69. Verordnung: Ergänzung der Lehrplane für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über
Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern
und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, wird
verordnet
ARTIKEL I
Die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für
Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern
und Sportlehrern erlassen werden, BGBl. Nr. 201/
1975, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 624/1975 wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Für die nachstehend angeführten
Lehrgänge zur Ausbildung von Leibeserziehern
und Sportlehrern werden die in den jeweils
angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit
Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)
erlassen
1. Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern
(Anlage A)
2. Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern
(Anlage B)
3. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern
(Anlage C)
4. Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern
(Anlage C/1)
5. Lehrgang zur Ausbildung von Schitrainern/
Alpin (Anlage C/2)
6. Ausbildung von Trainern für Sportschießen/
Gewehr (Anlage C/3)
7. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern
für Sportschießen/Pistole (Anlage C/4)
8. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
(Anlage D)
9. Lehrgang zur Ausbildung von Schilehrwarten
(Anlage E)
10. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
für Sportschießen/Gewehr (Anlage E/1)
11. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
für Sportschießen/Pistole (Anlage E/2)
12. Lehrgang zur Ausbildung von Schilehrern
und Schiführern (Anlage F)
13. Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern
(Anlage G)
14. Lehrgang zur Ausbildung von Sport-
Jugendleitern (Anlage H)".
2. Nach Anlage C/1 sind die einen Bestandteil
dieser Verordnung bildenden Anlagen „C/2",
„C/3" und „C/4" einzufügen.
3. Nach Anlage E sind die einen Bestandteil
dieser Verordnung bildenden Anlagen „E/1"
und „E/2" einzufügen.
4. Nach Anlage F sind die einen Bestandteil
dieser Verordnung bildenden Anlagen „G"
und „H" anzufügen.
ARTIKEL II
Folgende Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und
Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit
gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes
in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-
Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, und der
Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1975, BGBl.
Nr. 324, bekanntgemacht
1. In der Anlage C/1 zur Verordnung, mit
welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung
von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen
werden, BGBl. Nr. 201/1975, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 624/1975 hat der
Abschnitt IV (Lehrpläne für den Religionsunterricht)
Unterabschnitt a zu lauten
„a) Katholischer Religionsunterricht
Der Lehrplan für den Religionsunterricht
am Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern
(Anlage A) ist sinngemäß anzuwenden, wobei
der Religionslehrer nach pädagogischen und
methodischen Gesichtspunkten auszuwählen
hat."
2. Die in den Anlagen C/2, C/3, C/4, E/1,
E/2, G und H dieser Verordnung enthaltenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht.