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69_1999 AT

69. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen im Rahmen der fünften allgemeinen Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 69. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen im Rahmen der fünften allgemeinen Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bund zeichnet bei der Afrikanischen Entwicklungsbank im Rahmen der fünften allgemeinen

Kapitalerhöhung einen Höchstbetrag von 3780 zusätzlichen Kapitalanteilen in Höhe von je 10000 Rechnungseinheiten.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 69. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, und des § 17

Z 2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 288, wird verordnet

Artikel I

Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. Nr. 544/1995, wird wie folgt geändert

1. Im § 69 Abs. 1 wird die Wortfolge „und der zu wählenden Tage“ aufgehoben.

2. Im § 173 wird

a) im Abs. 1 in der Z 12 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 und 14

angefügt

„13. Akten der Rückstellungskommissionen und Rückgabekommissionen;

14. Akten der Geschworenen – und Schwurgerichte sowie der Volksgerichte.“;

b) im Abs. 2 das Zitat „Abs. 1 Z 1, 6, 8, 9 und 10“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1, 6, 8, 9, 10, 13 und 14“

ersetzt.

3. Im § 174 Abs. 1 wird die Z 11 aufgehoben.

4. Im § 175 Abs. 3 wird das Zitat „§ 173 Abs. 1 Z 1, 6, 8, 9 und 10“ durch das Zitat „§ 173 Abs. 1 Z 1, 6,

8, 9, 10, 13 und 14“ ersetzt.

5. Im § 183 Abs. 2 wird das Klammerzitat „(§ 511 Abs. 2)“ aufgehoben.

6. Im § 283

a) hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Die nach gesetzlichen Bestimmungen eingeräumte Befugnis zur Überprüfung der Sachverständigen-

und Dolmetschergebühren in Zivilsachen und der Zeugengebühren in Zivil- und Strafsachen

steht, sofern das Oberlandesgericht angerufen bzw. von ihm entschieden worden ist, dem Revisor

beim Oberlandesgericht, sonst dem Revisor beim Gerichtshof I. Instanz zu.“;

b) hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Ist der Revisor zur Überprüfung der Gebühren (Abs. 1) befugt, sind Ausfertigungen oder

Gleichschriften von Geschäftsstücken dem Revisor unter Anschluß der Akten im Wege der Einlaufstelle

des Gerichtshofs zuzustellen, bei dem der Revisor bestellt ist; die Übersendung des gesamten Aktes kann

entfallen, wenn während der Frist des Revisors zur Äußerung bzw. Rechtsmittelerhebung das ordentliche

Verfahren fortgesetzt werden soll und der für den Revisor bestimmten Antrags-, Beschluß- oder

Bescheidausfertigung bzw. Rekursgleichschrift die zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage bzw. zur

Gegenäußerung notwendigen Aktenteile in Ablichtung angeschlossen werden. Mit dem Datum des

Eingangsvermerks der Einlaufstelle (§ 102 Abs. 1) gilt die Ausfertigung oder Gleichschrift des Geschäftsstücks

als dem Revisor zugestellt.“ ;

c) wird im Abs. 4 der letzte Halbsatz aufgehoben und nach dem bisherigen ersten Halbsatz der Strichpunkt

durch einen Punkt ersetzt.

7. Im § 381 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten

„Zivil- und Strafakten, die auf mehr als zehn Ordnungsnummern angewachsen sind, ferner alle Akten, die

einem Rechtsmittelgericht oder einer vorgesetzten Behörde vorgelegt werden, endlich alle Akten des

Firmenbuchs oder Schiffsregisters und solche Akten, für die dies aus sonstigen besonderen Gründen

zweckmäßig erscheint, sind in einen festen Aktendeckel zu legen.“

8. Im § 382 Abs. 2 wird in der Z 6 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7

angefügt

„7. die in den ADV-Handbüchern Justiz des Bundesministeriums für Justiz festgelegten Fallcodes.“

