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69_1979 AT

69. Verordnung: Aufnahmealter an den ein- und zweijährigen Familienhelferinnenschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Verordnung: Aufnahmealter an den ein- und zweijährigen Familienhelferinnenschulen

Auf Grund des § 63 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1975 wird

verordnet

Die Aufnahme in die ein- und zweijährige

Familienhelferinnenschule setzt die Vollendung

des 17. Lebensjahres spätestens im Kalenderjahr

der Aufnahme voraus.

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