69. Kundmachung: Änderung der Anlage 3 zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen).
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen ist die Anlage 3 (Vorschriften
über die technischen Bedingungen für Straßenfahrzeuge, die für den internationalen Warentransport
unter Zollverschluß zugelassen werden können) zum Zollabkommen über den internationalen
Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen), BGBl. Nr. 92/1960, gemäß dessen Artikel 47
Absatz 4 mit Wirkung vom 19. November 1963 wie folgt geändert worden
(Übersetzung)
Anlage 3
Vorschriften über die technischen
Bedingungen für Straßenfahrzeuge,
die für den
internationalen Warentransport
unter Zollverschluß zugelassen
werden können
Der Artikel 5 der Anlage 3
erhält folgenden Wortlaut
Artikel 5
Fahrzeuge mit Schutzdecken
1. Die Vorschriften der Artikel
2 bis 4 gelten auch für
Fahrzeuge mit Schutzdecken, soweit
sie auf diese Fahrzeuge anwendbar
sind. Das in Artikel 2
Abs. 3 angeführte System der
Abschließung und des Schutzes
von Lüftungsöffnungen kann jedoch
außen aus einer durchlöcherten
Metallplatte (größte
Weite der Löcher: 10 mm) und
innen aus einem Drahtgeflecht
oder einem anderen sehr starken
Geflecht (größte Maschenweite
3 mm; die einzelnen Fäden müssen
so angeordnet sein, daß sie
ohne Hinterlassung sichtbarer
Spuren nicht zusammengeschoben
werden können) bestehen;
die Platte und das Geflecht müssen
an der Schutzdecke so befestigt
sein, daß ihre Verbindung
nicht ohne Hinterlassung sichtbarer
Spuren geändert werden
kann. Außerdem müssen die
Fahrzeuge mit Schutzdecken folgenden
Bedingungen entsprechen.
2. Die Schutzdecke muß entweder
aus starkem Segeltuch
oder aus nicht dehnbarem,
genügend widerstandsfähigem
kunststoff- oder kautschukbe-
schichtetem Gewebe bestehen.
Sie muß entweder aus einem
Stück oder aus ganzen Bahnen
gefertigt sein. Sie muß in gutem
Zustand und so hergerichtet
sein, daß nach Anlegen der Verschlußvorrichtung
ein Zugang
zur Ladung ohne Hinterlassung
sichtbarer Spuren nicht möglich
ist. Schutzdecken aus kunststoff-
oder kautschukbeschichtetem
Gewebe dürfen nicht von dunkler
Farbe sein.
3. Ist die Schutzdecke aus mehreren
Bahnen zusammengesetzt,
so müssen die Ränder dieser
Bahnen ineinandergefaltet und
durch zwei mindestens 15 mm
voneinander entfernte Nähte
miteinander verbunden sein. Die
Nähte müssen entsprechend der
Zeichnung 1 angefertigt sein;
wenn es jedoch nicht möglich ist,
an gewissen Teilen der Schutzdecke
(wie zum Beispiel bei den
Überfällen an der Rückseite und
bei verstärkten Ecken) die Bahnen
auf diese Weise zusammenzunähen,
so genügt es, daß nur
der Rand des oberen Stückes
umgefaltet und entsprechend
der Zeichnung 2 angenäht ist.
Die eine dieser Nähte, deren
Faden sich in der Farbe vom
Faden der anderen Naht und
von der Schutzdecke deutlich
unterscheiden muß, darf nur auf
der Innenseite sichtbar sein. Alle
Nähte müssen mit der Maschine
genäht sein.
4. Ist die Schutzdecke aus mehreren
Bahnen eines kunststoffbeschichteten
Gewebes zusammengesetzt,
so können diese
Bahnen auch durch Verschweißen
entsprechend der Zeichnung
3 aneinandergefügt werden.
Dabei müssen sich die Ränder
der Bahnen mindestens
15 mm überlappen. Die Ränder
der Bahnen müssen in voller
Breite miteinander verschmolzen
sein. Auf der Außenseite ist die
Kante der Überlappung mit
einem mindestens 7 mm breiten
Kunststoffband im gleichen
Schweißverfahren zu überdecken.