9. Im § 401 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Wird ein Beitritt zur Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder zur

Zwangsverwaltung (Verpachtung) von anderen Vermögensrechten bewilligt, so ist eine Ausfertigung des

Beschlusses, womit der Beitritt ausgesprochen wird, zur führenden Sache zum Akt zu nehmen und in

diesem Verfahren die Zustellung des Beschlusses zu überwachen.“

10. Der § 429 Abs. 2 wird aufgehoben.

11. Der § 503 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als Ns-Sachen sind insbesondere zu behandeln: unklare Eingaben, deren Zweck und

Gegenstand nicht zu erkennen ist (vgl. § 472 Abs. 2), Anfragen, die sich auf kein anhängiges Verfahren

beziehen, Geschäftsstücke, die sich auf ein bei einem anderen Gericht anhängiges Verfahren beziehen,

und Anträge auf Ablehnung von Richtern, Schöffen und Geschworenen sowie sonstigen Gerichtspersonen,

soweit über einen solchen Antrag nicht der Gerichtshof oder der Vorsitzende in der Hauptverhandlung

zu entscheiden hat (§§ 74a und 238 StPO).“

12. Im § 511

a) wird der Abs. 2 aufgehoben;

b) hat der Abs. 7 zu lauten

„(7) Jv-Sachen sind auch die Überbeglaubigungen bei den Gerichtshöfen (§ 430). Die Eintragung in

das Jv-Register ist ohne Rücksicht darauf vorzunehmen, ob um eine Überbeglaubigung schriftlich oder

mündlich angesucht wird.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1999 in Kraft.

BGBlPdf 69. Multilaterale Vereinbarung (RID 5/98) gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung gefährlicher Güter in faserverstärkten Kunststofftanks

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften des RID Anhang X oder XI dürfen gefährliche Güter in

faserverstärkten Kunststofftanks unter folgenden Bedingungen befördert werden

1. Die Beförderung von gefährlichen Gütern in faserverstärkten Kunststofftanks unterliegt den

Bestimmungen, laut Beilage, die für ein Inkrafttreten am 1. Januar 2001 vorgesehen sind.

2. Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des RID, die nicht durch die Beilage erfaßt sind,

sind anzuwenden.

(2) Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im

Frachtbrief zu vermerken

„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 5/98), Artikel 5 § 2 CIM“.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. November 2003 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten

der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der

Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vor genannten Zeitpunkt nur noch für

Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF- Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet

und nicht widerrufen haben.

Beilage zur multilateralen Vereinbarung RID 5/98

4.4 Verwendung von faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks)

4.4.1 Allgemeines

Die Beförderung gefährlicher Stoffe in faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) ist nur

zugelassen, wenn die folgenden Vorschriften erfüllt sind

a) die Stoffe sind den Klassen 3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 oder 9 zugeordnet;

b) der maximale Dampfdruck (Absolutdruck) des Stoffes bei 50 °C darf 110 kPa (1,1 bar) nicht

überschreiten;

c) die Beförderung des Stoffes in Metalltanks ist im RID Anhang X oder XI Abschnitt x.1 in

Abschnitt 4.2.1 ausdrücklich zugelassen;

d) der für diesen Stoff angegebene Berechnungsdruck ist nicht höher als 400 kPa (4 bar);

e) der Tank entspricht den für die Beförderung dieses Stoffes geltenden Vorschriften des

Kapitels 6.9.

4.4.2 Betrieb

4.4.2.1 Es gelten die Vorschriften der Anhänge X/XI des RID Absätze 1.7.1 bis 1.7.9.

4.4.2.2 Die Temperatur des beförderten Stoffes darf zum Zeitpunkt der Befüllung die auf dem

Tankschild gemäß Abschnitt 6.9.6 angegebene höchstzulässige Betriebstemperatur nicht

überschreiten.

