69. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes und des Gebührengesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Glücksspielgesetz
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 747/1996, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt vor, wenn die Entscheidung über
Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst,
also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird.“
2. Nach § 12 wird die Überschrift „Elektronische Lotterien, Bingo und Keno“ und die neuen §§ 12a und
12b eingefügt
„§ 12a. Elektronische Lotterien, sind Ausspielungen, bei denen der Spielvertrag über elektronische
Medien abgeschlossen, die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur
Verfügung gestellt wird und der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Ergebnis dieser
Entscheidung Kenntnis erlangen kann.
§ 12b. Bingo und Keno sind Ausspielungen, bei denen ein Veranstalter Wetten über die
Gewinnchancen von Zahlenkombinationen annimmt und durchführt, wobei Gewinne von den
Spielteilnehmern durch Übereinstimmung der entsprechenden Zahlenkombinationen mit den ermittelten
Gewinnzahlen erzielt werden.“
3. § 14 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach
den §§ 6 bis 12b durch Erteilung einer Konzession übertragen.“
4. § 14 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. einen Aufsichtsrat und ein eingezahltes Stamm- bzw. Grundkapital von zumindest 1500 Millionen
Schilling hat, wobei die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Art und Weise
nachzuweisen ist,“
5. In § 16 erhalten die Abs. 7 bis 12 die Bezeichnungen 9 bis 14; Abs. 7 und Abs. 8 lauten
„(7) In den Spielbedingungen für Elektronische Lotterien sind jedenfalls zu regeln
1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;
2. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Wetteinsätze;
3. die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne.
(8) In den Spielbedingungen für Bingo und Keno sind jedenfalls zu regeln
1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;
2. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Wetteinsätze bzw. das Verhältnis
des Wetteinsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;
3. die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;
4. nähere Bestimmungen über die Ziehungen.“
6. § 17 Abs. 3 lautet
„(3) Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe bildet für die in Z 1 bis 5 und 7 genannten
Ausspielungen die Summe der Wetteinsätze der Glücksspiele während eines Kalenderjahres, für die in
Z 6 genannten Ausspielungen die Jahresbruttospieleinnahmen, das sind die im Kalenderjahr dem
Konzessionär zugekommenen Wetteinsätze abzüglich Ausschüttungen (Gewinne). Die Konzessionsabgabe
beträgt
1. für Lotto, Toto und Zusatzspiele nach § 8
für die ersten 1200 Millionen Schilling ............18,5 vH,
für die nächsten 200 Millionen Schilling............19,5 vH,
für die nächsten 200 Millionen Schilling............20,5 vH,
für die nächsten 200 Millionen Schilling............21,5 vH,
für die nächsten 200 Millionen Schilling............22,5 vH,
für die nächsten 200 Millionen Schilling............24 vH,
für die nächsten 200 Millionen Schilling............26 vH,
für alle weiteren Beträge.....................................27,5 vH;
2. für Sofortlotterien................................................17,5 vH;
3. für die Klassenlotterie.........................................2 vH;
4. für das Zahlenlotto ..............................................27,5 vH;
5. für Nummernlotterien .........................................17,5 vH;
6. für Elektronische Lotterien .................................24 vH;
7. für Bingo und Keno.............................................27,5 vH.“
7. § 19 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; der Bundesminister für Finanzen hat den
jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß den Richtlinien zu
§ 14 Abs. 5 BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach
Ablauf jedes Quartals zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.“
8. § 21 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. über ein eingezahltes Grundkapital von mindestens 300 Millionen Schilling verfügt, wobei die
rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachzuweisen ist,“
9. § 29 Abs. 3 letzter Satz lautet
„Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; das Finanzamt hat den monatlichen Personal- und
Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß den Richtlinien zu § 14 Abs. 5 BHG mit
Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes
Kalendermonates zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.“
10. § 31 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; der Bundesminister für Finanzen hat den
jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß den Richtlinien zu
§ 14 Abs. 5 BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach
Ablauf jedes Kalenderjahres zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.“
11. § 46 Abs. 3 letzter Satz lautet
