69. Bundesgesetz: Binnenschifffahrtsfondsgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Binnenschifffahrtsfonds
§ 1. (1) Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März
1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft (Amtsblatt
der EG Nr. L 90 vom 2. April 1999, S. 1), nachstehend „EU-Kapazitätsbestimmungen“ genannt, wird der
beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß den Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Strukturbereinigung in der Binnenschifffahrt, BGBl. Nr. 386/1996, als Fonds
öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtete und nach außen vom Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie vertretene Österreichische Abwrackfonds für die Binnenschifffahrt
mit dem Sitz in Wien unter der Bezeichnung „Österreichischer Binnenschifffahrtsfonds“ (nachstehend
„Fonds“ genannt) weitergeführt.
(2) Die Verwaltung des Fonds und die Tragung der damit verbundenen zwingend erforderlichen
Kosten obliegt dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen Richtlinien für die bei der Verwaltung des Fonds zur Anwendung
kommenden Verrechnungsvorschriften zu erstellen.
Aufgaben des Fonds
§ 2. (1) Aufgaben des Fonds sind die gemäß den EU-Kapazitätsbestimmungen den nationalen
Binnenschifffahrtsfonds ausdrücklich zugewiesenen.
(2) Die von den EU-Kapazitätsbestimmungen vorgeschriebenen Konten sind als Sonderverrechnungskonten
im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu führen.
Zusätzlich ist ein nationales Sonderverrechnungskonto für finanzielle Mittel des Fonds, die von den
genannten Bestimmungen der Europäischen Union nicht erfasst werden, zu führen.
(3) Der Fonds hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie über seine
Tätigkeit und seine Finanzlage im abgelaufenen Kalenderjahr zu berichten.
(4) Der Fonds hat die Wirtschaftskammer Österreich über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung
im Rahmen der Europäischen Union in Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds zu unterrichten; ihr ist
binnen angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Die Wirtschaftskammer Österreich und der Fachverband der Schifffahrtsunternehmungen haben
im Rahmen ihres Wirkungsbereichs den Fonds bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben zu
unterstützen.
Verfahren
§ 3. (1) Anträge und Meldungen gemäß den EU-Kapazitätsbestimmungen sind beim Fonds einzubringen.
Über Aufforderung des Fonds sind über die ordnungsgemäße Erfüllung von Verpflichtungen
gemäß den EU-Kapazitätsbestimmungen geeignete Nachweise eines zum selben Zweck in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union eingerichteten Fonds, einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft,
eines Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) oder einer sonst geeigneten Einrichtung
oder Person öffentlichen Glaubens vorzulegen. Die Kosten für diese Nachweise trägt der Antragsteller.
(2) Die Erledigung von Anträgen gemäß Abs. 1 und die Vorschreibung zur Erbringung einer Leistung
gemäß den EU-Kapazitätsbestimmungen haben durch Bescheid zu erfolgen.
(3) Das Verfahren vor dem Fonds richtet sich nach den für die Behörden der allgemeinen staatlichen
Verwaltung geltenden Bestimmungen und in Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
Gebühren- und Abgabenbefreiung
§ 4. Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln. Die
durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den
Stempel- und sonstigen Gebühren sowie den Verwaltungsabgaben befreit.
Haftung und Kostentragung des Bundes
§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Maßgabe des § 66 BHG im Namen des
Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) in einem jeweils im Bundesfinanzgesetz festgelegten
Ausmaß für Kredite von Kreditinstituten zu übernehmen, die der Fonds aufnimmt, um seine
Verpflichtungen, die sich aus der Durchführung der EU-Kapazitätsbestimmungen samt Durchführungsbestimmungen
ergeben, erfüllen zu können.
(2) Der Fonds hat sich für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur
zu bedienen.
Inbetriebnahme von Donauschiffen
§ 6. Eigentümer und Verfügungsberechtigte (§ 2 Z 27 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997,
zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998) über Schiffe, die ausschließlich auf der Donau
(und deren Nebenflüssen) bis Kelheim fahren, haben die beabsichtigte erstmalige Inbetriebnahme von
Schiffskapazitäten auf dem Gebiet der Europäischen Union zwei Monate vorher dem Fonds zu melden.
Der Fonds hat diese Meldung an die beteiligten Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission
weiterzuleiten.
Auskunftspflicht
§ 7. Die Eigentümer der Schiffe, die den EU-Kapazitätsbestimmungen sowie den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes unterliegen, haben dem Fonds die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Dies gilt auch für die über diese
Schiffe Verfügungsberechtigten.
Strafbestimmungen
§ 8. (1) Wer gegen die EU-Kapazitätsbestimmungen oder die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
einer Geldstrafe gemäß Abs. 2 und 3 zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S, ab dem
1. Jänner 2002 bis zu 40000 Euro, zu bestrafen, wer
1. als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter ein unter die EU-Kapazitätsbestimmungen fallendes
Schiff in Betrieb nimmt oder nicht dafür sorgt, dass das Schiff nicht in Betrieb genommen wird,
ohne zuvor die von den genannten Bestimmungen vorgesehenen Verpflichtungen erfüllt zu
haben;
2. als Eigentümer die Verpflichtung zur Abwrackung von Schiffen nicht fristgerecht erfüllt.
(3) Im Übrigen begeht insbesondere eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu
50000 S, ab dem 1. Jänner 2002 bis zu 4000 Euro, zu bestrafen, wer
1. als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter ein Schiff, das wegen seines im Gebiet der Europäischen
Union ausschließlich auf der Donau (und deren Nebenflüssen) bis Kelheim vorgesehenen
Betriebes nicht unter die EU-Kapazitätsbestimmungen fällt, ohne fristgerechte Meldung
gemäß § 6 auf dem im Gebiet der Europäischen Union liegenden Teil der Donau (und deren
Nebenflüssen) bis Kelheim betreibt;
2. als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter eines unter die EU-Kapazitätsbestimmungen fallenden
Schiffes trotz nachweislicher Mahnung dem Fonds gemäß § 7 die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die entsprechenden Unterlagen nicht übermittelt.
Übergangsbestimmungen
§ 9. Nach bisheriger Rechtsordnung gemäß § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Strukturbereinigung
in der Binnenschifffahrt erlassene Richtlinien behalten bis zur Erlassung von Richtlinien auf
der Grundlage dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit.
Auflösung des Fonds
§ 10. Die Auflösung des Fonds bedarf einer gesonderten bundesgesetzlichen Regelung.
Vollziehung
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie, hinsichtlich § 1 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des § 4 und des § 5 Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen
betraut.
Artikel II
Änderung bestehender Rechtsvorschriften
Das Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 124/1997, wird wie folgt geändert
§ 2 Abs. 3 lautet
„(3) Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes,
BGBl. I Nr. 69/2000, zu besorgen.“
Artikel III
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des
Rates vom 29. März 1999 (ABl. Nr. L 90 vom 2. April 1999, S. 1), somit am 29. April 1999, in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 8 mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt
folgenden Tag in Kraft.
Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften
Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die Strukturbereinigung in der
Binnenschifffahrt, BGBl. Nr. 386/1996, außer Kraft.
Auf Grund des § 67 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 188/1999, wird verordnet
Die Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung, BGBl. II Nr. 86/1998, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 358/1999, wird wie folgt geändert
Artikel 1
§ 1 Abs. 1 lautet
„(1) Die im Anhang angeführten Fernmeldeanlagen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise
entweder der jeweils genannten fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV) in der angegebenen
Fassung (Ausgabedatum) oder, soweit sie vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/5/EG über
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer
Konformität, ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999, S 10, erfasst sind, dieser entsprechen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit 8. April 2000 in Kraft.
Gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660,
wird verordnet
Die Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger,
BGBl. III Nr. 68/2000, ist hinsichtlich der authentischen Wortlaute in albanischer, bosnischer,
italienischer, kroatischer, serbischer, slowenischer und ungarischer Sprache dadurch kundzumachen, dass
diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt
werden.