4.4.2.3 Außerdem gelten die besonderen Vorschriften des RID Anhänge X und XI Abschnitte x.7,

sofern sie auch für die Beförderung in Metalltanks anzuwenden sind.

6.9 Vorschriften für Auslegung, Bau, Inspektion und Prüfung von faserverstärkten

Kunststofftanks (FVK-Tanks)

6.9.1 Allgemeines

6.9.1.1 FVK-Tanks müssen nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten Qualitätssicherungsprogramm

ausgelegt, hergestellt und geprüft werden; insbesondere dürfen Laminations- und

Schweißarbeiten von Thermoplastlinern nur durch Personal vorgenommen werden, das nach

von der zuständigen Behörde anerkannten Regeln qualifiziert ist.

6.9.1.2 Für die Auslegung und Prüfung von FVK-Tanks sind auch die Vorschriften des RID Anhang X

Absätze 1.2.2, 1.2.4.1, 1.2.4.2, 1.2.7, 1.2.8.7 und 1.2.8.8 (Tankcontainer) und Anhang XI

Absätze 1.2.2, 1.2.4.1, 1.2.4.2, 1.2.7, 1.2.8.5 und 1.2.8.6 (Kesselwagen) anzuwenden.

6.9.1.3 Heizeinrichtungen sind in FVK-Tanks nicht zugelassen.

6.9.2 Bau

6.9.2.1 Die Tankwände sind aus geeigneten Werkstoffen herzustellen, die mit den zu befördernden

Stoffen in einem Betriebstemperaturbereich von –40 °C bis +50 °C verträglich sind, sofern von

der für die Beförderung zuständigen Behörde eines Staates mit besonderen klimatischen

Bedingungen kein anderer Temperaturbereich festgelegt ist.

6.9.2.2 Die Tankwände setzen sich aus folgenden drei Elementen zusammen

– Innenliner,

– Tragschicht,

– Außenschicht.

(1) Der Innenliner ist der innere Tankwandbereich, der als erste Barriere zur Gewährleistung der

Langzeitbeständigkeit gegenüber den zu befördernden Stoffen sowie zur Verhinderung gefährlicher

Reaktionen mit dem Inhalt oder der Bildung gefährlicher Verbindungen sowie einer wesentlichen

Schwächung der Tragschicht ausgelegt ist, wobei die Diffusion von Stoffen durch den Innenliner zu

berücksichtigen ist.

Der Innenliner kann entweder ein FVK-Liner oder ein Thermoplast-Liner sein.

(2) Die FVK-Liner setzen sich wie folgt zusammen

a) Oberflächenschicht („gel-coat“): eine entsprechend harzreiche Oberflächenschicht, verstärkt mit

einem Vlies, das mit dem Harz und dem Inhalt verträglich ist. Der Fasermassenanteil dieser

Schicht darf 30% nicht überschreiten und die Dicke muß 0,25 bis 0,60 mm betragen.

b) Verstärkungslage(n): eine oder mehrere Lage(n) mit einer Mindestdicke von 2 mm, die eine

Glasmatte von mindestens 900 g/m² oder Spritzfasern enthalten, die einen Glasgehalt von

mindestens 30 Masse-% aufweisen, es sei denn, für geringere Glasgehalte wird eine

vergleichbare Sicherheit nachgewiesen.

(3) Thermoplast-Liner sind Platten aus Thermoplast-Kunststoff gemäß Unterabschnitt 6.9.2.3(4), die

zur erforderlichen Form zusammengeschweißt werden und auf der die Tragschichten geklebt werden. Die

Dauerhaftigkeit der Verbindung zwischen Liner und Tragschicht ist durch die Verwendung eines

geeigneten Haftvermittlers herzustellen.

Bemerkung: Bei der Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe können gemäß Unterabschnitt

6.9.2.14 für den Innenliner zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung elektrostatischer

Aufladung erforderlich werden.

