69. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 63/1997, wird wie folgt geändert
1. Nach § 92a wird folgender § 92b samt Überschrift eingefügt
„Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von
Betreuungspflichten und Beruf
§ 92b. (1) Der Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat im Rahmen der Beratung nach § 92
Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung bzw. der Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und
Beruf zu beraten. Solche Maßnahmen betreffen insbesondere die Einstellungspraxis, Maßnahmen der
Aus- und Weiterbildung und den beruflichen Aufstieg, die auf den Abbau einer bestehenden Unterrepräsentation
der Frauen an der Gesamtzahl der Beschäftigten bzw. an bestimmten Funktionen oder auf den
Abbau einer sonst bestehenden Benachteiligung abzielen, sowie Maßnahmen, die auf eine bessere
Vereinbarkeit der beruflichen Tätigkeit mit Familien- und sonstigen Betreuungspflichten der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer abzielen.
(2) Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge in diesen Angelegenheiten zu erstatten und Maßnahmen
zu beantragen. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über dessen Vorschläge
und Anträge zu beraten.
(3) Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit
von Betreuungspflichten und Beruf können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.“
2. § 97 Abs. 1 Z 25 lautet
„25. Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung (Frauenförderpläne) sowie Maßnahmen zur
besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf.“
Auf Grund des § 77 Abs. 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für Projekte von
Betriebsanlagen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 m² oder einer Bruttogeschoßfläche von
mehr als 1000 m².
(2) Nicht unter diese Verordnung fallen Projekte für Betriebsanlagen, die ausschließlich dem
Verkauf der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Waren zu dienen bestimmt sind.
§ 2. Erhebliche Nachteile für die bestehenden Versorgungsstrukturen im Sinne des § 77 Abs. 6
GewO 1994 sind zu erwarten, wenn der prognostizierte Umsatz (§ 3 Abs. 1) einer unter § 1 Abs. 1
fallenden Betriebsanlage, bzw. im Fall des § 4 eines der Handelsbereiche einer solchen Betriebsanlage,
5% des einzelhandelsrelevanten Umsatzpotentials (§ 3 Abs. 2) im Einzugsgebiet des Projekts (§ 3 Abs. 4)
übersteigt.
§ 3. (1) Der prognostizierte Umsatz im Sinne des § 2 ergibt sich aus einer Multiplikation der
vom Genehmigungswerber in seinem Genehmigungsantrag angeführten Verkaufsfläche mit der entsprechenden
branchen- und größenspezifischen Durchschnitts-Umsatzleistung (Quadratmeterumsätze
nach Handelsbranchen) nach der Anlage 2.
(2) Das einzelhandelsrelevante Umsatzpotential im Sinne des § 2 ergibt sich, sofern Abs. 3 nicht
anderes bestimmt, aus einer Multiplikation der aus der Anlage 3 ersichtlichen durchschnittlichen
einzelhandelsrelevanten Bruttoumsätze je Einwohner mit der Anzahl der Einwohner im Einzugsgebiet
(Abs. 4) des Projekts.
(3) Bei Projekten für Betriebsanlagen gemäß § 1 Abs. 1, in denen Waren der Branchengruppen
Nahrungs- und Genußmittel (ausgenommen Tabak), Textilwaren und Bekleidung und bzw. oder Schuhe
verkauft werden sollen, muß bei der Berechnung gemäß Abs. 2 der Anzahl der Einwohner im
Einzugsgebiet des Projekts jeweils die Anzahl der Gäste (§ 5 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991, BGBl.
Nr. 9/1992) im Jahresdurchschnitt (Zahl der Gästenächtigungen im Einzugsgebiet geteilt durch 365)
hinzugezählt werden.
(4) Einzugsgebiet des Projekts im Sinne dieser Verordnung ist jener örtliche Bereich, von dem aus
die Betriebsanlage gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Personenkraftwagen bei Einhaltung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit innerhalb von zehn Minuten erreichbar ist.
§ 4. Betrifft ein Anlagenprojekt unterschiedliche Handelsbereiche (zB Bücher-, Uhren-, Textilhandel),
so ist jeder dieser Handelsbereiche gesondert zu prüfen. Zu diesem Zweck muß der
Genehmigungswerber dem Genehmigungsansuchen eine genaue Aufstellung beilegen, aus der hervorgeht,
welcher Teil der Verkaufsfläche dem Verkauf welcher Waren(gruppe) dienen soll.
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Swasiland Kundgemacht in BGBl. Nr. 264/1979 am 3. Februar 1998 nachstehende
Behörde als die einzige zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens zur
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 22/1998) zuständige Behörde notifiziert
„the Principal Secretary’s Office in the Ministry of Foreign Affairs and Trade“.