Das Kunststoffband und
ein Streifen von mindestens
3 mm zu beiden Seiten dieses
Bandes sind mit einer gleichförmigen
und deutlich sichtbaren
Narbung zu versehen. Das Verschweißen
muß so ausgeführt
sein, daß die Bahnen nicht getrennt
und danach wieder zusammengefügt
werden können,
ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
5. Ausbesserungen sind nach
dem in der Zeichnung 4 beschriebenen
Verfahren vorzunehmen;
die Ränder müssen ineinandergefaltet
und durch zwei
sichtbare, mindestens 15 mm
voneinander entfernte Nähte
miteinander verbunden sein.
Die Farbe des auf der Innenseite
sichtbaren Fadens muß sich von
der Farbe des auf der Außenseite
sichtbaren Fadens und von der
Farbe der Schutzdecke unterscheiden;
alle Nähte müssen mit
der Maschine genäht sein. Ausbesserungen
von Schutzdecken
aus kunststoffbeschichtetem Gewebe
können auch nach dem in
Absatz 4 beschriebenen Verfahren
vorgenommen werden.
6. Die Befestigungsringe müssen
so angebracht sein, daß sie
von außen nicht entfernt werden
können. Die Ösen an der
Schutzdecke müssen mit Metall
oder Leder verstärkt sein. Der
Zwischenraum zwischen den
Ösen oder Ringen darf 200 mm
nicht übersteigen.
7. Die Schutzdecke muß an den
Wänden so befestigt sein, daß
jeder Zugang zur Ladung unmöglich
ist. Sie muß durch mindestens
drei Längsstangen oder
-latten gestützt werden, die an
den Enden der Ladefläche entweder
an Tragbügeln oder an
den Abschlußwänden der Ladefläche
befestigt sind; wenn die
Ladefläche länger als 4 m ist, ist
mindestens ein Tragbügel dazwischen
anzubringen. Diese
Tragbügel müssen so befestigt
sein, daß ihre Stellung von
außen nicht verändert werden
kann.
8. Als Befestigungsmittel sind
zu verwenden
a) Stahldrahtseile von mindestens
3 mm Durchmesser oder
b) Hanf- oder Sisalseile von
mindestens 8 mm Durchmesser,
die mit einem durchsichtigen,
nicht dehnbaren Überzug aus
Kunststoff versehen sind, oder
c) Verschlußstangen aus Eisen
mit einem Durchmesser von
mindestens 8 mm.
Stahldrahtseile dürfen nur mit
einem Überzug versehen sein,
wenn dieser aus durchsichtigem,
nicht dehnbarem Kunststoff besteht.
Die Eisenstangen dürfen
keinen undurchsichtigen Überzug
haben.
9. Jedes Drahtseil oder jedes
Seil muß aus einem einzigen
Stück und an beiden Enden mit
einer Metallzwinge versehen
sein. Die Befestigungsvorrichtung
jeder Metallzwinge muß
eine durch das Seil hindurchgehende
Hohlniete enthalten,
durch die die Zollschnur durchgezogen
werden kann. Das Seil
muß auf beiden Seiten der
Hohlniete sichtbar sein, damit
festgestellt werden kann, ob das
Seil aus einem einzigen Stück ist
(siehe Zeichnung 5).
10. Jede Verschlußstange aus
Eisen muß aus einem Stück sein.
Sie muß an einem Ende eine
Durchbohrung zur Aufnahme
der Verschlußvorrichtung und
am anderen Ende einen an die
Stange angeschmiedeten Kopf
haben, der so beschaffen ist, daß
ein Drehen der Verschlußstange
um die eigene Achse unmöglich
ist.
11. Werden Drahtseile oder
Seile verwendet, so müssen die
Fahrzeugwände mindestens
350 mm hoch und von der
Schutzdecke mindestens 300 mm
überdeckt sein.
12. An den Öffnungen, die
zum Beladen und Entladen des
Fahrzeuges dienen, müssen die
beiden Ränder der Schutzdecke
einander in genügender Weise
überlappen. Außerdem muß ihr
Verschluß durch einen außen
angebrachten und entsprechend
dem Absatz 3 angenähten Über-
fall gesichert sein. Außer den in
Absatz 6 vorgesehenen Befestigungsmitteln
können auch
Lederriemen zugelassen werden,
wenn sie mindestens 20 mm
breit und 3 mm dick sind. Diese
Riemen müssen an der Innenseite
der Schutzdecke befestigt
und mit Ösen zur Aufnahme der
in Absatz 8 angeführten Drahtseile,
Seile oder Stangen versehen
sein.
Die neue, in der Anlage enthaltene
Zeichnung 3 wird eingefügt
und die Zeichnungen 3
und 4 des TIR-Abkommens mit
4 und 5 bezeichnet.
Anlage