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69_1998 AT

69. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 69. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 63/1997, wird wie folgt geändert

1. Nach § 92a wird folgender § 92b samt Überschrift eingefügt

„Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von

Betreuungspflichten und Beruf

§ 92b. (1) Der Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat im Rahmen der Beratung nach § 92

Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung bzw. der Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und

Beruf zu beraten. Solche Maßnahmen betreffen insbesondere die Einstellungspraxis, Maßnahmen der

Aus- und Weiterbildung und den beruflichen Aufstieg, die auf den Abbau einer bestehenden Unterrepräsentation

der Frauen an der Gesamtzahl der Beschäftigten bzw. an bestimmten Funktionen oder auf den

Abbau einer sonst bestehenden Benachteiligung abzielen, sowie Maßnahmen, die auf eine bessere

Vereinbarkeit der beruflichen Tätigkeit mit Familien- und sonstigen Betreuungspflichten der Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmer abzielen.

(2) Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge in diesen Angelegenheiten zu erstatten und Maßnahmen

zu beantragen. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über dessen Vorschläge

und Anträge zu beraten.

(3) Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit

von Betreuungspflichten und Beruf können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.“

2. § 97 Abs. 1 Z 25 lautet

„25. Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung (Frauenförderpläne) sowie Maßnahmen zur

besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf.“

BGBlPdf 69. Verordnung: Einkaufszentren-Verordnung

Auf Grund des § 77 Abs. 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für Projekte von

Betriebsanlagen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 m² oder einer Bruttogeschoßfläche von

mehr als 1000 m².

(2) Nicht unter diese Verordnung fallen Projekte für Betriebsanlagen, die ausschließlich dem

Verkauf der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Waren zu dienen bestimmt sind.

§ 2. Erhebliche Nachteile für die bestehenden Versorgungsstrukturen im Sinne des § 77 Abs. 6

GewO 1994 sind zu erwarten, wenn der prognostizierte Umsatz (§ 3 Abs. 1) einer unter § 1 Abs. 1

fallenden Betriebsanlage, bzw. im Fall des § 4 eines der Handelsbereiche einer solchen Betriebsanlage,

5% des einzelhandelsrelevanten Umsatzpotentials (§ 3 Abs. 2) im Einzugsgebiet des Projekts (§ 3 Abs. 4)

übersteigt.

§ 3. (1) Der prognostizierte Umsatz im Sinne des § 2 ergibt sich aus einer Multiplikation der

vom Genehmigungswerber in seinem Genehmigungsantrag angeführten Verkaufsfläche mit der entsprechenden

branchen- und größenspezifischen Durchschnitts-Umsatzleistung (Quadratmeterumsätze

nach Handelsbranchen) nach der Anlage 2.

(2) Das einzelhandelsrelevante Umsatzpotential im Sinne des § 2 ergibt sich, sofern Abs. 3 nicht

anderes bestimmt, aus einer Multiplikation der aus der Anlage 3 ersichtlichen durchschnittlichen

einzelhandelsrelevanten Bruttoumsätze je Einwohner mit der Anzahl der Einwohner im Einzugsgebiet

(Abs. 4) des Projekts.

(3) Bei Projekten für Betriebsanlagen gemäß § 1 Abs. 1, in denen Waren der Branchengruppen

Nahrungs- und Genußmittel (ausgenommen Tabak), Textilwaren und Bekleidung und bzw. oder Schuhe

verkauft werden sollen, muß bei der Berechnung gemäß Abs. 2 der Anzahl der Einwohner im

Einzugsgebiet des Projekts jeweils die Anzahl der Gäste (§ 5 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991, BGBl.

Nr. 9/1992) im Jahresdurchschnitt (Zahl der Gästenächtigungen im Einzugsgebiet geteilt durch 365)

hinzugezählt werden.

(4) Einzugsgebiet des Projekts im Sinne dieser Verordnung ist jener örtliche Bereich, von dem aus

die Betriebsanlage gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Personenkraftwagen bei Einhaltung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit innerhalb von zehn Minuten erreichbar ist.

§ 4. Betrifft ein Anlagenprojekt unterschiedliche Handelsbereiche (zB Bücher-, Uhren-, Textilhandel),

so ist jeder dieser Handelsbereiche gesondert zu prüfen. Zu diesem Zweck muß der

Genehmigungswerber dem Genehmigungsansuchen eine genaue Aufstellung beilegen, aus der hervorgeht,

welcher Teil der Verkaufsfläche dem Verkauf welcher Waren(gruppe) dienen soll.

BGBlPdf 69. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Swasiland Kundgemacht in BGBl. Nr. 264/1979 am 3. Februar 1998 nachstehende

Behörde als die einzige zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens zur

Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 22/1998) zuständige Behörde notifiziert

„the Principal Secretary’s Office in the Ministry of Foreign Affairs and Trade“.

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