„Die Kosten der Überwachung trägt der Veranstalter; das gemäß Abs. 2 für die Überwachung zuständige
Finanzamt hat den Personal- und Sachaufwand für die Überwachung der Ausspielung gemäß den
Richtlinien zu § 14 Abs. 5 BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Veranstalter innerhalb von drei
Monaten nach Durchführung der Ausspielung zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.“
12. § 59 Abs. 8 lautet
„(8) § 56a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
13. Im § 59 wird nach dem Abs. 9 folgender Abs. 10 neu eingefügt
„(10) Die §§ 2 Abs. 2, 12a, 12b, 14 Abs. 1, 14 Abs. 2 Z 3, 16 Abs. 7 und 8, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1, 21
Abs. 2 Z 3, 29 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 46 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/1997
treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.“
Artikel II
Gebührengesetz
Das Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert
§ 33 TP 17 Z 8 lautet
„8. Ausspielungen, deren Durchführung nach den Bestimmungen des § 14 GSpG durch Erteilung
einer Konzession übertragen wurden, 16 vH vom Einsatz, jedoch bei Ausspielungen gemäß
§ 12a GSpG in Verbindung mit § 14 GSpG von den Jahresbruttospieleinnahmen, das sind die im
Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Wetteinsätze abzüglich Ausschüttungen
(Gewinne).“
Artikel III
Das Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert
Dem § 14 TP 6 Abs. 5 Z 20 ist folgende Z 21 anzufügen
„21. Eingaben an die parlamentarischen Organe und Einrichtungen (die Präsidenten des Nationalrates,
die Präsidenten des Bundesrates, die parlamentarischen Ausschüsse, die Ausschußobmänner
sowie die Parlamentsdirektion).“
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 1, 2, 4 bis 10 sowie 12 und 13
verfassungsändernd sind, samt Anlagen, wird genehmigt.
Im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der Anlagen 1 bis 24 dieses
Staatsvertrages dadurch zu erfolgen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen
Einsicht während der Amtsstunden wie folgt aufgelegt werden
a) alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien,
b)die Anlagen 1 bis 4 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und bei den
Vermessungsämtern Feldbach und Leibnitz,
c)die Anlagen 5 bis 20 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und beim
Vermessungsamt Leibnitz,
d) die Anlagen 21 bis 24 beim Amt der Kärntner Landesregierung und beim Vermessungsamt
Völkermarkt.
Die Republik Österreich und die Republik Slowenien,
von dem Wunsche geleitet,
den Vertrag vom 8. April 1965 Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1966 über die gemeinsame Staatsgrenze, in der Fassung des Vertrags
vom 29. Oktober 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 585/1976, des Notenwechsels vom 27. Oktober 1979 und vom 3. März 1980 Kundgemacht in BGBl. Nr. 288/1981 sowie
des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 Kundgemacht in BGBl. Nr. 714/1993 in einigen Punkten zu ändern und zu ergänzen, haben
folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Grenzabschnitt II
Artikel 1
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt II durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 1),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 3)
bestimmt.
Artikel 2
Spätere Veränderungen des Verlaufes der Kutschenitza haben auf den im Artikel 1 dieses Vertrages
festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Artikel 3
Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund des Artikels 1 dieses Vertrages
dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes Vertragsstaates ein
Flächenausmaß von insgesamt 126136 m². Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 1000
(25 Blätter) dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes im zugehörigen Flächenverzeichnis
ausgewiesen (Anlage 4).
ABSCHNITT II
Grenzstrecke der Mur (Grenzabschnitte IV bis VII)
Artikel 4
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt IV durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 5),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 6) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 2000 (Anlage 7)
bestimmt.
Artikel 5
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt V durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 8),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 9) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 2000 (Anlage 10)
bestimmt.
Artikel 6
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt VI durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 11),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 12) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 2000 (Anlage 13)
bestimmt.
Artikel 7
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt VII durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 14),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 15) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 2000 (Anlage 16)
bestimmt.
