69. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Zahlung einer Pauschalvergütung für die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Armenvertretern in gerichtlichen Verfahren
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl.
Nr. 191, über die Zahlung einer Pauschalvergütung
für die Tätigkeit von Rechtsanwälten
als Armenvertretern in gerichtlichen Verfahren
wird wie folgt geändert
Der § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Der Bund hat den Rechtsanwaltskammern
spätestens zum 30. September jedes
Jahres eine Pauschalvergütung dafür zu leisten,
daß die in ihren Listen eingetragenen Rechtsanwälte
als Armenvertreter in straf- und zivilgerichtlichen
Verfahren unentgeltlich einschreiten.
(2) Die Pauschalvergütung beträgt für das
Jahr 1972
(3) Die Pauschalvergütung beträgt für das
Jahr 1973 und die folgenden Jahre
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem
1. Jänner 1972 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen betraut.