69. Verordnung: Änderung der Verordnung über Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 73 Abs. 5 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der
Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619,
wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 16. Juni 1978,
BGBl. Nr. 323, über Ausübungsregeln für Immobilienmakler
wird wie folgt geändert
1. Die Promulgationsklausel hat zu lauten
„Auf Grund des § 69 Abs. 2, des § 73 Abs. 5 und
des § 261 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.
Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerbeordnungs-
Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, wird verordnet:"
2. Nach § 20 ist folgender § 20 a samt Überschrift
einzufügen
„Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein
für Konsumenteninformation
§ 20 a. Die Immobilienmakler haben die von
ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem
Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln,
es sei denn sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen,
deren Verwendung von der Bundesinnung
der Immobilien- und Vermögenstreuhänder
empfohlen wird."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1983 in
Kraft.
(2) Immobilienmakler, die zu dem im Abs. 1
bezeichneten Zeitpunkt Geschäftsbedingungen verwenden,
haben diese bis spätestens 1. Juni 1983
dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln,
es sei denn sie verwenden nur jene
Geschäftsbedingungen, deren Verwendung von der
Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder
empfohlen wird.