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69_1983 AT

69. Verordnung: Änderung der Verordnung über Ausübungsregeln für Immobilienmakler

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Verordnung: Änderung der Verordnung über Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Auf Grund des § 73 Abs. 5 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der

Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619,

wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 16. Juni 1978,

BGBl. Nr. 323, über Ausübungsregeln für Immobilienmakler

wird wie folgt geändert

1. Die Promulgationsklausel hat zu lauten

„Auf Grund des § 69 Abs. 2, des § 73 Abs. 5 und

des § 261 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerbeordnungs-

Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, wird verordnet:"

2. Nach § 20 ist folgender § 20 a samt Überschrift

einzufügen

„Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein

für Konsumenteninformation

§ 20 a. Die Immobilienmakler haben die von

ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem

Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln,

es sei denn sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen,

deren Verwendung von der Bundesinnung

der Immobilien- und Vermögenstreuhänder

empfohlen wird."

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1983 in

Kraft.

(2) Immobilienmakler, die zu dem im Abs. 1

bezeichneten Zeitpunkt Geschäftsbedingungen verwenden,

haben diese bis spätestens 1. Juni 1983

dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln,

es sei denn sie verwenden nur jene

Geschäftsbedingungen, deren Verwendung von der

Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder

empfohlen wird.

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