarte auf Grundlage der Österreichischen Karte 1 : 50000 des Bundesamtes für
Eich- und Vermessungswesen, auf der die Lage der Gewinnungs- und Speicherfelder sowie die
Öl-, Gas- oder Sondenfelder darzustellen sind;
5. ein Bodenbewegungsriss bei Vorliegen eines im § 47 Abs. 1 genannten Falles;
6. ein Bohrlochbild für jede Bohrung, woraus zu entnehmen sind
a) die Bezeichnung der Bohrung,
b) die Koordinaten und die Höhe des Ansatzpunktes der Bohrung,
c) der Zweck der Bohrung,
d) der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Bohrung,
e) die Endteufe des Bohrloches, bei Richt- und Horizontalbohrungen außerdem der Verlauf des
Bohrloches, bei anderen Bohrungen nur falls ermittelt;
f) die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der erbohrten Gebirgsschichten;
g) die Bereiche mit Wasserzuflüssen, Spülungsverlusten, Öl- oder Gasspuren sowie andere
sicherheitlich bedeutsame Bereiche;
h) der Zeitpunkt und die Art der Verfüllung.
(2) Die in Abs. 1 Z 2 und 4 genannten Übersichtskarten können zu einer Übersichtskarte vereinigt
werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Bei Kohlenwasserstoffbergbauen sind die in Abs. 1 Z 5 und 6 angeführten Risse und Karten
jedenfalls automationsunterstützt anzufertigen und zu führen.
(4) Bei Sondenbergbauen auf Salz sind die in Abs. 1 Z 3, 5 und 6 angeführten Risse und Karten
jedenfalls automationsunterstützt anzufertigen und zu führen.
Risse und Karten für Geothermalvorhaben
§ 44. (1) Bei der Suche und der Erforschung von Vorkommen geothermischer Energie sowie bei der
Gewinnung der Erdwärme aus solchen Vorkommen sind folgende Risse und Karten anzufertigen und zu
führen
1. ein Riss oder eine Karte im Maßstab der Katastralmappe für jede Bohrung (Sonde), auf dem die
Angaben und der Stand der Katastralmappe, die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Tagöffnung
des Bohrloches, die durch einzuhaltende Sicherheitsabstände zu schutzbedürftigen
Objekten sich ergebenden Bereiche und die zugehörige Taggegend darzustellen sind; hiebei sind
die schutzbedürftigen Objekte besonders kenntlich zu machen;
2. eine Übersichtskarte auf Grundlage der Österreichischen Karte 1 : 50000 des Bundesamtes für
Eich- und Vermessungswesen, auf der die Tagöffnungen der Bohrlöcher der Bohrungen und
Sonden darzustellen sind;
3. ein Bohrlochbild für jede Bohrung entsprechend § 43 Abs. 1 Z 6.
(2) Das in Abs. 1 Z 3 angeführte Bohrlochbild ist jedenfalls automationsunterstützt anzufertigen und
zu führen.
Risse und Karten für Schaubergwerke, Heilstollen oder Versuchsstollen
§ 45. (1) Werden Schaubergwerke, Heilstollen oder Versuchsstollen (Versuchsgruben) betrieben,
sind folgende Risse und Karten anzufertigen und zu führen
1. bei Benützung von Teilen in Betrieb stehender Bergbaue oder von Grubenbauen eines
stillgelegten Bergwerks als Schaubergwerk, Heilstollen oder Versuchsstollen (Versuchsgrube)
ein Übersichtsgrundriss oder eine Karte mit den Angaben und dem Stand der Katastralmappe,
worauf die Bergbauanlagen und die zugehörige Taggegend darzustellen sind und sich der Bereich
des Schaubergwerks, Heilstollens oder Versuchsstollens (der Versuchsgrube), die Transport- und
Fahrwege, die Versorgungsleitungen, die Wetterführung, die Wasserhaltung und ferner die
maßgebenden geologischen und hydrologischen Verhältnisse entnehmen lassen; dabei ist auch
der Erhaltungszustand und die Ausbauart der Grubenbaue anzugeben; weiters ist die Spur der
Rissebene von schnittrisslichen Darstellungen nach Z 2 darzustellen;
2.schnittrissliche Darstellungen der als Schaubergwerk, Heilstollen oder Versuchsstollen
(Versuchsgrube) in Aussicht genommenen Grubenbaue.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Risse und Karten sind automationsunterstützt anzufertigen und zu
führen.
