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69_1964 AT

69. Kundmachung: Änderung der Anlage 3 zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Kundmachung: Änderung der Anlage 3 zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen).

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen ist die Anlage 3 (Vorschriften

über die technischen Bedingungen für Straßenfahrzeuge, die für den internationalen Warentransport

unter Zollverschluß zugelassen werden können) zum Zollabkommen über den internationalen

Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen), BGBl. Nr. 92/1960, gemäß dessen Artikel 47

Absatz 4 mit Wirkung vom 19. November 1963 wie folgt geändert worden

(Übersetzung)

Anlage 3

Vorschriften über die technischen

Bedingungen für Straßenfahrzeuge,

die für den

internationalen Warentransport

unter Zollverschluß zugelassen

werden können

Der Artikel 5 der Anlage 3

erhält folgenden Wortlaut

Artikel 5

Fahrzeuge mit Schutzdecken

1. Die Vorschriften der Artikel

2 bis 4 gelten auch für

Fahrzeuge mit Schutzdecken, soweit

sie auf diese Fahrzeuge anwendbar

sind. Das in Artikel 2

Abs. 3 angeführte System der

Abschließung und des Schutzes

von Lüftungsöffnungen kann jedoch

außen aus einer durchlöcherten

Metallplatte (größte

Weite der Löcher: 10 mm) und

innen aus einem Drahtgeflecht

oder einem anderen sehr starken

Geflecht (größte Maschenweite

3 mm; die einzelnen Fäden müssen

so angeordnet sein, daß sie

ohne Hinterlassung sichtbarer

Spuren nicht zusammengeschoben

werden können) bestehen;

die Platte und das Geflecht müssen

an der Schutzdecke so befestigt

sein, daß ihre Verbindung

nicht ohne Hinterlassung sichtbarer

Spuren geändert werden

kann. Außerdem müssen die

Fahrzeuge mit Schutzdecken folgenden

Bedingungen entsprechen.

2. Die Schutzdecke muß entweder

aus starkem Segeltuch

oder aus nicht dehnbarem,

genügend widerstandsfähigem

kunststoff- oder kautschukbe-

schichtetem Gewebe bestehen.

Sie muß entweder aus einem

Stück oder aus ganzen Bahnen

gefertigt sein. Sie muß in gutem

Zustand und so hergerichtet

sein, daß nach Anlegen der Verschlußvorrichtung

ein Zugang

zur Ladung ohne Hinterlassung

sichtbarer Spuren nicht möglich

ist. Schutzdecken aus kunststoff-

oder kautschukbeschichtetem

Gewebe dürfen nicht von dunkler

Farbe sein.

3. Ist die Schutzdecke aus mehreren

Bahnen zusammengesetzt,

so müssen die Ränder dieser

Bahnen ineinandergefaltet und

durch zwei mindestens 15 mm

voneinander entfernte Nähte

miteinander verbunden sein. Die

Nähte müssen entsprechend der

Zeichnung 1 angefertigt sein;

wenn es jedoch nicht möglich ist,

an gewissen Teilen der Schutzdecke

(wie zum Beispiel bei den

Überfällen an der Rückseite und

bei verstärkten Ecken) die Bahnen

auf diese Weise zusammenzunähen,

so genügt es, daß nur

der Rand des oberen Stückes

umgefaltet und entsprechend

der Zeichnung 2 angenäht ist.

Die eine dieser Nähte, deren

Faden sich in der Farbe vom

Faden der anderen Naht und

von der Schutzdecke deutlich

unterscheiden muß, darf nur auf

der Innenseite sichtbar sein. Alle

Nähte müssen mit der Maschine

genäht sein.

4. Ist die Schutzdecke aus mehreren

Bahnen eines kunststoffbeschichteten

Gewebes zusammengesetzt,

so können diese

Bahnen auch durch Verschweißen

entsprechend der Zeichnung

3 aneinandergefügt werden.

Dabei müssen sich die Ränder

der Bahnen mindestens

15 mm überlappen. Die Ränder

der Bahnen müssen in voller

Breite miteinander verschmolzen

sein. Auf der Außenseite ist die

Kante der Überlappung mit

einem mindestens 7 mm breiten

Kunststoffband im gleichen

Schweißverfahren zu überdecken.

Das Kunststoffband und

ein Streifen von mindestens

3 mm zu beiden Seiten dieses

Bandes sind mit einer gleichförmigen

und deutlich sichtbaren

Narbung zu versehen. Das Verschweißen

muß so ausgeführt

sein, daß die Bahnen nicht getrennt

und danach wieder zusammengefügt

werden können,

ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.

