69. Bundesgesetz: Weitere branchenweise Zusammenfassung verstaatlichter Industrieunternehmen und Änderung des ÖIG-Gesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Zusammenfassung von Unternehmen der verstaatlichten
Nichteisen-Metallindustrie
§ 1. (1) Die Vereinigte Metallwerke Ranshofen-
Berndorf Aktiengesellschaft, Braunau am
Inn, nimmt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1974
unter Ausschluß der Abwicklung
a) die Vereinigte Wiener Metallwerke Aktiengesellschaft,
Wien, und
b) die Montanwerke Brixlegg Gesellschaft
m. b. H., Brixlegg,
gegen Gewährung von Aktien an die Österreichische
Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft, und
c) die Metallwerk Möllersdorf Aktiengesellschaft,
Wien,
gegen Aufgabe der Aktien an der übertragenden
Gesellschaft auf (§§ 220 bis 232 und 234 Aktiengesetz
1965).
(2) Verschmelzungsbeschlüsse der Hauptversammlungen
(Generalversammlung) der sich vereinigenden
Gesellschaften sind nicht erforderlich;
ebenso entfällt ein Verschmelzungsvertrag. Ein
Treuhänder gemäß § 226 Abs. 2 des Aktiengesetzes
1965 ist nicht zu bestellen.
(3) Die Hauptversammlung der Vereinigte Metallwerke
Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft
hat die Satzung der Gesellschaft anzupassen und
den Aufsichtsrat der Gesellschaft unter Berücksichtigung
der Vorschrift des § 2 Abs. 1 zu bestellen.
(4) Als Schlußbilanzen der übertragenden Gesellschaften
gelten die Bilanzen zum 31. Dezember
1973. Das Grundkapital der Vereinigte Metallwerke
Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft
ist um die Grundkapitalien der im Abs. 1 lit. a
und b genannten übertragenden Unternehmen zu
erhöhen, und der gesetzlichen Rücklage der Vereinigte
Metallwerke Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft
sind die gesetzlichen Rücklagen der
im Abs. 1 lit. a und b genannten übertragenden
Unternehmen zuzuführen.
(5) Der Vorstand der Vereinigte Metallwerke
Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft und die
Vorstände (Geschäftsführer) der übertragenden
Gesellschaften haben die auf Grund dieses Bundesgesetzes
erforderlichen Eintragungen in den
öffentlichen Büchern und insbesondere die Eintragung
der Verschmelzung zu beantragen. Die
Schlußbilanzen gemäß Abs. 4 der übertragenden
Gesellschaften sind nach der Eintragung bis spätestens
30. September 1974 nachzureichen.
§ 2. (1) Der Aufsichtsrat der Vereinigte Metallwerke
Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft
setzt sich zu zwei Dritteln aus von der Hauptversammlung
gewählten Mitgliedern und zu
einem Drittel aus Dienstnehmervertretern zusammen.
(2) Die Dienstnehmervertreter werden vom
Zentralbetriebsrat der Vereinigte Metallwerke
Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft — bis zu
dessen Errichtung von den Zentralbetriebsräten
der sich vereinigenden Gesellschaften — entsendet.
Die in den Aufsichtsrat entsandten Dienstnehmervertreter
müssen das aktive Wahlrecht zur
Betriebsvertretung eines Betriebes der Gesellschaft
(vereinigenden Gesellschaften) besitzen; auf
sie findet die Bestimmung des § 9 Abs. 3 letzter
Satz des ÖIG-Gesetzes, BGBl. Nr. 23/1967, in
der derzeit geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
(3) Die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat
üben ihre Funktion ehrenamtlich aus; sie haben
Anspruch auf Ersatz der angemessenen Barauslagen.
Auf die Dienstnehmervertreter finden die
Bestimmungen der §§ 86 Abs. 1, 87, 90 Abs. 1
zweiter Satz und Abs. 2 und 98 des Aktiengesetzes
1965 keine Anwendung. Im übrigen haben
die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat
gleiche Rechte und Pflichten wie die von der
Hauptversammlung bestellten Aufsichtsratsmitglieder.
§ 14 Abs. 3 Z. 6 des Betriebsrätegesetzes
in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 319/1971
ist auf die Gesellschaft nicht anzuwenden.