(4) Die Tragschicht der Tankwand ist der Bereich, der gemäß den Unterabschnitten 6.9.2.4 bis

6.9.2.6 besonders ausgelegt sein muß, um den mechanischen Belastungen standzuhalten. Dieser Teil

besteht normalerweise aus mehreren faserverstärkten Lagen in definierter Richtung.

(5) Die Außenschicht ist der Teil des Tanks mit direktem Kontakt zur Umgebung. Er besteht aus

einer harzreichen Lage mit einer Dicke von mindestens 0,2 mm. Bei Dicken von mehr als 0,5 mm muß

eine Matte verwendet werden. Diese Schicht muß einen Massegehalt von weniger als 30% Glas aufweisen

und muß so beschaffen sein, daß sie Umwelteinflüssen, insbesondere gelegentlich vorkommende

Kontakte mit dem zu befördernden Stoff, standhält. Zum Schutz der Tragschicht vor Schädigung durch

ultraviolette Strahlung muß das Harz Füllstoffe oder Zusätze enthalten.

6.9.2.3 Ausgangswerkstoffe

(1) Alle für die Herstellung von FVK-Tanks verwendeten Werkstoffe müssen bekannten Ursprungs

und spezifiziert sein.

(2) Harze

Die Verarbeitung der Harzmischung muß genau nach den Empfehlungen des Lieferanten erfolgen. Dies

betrifft hauptsächlich den Gebrauch von Härtern, Katalysatoren und Beschleunigern. Diese Harze können

sein

– ungesättigte Polyesterharze,

– Vinylesterharze,

– Epoxyharze,

– Phenolharze.

Die gemäß ISO 75-1:1993 ermittelte Wärmeformbeständigkeitstemperatur (HDT) des Harzes muß

mindestens 20 °C über der maximalen Betriebstemperatur des Tanks liegen und mindestens 70 °C

betragen.

(3) Verstärkungsfasern

Die Verstärkungswerkstoffe der Tragschichten müssen aus einer geeigneten Art von Fasern wie

Glasfasern der Typen E oder ECR gemäß ISO 2078:1993 bestehen. Für den Innenliner dürfen nur

Glasfasern des Typs C gemäß ISO 2078:1993 verwendet werden. Thermoplastvliese dürfen für den

Innenliner nur verwendet werden, wenn ihre Verträglichkeit mit dem vorgesehenen Inhalt nachgewiesen

wurde.

(4) Werkstoffe für Thermoplastliner

Als Linerwerkstoffe dürfen Thermoplastliner, wie weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U),

Polypropylen (PP), Polyvinylidenfluorid (PVDF), Polytetrafluorethylen (PTFE) usw., verwendet werden.

(5) Zusätze

Zusätze, die für die Behandlung des Harzes notwendig sind, wie Katalysatoren, Beschleuniger, Härter und

Thixotropierstoffe, sowie Werkstoffe, die für die Verbesserung des Tanks verwendet werden, wie zB

Füllstoffe, Farbstoffe, Pigmente, usw., dürfen unter Berücksichtigung der Auslegungslebensdauer und

-temperatur nicht zu einer Schwächung des Werkstoffes führen.

6.9.2.4 Die Tanks, ihre Befestigungen sowie ihre bauliche und betriebliche Ausrüstung müssen so

ausgelegt, hergestellt und montiert sein, daß sie während der Auslegungslebensdauer ohne

Verlust des Inhalts (ausgenommen Gasmengen, die aus eventuell vorhandenen Entlüftungseinrichtungen

entweichen) standhalten

– den statischen und dynamischen Beanspruchungen unter normalen Beförderungsbedingungen;

– den in den Unterabschnitten 6.9.2.5 bis 6.9.2.10 beschriebenen Minimalbelastungen.

