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69. Bundesgesetz: Weitere branchenweise Zusammenfassung verstaatlichter Industrieunternehmen und Änderung des ÖIG-Gesetzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Bundesgesetz: Weitere branchenweise Zusammenfassung verstaatlichter Industrieunternehmen und Änderung des ÖIG-Gesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Zusammenfassung von Unternehmen der verstaatlichten

Nichteisen-Metallindustrie

§ 1. (1) Die Vereinigte Metallwerke Ranshofen-

Berndorf Aktiengesellschaft, Braunau am

Inn, nimmt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1974

unter Ausschluß der Abwicklung

a) die Vereinigte Wiener Metallwerke Aktiengesellschaft,

Wien, und

b) die Montanwerke Brixlegg Gesellschaft

m. b. H., Brixlegg,

gegen Gewährung von Aktien an die Österreichische

Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft, und

c) die Metallwerk Möllersdorf Aktiengesellschaft,

Wien,

gegen Aufgabe der Aktien an der übertragenden

Gesellschaft auf (§§ 220 bis 232 und 234 Aktiengesetz

1965).

(2) Verschmelzungsbeschlüsse der Hauptversammlungen

(Generalversammlung) der sich vereinigenden

Gesellschaften sind nicht erforderlich;

ebenso entfällt ein Verschmelzungsvertrag. Ein

Treuhänder gemäß § 226 Abs. 2 des Aktiengesetzes

1965 ist nicht zu bestellen.

(3) Die Hauptversammlung der Vereinigte Metallwerke

Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft

hat die Satzung der Gesellschaft anzupassen und

den Aufsichtsrat der Gesellschaft unter Berücksichtigung

der Vorschrift des § 2 Abs. 1 zu bestellen.

(4) Als Schlußbilanzen der übertragenden Gesellschaften

gelten die Bilanzen zum 31. Dezember

1973. Das Grundkapital der Vereinigte Metallwerke

Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft

ist um die Grundkapitalien der im Abs. 1 lit. a

und b genannten übertragenden Unternehmen zu

erhöhen, und der gesetzlichen Rücklage der Vereinigte

Metallwerke Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft

sind die gesetzlichen Rücklagen der

im Abs. 1 lit. a und b genannten übertragenden

Unternehmen zuzuführen.

(5) Der Vorstand der Vereinigte Metallwerke

Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft und die

Vorstände (Geschäftsführer) der übertragenden

Gesellschaften haben die auf Grund dieses Bundesgesetzes

erforderlichen Eintragungen in den

öffentlichen Büchern und insbesondere die Eintragung

der Verschmelzung zu beantragen. Die

Schlußbilanzen gemäß Abs. 4 der übertragenden

Gesellschaften sind nach der Eintragung bis spätestens

30. September 1974 nachzureichen.

§ 2. (1) Der Aufsichtsrat der Vereinigte Metallwerke

Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft

setzt sich zu zwei Dritteln aus von der Hauptversammlung

gewählten Mitgliedern und zu

einem Drittel aus Dienstnehmervertretern zusammen.

(2) Die Dienstnehmervertreter werden vom

Zentralbetriebsrat der Vereinigte Metallwerke

Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft — bis zu

dessen Errichtung von den Zentralbetriebsräten

der sich vereinigenden Gesellschaften — entsendet.

Die in den Aufsichtsrat entsandten Dienstnehmervertreter

müssen das aktive Wahlrecht zur

Betriebsvertretung eines Betriebes der Gesellschaft

(vereinigenden Gesellschaften) besitzen; auf

sie findet die Bestimmung des § 9 Abs. 3 letzter

Satz des ÖIG-Gesetzes, BGBl. Nr. 23/1967, in

der derzeit geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.

(3) Die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat

üben ihre Funktion ehrenamtlich aus; sie haben

Anspruch auf Ersatz der angemessenen Barauslagen.

Auf die Dienstnehmervertreter finden die

Bestimmungen der §§ 86 Abs. 1, 87, 90 Abs. 1

zweiter Satz und Abs. 2 und 98 des Aktiengesetzes

1965 keine Anwendung. Im übrigen haben

die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat

gleiche Rechte und Pflichten wie die von der

Hauptversammlung bestellten Aufsichtsratsmitglieder.

