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69_1970 AT

69. Resolution Nr. 220 der Internationalen Kaffee-Organisation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Resolution Nr. 220 der Internationalen Kaffee-Organisation

(Übersetzung)

ICC-Res. 220 (E)

20. Dezember 1969

Original: Englisch

INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION Siehe BGBl. Nr. 342/1969.

Internationaler Kaffee-Rat

London, England

(Genehmigt ohne Sitzung am 19. Dezember

1969)

REVISION DER ANLAGE B

IN ANBETRACHT DER TATSACHE,

daß Artikel 40 Abs. 1 des Übereinkommens

vorsieht, daß der Rat jedes einzelne oder

mehrere der in Anlage B des Übereinkommens

angeführten Länder von der Liste streichen

kann; und

daß das Exekutivkomitee die ehestmögliche

Streichung jener Länder aus der Anlage B empfiehlt,

in welchen ein dem Exekutivdirektor genehmer

Beauftragter nicht in der Lage ist, in

Übereinstimmung mit dem in Absatz 5.3.1 des

Kapitels 5 der revidierten und konsolidierten

Fassung der Anweisungen zum Kontrollsystem

der Organisation (Dokument EB-728/68 Rev. 1.)

dargelegten. Verfahren eine beaufsichtigende

Tätigkeit auszuüben,

BESCHLIESST

DER INTERNATIONALE KAFFEERAT

1. mit Wirkung vom 1. Jänner 1970 folgende

Länder aus Anlage B zu streichen

China (Festland)

Nordkorea

Saudiarabien

2. festzulegen, daß die geographischen Gebiete,

die im Sinne dieses Übereinkommens quotenfreie

Länder sind, mit Wirkung vom 1. Jänner 1970

die im Anhang zu diesem Beschluß angeführten

sind.

Anhang

Quotenfreie Bestimmungsländer gemäß Artikel

40 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens

1968

Die nachstehend genannten geographischen

Gebiete sind quotenfreie Länder im Sinne dieses

Übereinkommens

China (Formosa)

Irak

Iran

Japan

Republik Korea

Kuwait

Lesotho

Malawi

Maskat und Oman

Polen

Rumänien

Sambia

Somalia

Sudan

Republik Südafrika

Südwestafrika

Ungarn

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Anmerkung: Die vorstehenden Kurznamen

haben nur rein geographische Bedeutung

und drücken keine politische

Stellungnahme aus.

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