6.9.2.5 Bei den in Anhang X/XI Absätze 1.2.4.1 und 1.2.4.2 angegebenen Drücken und der durch den

Inhalt mit der für die Bauart festgelegten höchstzulässigen Dichte sowie bei höchstem

Füllungsgrad hervorgerufenen statischen Eigenlast darf die Auslegungsspannung σ in Längs-

und Umfangsrichtung jeder Lage der Tankwand folgenden Wert nicht überschreiten

6.9.2.6 Bei den in Anhang X/XI Absätze 1.2.8.1 genannten dynamischen Belastungen darf die

Auslegungsspannung den nach Unterabschnitt 6.9.2.5 geforderten und durch den Faktor α

geteilten Wert nicht übersteigen.

6.9.2.7 Bei jeder der in den Absätzen 6.9.2.5 und 6.9.2.6 definierten Spannungen darf die resultierende

Dehnung in jeder Richtung den kleineren der Werte 0,2% oder 1/10 der Bruchdehnung des

Harzes nicht überschreiten.

6.9.2.8 Beim festgelegten Prüfdruck, der nicht geringer als der in den Anhängen X/XI des RID Absätze

1.2.4.1 und 1.2.4.2 festgelegte zutreffende Berechnungsdruck sein darf, darf die maximale

Dehnung in der Tankwand die Rißbildungsgrenze des Harzes nicht überschreiten.

6.9.2.9 Die Tankwand muß in der Lage sein, dem in Absatz 6.9.4.3 (3) aufgeführten Kugelfallversuch

ohne sichtbare innere oder äußere Schäden standzuhalten.

6.9.2.10 Die für die Verbindungen, einschließlich der Verbindungen der Böden, der Schwallwände und

der Tankunterteilungen mit der Tankwand verwendeten Überlaminate müssen in der Lage sein,

die oben genannten statischen und dynamischen Belastungen aufzunehmen. Um Spannungskonzentrationen

im Überlaminat zu vermeiden, sind Neigungen mit einem Steigungsverhältnis

von ≤ 1:6 zu verwenden. Die Schubfestigkeit zwischen dem Überlaminat und den damit

verbundenen Tankteilen darf nicht kleiner sein als

6.9.2.11 Öffnungen in der Tankwand müssen verstärkt sein, um mindestens den gleichen

Sicherheitsfaktor gegen die in den Absätzen 6.9.2.5 und 6.9.2.6 aufgeführten statischen und

dynamischen Belastungen wie der Tanks selbst zu gewährleisten. Ihre Anzahl muß so klein wie

möglich sein. Bei ovalen Öffnungen darf das Verhältnis der beiden Achsen nicht mehr als zwei

betragen.

6.9.2.12 Bei der Auslegung von Flanschen und Rohrleitungen, die mit der Tankwand verbunden sind,

sind zusätzlich Kräfte durch Handhabung und Befestigung von Schrauben zu berücksichtigen.

6.9.2.13 Der Tank ist so auszulegen, daß er ohne wesentliche Undichtheiten den Auswirkungen einer

allseitigen dreißigminütigen Brandbelastung, wie in den Prüfvorschriften nach Unterabschnitt

6.9.4.3 (4) definiert, standhält. Bei Vorliegen von Daten von Prüfungen mit vergleichbaren

Tankbauarten kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf eine Prüfung verzichtet

werden.

6.9.2.14 Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens

61 °C-FVK-Tanks zur Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 61 °C

sind so zu bauen, daß eine gefährliche elektrostatische Aufladung der verschiedenen

Bestandteile verhindert wird.

(1) Der an der Innen- und Außenseite des Tanks gemessene Wert des elektrischen Oberflächenwiderstandes

darf 109 Ohm nicht überschreiten. Dies kann durch die Verwendung von Additiven im Harz

oder durch interlaminare, leitfähige Schichten wie Metall- oder Kohlefasernetzwerk erreicht werden.

(2) Der gemessene elektrische Ableitwiderstand zur Erde darf 107 Ohm nicht überschreiten.

