69. Bundesgesetz: Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz-Novelle 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen:.
Artikel I
Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz,
BGBl. Nr. 163/1955, in der Fassung der Pflichtschulerhaltungs-
Grundsatzgesetz-Novelle 1963,
BGBl. Nr. 87, wird wie folgt geändert
1. Im § 11 hat Abs. 3 zu entfallen.
2. Im § 12 Abs. 5 hat der letzte Satz zu lauten
„Die nach dem Ausführungsgesetz zuständige
Behörde kann nach Anhörung des Landesschulrates
die Aufhebung der Widmung von Amts
wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder
Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet
sind."
Artikel II
(1) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer
sind innerhalb eines Jahres von dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tag
an gerechnet zu erlassen.
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund
gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte ist der Bundesminister für Unterricht und
Kunst betraut.