69_1987
AT
69. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Staatssekretär für Verkehr der Französischen Republik und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Randnummer 2010 des ADR für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 in neuen, nur für einen einzigen Versand zu verwendenden Metallfässern
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 69. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Staatssekretär für Verkehr der Französischen Republik und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Randnummer 2010 des ADR für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 in neuen, nur für einen einzigen Versand zu verwendenden Metallfässern
1987_69_0 69. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Staatssekretär für Verkehr der Französischen Republik und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Randnummer 2010 des ADR für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 in neuen, nur für einen einzigen Versand zu verwendenden Metallfässern
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Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,
wird kundgemacht
Die Vereinbarung zwischen dem Staatssekretär
für Verkehr der Französischen Republik und dem
Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich
gemäß Randnummer 2010 des ADR für die
Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 in neuen,
nur für einen einzigen Versand zu verwendenden
Metallfässern Kundgemacht in BGBl. Nr. 416/1978 wurde mit Note des französischen
Staatssekretariats für Verkehr vom 29. April 1986,
Zl. ADR d. No 3587, widerrufen.
Der Widerruf wurde mit Note des Bundesministeriums
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
vom 28. November 1986 mit Wirksamkeit vom
6. Mai 1986 bestätigt.