(3) Alle Komponenten der Tankwand sind untereinander und mit den Metallteilen der

Bedienungsausrüstung und der baulichen Ausrüstung des Tanks und des Fahrzeuges elektrisch zu

verbinden. Der elektrische Widerstand zwischen sich berührenden Teilen darf 10 Ohm nicht überschreiten.

(4) Der elektrische Oberflächen- und Ableitwiderstand ist erstmalig bei jedem hergestellten Tank

oder an einem Ausschnitt der Tankwand mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfahren

zu messen.

(5) Der Erdableitwiderstand ist bei jedem Tank als Teil der wiederkehrenden Prüfungen mit einem

von der zuständigen Behörde anerkannten Verfahren zu messen.

6.9.3 Ausrüstungsteile

6.9.3.1 Es gelten die Vorschriften der Anhänge X/XI des RID Absätze 1.3.1 bis 1.3.7.

6.9.3.2 Zusätzlich gelten für die Beförderung der nachstehend angegebenen Stoffe bestimmter Klassen

die besonderen Vorschriften des Anhangs X/XI des RID

Klasse 3: Abschnitt 3.3

Klasse 5.1: Absätze 5.3.1 und 5.3.2

Klassen 6.1 und 6.2: Abschnitt 6.3

Klasse 8: Abschnitt 8.3

Klasse 9: Absätze 9.3.1 und 9.3.2

6.9.4 Bauartprüfung und -zulassung

6.9.4.1 Für jede Bauart eines FVK-Tanks sind die Werkstoffe und ein repräsentativer Prototyp der

nachstehend aufgeführten Bauartprüfung zu unterziehen.

6.9.4.2 Werkstoffprüfung

(1) Für die verwendeten Harze ist die Bruchdehnung gemäß EN 61:1977 und die Wärmeformbeständigkeitstemperatur

gemäß ISO 75-1:1993 zu ermitteln.

(2) Folgende Eigenschaften sind an Proben zu ermitteln, die aus der Tankwand herausgeschnitten

wurden. Parallel gefertigte Proben dürfen nur verwendet werden, wenn Tankausschnitte nicht möglich

sind. Vor der Prüfung sind gegebenenfalls vorhandene Liner zu entfernen

– Dicke der Laminatschichten der zentralen Tankwand und der Böden;

–Massegehalt und Zusammensetzung des Glases sowie Orientierung und Aufbau der

Verstärkungslagen;

– Zugfestigkeit, Bruchdehnung und Elastizitätsmodul gemäß EN 61:1977 in der Richtung der

Spannungen. Zusätzlich ist die Rißbildungsgrenze des Harzes mittels Schallemissionsmessung zu

bestimmen;

– Biegefestigkeit und Durchbiegung im Biegekriechversuch nach EN 63:1977 unter Verwendung

von Proben mit einer Mindestbreite von 50 mm und einem Auflagerabstand von mindestens der

zwanzigfachen Wanddicke. Bei dieser Prüfung sind auch der Kriechfaktor α und der Alterungsfaktor

gemäß EN 978:1997 zu bestimmen.

(3) Die interlaminare Scherfestigkeit der Verbindungen ist durch Prüfung repräsentativer Proben im

Zugversuch nach EN 61:1977 zu messen.

(4) Die chemische Verträglichkeit der Tankwand mit den zu befördernden Stoffen ist mit

Zustimmung der zuständigen Behörde durch eines der nachstehenden Verfahren nachzuweisen. Dieser

Nachweis muß alle Aspekte der Verträglichkeit der Tank- und Ausrüstungswerkstoffe mit den zu

befördernden Stoffen einschließlich der chemischen Schädigung des Tanks, der Einleitung kritischer

Reaktionen durch den Inhalt und gefährlicher Reaktionen zwischen beiden berücksichtigen.

