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69. Bundesgesetz: Änderung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Bundesgesetz: Änderung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

vom 21. Jänner 1959, BGBl. Nr. 48, wird

in folgender Weise geändert

1. Der § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Begriff des Kraftfahrzeugs ist im Sinne

des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auszulegen.

Soweit sich aus dem vorliegenden Bundesgesetz

nicht anderes ergibt, ist dieses auf Kraftfahrzeuge,

bei denen nach ihrer Bauart und ihrer

Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit

ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei

Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km in

der Stunde nicht überschritten werden kann, nicht

anzuwenden."

2. Der § 12 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Im Falle der Tötung sind zu ersetzen

1. die Kosten der versuchten Heilung des Verletzten,

2. der Vermögensnachteil, den der Verletzte

dadurch erlitten hat, daß infolge der Verletzung

seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert

gewesen ist,

3. die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,

4. ein angemessenes Schmerzengeld und

5. die Kosten angemessener Bestattung; Anspruch

auf Ersatz der Bestattungskosten hat derjenige,

der sie zu tragen verpflichtet ist oder sie

tatsächlich getragen hat."

3. Der § 13 hat zu lauten

„§ 13. Im Falle der Verletzung des Körpers

oder der Gesundheit sind zu ersetzen

1. die Kosten der Heilung oder der versuchten

Heilung des Verletzten,

2. der Vermögensnachteil, den der Verletzte

dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise

öder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben

oder gemindert ist,

3. die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,

4. ein angemessenes Schmerzengeld und

5. im Fall einer Verunstaltung, durch die das

bessere Fortkommen des Verletzten verhindert

werden kann, eine angemessene Entschädigung."

4. Der § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte

Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen

ist der Höhe nach mit folgenden Beträgen

begrenzt

1. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer

Eisenbahn mit Ausnahme der Haupt- und Kleinseilbahnen,

der Oberleitungs-Omnibusbetriebe

und der nicht-öffentlichen Eisenbahnen mit

einem Kapitalsbetrag von 600.000 S

oder mit einem Rentenbetrag von

jährlich 60.000 S

für den einzelnen Verletzten;

2. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer

Haupt- oder Kleinseilbahn, eines Oberleitungs-

Omnibusbetriebes, einer nicht-öffentlichen Eisenbahn

oder eines Kraftfahrzeugs einschließlich

eines Oberleitungs-Kraftfahrzeugs mit

einem Kapitalsbetrag von 600.000 S

oder mit einem Rentenbetrag von

jährlich 36.000 S

für den einzelnen Verletzten."

5. Der § 15 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Im Falle der Tötung oder der Verletzung

mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis haftet

der Halter eines Kraftfahrzeugs insgesamt nur

bis zu den im folgenden genannten Höchstbeträgen.

Hierbei bleiben hinsichtlich der einzelnen

Verletzten die im Abs. 1 Z. 2 genannten Höchstbeträge

unberührt. Übersteigen die mehreren

Menschen zu leistenden Ersätze (Abs. 1 Z. 2) die

nachstehenden Höchstbeträge, so verringern sich

die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem

ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. Die

Gesamthöchstbeträge sind

1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs

das Dreifache der im Abs. 1 Z. 2 genannten

Höchstbeträge;

2. für den Halter eines Kraftfahrzeugs, das

ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung

gefährlicher Güter im Sinne der jeweiligen Internationalen

Ordnung für die Beförderung gefährlicher

Güter mit der Eisenbahn (RID) (derzeit

BGBl. Nr. 137/1967) bestimmt ist und entsprechend

der Gefährlichkeit sowie der Menge

der zu befördernden Güter gebaut, ausgerüstet

und ausgestattet sein muß, bezüglich des Schadens,

der auf die gefährliche Beschaffenheit des

Gutes zurückzuführen ist, überdies das Siebenfache

der im Abs. 1 Z. 2 genannten Höchstbeträge;

3. für den Halter eines Omnibusses mit nicht

mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bezüglich

der beförderten Menschen überdies das

Dreifache und eines Omnibusses mit mehr als

19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bezüglich der

beförderten Menschen für je angefangene weitere

5 Plätze zusätzlich das Eineinhalbfache der im

Abs. 1 Z. 2 genannten Höchstbeträge. Diese zusätzlichen

Beträge gelten auch für den Halter

eines Lastkraftwagens, der nach den kraftfahrrechtlichen

Vorschriften zur Beförderung von

mindestens 8 Menschen außer dem Lenker verwendet

werden darf, bezüglich der beförderten

Menschen."

6. Der § 16 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte

Haftung für Schäden an Sachen ist der Höhe

nach mit folgenden Beträgen begrenzt

1. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer

Eisenbahn mit Ausnahme der Haupt- und Kleinseilbahnen,

der Oberleitungs-Omnibusbetriebe

und der nicht-öffentlichen Eisenbahnen mit

einem Betrag von 300.000 S;

2. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer

Haupt- oder Kleinseilbahn, eines Oberleitungs-

Omnibusbetriebes, einer nicht-öffentlichen Eisenbahn

oder eines Kraftfahrzeugs einschließlich

eines Oberleitungs-Kraftfahrzeugs, mit Ausnahme

der in der Z. 3 genannten Schäden, mit

einem Betrag von 180.000 S;

3. bei einem Unfall aus dem Betrieb eines

Kraftfahrzeugs, das ausschließlich oder vorwiegend

zur Beförderung gefährlicher Güter im

Sinne der jeweiligen Internationalen Ordnung für

die Beförderung gefährlicher Güter mit der

Eisenbahn (RID) (derzeit BGBl. Nr. 137/1967)

bestimmt ist und entsprechend der Gefährlichkeit

sowie der Menge der zu befördernden Güter gebaut,

ausgerüstet und ausgestattet sein muß, bezüglich

des Schadens, der auf die gefährliche Beschaffenheit

des Gutes zurückzuführen ist, überdies

mit

einem Betrag von 270.000 S;

in allen diesen Fällen auch dann, wenn durch dasselbe

Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden."

7. Der § 22 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten

„2. der § 1 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl.

Nr. 267,"

8. In den § 22 Abs. 3 wird eine neue Z. 3 mit

folgendem Wortlaut eingefügt

„3. das Atomhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 117/

1964,"

9. Die bisherigen Bezeichnungen „3." und „4."

im § 22 Abs. 3 erhalten die Bezeichnungen „4."

bzw. „5.".

10. Der § 24 hat zu lauten

„§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

Dieses hat das Einvernehmen herzustellen,

1. soweit es sich um Eisenbahnen handelt, mit

dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen,

2. soweit es sich um Kraftfahrzeuge handelt,

mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie und,

3. soweit es sich um die Bestimmungen über

die Haftungshöchstbeträge für Kraftfahrzeuge

handelt, außerdem mit dem Bundesministerium

für Finanzen."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz ist nur auf Unfälle anzuwenden,

die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen.

Für Unfälle, die sich vorher ereignet haben,

gelten die bisherigen Vorschriften.

Artikel III

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. März

1968 in Kraft.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

Dieses hat das Einvernehmen herzustellen,

1. soweit es sich um Eisenbahnen handelt, mit

dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen,

2. soweit es sich um Kraftfahrzeuge handelt,

mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie und,

3. soweit es sich um die Bestimmungen über

die Haftungshöchstbeträge für Kraftfahrzeuge

handelt, außerdem mit dem Bundesministerium

für Finanzen.

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