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69_1978 AT

69. Verordnung: Ergänzung der Lehrplane für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Verordnung: Ergänzung der Lehrplane für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über

Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern

und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, wird

verordnet

ARTIKEL I

Die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für

Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern

und Sportlehrern erlassen werden, BGBl. Nr. 201/

1975, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 624/1975 wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Für die nachstehend angeführten

Lehrgänge zur Ausbildung von Leibeserziehern

und Sportlehrern werden die in den jeweils

angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit

Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)

erlassen

1. Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern

(Anlage A)

2. Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern

(Anlage B)

3. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern

(Anlage C)

4. Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern

(Anlage C/1)

5. Lehrgang zur Ausbildung von Schitrainern/

Alpin (Anlage C/2)

6. Ausbildung von Trainern für Sportschießen/

Gewehr (Anlage C/3)

7. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern

für Sportschießen/Pistole (Anlage C/4)

8. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

(Anlage D)

9. Lehrgang zur Ausbildung von Schilehrwarten

(Anlage E)

10. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

für Sportschießen/Gewehr (Anlage E/1)

11. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

für Sportschießen/Pistole (Anlage E/2)

12. Lehrgang zur Ausbildung von Schilehrern

und Schiführern (Anlage F)

13. Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern

(Anlage G)

14. Lehrgang zur Ausbildung von Sport-

Jugendleitern (Anlage H)".

2. Nach Anlage C/1 sind die einen Bestandteil

dieser Verordnung bildenden Anlagen „C/2",

„C/3" und „C/4" einzufügen.

3. Nach Anlage E sind die einen Bestandteil

dieser Verordnung bildenden Anlagen „E/1"

und „E/2" einzufügen.

4. Nach Anlage F sind die einen Bestandteil

dieser Verordnung bildenden Anlagen „G"

und „H" anzufügen.

ARTIKEL II

Folgende Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und

Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit

gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes

in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, und der

Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1975, BGBl.

Nr. 324, bekanntgemacht

1. In der Anlage C/1 zur Verordnung, mit

welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung

von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen

werden, BGBl. Nr. 201/1975, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 624/1975 hat der

Abschnitt IV (Lehrpläne für den Religionsunterricht)

Unterabschnitt a zu lauten

„a) Katholischer Religionsunterricht

Der Lehrplan für den Religionsunterricht

am Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern

(Anlage A) ist sinngemäß anzuwenden, wobei

der Religionslehrer nach pädagogischen und

methodischen Gesichtspunkten auszuwählen

hat."

2. Die in den Anlagen C/2, C/3, C/4, E/1,

E/2, G und H dieser Verordnung enthaltenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht.

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