Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
69_1967 AT

69. Bundesgesetz: 10. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Bundesgesetz: 10. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 293/1957, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1959, BGBl.

Nr. 167/1960, BGBl. Nr. 296/1960, BGBl. Nr. 15/

1962, BGBl. Nr. 186/1963, BGBl. Nr. 322/1963,

BGBl. Nr. 303/1964, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.

Nr. 221/1965 und BGBl. Nr. 311/1965, wird abgeändert

wie folgt

3. § 40 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten

„Bei Anwendung des Abs. 1 sind die Renten

mit dem Hilflosenzuschuß, jedoch ohne die besonderen

Steigerungsbeträge für Höherversicherung

(§ 74 Abs. 4) und die Kinderzuschüsse

heranzuziehen."

4. § 41 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Das Ruhen erfaßt auch die Zuschüsse, jedoch

nicht die besonderen Steigerungsbeträge für

Höherversicherung (§ 74 Abs. 4), in den Fällen

des Abs. 1 lit. b auch nicht die Kinderzuschüsse."

5. § 44 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Halbsatz

hat zu lauten

„das gleiche gilt für die Erhöhung von Waisenrenten

sowie für die Erhöhung von Renten infolge

Zuerkennung von Kinderzuschüssen oder

eines Hilflosenzuschusses."

6. § 45 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Hilflosenzuschuß, die nicht auf Geldleistungen

gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften

nach diesem Bundesgesetz können

weder übertragen noch verpfändet werden."

7. § 45 a Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Der Hilflosenzuschuß und die nicht auf Geldleistungen

gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften

nach diesem Bundesgesetz können

nicht gepfändet werden."

8. Im § 52 Abs. 3 ist der Ausdruck „Kinderzuschüsse"

durch den Ausdruck „Zuschüsse" zu

ersetzen.

9. Als § 52 a ist einzufügen

„Hilflosenzuschuß

§ 52 a. (1) Beziehern einer Rente aus der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung, die

derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung

und Hilfe bedürfen, gebührt zu der Rente ein

Hilflosenzuschuß. Zu einer Waisenzuschußrente

wird Hilflosenzuschuß frühestens ab dem Zeitpunkt

gewährt, in dem die Waise das 14. Lebensjahr

vollendet hat.

(2) Der Hilflosenzuschuß beträgt 440 S monatlich.

(3) Der Hilflosenzuschuß ruht während der

Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder

Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche

dieser Pflege, wenn ein Träger der Sozialversicherung

die Kosten der Pflege trägt oder hiefür

einem Fürsorgeträger nach den Bestimmungen

des Abschnittes IV Ersatz leistet.

(4) Treffen mehrere Rentenansprüche aus der

landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

zusammen, gebührt der Hilflosenzuschuß nur

einmal. Treffen Rentenansprüche aus der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung mit

Pensionsansprüchen aus der Sozialversicherung

oder mit einem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, zusammen,

wobei in beiden in Betracht kommenden Versicherungszweigen

die Voraussetzungen für den

Hilflosenzuschuß erfüllt sein müssen, gebührt der

Hilflosenzuschuß nur zu der Leistung, die für sich

allein den höheren Anspruch auf Hilflosenzuschuß

begründet."

10. § 61 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden

a) auf Beiträge für Zeiträume, für welche die

Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung oder die

Berechtigung zur Weiterversicherung nach

diesem Bundesgesetz erst nach dem Stichtag

(§ 57 Abs. 2) in einem schon vorher eingeleiteten

Verfahren festgestellt wurde;

b) auf Beiträge, die nach der Vorschrift des

§ 59 Abs. 3 als wirksam entrichtet anerkannt

wurden."

11. Im § 64 Abs. 2 Z. 1 ist der Ausdruck „des

25. Lebensjahres" durch den Ausdruck „des

26. Lebensjahres" und der Ausdruck „des

26. Lebensjahres" durch den Ausdruck „des

27. Lebensjahres" zu ersetzen.

12. Im § 81 Abs. 1 ist nach dem Ausdruck

„drohende Erwerbsunfähigkeit" der Ausdruck

„oder Hilflosigkeit" einzufügen.

13. Im § 87 Abs. 3 erster Satz ist der Klammerausdruck

„(jedoch ohne Kinderzuschüsse)" durch

den Klammerausdruck „(jedoch ohne Kinderzuschüsse

und Hilflosenzuschuß)" zu ersetzen.

14. § 173 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Der Beitrag zur Selbstversicherung beträgt

780 S, ab 1. Jänner 1967 1000 S jährlich."

Artikel II

(1) Für die im Bereich des Leistungsrechtes der

landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

geregelten Tatbestände, die auf den zum Zwecke

der Grundsteuer ermittelten Steuermeßbetrag

Bezug nehmen, sind Änderungen der Meßbeträge

nur zu berücksichtigen, wenn sie durch eine

Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und

nicht durch eine bloße Änderung der Wertverhältnisse

bewirkt wurden (§ 20 Abs. 2 erster Satz,

§ 21 Abs. 4 erster Satz, § 22 Abs. 2 erster Satz

in Verbindung mit § 23 des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 148).

(2) Wurden Änderungen der Steuermeßbeträge

nach dem 31. Dezember 1964 abweichend von der

Regelung des Abs. 1 berücksichtigt, so hat es dabei

zu verbleiben.

Artikel III

(1) Zu. der für Oktober 1967 gebührenden

Rentensonderzahlung nach § 52 des Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsgesetzes

gebührt kein Hilflosenzuschuß.

(2) Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen

des Artikels I Z. 11 dieses Bundesgesetzes

Anspruch auf eine Leistung aus der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung erhalten,

gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1967, wenn

der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten

ist und die Leistung bis 31. Juli 1967 beantragt

wird. Wird die Leistung später beantragt, gebührt

sie ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(3) Die Amtsdauer der im Amte befindlichen

Verwaltungskörper der Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt

endet am 31. Dezember

1968. § 149 zweiter und dritter Satz des

Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes

sind entsprechend anzuwenden.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner

1967 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit 1. Jänner 1965 die Bestimmungen

des Artikels II;

b) rückwirkend mit 1. Jänner 1966 die Bestimmungen

des Artikels I Z. 1, 2 und 14;

c) mit dem 1. Oktober 1967 die Bestimmungen

des Artikels I Z. 3 bis 9, 12 und 13.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →