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69_1991 AT

69. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1989

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Finanzausgleichsgesetz 1989 (FAG 1989),

BGBl. Nr. 687/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 463/1990 und der Kundmachung

BGBl. Nr. 251/1989 wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 6 Z 5 lautet

„5. vom Aufkommen an

a) Körperschaftsteuer sind 2,29 vH für

Zwecke des Katastrophenfonds und

1,082 vH für Zwecke des Umwelt- und

Wasserwirtschaftsfonds und

b) Wohnbauförderungsbeitrag sind 9,45 vH

für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

zu verwenden."

2. § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet

„a) ein Anteil in der Höhe von 0,550 vH des

Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer

einschließlich Abzugsteuer, von

0,371 vH des Aufkommens an Lohnsteuer

und von 1,529 vH des Aufkommens an

Kapitalertragsteuer I, der auf ein Sonderkonto

des Bundes unter der Bezeichnung

„Krankenanstalten I" zu überweisen und

nutzbringend anzulegen ist,"

3. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten

gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme

des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe

und der Spielbankabgabe werden zwischen dem

Bund, den Ländern (Wien als Land) und den

Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem

Hundertsatzverhältnis geteilt

4. § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 lauten

„1. bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich

Abzugsteuer auf die Länder

26,871 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen

und 0,671 Hundertteile nach den

länderweisen Anteilen der Gemeinden an den

gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne

Spielbankabgabe; auf die Gemeinden zu drei

Fünftel nach dem länderweisen Aufkommen

an dieser Steuer und zu zwei Fünftel nach dem

länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer

(nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);

2. bei der Lohnsteuer auf die Länder

20,317 Hundertteile nach der Volkszahl und

0,412 Hundertteile nach den länderweisen

Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe;

auf die Gemeinden nach dem abgestuften

Bevölkerungsschlüssel ;"

5. § 23 Abs. 4 lautet

„(4) Bei der Umsatzsteuer sind von den für den

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gemäß § 7

Abs. 2 lit. b bestimmten Anteilen in Höhe von

0,762 vH Anteile in Höhe von 0,183 vH auf ein

Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung

„Krankenanstalten II" zu überweisen und nutzbringend

anzulegen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1991 in

Kraft. § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 1

und 2 und § 23 Abs. 4 treten mit Ablauf des

31. März 1991 außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt

treten § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 und § 23

Abs. 4 in der Fassung BGBl. Nr. 687/1988 wieder in

Kraft. Mit 1. Jänner 1992 treten § 6 Z 5 lit. a und § 7

Abs. 2 Z 1 lit. a in der Fassung BGBl. Nr. 687/1988

wieder in Kraft.

(2) Die gemäß Art. I Z 2 und 5 auf den

Sonderkonten des Bundes mit der Bezeichnung

„Krankenanstalten I" und „Krankenanstalten II"

erliegenden Beträge sind den Vorschüssen auf die

Ertragsanteile der Gemeinden gemäß § 8 Abs. 1 an

veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer,

Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I und

Umsatzsteuer für April 1991 im Verhältnis der in

den Monaten Jänner bis März 1991 von den

einzelnen Abgaben vor der Teilung abgezogenen

Beträge hinzuzurechnen.

(3) Die für die Monate Jänner bis März 1991

gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a für den Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds vor der Teilung abgezogenen

Anteile an der Umsatzsteuer in der Höhe von

0,459 vH sind nach Maßgabe ihrer Rückflüsse

gemäß § 29 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die

Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds,

BGBl. Nr. 281/1988, in der Fassung

BGBl. Nr. 70/1991, jeweils am 20. des Monats, der

der Rücküberweisung durch das Bundesministerium

für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz an

das Bundesministerium für Finanzen folgt, den

Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Gemeinden

gemäß § 8 Abs. 1 an der Umsatzsteuer in dem

Verhältnis hinzuzurechnen, wie diese Leistungen

den Gemeinden länderweise in den Monaten Jänner

bis März 1991 angelastet wurden. Hieraus zum

Jahresende verbliebene Guthaben der Gemeinden

sind bei der Zwischenabrechnung und endgültigen

Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile

gemäß § 11 als erhaltene Vorschüsse anzurechnen.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des

Art. II Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz

betraut.

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