69. Bundesgesetz: 10. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 293/1957, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1959, BGBl.
Nr. 167/1960, BGBl. Nr. 296/1960, BGBl. Nr. 15/
1962, BGBl. Nr. 186/1963, BGBl. Nr. 322/1963,
BGBl. Nr. 303/1964, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.
Nr. 221/1965 und BGBl. Nr. 311/1965, wird abgeändert
wie folgt
3. § 40 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten
„Bei Anwendung des Abs. 1 sind die Renten
mit dem Hilflosenzuschuß, jedoch ohne die besonderen
Steigerungsbeträge für Höherversicherung
(§ 74 Abs. 4) und die Kinderzuschüsse
heranzuziehen."
4. § 41 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Das Ruhen erfaßt auch die Zuschüsse, jedoch
nicht die besonderen Steigerungsbeträge für
Höherversicherung (§ 74 Abs. 4), in den Fällen
des Abs. 1 lit. b auch nicht die Kinderzuschüsse."
5. § 44 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Halbsatz
hat zu lauten
„das gleiche gilt für die Erhöhung von Waisenrenten
sowie für die Erhöhung von Renten infolge
Zuerkennung von Kinderzuschüssen oder
eines Hilflosenzuschusses."
6. § 45 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Hilflosenzuschuß, die nicht auf Geldleistungen
gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften
nach diesem Bundesgesetz können
weder übertragen noch verpfändet werden."
7. § 45 a Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Der Hilflosenzuschuß und die nicht auf Geldleistungen
gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften
nach diesem Bundesgesetz können
nicht gepfändet werden."
8. Im § 52 Abs. 3 ist der Ausdruck „Kinderzuschüsse"
durch den Ausdruck „Zuschüsse" zu
ersetzen.
9. Als § 52 a ist einzufügen
„Hilflosenzuschuß
§ 52 a. (1) Beziehern einer Rente aus der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung, die
derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung
und Hilfe bedürfen, gebührt zu der Rente ein
Hilflosenzuschuß. Zu einer Waisenzuschußrente
wird Hilflosenzuschuß frühestens ab dem Zeitpunkt
gewährt, in dem die Waise das 14. Lebensjahr
vollendet hat.
(2) Der Hilflosenzuschuß beträgt 440 S monatlich.
(3) Der Hilflosenzuschuß ruht während der
Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder
Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche
dieser Pflege, wenn ein Träger der Sozialversicherung
die Kosten der Pflege trägt oder hiefür
einem Fürsorgeträger nach den Bestimmungen
des Abschnittes IV Ersatz leistet.
(4) Treffen mehrere Rentenansprüche aus der
landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
zusammen, gebührt der Hilflosenzuschuß nur
einmal. Treffen Rentenansprüche aus der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung mit
Pensionsansprüchen aus der Sozialversicherung
oder mit einem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, zusammen,
wobei in beiden in Betracht kommenden Versicherungszweigen
die Voraussetzungen für den
Hilflosenzuschuß erfüllt sein müssen, gebührt der
Hilflosenzuschuß nur zu der Leistung, die für sich
allein den höheren Anspruch auf Hilflosenzuschuß
begründet."
10. § 61 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden
a) auf Beiträge für Zeiträume, für welche die
Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung oder die
Berechtigung zur Weiterversicherung nach
diesem Bundesgesetz erst nach dem Stichtag
(§ 57 Abs. 2) in einem schon vorher eingeleiteten
Verfahren festgestellt wurde;
b) auf Beiträge, die nach der Vorschrift des
§ 59 Abs. 3 als wirksam entrichtet anerkannt
wurden."
11. Im § 64 Abs. 2 Z. 1 ist der Ausdruck „des
25. Lebensjahres" durch den Ausdruck „des
26. Lebensjahres" und der Ausdruck „des
26. Lebensjahres" durch den Ausdruck „des
27. Lebensjahres" zu ersetzen.
12. Im § 81 Abs. 1 ist nach dem Ausdruck
„drohende Erwerbsunfähigkeit" der Ausdruck
„oder Hilflosigkeit" einzufügen.
13. Im § 87 Abs. 3 erster Satz ist der Klammerausdruck
„(jedoch ohne Kinderzuschüsse)" durch
den Klammerausdruck „(jedoch ohne Kinderzuschüsse
und Hilflosenzuschuß)" zu ersetzen.
14. § 173 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Der Beitrag zur Selbstversicherung beträgt
780 S, ab 1. Jänner 1967 1000 S jährlich."
Artikel II
(1) Für die im Bereich des Leistungsrechtes der
landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
geregelten Tatbestände, die auf den zum Zwecke
der Grundsteuer ermittelten Steuermeßbetrag
Bezug nehmen, sind Änderungen der Meßbeträge
nur zu berücksichtigen, wenn sie durch eine
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und
nicht durch eine bloße Änderung der Wertverhältnisse
bewirkt wurden (§ 20 Abs. 2 erster Satz,
§ 21 Abs. 4 erster Satz, § 22 Abs. 2 erster Satz
in Verbindung mit § 23 des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 148).
(2) Wurden Änderungen der Steuermeßbeträge
nach dem 31. Dezember 1964 abweichend von der
Regelung des Abs. 1 berücksichtigt, so hat es dabei
zu verbleiben.
Artikel III
(1) Zu. der für Oktober 1967 gebührenden
Rentensonderzahlung nach § 52 des Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsgesetzes
gebührt kein Hilflosenzuschuß.
(2) Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen
des Artikels I Z. 11 dieses Bundesgesetzes
Anspruch auf eine Leistung aus der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung erhalten,
gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1967, wenn
der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten
ist und die Leistung bis 31. Juli 1967 beantragt
wird. Wird die Leistung später beantragt, gebührt
sie ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(3) Die Amtsdauer der im Amte befindlichen
Verwaltungskörper der Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt
endet am 31. Dezember
1968. § 149 zweiter und dritter Satz des
Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1967 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit 1. Jänner 1965 die Bestimmungen
des Artikels II;
b) rückwirkend mit 1. Jänner 1966 die Bestimmungen
des Artikels I Z. 1, 2 und 14;
c) mit dem 1. Oktober 1967 die Bestimmungen
des Artikels I Z. 3 bis 9, 12 und 13.
Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.