69. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Außenhandelsgesetz, BGBl. Nr. 226/1956,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 163/
1958, BGBl. Nr. 284/1959, BGBl. Nr. 313/1961,
BGBl. Nr. 198/1962, BGBl. Nr. 80/1963 und
BGBl. Nr. 332/1965 wird abgeändert wie folgt
1. Im § 2 Abs. 7 erster Satz sind die Worte
„und dem Bundesministerium für Inneres" zu
streichen.
2. Im § 2 Abs. 8 hat die Einleitung zu
lauten
„(8) Die Aus- oder Einfuhr von Waren ohne
die nach Abs. 1, 2 oder 4 erforderliche Bewilligung
ist verboten. Ausgenommen hievon sind:"
3. Im § 2 Abs. 8 hat lit. i Z. 1 zu lauten
„i) 1. die Aus- oder Einfuhr von entgeltlichen
Sendungen, deren Wert 500 S nicht übersteigt;
hievon können die Bundesministerien
für Handel und Wiederaufbau
und für Land- und Forstwirtschaft nach
Maßgabe ihres Wirkungsbereiches gemäß
§ 3 Abs. 1 zum Schutze der inländischen
Erzeugung Ausnahmen erlassen."
4. Im § 3 Abs. 1 haben lit. b und c zu lauten
„b) das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft für Waren der Anlagen A 2
und B 2.
c) Die Festlegung von Warenkontingenten
für die Aus- und Einfuhr hinsichtlich der
in den Anlagen zu lit. b genannten Waren
erfolgt durch das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau."
5. Im § 2 hat Abs. 9 zu entfallen; Abs. 10
erhält daher die Bezeichnung Abs. 9.
6. Im § 3 Abs. 3 hat die Einleitung zu lauten
„(3) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau und das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft können nach Maßgabe
ihres Wirkungsbereiches gemäß § 3 Abs. 1"
7. § 16 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Mit der Vollziehung hinsichtlich der
Aus- und Einfuhr der in den Anlagen A 2
und B 2 genannten Waren ist das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft betraut."
8. Die Bewilligungslisten für die Ausfuhr
(Anlagen A 2/I und A 2/II) werden durch die
Bewilligungsliste für die Ausfuhr (Anlage A 2)
zu diesem Bundesgesetz ersetzt.
Artikel II
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 16 des Außenhandelsgesetzes
in der Fassung des Artikels I
dieses Bundesgesetzes.