69. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 2 Donaukanal Schnellstraße im Bereich der Stadt Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 2
Donaukanal Schnellstraße wird im Bereich der
Stadt Wien wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
im Anschluß an den bestehenden und bereits
verkehrsübergebenen Abschnitt mit der Überführung
der Prager Straße und führt von dort,
der aufgelassenen Trasse der Nordwestbahn folgend,
nach Überführung der Schnellbahnlinie
Wien—Stockerau in einem großen Bogen zur
Brünner Straße und endet im Anschluß daran
bei Projekt-km 15,5.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
sowie der Anschlußstellen „Prager Straße",
„Groß Jedlersdorf/Süd" und „Groß Jedlersdorf/
Nord" einschließlich ihrer Zu- und Abfahrtsstraßen
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik sowie beim Magistrat der Stadt
Wien aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.