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69_1971 AT

69. Bundesgesetz: Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz-Novelle 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Bundesgesetz: Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz-Novelle 1971

Der Nationalrat hat beschlossen:.

Artikel I

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz,

BGBl. Nr. 163/1955, in der Fassung der Pflichtschulerhaltungs-

Grundsatzgesetz-Novelle 1963,

BGBl. Nr. 87, wird wie folgt geändert

1. Im § 11 hat Abs. 3 zu entfallen.

2. Im § 12 Abs. 5 hat der letzte Satz zu lauten

„Die nach dem Ausführungsgesetz zuständige

Behörde kann nach Anhörung des Landesschulrates

die Aufhebung der Widmung von Amts

wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder

Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet

sind."

Artikel II

(1) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer

sind innerhalb eines Jahres von dem der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tag

an gerechnet zu erlassen.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund

gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte ist der Bundesminister für Unterricht und

Kunst betraut.

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