69. Resolution Nr. 220 der Internationalen Kaffee-Organisation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ICC-Res. 220 (E)
20. Dezember 1969
Original: Englisch
INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION Siehe BGBl. Nr. 342/1969.
Internationaler Kaffee-Rat
London, England
(Genehmigt ohne Sitzung am 19. Dezember
1969)
REVISION DER ANLAGE B
IN ANBETRACHT DER TATSACHE,
daß Artikel 40 Abs. 1 des Übereinkommens
vorsieht, daß der Rat jedes einzelne oder
mehrere der in Anlage B des Übereinkommens
angeführten Länder von der Liste streichen
kann; und
daß das Exekutivkomitee die ehestmögliche
Streichung jener Länder aus der Anlage B empfiehlt,
in welchen ein dem Exekutivdirektor genehmer
Beauftragter nicht in der Lage ist, in
Übereinstimmung mit dem in Absatz 5.3.1 des
Kapitels 5 der revidierten und konsolidierten
Fassung der Anweisungen zum Kontrollsystem
der Organisation (Dokument EB-728/68 Rev. 1.)
dargelegten. Verfahren eine beaufsichtigende
Tätigkeit auszuüben,
BESCHLIESST
DER INTERNATIONALE KAFFEERAT
1. mit Wirkung vom 1. Jänner 1970 folgende
Länder aus Anlage B zu streichen
China (Festland)
Nordkorea
Saudiarabien
2. festzulegen, daß die geographischen Gebiete,
die im Sinne dieses Übereinkommens quotenfreie
Länder sind, mit Wirkung vom 1. Jänner 1970
die im Anhang zu diesem Beschluß angeführten
sind.
Anhang
Quotenfreie Bestimmungsländer gemäß Artikel
40 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens
1968
Die nachstehend genannten geographischen
Gebiete sind quotenfreie Länder im Sinne dieses
Übereinkommens
China (Formosa)
Irak
Iran
Japan
Republik Korea
Kuwait
Lesotho
Malawi
Maskat und Oman
Polen
Rumänien
Sambia
Somalia
Sudan
Republik Südafrika
Südwestafrika
Ungarn
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Anmerkung: Die vorstehenden Kurznamen
haben nur rein geographische Bedeutung
und drücken keine politische
Stellungnahme aus.