Nachtragsfristen
§ 46. Es sind nachzutragen
1. die in § 41 genannten Risse und Karten zumindest halbjährlich;
2. die in § 42 genannten Risse und Karten bei Festgesteinstagbauen zumindest zweijährig, bei
Lockergesteinstagbauen zumindest dreijährig;
3. die in § 43 Abs. 1 Z 2 und 4 genannten Karten zumindest zweijährig und die in § 43 Abs. 1 Z 3
und 5 genannten Risse zumindest jährlich;
4. die in § 44 Abs. 1 Z 1 genannten Risse und Karten zumindest zweijährig;
5. die in § 45 genannten Risse zumindest zweijährig.
5. Abschnitt
Erfassung von Bodenbewegungen
Lage- und Höhenmessungen
§ 47. (1) Bodenbewegungen sind durch Lage- und Höhenmessungen in folgenden Bereichen zu
erfassen
1. in Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes) und in Gewinnungsfeldern für
Kohlenwasserstoffe, wenn Bodenverformungen in solcher Art und in einem solchen Ausmaß
auftreten oder voraussichtlich auftreten werden, dass dadurch Bauten oder andere Anlagen
wesentliche Veränderungen erfahren können, oder wenn die Abbaue weniger als 100 m von der
Tagesoberfläche entfernt sind oder bei einem Tagbau Böschungsbewegungen oder einem
Bohrlochbergbau Einwirkungen auf die Tagesoberfläche auftreten oder zu erwarten sind;
2. in Bereichen, die geologisch labil sind oder in denen durch Bergbautätigkeiten weiträumige
Grundwasserabsenkungen auftreten oder zu erwarten sind;
3. in Bereichen mit Bergbauhalden oder -dämmen, an denen Bodenbewegungen auftreten oder zu
erwarten sind;
4. in Bereichen, für die durch Bescheid eine Beobachtungsverpflichtung im Hinblick auf Einwirkungen
auf die Tagesoberfläche festgelegt worden ist.
(2) Die Lage- und Höhenmessungen sind bei Auftreten von Bodenbewegungen unverzüglich, bei
erwarteten Bodenbewegungen erstmals vor Beginn der diese auslösenden Bergbautätigkeiten vorzunehmen.
Sie sind danach, soweit nicht durch Bescheid anderes festgelegt worden ist, zweimal je nach Art
und Ausmaß der Bodenbewegungen in Abständen von ein bis sechs Wochen und in der Folge in von
einem verantwortlichen Markscheider auf Grund der vorherigen Messergebnisse festgelegten Abständen
zu wiederholen.
(3) Bei den Lagemessungen ist eine Genauigkeit von ±0,02 m, bei den Höhenmessungen eine
Genauigkeit von ±10 mm/km einzuhalten.
(4) Die Lage- und Höhenmessungen sind unter Anwendung nach dem Stand der Wissenschaft und
Technik geeigneter sowie den Genauigkeitsanforderungen des Abs. 3 entsprechender Methoden durchzuführen
und an Festpunkte der Landesvermessung oder an bergbaueigene Festpunkte außerhalb der
Bereiche, in denen die Bodenbewegungen auftreten können, ausreichend gesichert anzuschließen. Vor
jeder Messung sind die Punkte auf Veränderungen zu überprüfen.
(5) Die Lage- und Höhenmessungen sind durch eine gleichwertige andere Methode oder, wenn dies
aus technischen oder oberflächenbedingten Gegebenheiten nicht möglich ist, nach der gleichen Methode
zu sichern.
(6) Die Bodenbewegungsrisse sind automationsunterstützt anzufertigen und zu führen.
Beurteilung der Messergebnisse
§ 48. Aus den Ergebnissen der Lage- und Höhenmessungen nach § 47 sind die Bewegungselemente
nach Art und Ausmaß zu bestimmen. Dabei ist auch der zeitliche Ablauf der aufgetretenen Bodenbewegungen
zu ermitteln. Sind Bodenbewegungen zu erwarten, sind diese vorauszuberechnen.
Kontrolle
§ 49. Zur Feststellung von Veränderungen an Bauten und anderen Anlagen in den im § 47 Abs. 1
genannten Bereichen sind die Bauten und Anlagen in regelmäßigen, sechs Wochen nicht übersteigenden
Abständen auf das Vorhandensein von Haarrissen, Stoßlücken und Druckerscheinungen, auf Schieflagen,
auf Längenveränderungen von Bau- oder Anlagenteilen, auf Schiefstellungen, auf horizontale und
vertikale Krümmungen sowie auf Verwindungen zu untersuchen. Erforderlichenfalls sind Mauerbolzen
oder Messmarken anzubringen.
