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69. Bundesgesetz: Binnenschifffahrtsfondsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 69. Bundesgesetz: Binnenschifffahrtsfondsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Binnenschifffahrtsfonds

§ 1. (1) Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März

1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft (Amtsblatt

der EG Nr. L 90 vom 2. April 1999, S. 1), nachstehend „EU-Kapazitätsbestimmungen“ genannt, wird der

beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß den Bestimmungen des

Bundesgesetzes über die Strukturbereinigung in der Binnenschifffahrt, BGBl. Nr. 386/1996, als Fonds

öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtete und nach außen vom Bundesminister

für Verkehr, Innovation und Technologie vertretene Österreichische Abwrackfonds für die Binnenschifffahrt

mit dem Sitz in Wien unter der Bezeichnung „Österreichischer Binnenschifffahrtsfonds“ (nachstehend

„Fonds“ genannt) weitergeführt.

(2) Die Verwaltung des Fonds und die Tragung der damit verbundenen zwingend erforderlichen

Kosten obliegt dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen Richtlinien für die bei der Verwaltung des Fonds zur Anwendung

kommenden Verrechnungsvorschriften zu erstellen.

Aufgaben des Fonds

§ 2. (1) Aufgaben des Fonds sind die gemäß den EU-Kapazitätsbestimmungen den nationalen

Binnenschifffahrtsfonds ausdrücklich zugewiesenen.

(2) Die von den EU-Kapazitätsbestimmungen vorgeschriebenen Konten sind als Sonderverrechnungskonten

im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu führen.

Zusätzlich ist ein nationales Sonderverrechnungskonto für finanzielle Mittel des Fonds, die von den

genannten Bestimmungen der Europäischen Union nicht erfasst werden, zu führen.

(3) Der Fonds hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie über seine

Tätigkeit und seine Finanzlage im abgelaufenen Kalenderjahr zu berichten.

(4) Der Fonds hat die Wirtschaftskammer Österreich über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung

im Rahmen der Europäischen Union in Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds zu unterrichten; ihr ist

binnen angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Die Wirtschaftskammer Österreich und der Fachverband der Schifffahrtsunternehmungen haben

im Rahmen ihres Wirkungsbereichs den Fonds bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben zu

unterstützen.

Verfahren

§ 3. (1) Anträge und Meldungen gemäß den EU-Kapazitätsbestimmungen sind beim Fonds einzubringen.

Über Aufforderung des Fonds sind über die ordnungsgemäße Erfüllung von Verpflichtungen

gemäß den EU-Kapazitätsbestimmungen geeignete Nachweise eines zum selben Zweck in einem Mitgliedstaat

der Europäischen Union eingerichteten Fonds, einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft,

eines Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) oder einer sonst geeigneten Einrichtung

oder Person öffentlichen Glaubens vorzulegen. Die Kosten für diese Nachweise trägt der Antragsteller.

(2) Die Erledigung von Anträgen gemäß Abs. 1 und die Vorschreibung zur Erbringung einer Leistung

gemäß den EU-Kapazitätsbestimmungen haben durch Bescheid zu erfolgen.

(3) Das Verfahren vor dem Fonds richtet sich nach den für die Behörden der allgemeinen staatlichen

Verwaltung geltenden Bestimmungen und in Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung nach dem

Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 4. Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln. Die

durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den

Stempel- und sonstigen Gebühren sowie den Verwaltungsabgaben befreit.

Haftung und Kostentragung des Bundes

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Maßgabe des § 66 BHG im Namen des

Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) in einem jeweils im Bundesfinanzgesetz festgelegten

Ausmaß für Kredite von Kreditinstituten zu übernehmen, die der Fonds aufnimmt, um seine

Verpflichtungen, die sich aus der Durchführung der EU-Kapazitätsbestimmungen samt Durchführungsbestimmungen

ergeben, erfüllen zu können.

(2) Der Fonds hat sich für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur

zu bedienen.

Inbetriebnahme von Donauschiffen

§ 6. Eigentümer und Verfügungsberechtigte (§ 2 Z 27 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997,

zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998) über Schiffe, die ausschließlich auf der Donau

(und deren Nebenflüssen) bis Kelheim fahren, haben die beabsichtigte erstmalige Inbetriebnahme von

Schiffskapazitäten auf dem Gebiet der Europäischen Union zwei Monate vorher dem Fonds zu melden.

