69. Bundesgesetz: Strukturverbesserungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften und
Genossenschaften
§ 1. (1) Werden Kapitalgesellschaften nach den
Bestimmungen des neunten Teiles des Aktiengesetzes
1965, BGBl. Nr. 98, oder des § 96 des
Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in der Zeit zwischen
dem 1. Jänner 1969 und dem 31. Dezember 1971
verschmolzen, so ist § 19 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
1966, BGBl. Nr. 156, auch
dann anzuwenden, wenn und soweit bei der
übernehmenden Gesellschaft eine Kapitalerhöhung
unterbleibt, weil
a) die Verschmelzung gegen die Aufgabe von
Anteilen an der übertragenden Gesellschaft
erfolgt, oder
b) die übernehmende Gesellschaft die Gesellschafter
der übertragenden Gesellschaft mit
eigenen Anteilen abfindet, oder
c) die übertragende Gesellschaft eigene Anteile
oder Anteile an der übernehmenden
Gesellschaft besitzt, oder
d) Zuzahlungen gemäß § 224 Abs. 2 des
Aktiengesetzes 1965 geleistet werden, oder
e) die Anteilsrechte an der übertragenden und
der übernehmenden Gesellschaft in einer
Hand vereinigt sind.
(2) § 19 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
1966 ist auch anzuwenden, wenn eine inländische
Kapitalgesellschaft oder eine ausländische Gesellschaft,
die einer inländischen Kapitalgesellschaft
vergleichbar ist, einen inländischen Betrieb oder
Teilbetrieb als Sacheinlage in eine inländische
Kapitalgesellschaft einbringt und die übrigen
Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
1966 vorliegen; Abs. 1 gilt
sinngemäß.
(3) Soweit eine Verschmelzung im Sinne der
Abs. 1 und 2 erfolgt ist, bleibt ein daraus entstehender
Buchgewinn oder Buchverlust bei der
Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens
und des Gewerbeertrages der übernehmenden Gesellschaft
außer Ansatz.
(4) Bilanzen, die einer Verschmelzung zugrunde
gelegt werden, müssen für einen Zeitpunkt aufgestellt
sein, der höchstens sechs Monate vor der
Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung
im Handelsregister liegt. Das Einkommen und
das Vermögen der übertragenden Gesellschaft
und der übernehmenden Gesellschaft sind so zu
ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit
Ablauf des Tages bereits erfolgt und die übertragende
Gesellschaft gleichzeitig aufgelöst worden
wäre, zu dem diese Bilanz aufgestellt ist. Das
gleiche gilt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
bei der Gewerbesteuer.
(5) Bei Verschmelzungen im Sinne der Abs. 1
und 2 tritt die übernehmende Gesellschaft abgabenrechtlich
als Gesamtrechtsnachfolger in die
Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein.
Dies gilt auch hinsichtlich des Verlustabzuges gemäß
§ 10 Abs. 1 Z. 5 des Einkommensteuergesetzes
1967, BGBl. Nr. 268, und des Fehlbetrages
gemäß § 6 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 2/1954.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten
sinngemäß, wenn Genossenschaften nach der
Verordnung vom 30. Juni 1939, DRGBl. I
S. 1066, in der Fassung der Verordnung vom
13. April 1943, DRGBl. I S. 251, in der Zeit
zwischen dem 1. Jänner 1969 und dem 31. Dezember
1971 verschmolzen werden. Das gleiche
gilt, wenn Sparkassen (Sparkassenverwaltungsgesetz,
BGBl. Nr. 296/1935) und Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit in der Zeit zwischen
dem 1. Jänner 1969 und dem 31. Dezember 1971
auf Grund der geltenden Vorschriften verschmolzen
werden.
§ 2. Vorgänge im Sinne des § 1, die in der
Zeit zwischen dem 1. Jänner 1969 und dem
31. Dezember 1971 bewirkt werden, sind von der
Umsatzsteuer, der Grunderwerbsteuer und den
Kapitalverkehrsteuern befreit. Von der Grunderwerbsteuer
und den Kapitalverkehrsteuern ist
auch der Erwerb sämtlicher Anteilsrechte an
einer Kapitalgesellschaft durch eine andere inländische
Kapitalgesellschaft befreit, wenn dem Erwerb
der Anteilsrechte innerhalb von sechs
Monaten die Verschmelzung dieser Gesellschaften
folgt.
ARTIKEL II
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine
Personengesellschaft oder Einzelfirma
§ 3. (1) Beschließt eine Kapitalgesellschaft in
der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1969 und dem
31. Dezember 1970 ihre Umwandlung nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Umwandlung
von Handelsgesellschaften vom
23. Jänner 1969, BGBl. Nr. 68, durch
Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter
(Nachfolgeunternehmer) oder auf
eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
(Nachfolgeunternehmen), so unterbleibt
bei der umgewandelten Kapitalgesellschaft,
wenn ihre Buchwerte weitergeführt werden, eine
Besteuerung gemäß den §§ 18 und 19 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes 1966. Bei den Anteilseignern
löst eine solche Umwandlung keine Besteuerung
vom Einkommen und Ertrag aus.
