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69_1982 AT

69. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über

Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und

Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für

Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und

Sportlehrern erlassen werden, BGBl. Nr. 201/1975,

in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr.

624/1975, 69/1978 und 58/1980 wird wie folgt

geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Für die nachstehend angeführten Lehrgänge

zur Ausbildung von Leibeserziehern und

Sportlehrern werden die in den jeweils angeführten

Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der

Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen

1. Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern

(Anlage A)

2. Lehrgang zur Ausbildung von Schilehrern

und Schiführern (Anlage A/1)

3. Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und

Schiführern (Anlage A/2)

4. Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern

(Anlage A/3)

5. Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern

(Anlage A/4)

6. Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern

(Anlage A/5)

7. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für

Gespannfahren (Anlage A/6)

8. Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern

(Anlage B)

9. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern

(Anlage C)

10. Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern

(Anlage C/1)

11. Lehrgang zur Ausbildung von Schitrainern/

Alpin (Anlage C/2)

12. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für

Sportschießen/Gewehr (Anlage C/3)

13. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für

Sportschießen/Pistole (Anlage C/4)

14. Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern

für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit

(Anlage C/5)

15. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für

allgemeine Körperausbildung (Anlage C/6)

16. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

(Anlage D)

17. Lehrgang zur Ausbildung von Schilehrwarten

(Anlage D/1)

18. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

für Sportschießen/Gewehr (Anlage D/2)

19. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

für Sportschießen/Pistole (Anlage D/3)

20. Lehrgang zur Ausbildung von Fit-Lehrwarten/

Jugend (Anlage D/4)

21. Lehrgang zur Ausbildung von Fit-Lehrwarten/

Erwachsene (Anlage D/5)

22. Lehrgang zur Ausbildung von Fit-Lehrwarten/

Senioren (Anlage D/6)

23. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

für Bergwandern (Anlage D/7)

24. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

für Bergsteigen/Schibergsteigen (Anlage

D/8)

25. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

für Bergsteigen (Anlage D/9)

26. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

für Hockey, Kunstschwimmen, Rudern,

Sportkegeln (Anlage D/10)

27. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

für Segelfliegen (Anlage D/11)

28. Lehrgang zur Ausbildung von Sport-

Jugendleitern (Anlage E/1)

29. Lehrgang zur Ausbildung von Übungsleitern

für Kinderschilauf und Jugendschirennlauf

(Anlage E/2)

30. Lehrgang zur Ausbildung von Fit-Übungsleitern

(Anlage E/3)

31. Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Badewarten

(Anlage E/4)

32. Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren

(Anlage E/5)

33. Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktoren

(Anlage E/6)

34. Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren

für Gespannfahren (Anlage E/7)."

2. Nach der Anlage A/4 sind die einen Bestandteil

dieser Verordnung bildenden Anlagen A/5 und

A/6 einzufügen.

3. Nach der Anlage C/5 ist die einen Bestandteil

dieser Verordnung bildende Anlage C/6 einzufügen.

4. An die Stelle der bisherigen Anlage D/7 tritt

die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende

Anlage D/7.

5. Nach der Anlage D/7 sind die einen Bestandteil

dieser Verordnung bildenden Anlagen D/8 und

D/9 einzufügen.

6. Die bisherige Anlage D/8 erhält die Bezeichnung

D/10 und hat zu lauten

„Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für

Hockey, Kunstschwimmen, Rudern, Sportkegeln."

7. Nach der Anlage D/10 ist die einen Bestandteil

dieser Verordnung bildende Anlage D/11 einzufügen.

8. Nach der Anlage E/5 sind die einen Bestandteil

dieser Verordnung bildenden Anlagen E/6 und

E/7 anzufügen.

Artikel II

Die in den Anlagen A/5, A/6, C/6, D/8, D/9,

D/11, E/6 und E/7 dieser Verordnung enthaltenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von

den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2

des Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassung der

Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl.

Nr. 243, und der Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1975, BGBl. Nr. 324, bekanntgemacht.

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