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69_1984 AT

69. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über Ausübungsregeln für Immobilienmakler durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über Ausübungsregeln für Immobilienmakler durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60

Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 14. Oktober 1983, V 39/81-16, dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt

am 13. Jänner 1984, den § 8 Abs. 9 und 10 der

Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 16. Juni 1978, BGBl.

Nr. 323, über Ausübungsregeln für Immobilienmakler

als gesetzwidrig aufgehoben.

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