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69_1987 AT

69. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Staatssekretär für Verkehr der Französischen Republik und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Randnummer 2010 des ADR für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 in neuen, nur für einen einzigen Versand zu verwendenden Metallfässern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Staatssekretär für Verkehr der Französischen Republik und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Randnummer 2010 des ADR für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 in neuen, nur für einen einzigen Versand zu verwendenden Metallfässern

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird kundgemacht

Die Vereinbarung zwischen dem Staatssekretär

für Verkehr der Französischen Republik und dem

Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich

gemäß Randnummer 2010 des ADR für die

Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 in neuen,

nur für einen einzigen Versand zu verwendenden

Metallfässern Kundgemacht in BGBl. Nr. 416/1978 wurde mit Note des französischen

Staatssekretariats für Verkehr vom 29. April 1986,

Zl. ADR d. No 3587, widerrufen.

Der Widerruf wurde mit Note des Bundesministeriums

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

vom 28. November 1986 mit Wirksamkeit vom

6. Mai 1986 bestätigt.

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