69. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 3,
des § 4 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 8 und 9 des
Bundesgesetzes vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160,
über die Bundesstatistik, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 33/1951, wird verordnet
§ 1. Vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
wird mit Stichtag 3. Juni 1963 der Bestand
an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen
erhoben.
§ 2. Bei der Erhebung ist der einen Bestandteil
dieser Verordnung bildende Erhebungsbogen
(Anlage) zu verwenden.
§ 3. Gegenstand der Erhebung sind alle verwendeten
landwirtschaftlichen Maschinen der
im Erhebungsbogen angeführten Art, über die
am Stichtag eine der im § 4 genannten Personen
verfügungsberechtigt ist, auch wenn sich die
Maschine vorübergehend in Reparatur befindet.
§ 4. (1) Zur Auskunfterteilung gemäß § 8
des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik sind
die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter
und sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte)
der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit
einer Nutzfläche von mindestens 0.5 Hektar verpflichtet,
die über Maschinen der im Erhebungsbogen
angeführten Art verfügen, welche zur
Gänze oder vorwiegend in der Landwirtschaft
verwendet werden. Bei Erwerbsgartenbau-, Erwerbsobstbau-
und Erwerbsweinbaubetrieben besteht
diese Verpflichtung ohne Rücksicht auf
das Flächenausmaß.
(2) Im gemeinsamen Eigentum mehrerer Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe stehende Maschinen
sind in dem Betrieb zu zählen, in dem
sie sich am Mittag des Stichtages befinden. Befindet
sich eine Maschine oder ein Gerät zu diesem,
Zeitpunkt bei keinem der Miteigentümer, so ist
bei jenem Miteigentümer zu zählen, bei dem die
Maschine zuletzt war.
§ 5. Die Durchführung der Erhebung erfolgt
in der Form, daß die zur Auskunfterteilung Verpflichteten
Personen beim Gemeindeamt in der
Zeit vom 4. bis zum 17. Juni 1963 den Erhebungsbogen
auszufüllen haben.
§ 6. Die Gemeinden haben auf Grund der ausgefüllten
Erhebungsbogen Gemeindeübersichten
zu verfassen. Diese Übersichten sind — außer in
Städten mit eigenem Statut — den Bezirksverwaltungsbehörden
vorzulegen. Die Erhebungsbogen
sind den bei den Landwirtschaftskammern
geführten Betriebskarten anzuschließen.
§ 7. Die in Erfüllung der Auskunftspflicht
(§ 4) gemachten Angaben dürfen auch für Zwecke
der Betriebsmittelverbilligung im Bereich der
Land- und Forstwirtschaft herangezogen werden.