§ 14 Abs. 3 Z. 6 des Betriebsrätegesetzes

in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 319/1971

ist auf die Gesellschaft nicht anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn

mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend

ist. Die Beschlüsse des Aufsichtsrates bedürfen der

einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

ARTIKEL II

Bildung der „Österreichische Schiffswerften Aktiengesellschaft

LINZ-KORNEUBURG" und

Übertragung der G. Rumpel Aktiengesellschaft

§ 3. (1) Die Anteilsrechte der Erste Donau-

Dampfschiffahrts-Gesellschaft, Wien, an der

Schiffswerft Korneuburg Aktiengesellschaft, Korneuburg,

gehen von Gesetzes wegen mit Wirksamkeit

vom 31. Dezember 1973 in das Eigentum

der Österreichische Industrieverwaltungs-

Aktiengesellschaft über.

(2) Als Gegenleistung für diese Eigentumsübertragung

hat die Österreichische Industrieverwaltungs-

Aktiengesellschaft an die Erste Donau-

Dampfschiffahrts-Gesellschaft 37,000.000 S zu

zahlen; davon sind 22,000.000 S am 31. Dezember

1973 fällig. In den Jahren 1975, 1976 und 1977

sind bis spätestens 30. Juni je 5,000.000 S zu

zahlen.

§ 4. (1) Die Anteilsrechte der Österreichische

Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft an

a) der Schiffswerft Korneuburg Aktiengesellschaft,

Korneuburg,

b) der Schiffswerft Linz Aktiengesellschaft,

Linz,

c) G. Rumpel Aktiengesellschaft, Wien,

gehen von Gesetzes wegen mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1974 als Sacheinlagen in das Eigentum

der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke

— Alpine Montan Aktiengesellschaft,

Wien, über.

(2) Diese Sacheinlagen sind bei der Vereinigte

Österreichische Eisen- und Stahlwerke — Alpine

Montan Aktiengesellschaft mit den Buchwerten

für die Anteilsrechte der in Abs. 1 lit. a, b und c

genannten Gesellschaften des Jahresabschlusses

zum 31. Dezember 1973 der Österreichische

Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft zu bewerten.

§ 5. Die „G. Rumpel Aktiengesellschaft" wird

in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

mit dem Firmenwortlaut „G. Rumpel Gesellschaft

m. b. H." mit dem Sitz in Wien umgewandelt.

Mit der Umwandlung erhält die Vereinigte

Österreichische Eisen- und Stahlwerke — Alpine

Montan Aktiengesellschaft eine dem derzeitigen

Grundkapital von 12,000.000 S entsprechende

Stammeinlage. Ein Umwandlungsbeschluß, die

Umwandlungsbilanz und die Gründungsprüfung

entfallen.

§ 6. (1) Die Schiffswerft Korneuburg Aktiengesellschaft,

Korneuburg, und die Schiffswerft

Linz Aktiengesellschaft, Linz, werden mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1974 unter Ausschluß

der Abwicklung durch Bildung der neuen Gesellschaft

„Österreichische Schiffswerften Aktiengesellschaft

LINZ-KORNEUBURG", auf die das

Vermögen einschließlich der Schulden dieser Gesellschaften

gegen Gewährung von Aktien der

neuen Gesellschaft an die Vereinigte Österreichische

Eisen- und Stahlwerke — Alpine Montan

Aktiengesellschaft übergeht, verschmolzen (§ 233

des Aktiengesetzes 1965).

(2) Verschmelzungsbeschlüsse der Hauptversammlungen

der sich vereinigenden Gesellschaften

sind nicht erforderlich; ebenso entfällt ein Verschmelzungsvertrag.

Ein Treuhänder gemäß § 226

Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965 ist nicht zu bestellen.

(3) Die Hauptversammlungen der sich vereinigenden

Gesellschaften haben die Satzung einschließlich

des Sitzes der neuen Gesellschaft zu

beschließen und den Aufsichtsrat dieser Gesellschaft

unter Berücksichtigung der Vorschrift des

§ 7 Abs. 1 zu bestellen; der Aufsichtsrat hat den

Vorstand zu bestellen.

(4) Als Schlußbilanzen gelten die Bilanzen der

sich vereinigenden Gesellschaften zum 31. Dezember

1973; das Grundkapital der neuen Gesellschaft

wird aus den Grundkapitalien der sich

vereinigenden Gesellschaften und die gesetzliche

Rücklage der neuen Gesellschaft aus den gesetzlichen

Rücklagen der sich vereinigenden Gesellschaften,

vermehrt um den Forderungsverzicht

des Bundes gemäß § 8, gebildet.

