69. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Finanzausgleichsgesetz 1989 (FAG 1989),
BGBl. Nr. 687/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 463/1990 und der Kundmachung
BGBl. Nr. 251/1989 wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 6 Z 5 lautet
„5. vom Aufkommen an
a) Körperschaftsteuer sind 2,29 vH für
Zwecke des Katastrophenfonds und
1,082 vH für Zwecke des Umwelt- und
Wasserwirtschaftsfonds und
b) Wohnbauförderungsbeitrag sind 9,45 vH
für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
zu verwenden."
2. § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet
„a) ein Anteil in der Höhe von 0,550 vH des
Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer
einschließlich Abzugsteuer, von
0,371 vH des Aufkommens an Lohnsteuer
und von 1,529 vH des Aufkommens an
Kapitalertragsteuer I, der auf ein Sonderkonto
des Bundes unter der Bezeichnung
„Krankenanstalten I" zu überweisen und
nutzbringend anzulegen ist,"
3. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten
gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme
des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe
und der Spielbankabgabe werden zwischen dem
Bund, den Ländern (Wien als Land) und den
Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem
Hundertsatzverhältnis geteilt
4. § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 lauten
„1. bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich
Abzugsteuer auf die Länder
26,871 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen
und 0,671 Hundertteile nach den
länderweisen Anteilen der Gemeinden an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne
Spielbankabgabe; auf die Gemeinden zu drei
Fünftel nach dem länderweisen Aufkommen
an dieser Steuer und zu zwei Fünftel nach dem
länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer
(nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);
2. bei der Lohnsteuer auf die Länder
20,317 Hundertteile nach der Volkszahl und
0,412 Hundertteile nach den länderweisen
Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe;
auf die Gemeinden nach dem abgestuften
Bevölkerungsschlüssel ;"
5. § 23 Abs. 4 lautet
„(4) Bei der Umsatzsteuer sind von den für den
Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gemäß § 7
Abs. 2 lit. b bestimmten Anteilen in Höhe von
0,762 vH Anteile in Höhe von 0,183 vH auf ein
Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung
„Krankenanstalten II" zu überweisen und nutzbringend
anzulegen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1991 in
Kraft. § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 1
und 2 und § 23 Abs. 4 treten mit Ablauf des
31. März 1991 außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt
treten § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 und § 23
Abs. 4 in der Fassung BGBl. Nr. 687/1988 wieder in
Kraft. Mit 1. Jänner 1992 treten § 6 Z 5 lit. a und § 7
Abs. 2 Z 1 lit. a in der Fassung BGBl. Nr. 687/1988
wieder in Kraft.
(2) Die gemäß Art. I Z 2 und 5 auf den
Sonderkonten des Bundes mit der Bezeichnung
„Krankenanstalten I" und „Krankenanstalten II"
erliegenden Beträge sind den Vorschüssen auf die
Ertragsanteile der Gemeinden gemäß § 8 Abs. 1 an
veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer,
Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I und
Umsatzsteuer für April 1991 im Verhältnis der in
den Monaten Jänner bis März 1991 von den
einzelnen Abgaben vor der Teilung abgezogenen
Beträge hinzuzurechnen.
(3) Die für die Monate Jänner bis März 1991
gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a für den Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds vor der Teilung abgezogenen
Anteile an der Umsatzsteuer in der Höhe von
0,459 vH sind nach Maßgabe ihrer Rückflüsse
gemäß § 29 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die
Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds,
BGBl. Nr. 281/1988, in der Fassung
BGBl. Nr. 70/1991, jeweils am 20. des Monats, der
der Rücküberweisung durch das Bundesministerium
für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz an
das Bundesministerium für Finanzen folgt, den
Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Gemeinden
gemäß § 8 Abs. 1 an der Umsatzsteuer in dem
Verhältnis hinzuzurechnen, wie diese Leistungen
den Gemeinden länderweise in den Monaten Jänner
bis März 1991 angelastet wurden. Hieraus zum
Jahresende verbliebene Guthaben der Gemeinden
sind bei der Zwischenabrechnung und endgültigen
Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile
gemäß § 11 als erhaltene Vorschüsse anzurechnen.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des
Art. II Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
betraut.