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69_1990 AT

69. Verordnung: Änderung der Chemikalienverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Verordnung: Änderung der Chemikalienverordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 6 des Chemikaliengesetzes,

BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 300/1989 wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit

und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit

und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

Die Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/

1989, wird wie folgt geändert

1. Dem § 19 Abs. 6 ist anzufügen

„Ihre Abmessungen müssen mindestens dem Format

148 mm x 210 mm entsprechen."

2. Nach § 19 Abs. 6 wird eingefügt

„(6 a) Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn-

und Schmierstoffen auf Behältnissen (Kanistern)

gemäß § 10 Abs. 3, sofern diese aus ortsfesten

Abgabevorrichtungen (Zapfsäulen) befüllt werden,

und auf solchen Abgabevorrichtungen (Abs. 6) muß

keine Angaben gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 enthalten. In

der auf der Abgabevorrichtung anzubringenden

Kennzeichnung können überdies die Angaben

gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 und 7 entfallen. Sofern die

abgegebenen Stoffe und Zubereitungen Benzol in

einem Masseanteil von über 0,1% enthalten, sind die

Abgabevorrichtungen und die Behältnisse mit dem

zusätzlichen Sicherheitsratschlag ,Nie zu Reinigungszwecken

verwenden!' zu versehen."

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