(5) Der Vorstand der neuen Gesellschaft hat

diese zur Eintragung in das Handelsregister unter

Vorlage der Beschlüsse der Hauptversammlungen

(Abs. 3) anzumelden. Die Schlußbilanzen gemäß

Abs. 4 sind nach der Eintragung bis spätestens

30. September 1974 nachzureichen. Der Vorstand

der neuen Gesellschaft hat auf Grund dieses Bun-

desgesetzes die im Zusammenhang mit der Verschmelzung

erforderlichen Eintragungen in den

öffentlichen Büchern und insbesondere die Eintragung

der Verschmelzung zu beantragen.

§ 7. (1) Der Aufsichtsrat der Österreichische

Schiffswerften Aktiengesellschaft LINZ-KORNEUBURG

setzt sich zu zwei Dritteln aus von

der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern

und zu einem Drittel aus Dienstnehmervertretern

zusammen.

(2) Die Dienstnehmervertreter werden vom

Zentralbetriebsrat der Österreichische Schiffswerften

Aktiengesellschaft LINZ-KORNEUBURG

— bis zu dessen Errichtung von den Betriebsräten

der sich vereinigenden Gesellschaften — entsendet.

(3) Soweit in Abs. 1 und 2 nicht geregelt, gilt

§ 2 für den Aufsichtsrat und die Dienstnehmervertreter.

§ 8. (1) Die Forderung des Bundes aus Darlehen,

die der Schiffswerft Korneuburg Aktiengesellschaft

aus dem seinerzeitigen Investitionsfonds

für verstaatlichte Unternehmungen gewährt

wurden, ist im aushaftenden Gesamtbetrag von

15,000.000 S mit 1. Jänner 1974 erloschen.

(2) Die unmittelbar nach Abs. 1 veranlaßten

Vorgänge sind von der Gesellschaftssteuer befreit.

ARTIKEL III

Änderung zum ÖIG-Gesetz

§ 9. (1) Das ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967,

in der Fassung der ÖIG-Gesetz-Novelle 1969,

BGBl. Nr. 47/1970, und der ÖIG-Gesetz-Novelle

1973, BGBl. Nr. 110, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 1 zweiter Satz werden nach

dem Wort „Gesellschaften" die Worte „oder

deren Konzernunternehmen" eingefügt.

2. § 7 Abs. 2 lit. d hat zu lauten

„d) die Wahl und Abberufung von Mitgliedern

des Aufsichtsrates der in der Anlage angeführten

Gesellschaften, mit Ausnahme der,

Vereinigte Österreichische Eisen- und

Stahlwerke — Alpine Montan Aktiengesellschaft

' und der ,Vereinigte Metallwerke

Ranshofen-Berndorf Aktiengesellschaft'."

3. In der Anlage der Fassung des § 5 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 15. Feber 1973 zur Zusammenfassung

der Unternehmungen der verstaatlichten

Eisen- und Stahlindustrie, BGBl.

Nr. 109, entfallen ab 1. Jänner 1974 die Worte

„Vereinigte Wiener Metallwerke Aktiengesellschaft,

Wien", „Montanwerke Brixlegg Gesellschaft

m. b. H., Brixlegg", „Schiffswerft Linz

Aktiengesellschaft, Linz" und „G. Rumpel Aktiengesellschaft,

Wien" und tritt an Stelle „Österreichische

Stickstoffwerke Aktiengesellschaft, Linz"

der neue Firmenwortlaut „Chemie Linz Aktiengesellschaft,

Linz".

(2) Für den Anwendungsbereich des Bundes-

Verfassungsgesetzes vom 22. Oktober 1969, BGBl.

Nr. 46/1970, wird die Anlage des ÖIG-Gesetzes,

BGBl. Nr. 23/1967, nicht berührt.

ARTIKEL IV

Vollziehung

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich der §§ 1, 4 und 6 der

Bundeskanzler und der Bundesminister für Justiz,

des § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 sowie § 9

Abs. 1 der Bundeskanzler, des § 2 Abs. 2 und 3

sowie § 7 Abs. 2 der Bundesminister für soziale

Verwaltung, des § 2 Abs. 4 und § 5 der Bundesminister

für Justiz, des § 3 der Bundeskanzler

und der Bundesminister für Verkehr, des § 8 der

Bundesminister für Finanzen und des § 9 Abs. 2

die Bundesregierung betraut.

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