Artikel 8
Spätere Veränderungen des Verlaufes der Mur haben auf den in den Artikeln 4 bis 7 dieses
Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
ABSCHNITT III
Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Glanzbaches
(Teile der Grenzabschnitte IX und X)
Artikel 9
Der Verlauf der Staatsgrenze wird in den Grenzabschnitten IX und X vom Grenzzeichen Nr. IX/396
bis zum Grenzzeichen Nr. X/2 durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 17),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 18) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 19)
bestimmt.
Artikel 10
Spätere Veränderungen des Verlaufes des Glanzbaches haben auf den im Artikel 9 dieses Vertrages
festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Artikel 11
Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund des Artikels 9 dieses Vertrages
dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes Vertragsstaates ein
Flächenausmaß von insgesamt 130 m². Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 250 (ein Blatt)
dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes im zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen
(Anlage 20).
ABSCHNITT IV
Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Rischbergbaches
(Teil des Grenzabschnittes XIX)
Artikel 12
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt XIX vom Grenzzeichen Nr. XIX/160 bis zum
Grenzzeichen Nr. XIX/176 durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 21),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 22) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 23)
bestimmt.
Artikel 13
Spätere Veränderungen des Verlaufes des Rischbergbaches haben auf den im Artikel 12 dieses
Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Artikel 14
Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund des Artikels 12 dieses
Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes
Vertragsstaates ein Flächenausmaß von insgesamt 237 m². Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab
1 : 250 (drei Blätter) dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes im zugehörigen
Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 24).
ABSCHNITT V
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 15
(1) Die Teile des Staatsgebietes der Republik Slowenien, die auf Grund dieses Vertrages dem
Staatsgebiet der Republik Österreich zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das
Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.
(2) Die Teile des Staatsgebietes der Republik Österreich, die auf Grund dieses Vertrages dem
Staatsgebiet der Republik Slowenien zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das
Eigentum der Republik Slowenien über.
(3) Mit dem Eigentumsübergang nach Absatz 1 und 2 erlöschen alle bestehenden öffentlichen und
privaten Rechte an den übergehenden Gebietsteilen.
(4) Falls durch den Eigentumsübergang nach Absatz 1 und 2 dritte Personen in ihren Rechten an den
ausgetauschten Gebietsteilen verletzt werden, gewährt der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die
Gebietsteile vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine angemessene
Entschädigung; gegen den Vertragsstaat, in dessen Eigentum die Gebietsteile übergehen, können dritte
Personen keine Ansprüche geltend machen.
Artikel 16
Die Vertragsstaaten sorgen durch geeignete Maßnahmen dafür, daß die in diesem Vertrag
behandelten Grenzgewässer, sofern wesentliche wasserwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen, in
der Lage verbleiben, wie sie den Anlagen dieses Vertrages zugrunde gelegt worden ist.
Artikel 17
Die in den Abschnitten I bis IV dieses Vertrages angeführten Anlagen bilden Bestandteile dieses
Vertrages.
Artikel 18
(1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren die Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 letzter
Satz, des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 6 Absatz 2 des Vertrages vom 8. April 1965 zwischen der
Republik Österreich und der Republik Slowenien über die gemeinsame Staatsgrenze in der Fassung des
Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 ihre Gültigkeit.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verliert weiters die Bestimmung des Artikels 1 des
Vertrages vom 29. Oktober 1975 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik
Slowenien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 in der Fassung des Notenwechsels vom
16. Oktober 1992 ihre Gültigkeit.
(3) Weiters verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages hinsichtlich des Grenzabschnittes IV
die Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. Oktober 1979 und 3. März 1980 zwischen der Republik
Österreich und der Republik Slowenien über die Grenzdokumente für die Abschnitte I und IV der
gemeinsamen Staatsgrenze in der Fassung des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 ihre Gültigkeit.
Artikel 19
(1) Dieser Vertrag ist entsprechend den Verfassungen der Vertragsstaaten zu ratifizieren, die
Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden
folgenden Kalendermonats in Kraft.
(3) Der Vertrag einschließlich seiner Anlagen ist unkündbar.
GESCHEHEN zu Laibach am 24. Oktober 1995, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Gerhard Wagner
Für die Republik Slowenien
Borut Mahnič
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete
Ratifikationsurkunde wurde am 4. März 1997 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2
mit 1. Juli 1997 in Kraft.