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69_1976 AT

69. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 2 Donaukanal Schnellstraße im Bereich der Stadt Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 2 Donaukanal Schnellstraße im Bereich der Stadt Wien

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 2

Donaukanal Schnellstraße wird im Bereich der

Stadt Wien wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

im Anschluß an den bestehenden und bereits

verkehrsübergebenen Abschnitt mit der Überführung

der Prager Straße und führt von dort,

der aufgelassenen Trasse der Nordwestbahn folgend,

nach Überführung der Schnellbahnlinie

Wien—Stockerau in einem großen Bogen zur

Brünner Straße und endet im Anschluß daran

bei Projekt-km 15,5.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

sowie der Anschlußstellen „Prager Straße",

„Groß Jedlersdorf/Süd" und „Groß Jedlersdorf/

Nord" einschließlich ihrer Zu- und Abfahrtsstraßen

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik sowie beim Magistrat der Stadt

Wien aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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