(2) Die Bilanz, die einer Umwandlung zugrunde
gelegt wird, muß für einen Zeitpunkt
aufgestellt sein, der höchstens sechs Monate vor
der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur
Eintragung im Handelsregister liegt.
§ 4. (1) Das Einkommen und das Vermögen
der umgewandelten Kapitalgesellschaft sowie des
Nachfolgeunternehmers oder des Nachfolgeunternehmens
sind so zu ermitteln, als ob das
Vermögen der Kapitalgesellschaft mit Ablauf
des Tages bereits übergegangen und die Kapitalgesellschaft
gleichzeitig aufgelöst worden wäre, zu
dem die der Umwandlung zugrunde gelegte
Bilanz aufgestellt ist. Das gleiche gilt für die Ermittlung
der Bemessungsgrundlagen bei der Gewerbesteuer.
(2) Abs. 1 gilt hinsichtlich des Einkommens
und des Gewerbeertrages nicht für die Gewinnausschüttungen
der Kapitalgesellschaft, die nach
dem Tag erfolgen, zu dem die der Umwandlung
zugrunde gelegte Bilanz aufgestellt ist.
§ 5. Bei der Ermittlung des Gewinnes der
gemäß § 3 umgewandelten Kapitalgesellschaft
ist das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen,
der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften
über die Gewinnermittlung ergibt.
§ 6. (1) Der Nachfolgeunternehmer oder das
Nachfolgeunternehmen hat die übergegangenen
Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den
in der steuerlichen Umwandlungsbilanz enthaltenen
Werten (Buchwerten) zu übernehmen.
(2) Ist das in der steuerlichen Umwandlungsbilanz
ausgewiesene Betriebsvermögen höher
oder niedriger als der Buchwert der Anteile in
der Bilanz des übernehmenden Nachfolgeunternehmers
oder Nachfolgeunternehmens, so bleibt
der Unterschiedsbetrag bei der Ermittlung des
Gewinnes dieser Unternehmen unberücksichtigt.
(3) Der Nachfolgeunternehmer (das Nachfolgeunternehmen)
tritt abgabenrechtlich als Gesamtrechtsnachfolger
in die Rechtsstellung der umgewandelten
Kapitalgesellschaft ein. Dies gilt auch
hinsichtlich des Verlustabzuges gemäß § 10
Abs. 1 Z. 5 des Einkommensteuergesetzes und
des Fehlbetrages gemäß § 6 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes
1953.
§ 7. Der Übergang des Vermögens der umgewandelten
Kapitalgesellschaft (§ 3) ist von der
Umsatzsteuer und der Grunderwerbsteuer befreit.
Die durch die Umwandlung (§ 3) unmittelbar
veranlaßten Rechtsgeschäfte sind von den Gebühren
im Sinne des Gebührengesetzes befreit.
ARTIKEL III
Einbringung eines Betriebes oder Teilbetriebes in
eine Kapitalgesellschaft
§ 8. (1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb eines
Einzelkaufmannes oder einer Personengesellschaft
in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1969 und
dem 31. Dezember 1970 in eine inländische Kapitalgesellschaft
(§ 1 Abs. 1 Z. 1 des Körperschaftsteuergesetzes
1966) gegen Gewährung von
neuen Gesellschaftsanteilen eingebracht (Sacheinlage),
so gelten, wenn der Betrieb (Teilbetrieb)
im Zeitpunkt der Einbringung bereits länger als
zwei Jahre besteht und wenn er ein Handelsgewerbe
im Sinne des Handelsgesetzbuches ist,
für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens
und der Gesellschaftsanteile die Abs. 2
und 3.
(2) Bei der Kapitalgesellschaft sind die unter
Anwendung des § 4 Abs. 4 Z. 5 und des § 6 a
des Einkommensteuergesetzes angeschafften
Gegenstände des Betriebsvermögens und die nach
den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
und des Elektrizitätsförderungsgesetzes steuerfrei
gebildeten Rücklagen mit jenen Werten anzusetzen,
mit denen der Einbringende sie im
Zeitpunkt der Einbringung in Übereinstimmung
mit den steuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung
bewertet hat (Fortführung der
Buchwerte); dies gilt nicht hinsichtlich der Rücklage
gemäß § 6 e des Einkommensteuergesetzes,
die vor der Einbringung aufzulösen und zu versteuern
ist. Die übrigen eingebrachten Gegenstände
des Betriebsvermögens können bei der
Kapitalgesellschaft in ihrer Gesamtheit entweder
ebenfalls mit den Buchwerten oder mit ihren
höheren Teilwerten, höchstens jedoch! mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt
werden. Die höheren Teilwerte sind anzusetzen,
wenn das Besteuerungsrecht der Republik Österreich
hinsichtlich der Gesellschaftsanteile eingeschränkt
ist.