– Für die Feststellung einer Schädigung des Tanks sind aus der Tankwand entnommene

repräsentative Proben einschließlich gegebenenfalls vorhandener Liner mit Schweißnähten der

chemischen Verträglichkeitsprüfung nach EN 977:1997 für eine Dauer von 1000 Stunden bei

50 °C zu unterziehen. Im Vergleich mit unbelasteten Proben darf der im Biegeversuch gemäß

EN 978:1997 gemessene Abfall der Festigkeit und des Elastizitätsmoduls 25% nicht übersteigen.

Risse, Blasen, punktförmige Schäden, Trennungen von Lagen und Linern sowie Rauhigkeit sind

nicht zulässig.

– Bescheinigte und dokumentierte Daten über positive Erfahrungen hinsichtlich der Verträglichkeit

der betreffenden Füllgüter mit den in Kontakt tretenden Werkstoffen der Tankwand über

angegebene Temperaturen, Zeiten und andere bedeutsame Betriebsbedingungen.

– In der Fachliteratur, in Normen oder in anderen Quellen veröffentlichte technische Daten, die von

der zuständigen Behörde akzeptiert werden.

6.9.4.3 Prototypprüfung

Ein repräsentativer Prototyp ist den nachstehend dargestellten Prüfungen zu unterziehen. Soweit

erforderlich, darf die Bedienungsausrüstung zu diesem Zweck durch andere Teile ersetzt

werden.

(1) Der Prototyp ist auf Übereinstimmung mit der Bauartspezifikation zu prüfen. Dies schließt eine

innere und äußere Besichtigung und eine Maßkontrolle der wesentlichen Abmessungen ein.

(2) Der an allen Stellen, für die ein Vergleich mit der rechnerischen Auslegung erforderlich ist, mit

Dehnmeßstreifen ausgerüstete Prototyp ist folgenden Belastungen zu unterziehen; die hierbei auftretenden

Dehnungen sind aufzuzeichnen

– Füllung mit Wasser bis zum höchstzulässigen Füllungsgrad. Die Meßergebnisse sind zur

Überprüfung der rechnerischen Auslegung nach Unterabschnitt 6.9.2.5 (1) zu verwenden.

– Füllung mit Wasser bis zum höchstzulässigen Füllungsgrad und Beschleunigung in allen drei

Richtungen durch Fahr- und Bremsversuche mit dem auf einem Fahrzeug befestigten Prototyp.

Für den Vergleich mit der rechnerischen Auslegung nach Unterabschnitt 6.9.2.6 sind die

aufgezeichneten Dehnungen im Verhältnis der in Anhang X/XI Absatz 1.2.8.1 geforderten und

der gemessenen Beschleunigungswerte zu extrapolieren.

– Füllung mit Wasser und Anwendung des festgelegten Prüfdrucks. Unter dieser Belastung darf der

Tank keine sichtbaren Schäden und keine Undichtheit aufweisen.

(3) Der Tank ist dem Kugelfallversuch nach EN 976-1:1997 Nr. 6.6 zu unterziehen. Dabei darf kein

sichtbarer innerer oder äußerer Schaden auftreten.

(4) Der zu 80% seines maximalen Fassungsraumes mit Wasser gefüllte Prototyp einschließlich seiner

betrieblichen und baulichen Ausrüstungen ist einer allseitigen dreißigminütigen Brandbelastung durch ein

Heizölbeckenfeuer oder einer anderen Art von Feuer mit gleicher Wirkung auszusetzen. Die

Abmessungen des Beckens müssen den Tank um mindestens 50 cm nach allen Seiten überragen, und der

Abstand zwischen dem Ölspiegel und dem Tank muß zwischen 50 und 80 cm betragen. Der unterhalb des

Flüssigkeitsspiegels verbleibende Tank einschließlich der Öffnungen und Verschlüsse muß, abgesehen

von Tropfleckagen, dicht bleiben.

