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69_1995 AT

69. Verordnung: Änderung der Kunststoffverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Verordnung: Änderung der Kunststoffverordnung

Auf Grund der §§ 29 und 30 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet

Die Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, wird wie folgt geändert

1. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 30. Juni 1995 in Verkehr belassen werden."

2. Die in Anlage 1 dieser Verordnung angeführten Stoffe werden dem Abschnitt A der Anlage 1 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, hinzugefügt.

3. Die Angaben in der Spalte „Beschränkungen" des Abschnitts A der Anlage 1 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, werden wie in Anlage 2 dieser Verordnung geändert.

4. Die in Anlage 3 dieser Verordnung angeführten Stoffe werden dem Abschnitt B der Anlage 1 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, hinzugefügt.

5. Die in Anlage 4 dieser Verordnung angeführten Stoffe werden aus Abschnitt B der Anlage 1 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, gestrichen.

6. Die Angaben in der Spalte „Beschränkungen" des Abschnitts B der Anlage 1 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, werden wie in Anlage 5 dieser Verordnung geändert.

7 Die in Anlage 6 dieser Verordnung angeführten Stoffe werden von Abschnitt B in Abschnitt A der Anlage 1 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, mit den angegebenen Beschränkungen übernommen.

8. Fußnote 5 der Anlage 1 der Kunstoffverordnung, BGBl. Nr 775/1994, lautet: „Die in dieser Spalte verwendeten Abkürzungen oder Ausdrücke habén folgende Bedeutung

NG = Nachweisgrenze der Analysenmethode;

BG = Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff;

NCO = Isocyanat-Gruppe;

NN = nicht nachweisbar.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet „nicht nachweisbar", daß der Stoff mit einer validierten Analysenmethode nicht nachgewiesen werden kann. Diese Methode muß eine Empfindlichkeit besitzen, wie sie für den jeweiligen Stoff angeführt ist. Gibt es keine solche Methode, kann eine Analysenmethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit angewandt werden, bis eine validierte Methode entwickelt worden ist.

QM = höchstzulässiger Restgehalt des Stoffes im Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff;

QM(T) = höchstzulässiger Restgehalt des Stoffes im Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, ausgedrückt als Gesamtgehalt der angegebenen Substanzen oder Stoffgruppe;

SML = spezifischer Migrationsgrenzwert in Lebensmitteln oder Verzehrprodukten oder in Lebensmittelsimulanzien, sofern nicht anders angegeben;

Im Sinne dieser Verordnung ist der spezifische Migrationsgrenzwert mit einer validierten Analysenmethode zu bestimmen. Gibt es keine solche Methode, kann eine Analysenmethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit, die die Bestimmung des ausgewiesenen

Grenzwertes ermöglicht, angewandt werden, bis eine validierte Methode entwickelt worden ist.

SML(T) = spezifischer Migrationsgrenzwert in Lebensmitteln oder Verzehrprodukten oder in Lebensmittelsimulanzien, ausgedrückt als Gesamtgehalt der angegebenen Substanzen oder Stoffgruppe."

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