6. Abschnitt
Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit
Risse und Karten
§ 50. (1) In den gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 und § 42 Abs. 1 Z 4 anzufertigenden und zu führenden
Rissen oder Karten sind die tatsächlichen und die im Sinne des § 159 des Mineralrohstoffgesetzes
vorgesehenen Nutzungen der Grundstücke oder Grundstücksteile ersichtlich zu machen.
(2) Bis zur Beendigung der Bergbautätigkeit sind entsprechend § 46 die Ersichtlichmachungen in den
im Abs. 1 genannten Rissen und Karten auf Veränderungen zu überprüfen. Wurden Veränderungen
festgestellt, sind diese in die Risse oder Karten einzutragen.
7. Abschnitt
Automationsunterstützte Erfassung des Bergbaukartenwerks
Rückwärtserfassung
§ 51. (1) Bei untertägigen Bergbauen, Sondenbergbauen auf Salz, Schaubergwerken, Heilstollen und
Versuchsstollen (Versuchsgruben) müssen die in den §§ 41 Abs. 3, 43 Abs. 4 und 45 Abs. 2 angeführten
Risse und Karten für das gesamte Grubengebäude einschließlich bekannter bereits stillgelegter
Grubenbaue in automationsunterstützter Form vorliegen, soweit dies sicherheitlich wesentlich ist, wie
insbesondere bei möglichen Einwirkungen auf in Betrieb befindliche Grubenbaue sowie auf die
Oberfläche, wenn gefährliche Bodenbewegungen und damit zusammenhängende Bergschäden nach
allgemeiner Erfahrung zu erwarten sind, bei bekannten Gebirgsstörungen oder bei Vorliegen besonderer
hydrogeologischer Gegebenheiten. Die hiefür erforderlichen Erfassungen und Angleichungen des
Bergbaukartenwerks sind nach geeigneten Verfahren bis zum 1. Jänner 2003 vorzunehmen.
(2) Bei Tagbauen, Kohlenwasserstoffbergbauen und Geothermalvorhaben müssen die in den §§ 42
Abs. 3, 43 Abs. 3 und 44 Abs. 2 angeführten Risse und Karten ab der letzten Vermessung in
automationsunterstützter Form vorliegen. Die hiefür erforderlichen Erfassungen und Angleichungen des
Bergbaukartenwerks sind bis zum 1. Juli 2002 vorzunehmen.
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Ausnahmebewilligungen
§ 52. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann über begründetes Ansuchen in einzelnen,
durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner
Bestimmungen dieser Verordnung, wie insbesondere der im § 46 festgelegten Nachtragsfristen oder der
nach § 51 vorzunehmenden Rückwärtserfassung des Bergbaukartenwerks, durch Bescheid bewilligen,
wenn keine Beeinträchtigung der Bergbausicherheit, der bergbaulichen Raumordnung, von fremden, dem
Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen sowie der Oberfläche erfolgt und die
Richtigkeit sowie die Vollständigkeit des Bergbaukartenwerks gewährleistet sind.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 53. (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2001 in Kraft.
(2) Gemäß § 196 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes wird festgestellt, dass die Markscheideverordnung,
BGBl. II Nr. 134/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 mit Ablauf
des 28. Februar 2001 außer Kraft tritt.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Erklärung der Republik Österreich nach Artikel 25 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens
über die Adoption von Kindern, betreffend die Erneuerung des Vorbehalts nach Artikel 10 Absatz 2 des
Übereinkommens.
Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 25 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens über
die Adoption von Kindern Kundgemacht in BGBl. Nr. 314/1980 in der Fassung BGBl. Nr. 592/1995 ,
dass sie ihren Vorbehalt erneuert, nicht gemäß Artikel 10 Absatz 2 des
Übereinkommens das Erlöschen aller Pflichten, die das Kind gegenüber seinem Vater und seiner Mutter
in unterhaltsrechtlicher und erbrechtlicher Beziehung hat, vorzuschreiben.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung
wurde am 22. November 2000 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. Laut Mitteilung des
Generalsekretärs ist die Erneuerung des Vorbehalts rückwirkend ab 29. August 2000 wirksam.