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69_1972 AT

69. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Zahlung einer Pauschalvergütung für die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Armenvertretern in gerichtlichen Verfahren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Zahlung einer Pauschalvergütung für die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Armenvertretern in gerichtlichen Verfahren

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl.

Nr. 191, über die Zahlung einer Pauschalvergütung

für die Tätigkeit von Rechtsanwälten

als Armenvertretern in gerichtlichen Verfahren

wird wie folgt geändert

Der § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Der Bund hat den Rechtsanwaltskammern

spätestens zum 30. September jedes

Jahres eine Pauschalvergütung dafür zu leisten,

daß die in ihren Listen eingetragenen Rechtsanwälte

als Armenvertreter in straf- und zivilgerichtlichen

Verfahren unentgeltlich einschreiten.

(2) Die Pauschalvergütung beträgt für das

Jahr 1972

(3) Die Pauschalvergütung beträgt für das

Jahr 1973 und die folgenden Jahre

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem

1. Jänner 1972 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen betraut.

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