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69_1963 AT

69. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 3,

des § 4 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 8 und 9 des

Bundesgesetzes vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160,

über die Bundesstatistik, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 33/1951, wird verordnet

§ 1. Vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

wird mit Stichtag 3. Juni 1963 der Bestand

an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen

erhoben.

§ 2. Bei der Erhebung ist der einen Bestandteil

dieser Verordnung bildende Erhebungsbogen

(Anlage) zu verwenden.

§ 3. Gegenstand der Erhebung sind alle verwendeten

landwirtschaftlichen Maschinen der

im Erhebungsbogen angeführten Art, über die

am Stichtag eine der im § 4 genannten Personen

verfügungsberechtigt ist, auch wenn sich die

Maschine vorübergehend in Reparatur befindet.

§ 4. (1) Zur Auskunfterteilung gemäß § 8

des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik sind

die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter

und sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte)

der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit

einer Nutzfläche von mindestens 0.5 Hektar verpflichtet,

die über Maschinen der im Erhebungsbogen

angeführten Art verfügen, welche zur

Gänze oder vorwiegend in der Landwirtschaft

verwendet werden. Bei Erwerbsgartenbau-, Erwerbsobstbau-

und Erwerbsweinbaubetrieben besteht

diese Verpflichtung ohne Rücksicht auf

das Flächenausmaß.

(2) Im gemeinsamen Eigentum mehrerer Inhaber

landwirtschaftlicher Betriebe stehende Maschinen

sind in dem Betrieb zu zählen, in dem

sie sich am Mittag des Stichtages befinden. Befindet

sich eine Maschine oder ein Gerät zu diesem,

Zeitpunkt bei keinem der Miteigentümer, so ist

bei jenem Miteigentümer zu zählen, bei dem die

Maschine zuletzt war.

§ 5. Die Durchführung der Erhebung erfolgt

in der Form, daß die zur Auskunfterteilung Verpflichteten

Personen beim Gemeindeamt in der

Zeit vom 4. bis zum 17. Juni 1963 den Erhebungsbogen

auszufüllen haben.

§ 6. Die Gemeinden haben auf Grund der ausgefüllten

Erhebungsbogen Gemeindeübersichten

zu verfassen. Diese Übersichten sind — außer in

Städten mit eigenem Statut — den Bezirksverwaltungsbehörden

vorzulegen. Die Erhebungsbogen

sind den bei den Landwirtschaftskammern

geführten Betriebskarten anzuschließen.

§ 7. Die in Erfüllung der Auskunftspflicht

(§ 4) gemachten Angaben dürfen auch für Zwecke

der Betriebsmittelverbilligung im Bereich der

Land- und Forstwirtschaft herangezogen werden.

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