69. Bundesgesetz: Änderung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
vom 21. Jänner 1959, BGBl. Nr. 48, wird
in folgender Weise geändert
1. Der § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Begriff des Kraftfahrzeugs ist im Sinne
des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auszulegen.
Soweit sich aus dem vorliegenden Bundesgesetz
nicht anderes ergibt, ist dieses auf Kraftfahrzeuge,
bei denen nach ihrer Bauart und ihrer
Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit
ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei
Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km in
der Stunde nicht überschritten werden kann, nicht
anzuwenden."
2. Der § 12 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Im Falle der Tötung sind zu ersetzen
1. die Kosten der versuchten Heilung des Verletzten,
2. der Vermögensnachteil, den der Verletzte
dadurch erlitten hat, daß infolge der Verletzung
seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert
gewesen ist,
3. die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,
4. ein angemessenes Schmerzengeld und
5. die Kosten angemessener Bestattung; Anspruch
auf Ersatz der Bestattungskosten hat derjenige,
der sie zu tragen verpflichtet ist oder sie
tatsächlich getragen hat."
3. Der § 13 hat zu lauten
„§ 13. Im Falle der Verletzung des Körpers
oder der Gesundheit sind zu ersetzen
1. die Kosten der Heilung oder der versuchten
Heilung des Verletzten,
2. der Vermögensnachteil, den der Verletzte
dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise
öder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben
oder gemindert ist,
3. die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,
4. ein angemessenes Schmerzengeld und
5. im Fall einer Verunstaltung, durch die das
bessere Fortkommen des Verletzten verhindert
werden kann, eine angemessene Entschädigung."
4. Der § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte
Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen
ist der Höhe nach mit folgenden Beträgen
begrenzt
1. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer
Eisenbahn mit Ausnahme der Haupt- und Kleinseilbahnen,
der Oberleitungs-Omnibusbetriebe
und der nicht-öffentlichen Eisenbahnen mit
einem Kapitalsbetrag von 600.000 S
oder mit einem Rentenbetrag von
jährlich 60.000 S
für den einzelnen Verletzten;
2. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer
Haupt- oder Kleinseilbahn, eines Oberleitungs-
Omnibusbetriebes, einer nicht-öffentlichen Eisenbahn
oder eines Kraftfahrzeugs einschließlich
eines Oberleitungs-Kraftfahrzeugs mit
einem Kapitalsbetrag von 600.000 S
oder mit einem Rentenbetrag von
jährlich 36.000 S
für den einzelnen Verletzten."
5. Der § 15 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Im Falle der Tötung oder der Verletzung
mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis haftet
der Halter eines Kraftfahrzeugs insgesamt nur
bis zu den im folgenden genannten Höchstbeträgen.
Hierbei bleiben hinsichtlich der einzelnen
Verletzten die im Abs. 1 Z. 2 genannten Höchstbeträge
unberührt. Übersteigen die mehreren
Menschen zu leistenden Ersätze (Abs. 1 Z. 2) die
nachstehenden Höchstbeträge, so verringern sich
die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem
ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. Die
Gesamthöchstbeträge sind
1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs
das Dreifache der im Abs. 1 Z. 2 genannten
Höchstbeträge;
2. für den Halter eines Kraftfahrzeugs, das
ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung
gefährlicher Güter im Sinne der jeweiligen Internationalen
Ordnung für die Beförderung gefährlicher
Güter mit der Eisenbahn (RID) (derzeit
BGBl. Nr. 137/1967) bestimmt ist und entsprechend
der Gefährlichkeit sowie der Menge
der zu befördernden Güter gebaut, ausgerüstet
und ausgestattet sein muß, bezüglich des Schadens,
der auf die gefährliche Beschaffenheit des
Gutes zurückzuführen ist, überdies das Siebenfache
der im Abs. 1 Z. 2 genannten Höchstbeträge;
3. für den Halter eines Omnibusses mit nicht
mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bezüglich
der beförderten Menschen überdies das
Dreifache und eines Omnibusses mit mehr als
19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bezüglich der
beförderten Menschen für je angefangene weitere
5 Plätze zusätzlich das Eineinhalbfache der im
Abs. 1 Z. 2 genannten Höchstbeträge. Diese zusätzlichen
Beträge gelten auch für den Halter
eines Lastkraftwagens, der nach den kraftfahrrechtlichen
Vorschriften zur Beförderung von
mindestens 8 Menschen außer dem Lenker verwendet
werden darf, bezüglich der beförderten
Menschen."
6. Der § 16 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte
Haftung für Schäden an Sachen ist der Höhe
nach mit folgenden Beträgen begrenzt
1. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer
Eisenbahn mit Ausnahme der Haupt- und Kleinseilbahnen,
der Oberleitungs-Omnibusbetriebe
und der nicht-öffentlichen Eisenbahnen mit
einem Betrag von 300.000 S;
2. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer
Haupt- oder Kleinseilbahn, eines Oberleitungs-
Omnibusbetriebes, einer nicht-öffentlichen Eisenbahn
oder eines Kraftfahrzeugs einschließlich
eines Oberleitungs-Kraftfahrzeugs, mit Ausnahme
der in der Z. 3 genannten Schäden, mit
einem Betrag von 180.000 S;
3. bei einem Unfall aus dem Betrieb eines
Kraftfahrzeugs, das ausschließlich oder vorwiegend
zur Beförderung gefährlicher Güter im
Sinne der jeweiligen Internationalen Ordnung für
die Beförderung gefährlicher Güter mit der
Eisenbahn (RID) (derzeit BGBl. Nr. 137/1967)
bestimmt ist und entsprechend der Gefährlichkeit
sowie der Menge der zu befördernden Güter gebaut,
ausgerüstet und ausgestattet sein muß, bezüglich
des Schadens, der auf die gefährliche Beschaffenheit
des Gutes zurückzuführen ist, überdies
mit
einem Betrag von 270.000 S;
in allen diesen Fällen auch dann, wenn durch dasselbe
Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden."
7. Der § 22 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten
„2. der § 1 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl.
Nr. 267,"
8. In den § 22 Abs. 3 wird eine neue Z. 3 mit
folgendem Wortlaut eingefügt
„3. das Atomhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 117/
1964,"
9. Die bisherigen Bezeichnungen „3." und „4."
im § 22 Abs. 3 erhalten die Bezeichnungen „4."
bzw. „5.".
10. Der § 24 hat zu lauten
„§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.
Dieses hat das Einvernehmen herzustellen,
1. soweit es sich um Eisenbahnen handelt, mit
dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen,
2. soweit es sich um Kraftfahrzeuge handelt,
mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie und,
3. soweit es sich um die Bestimmungen über
die Haftungshöchstbeträge für Kraftfahrzeuge
handelt, außerdem mit dem Bundesministerium
für Finanzen."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz ist nur auf Unfälle anzuwenden,
die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen.
Für Unfälle, die sich vorher ereignet haben,
gelten die bisherigen Vorschriften.
Artikel III
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. März
1968 in Kraft.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.
Dieses hat das Einvernehmen herzustellen,
1. soweit es sich um Eisenbahnen handelt, mit
dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen,
2. soweit es sich um Kraftfahrzeuge handelt,
mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie und,
3. soweit es sich um die Bestimmungen über
die Haftungshöchstbeträge für Kraftfahrzeuge
handelt, außerdem mit dem Bundesministerium
für Finanzen.