6.9.4.4 Bauartzulassung

(1) Die zuständige Behörde oder eine von ihr benannte Stelle hat für jede neue Bauart eines Tanks

oder Tankcontainers eine Zulassungsbescheinigung auszustellen, die die Eignung der Bauart für den

vorgesehenen Zweck sowie die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften dieses Kapitels und der

klassenspezifischen Vorschriften der zur Beförderung vorgesehenen Güter bescheinigt.

(2) Die Zulassung ist auf der Grundlage der Berechnung sowie des Prüfberichtes, einschließlich aller

Werkstoff- und Prototypprüfergebnisse und ihres Vergleiches mit der rechnerischen Auslegung, zu

erstellen und muß sich auf die Bauartspezifikation und das Qualitätssicherungsprogramm beziehen.

(3) Die Zulassung muß die Stoffe oder Stoffgruppen, für die die Einhaltung der Vorschriften dieses

Kapitels nachgewiesen wurde, umfassen. Dabei sind die chemischen Benennungen oder die

entsprechende Sammelbezeichnung in der Stoffliste sowie die Klasse und Ziffer anzugeben.

(4) Die Zulassung muß ferner veröffentlichte Auslegungs- und Gewährleistungswerte (wie

Lebensdauer, Betriebstemperaturbereich, Betriebs- und Prüfdrücke, Werkstoffkennwerte) sowie

diejenigen Maßnahmen umfassen, die bei der Herstellung, Prüfung, Bescheinigung, Kennzeichnung und

der Verwendung aller Tanks, die nach der zugelassenen Bauart gefertigt werden, zu beachten sind.

6.9.5 Einzelabnahme und wiederkehrende Prüfung

6.9.5.1 Für jeden Tank, der in Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart hergestellt wird, sind die

nachstehend aufgeführten Werkstoffprüfungen und Untersuchungen wie folgt durchzuführen.

(1) Mit Proben aus der Tankwand sind die Werkstoffprüfungen nach Unterabschnitt 6.9.4.2 (2) mit

Ausnahme des Zugversuches und einer Verringerung der Prüfzeit für die Biegekriechprüfung auf

100 Stunden durchzuführen. Parallel gefertigte Proben dürfen nur verwendet werden, wenn keine

Ausschnitte aus der Tankwand möglich sind. Die zugelassenen Auslegungswerte sind einzuhalten.

(2) Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor

Inbetriebnahme zu prüfen. Diese Prüfung umfaßt

– eine Prüfung auf Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart;

– eine Prüfung der Merkmale der Bauart;

– eine innere und äußere Untersuchung;

– eine Wasserdruckprüfung mit dem auf dem Kesselschild angegebenen Prüfdruck;

– eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile;

– eine Dichtheitsprüfung, sofern der Tank und die Ausrüstungsteile getrennt druckgeprüft worden

sind.

6.9.5.2 Für die wiederkehrenden Prüfungen gelten die Vorschriften des Anhangs X/XI Absätze 1.5.2

bis 1.5.4.

6.9.5.3 Die Prüfungen und Untersuchungen nach den Unterabschnitten 6.9.5.1 und 6.9.5.2 sind von

einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Die

Prüfergebnisse sind zu bescheinigen. In diesen Bescheinigungen ist auf die in diesem Tank

gemäß Unterabschnitt 6.9.4.4 zur Beförderung zugelassenen Stoffe Bezug zu nehmen.

6.9.6 Kennzeichnung

6.9.6.1 Für die Kennzeichnung von FVK-Tanks gelten die Anhänge X/XI Abschnitt 1.6 mit folgenden

Änderungen

– das Kesselschild darf auch auf den Tank auflaminiert werden oder aus geeigneten

Kunststoffen bestehen;

– der Auslegungstemperaturbereich ist immer anzugeben.

6.9.6.2 Außerdem gelten die besonderen Vorschriften des RID Anhänge X und XI Abschnitte x.6,

sofern sie auch für die Beförderung in Metalltanks anzuwenden sind.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 26. Februar 1999 und von Deutschland am 8. Februar

1999 unterzeichnet.

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