69. Verordnung: Änderung der Chemikalienverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 18 Abs. 6 des Chemikaliengesetzes,
BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 300/1989 wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit
und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit
und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
Die Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/
1989, wird wie folgt geändert
1. Dem § 19 Abs. 6 ist anzufügen
„Ihre Abmessungen müssen mindestens dem Format
148 mm x 210 mm entsprechen."
2. Nach § 19 Abs. 6 wird eingefügt
„(6 a) Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn-
und Schmierstoffen auf Behältnissen (Kanistern)
gemäß § 10 Abs. 3, sofern diese aus ortsfesten
Abgabevorrichtungen (Zapfsäulen) befüllt werden,
und auf solchen Abgabevorrichtungen (Abs. 6) muß
keine Angaben gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 enthalten. In
der auf der Abgabevorrichtung anzubringenden
Kennzeichnung können überdies die Angaben
gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 und 7 entfallen. Sofern die
abgegebenen Stoffe und Zubereitungen Benzol in
einem Masseanteil von über 0,1% enthalten, sind die
Abgabevorrichtungen und die Behältnisse mit dem
zusätzlichen Sicherheitsratschlag ,Nie zu Reinigungszwecken
verwenden!' zu versehen."