69. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über
Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und
Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für
Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und
Sportlehrern erlassen werden, BGBl. Nr. 201/1975,
in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr.
624/1975, 69/1978 und 58/1980 wird wie folgt
geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Für die nachstehend angeführten Lehrgänge
zur Ausbildung von Leibeserziehern und
Sportlehrern werden die in den jeweils angeführten
Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der
Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen
1. Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern
(Anlage A)
2. Lehrgang zur Ausbildung von Schilehrern
und Schiführern (Anlage A/1)
3. Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und
Schiführern (Anlage A/2)
4. Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern
(Anlage A/3)
5. Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern
(Anlage A/4)
6. Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern
(Anlage A/5)
7. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für
Gespannfahren (Anlage A/6)
8. Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern
(Anlage B)
9. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern
(Anlage C)
10. Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern
(Anlage C/1)
11. Lehrgang zur Ausbildung von Schitrainern/
Alpin (Anlage C/2)
12. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für
Sportschießen/Gewehr (Anlage C/3)
13. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für
Sportschießen/Pistole (Anlage C/4)
14. Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern
für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit
(Anlage C/5)
15. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für
allgemeine Körperausbildung (Anlage C/6)
16. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
(Anlage D)
17. Lehrgang zur Ausbildung von Schilehrwarten
(Anlage D/1)
18. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
für Sportschießen/Gewehr (Anlage D/2)
19. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
für Sportschießen/Pistole (Anlage D/3)
20. Lehrgang zur Ausbildung von Fit-Lehrwarten/
Jugend (Anlage D/4)
21. Lehrgang zur Ausbildung von Fit-Lehrwarten/
Erwachsene (Anlage D/5)
22. Lehrgang zur Ausbildung von Fit-Lehrwarten/
Senioren (Anlage D/6)
23. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
für Bergwandern (Anlage D/7)
24. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
für Bergsteigen/Schibergsteigen (Anlage
D/8)
25. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
für Bergsteigen (Anlage D/9)
26. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
für Hockey, Kunstschwimmen, Rudern,
Sportkegeln (Anlage D/10)
27. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
für Segelfliegen (Anlage D/11)
28. Lehrgang zur Ausbildung von Sport-
Jugendleitern (Anlage E/1)
29. Lehrgang zur Ausbildung von Übungsleitern
für Kinderschilauf und Jugendschirennlauf
(Anlage E/2)
30. Lehrgang zur Ausbildung von Fit-Übungsleitern
(Anlage E/3)
31. Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Badewarten
(Anlage E/4)
32. Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren
(Anlage E/5)
33. Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktoren
(Anlage E/6)
34. Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren
für Gespannfahren (Anlage E/7)."
2. Nach der Anlage A/4 sind die einen Bestandteil
dieser Verordnung bildenden Anlagen A/5 und
A/6 einzufügen.
3. Nach der Anlage C/5 ist die einen Bestandteil
dieser Verordnung bildende Anlage C/6 einzufügen.
4. An die Stelle der bisherigen Anlage D/7 tritt
die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende
Anlage D/7.
5. Nach der Anlage D/7 sind die einen Bestandteil
dieser Verordnung bildenden Anlagen D/8 und
D/9 einzufügen.
6. Die bisherige Anlage D/8 erhält die Bezeichnung
D/10 und hat zu lauten
„Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für
Hockey, Kunstschwimmen, Rudern, Sportkegeln."
7. Nach der Anlage D/10 ist die einen Bestandteil
dieser Verordnung bildende Anlage D/11 einzufügen.
8. Nach der Anlage E/5 sind die einen Bestandteil
dieser Verordnung bildenden Anlagen E/6 und
E/7 anzufügen.
Artikel II
Die in den Anlagen A/5, A/6, C/6, D/8, D/9,
D/11, E/6 und E/7 dieser Verordnung enthaltenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von
den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2
des Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassung der
Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl.
Nr. 243, und der Religionsunterrichtsgesetz-
Novelle 1975, BGBl. Nr. 324, bekanntgemacht.