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn
mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend
ist. Die Beschlüsse des Aufsichtsrates bedürfen der
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
ARTIKEL II
Bildung der „Österreichische Schiffswerften Aktiengesellschaft
LINZ-KORNEUBURG" und
Übertragung der G. Rumpel Aktiengesellschaft
§ 3. (1) Die Anteilsrechte der Erste Donau-
Dampfschiffahrts-Gesellschaft, Wien, an der
Schiffswerft Korneuburg Aktiengesellschaft, Korneuburg,
gehen von Gesetzes wegen mit Wirksamkeit
vom 31. Dezember 1973 in das Eigentum
der Österreichische Industrieverwaltungs-
Aktiengesellschaft über.
(2) Als Gegenleistung für diese Eigentumsübertragung
hat die Österreichische Industrieverwaltungs-
Aktiengesellschaft an die Erste Donau-
Dampfschiffahrts-Gesellschaft 37,000.000 S zu
zahlen; davon sind 22,000.000 S am 31. Dezember
1973 fällig. In den Jahren 1975, 1976 und 1977
sind bis spätestens 30. Juni je 5,000.000 S zu
zahlen.
§ 4. (1) Die Anteilsrechte der Österreichische
Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft an
a) der Schiffswerft Korneuburg Aktiengesellschaft,
Korneuburg,
b) der Schiffswerft Linz Aktiengesellschaft,
Linz,
c) G. Rumpel Aktiengesellschaft, Wien,
gehen von Gesetzes wegen mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1974 als Sacheinlagen in das Eigentum
der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke
— Alpine Montan Aktiengesellschaft,
Wien, über.
(2) Diese Sacheinlagen sind bei der Vereinigte
Österreichische Eisen- und Stahlwerke — Alpine
Montan Aktiengesellschaft mit den Buchwerten
für die Anteilsrechte der in Abs. 1 lit. a, b und c
genannten Gesellschaften des Jahresabschlusses
zum 31. Dezember 1973 der Österreichische
Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft zu bewerten.
§ 5. Die „G. Rumpel Aktiengesellschaft" wird
in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
mit dem Firmenwortlaut „G. Rumpel Gesellschaft
m. b. H." mit dem Sitz in Wien umgewandelt.
Mit der Umwandlung erhält die Vereinigte
Österreichische Eisen- und Stahlwerke — Alpine
Montan Aktiengesellschaft eine dem derzeitigen
Grundkapital von 12,000.000 S entsprechende
Stammeinlage. Ein Umwandlungsbeschluß, die
Umwandlungsbilanz und die Gründungsprüfung
entfallen.
§ 6. (1) Die Schiffswerft Korneuburg Aktiengesellschaft,
Korneuburg, und die Schiffswerft
Linz Aktiengesellschaft, Linz, werden mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1974 unter Ausschluß
der Abwicklung durch Bildung der neuen Gesellschaft
„Österreichische Schiffswerften Aktiengesellschaft
LINZ-KORNEUBURG", auf die das
Vermögen einschließlich der Schulden dieser Gesellschaften
gegen Gewährung von Aktien der
neuen Gesellschaft an die Vereinigte Österreichische
Eisen- und Stahlwerke — Alpine Montan
Aktiengesellschaft übergeht, verschmolzen (§ 233
des Aktiengesetzes 1965).
(2) Verschmelzungsbeschlüsse der Hauptversammlungen
der sich vereinigenden Gesellschaften
sind nicht erforderlich; ebenso entfällt ein Verschmelzungsvertrag.
Ein Treuhänder gemäß § 226
Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965 ist nicht zu bestellen.
(3) Die Hauptversammlungen der sich vereinigenden
Gesellschaften haben die Satzung einschließlich
des Sitzes der neuen Gesellschaft zu
beschließen und den Aufsichtsrat dieser Gesellschaft
unter Berücksichtigung der Vorschrift des
§ 7 Abs. 1 zu bestellen; der Aufsichtsrat hat den
Vorstand zu bestellen.
(4) Als Schlußbilanzen gelten die Bilanzen der
sich vereinigenden Gesellschaften zum 31. Dezember
1973; das Grundkapital der neuen Gesellschaft
wird aus den Grundkapitalien der sich
vereinigenden Gesellschaften und die gesetzliche
Rücklage der neuen Gesellschaft aus den gesetzlichen
Rücklagen der sich vereinigenden Gesellschaften,
vermehrt um den Forderungsverzicht
des Bundes gemäß § 8, gebildet.