Der Fonds hat diese Meldung an die beteiligten Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission

weiterzuleiten.

Auskunftspflicht

§ 7. Die Eigentümer der Schiffe, die den EU-Kapazitätsbestimmungen sowie den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes unterliegen, haben dem Fonds die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen

Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Dies gilt auch für die über diese

Schiffe Verfügungsberechtigten.

Strafbestimmungen

§ 8. (1) Wer gegen die EU-Kapazitätsbestimmungen oder die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

einer Geldstrafe gemäß Abs. 2 und 3 zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S, ab dem

1. Jänner 2002 bis zu 40000 Euro, zu bestrafen, wer

1. als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter ein unter die EU-Kapazitätsbestimmungen fallendes

Schiff in Betrieb nimmt oder nicht dafür sorgt, dass das Schiff nicht in Betrieb genommen wird,

ohne zuvor die von den genannten Bestimmungen vorgesehenen Verpflichtungen erfüllt zu

haben;

2. als Eigentümer die Verpflichtung zur Abwrackung von Schiffen nicht fristgerecht erfüllt.

(3) Im Übrigen begeht insbesondere eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu

50000 S, ab dem 1. Jänner 2002 bis zu 4000 Euro, zu bestrafen, wer

1. als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter ein Schiff, das wegen seines im Gebiet der Europäischen

Union ausschließlich auf der Donau (und deren Nebenflüssen) bis Kelheim vorgesehenen

Betriebes nicht unter die EU-Kapazitätsbestimmungen fällt, ohne fristgerechte Meldung

gemäß § 6 auf dem im Gebiet der Europäischen Union liegenden Teil der Donau (und deren

Nebenflüssen) bis Kelheim betreibt;

2. als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter eines unter die EU-Kapazitätsbestimmungen fallenden

Schiffes trotz nachweislicher Mahnung dem Fonds gemäß § 7 die zur Erfüllung seiner Aufgaben

erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die entsprechenden Unterlagen nicht übermittelt.

Übergangsbestimmungen

§ 9. Nach bisheriger Rechtsordnung gemäß § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Strukturbereinigung

in der Binnenschifffahrt erlassene Richtlinien behalten bis zur Erlassung von Richtlinien auf

der Grundlage dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit.

Auflösung des Fonds

§ 10. Die Auflösung des Fonds bedarf einer gesonderten bundesgesetzlichen Regelung.

Vollziehung

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und

Technologie, hinsichtlich § 1 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des § 4 und des § 5 Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen

betraut.

Artikel II

Änderung bestehender Rechtsvorschriften

Das Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 124/1997, wird wie folgt geändert

§ 2 Abs. 3 lautet

„(3) Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes,

BGBl. I Nr. 69/2000, zu besorgen.“

Artikel III

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des

Rates vom 29. März 1999 (ABl. Nr. L 90 vom 2. April 1999, S. 1), somit am 29. April 1999, in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 8 mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt

folgenden Tag in Kraft.

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die Strukturbereinigung in der

Binnenschifffahrt, BGBl. Nr. 386/1996, außer Kraft.

BGBlPdf 69. Verordnung: Änderung der Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung – FEV

Auf Grund des § 67 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 188/1999, wird verordnet

Die Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung, BGBl. II Nr. 86/1998, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 358/1999, wird wie folgt geändert

Artikel 1

§ 1 Abs. 1 lautet

„(1) Die im Anhang angeführten Fernmeldeanlagen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise

entweder der jeweils genannten fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV) in der angegebenen

Fassung (Ausgabedatum) oder, soweit sie vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/5/EG über

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer

Konformität, ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999, S 10, erfasst sind, dieser entsprechen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit 8. April 2000 in Kraft.

BGBlPdf 69. Verordnung: Kundmachung der Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger

Gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660,

wird verordnet

Die Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger,

BGBl. III Nr. 68/2000, ist hinsichtlich der authentischen Wortlaute in albanischer, bosnischer,

italienischer, kroatischer, serbischer, slowenischer und ungarischer Sprache dadurch kundzumachen, dass

diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt

werden.

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