5. Ausbesserungen sind nach

dem in der Zeichnung 4 beschriebenen

Verfahren vorzunehmen;

die Ränder müssen ineinandergefaltet

und durch zwei

sichtbare, mindestens 15 mm

voneinander entfernte Nähte

miteinander verbunden sein.

Die Farbe des auf der Innenseite

sichtbaren Fadens muß sich von

der Farbe des auf der Außenseite

sichtbaren Fadens und von der

Farbe der Schutzdecke unterscheiden;

alle Nähte müssen mit

der Maschine genäht sein. Ausbesserungen

von Schutzdecken

aus kunststoffbeschichtetem Gewebe

können auch nach dem in

Absatz 4 beschriebenen Verfahren

vorgenommen werden.

6. Die Befestigungsringe müssen

so angebracht sein, daß sie

von außen nicht entfernt werden

können. Die Ösen an der

Schutzdecke müssen mit Metall

oder Leder verstärkt sein. Der

Zwischenraum zwischen den

Ösen oder Ringen darf 200 mm

nicht übersteigen.

7. Die Schutzdecke muß an den

Wänden so befestigt sein, daß

jeder Zugang zur Ladung unmöglich

ist. Sie muß durch mindestens

drei Längsstangen oder

-latten gestützt werden, die an

den Enden der Ladefläche entweder

an Tragbügeln oder an

den Abschlußwänden der Ladefläche

befestigt sind; wenn die

Ladefläche länger als 4 m ist, ist

mindestens ein Tragbügel dazwischen

anzubringen. Diese

Tragbügel müssen so befestigt

sein, daß ihre Stellung von

außen nicht verändert werden

kann.

8. Als Befestigungsmittel sind

zu verwenden

a) Stahldrahtseile von mindestens

3 mm Durchmesser oder

b) Hanf- oder Sisalseile von

mindestens 8 mm Durchmesser,

die mit einem durchsichtigen,

nicht dehnbaren Überzug aus

Kunststoff versehen sind, oder

c) Verschlußstangen aus Eisen

mit einem Durchmesser von

mindestens 8 mm.

Stahldrahtseile dürfen nur mit

einem Überzug versehen sein,

wenn dieser aus durchsichtigem,

nicht dehnbarem Kunststoff besteht.

Die Eisenstangen dürfen

keinen undurchsichtigen Überzug

haben.

9. Jedes Drahtseil oder jedes

Seil muß aus einem einzigen

Stück und an beiden Enden mit

einer Metallzwinge versehen

sein. Die Befestigungsvorrichtung

jeder Metallzwinge muß

eine durch das Seil hindurchgehende

Hohlniete enthalten,

durch die die Zollschnur durchgezogen

werden kann. Das Seil

muß auf beiden Seiten der

Hohlniete sichtbar sein, damit

festgestellt werden kann, ob das

Seil aus einem einzigen Stück ist

(siehe Zeichnung 5).

10. Jede Verschlußstange aus

Eisen muß aus einem Stück sein.

Sie muß an einem Ende eine

Durchbohrung zur Aufnahme

der Verschlußvorrichtung und

am anderen Ende einen an die

Stange angeschmiedeten Kopf

haben, der so beschaffen ist, daß

ein Drehen der Verschlußstange

um die eigene Achse unmöglich

ist.

11. Werden Drahtseile oder

Seile verwendet, so müssen die

Fahrzeugwände mindestens

350 mm hoch und von der

Schutzdecke mindestens 300 mm

überdeckt sein.

12. An den Öffnungen, die

zum Beladen und Entladen des

Fahrzeuges dienen, müssen die

beiden Ränder der Schutzdecke

einander in genügender Weise

überlappen. Außerdem muß ihr

Verschluß durch einen außen

angebrachten und entsprechend

dem Absatz 3 angenähten Über-

fall gesichert sein. Außer den in

Absatz 6 vorgesehenen Befestigungsmitteln

können auch

Lederriemen zugelassen werden,

wenn sie mindestens 20 mm

breit und 3 mm dick sind. Diese

Riemen müssen an der Innenseite

der Schutzdecke befestigt

und mit Ösen zur Aufnahme der

in Absatz 8 angeführten Drahtseile,

Seile oder Stangen versehen

sein.

Die neue, in der Anlage enthaltene

Zeichnung 3 wird eingefügt

und die Zeichnungen 3

und 4 des TIR-Abkommens mit

4 und 5 bezeichnet.

Anlage

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