(5) Der Vorstand der neuen Gesellschaft hat
diese zur Eintragung in das Handelsregister unter
Vorlage der Beschlüsse der Hauptversammlungen
(Abs. 3) anzumelden. Die Schlußbilanzen gemäß
Abs. 4 sind nach der Eintragung bis spätestens
30. September 1974 nachzureichen. Der Vorstand
der neuen Gesellschaft hat auf Grund dieses Bun-
desgesetzes die im Zusammenhang mit der Verschmelzung
erforderlichen Eintragungen in den
öffentlichen Büchern und insbesondere die Eintragung
der Verschmelzung zu beantragen.
§ 7. (1) Der Aufsichtsrat der Österreichische
Schiffswerften Aktiengesellschaft LINZ-KORNEUBURG
setzt sich zu zwei Dritteln aus von
der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern
und zu einem Drittel aus Dienstnehmervertretern
zusammen.
(2) Die Dienstnehmervertreter werden vom
Zentralbetriebsrat der Österreichische Schiffswerften
Aktiengesellschaft LINZ-KORNEUBURG
— bis zu dessen Errichtung von den Betriebsräten
der sich vereinigenden Gesellschaften — entsendet.
(3) Soweit in Abs. 1 und 2 nicht geregelt, gilt
§ 2 für den Aufsichtsrat und die Dienstnehmervertreter.
§ 8. (1) Die Forderung des Bundes aus Darlehen,
die der Schiffswerft Korneuburg Aktiengesellschaft
aus dem seinerzeitigen Investitionsfonds
für verstaatlichte Unternehmungen gewährt
wurden, ist im aushaftenden Gesamtbetrag von
15,000.000 S mit 1. Jänner 1974 erloschen.
(2) Die unmittelbar nach Abs. 1 veranlaßten
Vorgänge sind von der Gesellschaftssteuer befreit.
ARTIKEL III
Änderung zum ÖIG-Gesetz
§ 9. (1) Das ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967,
in der Fassung der ÖIG-Gesetz-Novelle 1969,
BGBl. Nr. 47/1970, und der ÖIG-Gesetz-Novelle
1973, BGBl. Nr. 110, wird wie folgt geändert
1. Im § 3 Abs. 1 zweiter Satz werden nach
dem Wort „Gesellschaften" die Worte „oder
deren Konzernunternehmen" eingefügt.
2. § 7 Abs. 2 lit. d hat zu lauten
„d) die Wahl und Abberufung von Mitgliedern
des Aufsichtsrates der in der Anlage angeführten
Gesellschaften, mit Ausnahme der,
Vereinigte Österreichische Eisen- und
Stahlwerke — Alpine Montan Aktiengesellschaft
' und der ,Vereinigte Metallwerke
Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft'."
3. In der Anlage der Fassung des § 5 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 15. Feber 1973 zur Zusammenfassung
der Unternehmungen der verstaatlichten
Eisen- und Stahlindustrie, BGBl.
Nr. 109, entfallen ab 1. Jänner 1974 die Worte
„Vereinigte Wiener Metallwerke Aktiengesellschaft,
Wien", „Montanwerke Brixlegg Gesellschaft
m. b. H., Brixlegg", „Schiffswerft Linz
Aktiengesellschaft, Linz" und „G. Rumpel Aktiengesellschaft,
Wien" und tritt an Stelle „Österreichische
Stickstoffwerke Aktiengesellschaft, Linz"
der neue Firmenwortlaut „Chemie Linz Aktiengesellschaft,
Linz".
(2) Für den Anwendungsbereich des Bundes-
Verfassungsgesetzes vom 22. Oktober 1969, BGBl.
Nr. 46/1970, wird die Anlage des ÖIG-Gesetzes,
BGBl. Nr. 23/1967, nicht berührt.
ARTIKEL IV
Vollziehung
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich der §§ 1, 4 und 6 der
Bundeskanzler und der Bundesminister für Justiz,
des § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 sowie § 9
Abs. 1 der Bundeskanzler, des § 2 Abs. 2 und 3
sowie § 7 Abs. 2 der Bundesminister für soziale
Verwaltung, des § 2 Abs. 4 und § 5 der Bundesminister
für Justiz, des § 3 der Bundeskanzler
und der Bundesminister für Verkehr, des § 8 der
Bundesminister für Finanzen und des § 9 Abs. 2
die Bundesregierung betraut.