69_1979
AT
69. Verordnung: Aufnahmealter an den ein- und zweijährigen Familienhelferinnenschulen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 69. Verordnung: Aufnahmealter an den ein- und zweijährigen Familienhelferinnenschulen
1979_69_0 69. Verordnung: Aufnahmealter an den ein- und zweijährigen Familienhelferinnenschulen
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Auf Grund des § 63 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1975 wird
verordnet
Die Aufnahme in die ein- und zweijährige
Familienhelferinnenschule setzt die Vollendung
des 17. Lebensjahres spätestens im Kalenderjahr
der Aufnahme voraus.