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69. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1966

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Außenhandelsgesetz, BGBl. Nr. 226/1956,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 163/

1958, BGBl. Nr. 284/1959, BGBl. Nr. 313/1961,

BGBl. Nr. 198/1962, BGBl. Nr. 80/1963 und

BGBl. Nr. 332/1965 wird abgeändert wie folgt

1. Im § 2 Abs. 7 erster Satz sind die Worte

„und dem Bundesministerium für Inneres" zu

streichen.

2. Im § 2 Abs. 8 hat die Einleitung zu

lauten

„(8) Die Aus- oder Einfuhr von Waren ohne

die nach Abs. 1, 2 oder 4 erforderliche Bewilligung

ist verboten. Ausgenommen hievon sind:"

3. Im § 2 Abs. 8 hat lit. i Z. 1 zu lauten

„i) 1. die Aus- oder Einfuhr von entgeltlichen

Sendungen, deren Wert 500 S nicht übersteigt;

hievon können die Bundesministerien

für Handel und Wiederaufbau

und für Land- und Forstwirtschaft nach

Maßgabe ihres Wirkungsbereiches gemäß

§ 3 Abs. 1 zum Schutze der inländischen

Erzeugung Ausnahmen erlassen."

4. Im § 3 Abs. 1 haben lit. b und c zu lauten

„b) das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft für Waren der Anlagen A 2

und B 2.

c) Die Festlegung von Warenkontingenten

für die Aus- und Einfuhr hinsichtlich der

in den Anlagen zu lit. b genannten Waren

erfolgt durch das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau."

5. Im § 2 hat Abs. 9 zu entfallen; Abs. 10

erhält daher die Bezeichnung Abs. 9.

6. Im § 3 Abs. 3 hat die Einleitung zu lauten

„(3) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau und das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft können nach Maßgabe

ihres Wirkungsbereiches gemäß § 3 Abs. 1"

7. § 16 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Mit der Vollziehung hinsichtlich der

Aus- und Einfuhr der in den Anlagen A 2

und B 2 genannten Waren ist das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft betraut."

8. Die Bewilligungslisten für die Ausfuhr

(Anlagen A 2/I und A 2/II) werden durch die

Bewilligungsliste für die Ausfuhr (Anlage A 2)

zu diesem Bundesgesetz ersetzt.

Artikel II

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 16 des Außenhandelsgesetzes

in der Fassung des Artikels I

dieses Bundesgesetzes.

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