(3) Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen
bei der Kapitalgesellschaft gemäß
Abs. 2 angesetzt wird, gilt für den Einbringenden
sowohl als Veräußerungspreis im Sinne des § 16
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes als auch als
Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile. Die
Einkommensteuer eines allfälligen Veräußerungsgewinnes
im Sinne des § 16 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
ist mit der Hälfte des sich
nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
ergebenden. Betrages festzusetzen; dies gilt auch
für beschränkt Steuerpflichtige. Veräußert der
Erwerber oder ein Rechtsnachfolger, der sie von
ihm unentgeltlich erworben hat, Gesellschaftsanteile,
die durch eine Sacheinlage gemäß Abs. 1
erworben wurden, innerhalb von zehn Jahren
nach der Erwerbung durch den Einbringenden,
so ist der Unterschiedsbetrag, um den der Veräußerungspreis
nach Abzug der Veräußerungskosten
die Anschaffungskosten übersteigt, auch
dann den Einkünften im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes
zuzurechnen, wenn keine
wesentliche Beteiligung im Sinne dieser Bestimmung
vorliegt; dies gilt nicht, wenn die Anteile
zu einem Betriebsvermögen gehören. Scheidet der
erste Erwerber der Gesellschaftsanteile oder ein
Rechtsnachfolger, der sie von ihm unentgeltlich
erworben hat, vor Ablauf von zehn Jahren nach
der Erwerbung durch den Einbringenden aus der
unbeschränkten Steuerpflicht aus, ist dies wie eine
Veräußerung im Sinne des vorangehenden Satzes
zu behandeln; dabei tritt an die Stelle des Veräußerungspreises
der Gesellschaftsanteile ihr gemeiner
Wert. Die Gesellschaftsanteile, die durch
eine Sacheinlage gemäß Abs. 1 erworben wurden,
gelten vermögensteuerrechtlich bei beschränkt
Steuerpflichtigen bis zum 31. Dezember 1980 als
Inlandsvermögen im Sinne des § 79 des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 148. Die der Einbringung
zugrunde gelegte Bilanz darf höchstens
sechs Monate vor der Anmeldung der Kapitalgesellschaft
bzw. der Kapitalerhöhung zur Eintragung
im Handelsregister liegen.
(4) Die übernehmende Kapitalgesellschaft tritt
hinsichtlich der mit den Buchwerten übernommenen
Gegenstände des Betriebsvermögens in
die Rechtsstellung des Einbringenden ein; das
gleiche gilt hinsichtlich der Ansprüche auf Gewährung
von Umsatzsteuervergütungen im
Sinne der §§ 16 und 17 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, bzw. gemäß Artikel
V des Bundesgesetzes vom 16. Juli 1964,
BGBl. Nr. 188, und hinsichtlich des Fehlbetrages
gemäß § 6 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes.
§ 9. Wird von einer Körperschaft des öffentlichen
Rechtes ein Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 2
des Körperschaftsteuergesetzes 1966 oder ein
Teilbetrieb in der Zeit zwischen dem 1. Jänner
1969 und dem 31. Dezember 1970 in eine inländische
Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes 1966) gegen Gewährung
von neuen Gesellschaftsanteilen eingebracht
(Sacheinlage) oder einer inländischen Kapitalgesellschaft
treuhändig in das wirtschaftliche
Eigentum (§ 24 Abs. 1 lit. d der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961) übertragen, so
wird durch diese Vorgänge keine Besteuerung der
in dem eingebrachten Betriebsvermögen enthaltenen
stillen Reserven bewirkt, wenn die Buchwerte
fortgeführt werden. Im übrigen gelten die
Bestimmungen des § 8 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
§ 10. Vorgänge im Sinne des § 8 Abs. 1 und
§ 9 sind von der Umsatzsteuer, der Grunderwerbsteuer
und den Kapitalverkehrsteuern befreit.
ARTIKEL IV
Zusammenschluß zu Personengesellschaften
§ 11. (1) Schließen sich Einzelunternehmungen
oder Personengesellschaften, die seit mehr als
zwei Jahren bestehen, in der Zeit zwischen dem
1. Jänner 1969 und dem 31. Dezember 1970
zu Handelsgesellschaften zusammen, so sind die
dadurch verursachten Vorgänge von der Umsatzsteuer,
der Grunderwerbsteuer und den nach dem
Gebührengesetz zu erhebenden Gesellschaftsvertragsgebühren
befreit. Das gleiche gilt für den
Zusammenschluß von Einzelunternehmungen mit
Personengesellschaften.
(2) Das Nachfolgeunternehmen tritt hinsichtlich
der Ansprüche auf Gewährung von Umsatzsteuervergütungen
im Sinne der §§ 16 und 17
des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/
1958, beziehungsweise gemäß Artikel V des
Bundesgesetzes vom 16. Juli 1964, BGBl.
Nr. 188, in die Rechtsstellung des Einbringenden
ein.
ARTIKEL V
Konsortialverträge
§ 12. Vereinigungen von Kreditinstituten zur
gemeinsamen Kredit- oder Darlehensgewährung
sind von den nach dem Gebührengesetz für
Gesellschaftsverträge zu erhebenden Gebühren
befreit.
ARTIKEL VI
Vollzugsklausel
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.