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69_1962 AT

69. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge.

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen sind seit der Kundmachung

BGBl. Nr. 77/1961 folgende Staaten dem Zollabkommen

über die vorübergehende Einfuhr

privater Straßenfahrzeuge, BGBl. Nr. 131/1956,

beigetreten beziehungsweise haben folgende

Staaten Erklärungen abgegeben

Staaten : Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde

Rumänien (mit 26. Jänner 1961

Vorbehalt)

Norwegen 10. Oktober 1961

Die Regierung des Vereinigten Königreiches von

Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß

die Anwendung dieses Abkommens auf folgende

Gebiete erstreckt wird

1. am 9. Jänner 1961 auf St. Christopher,

Nevis und Anguilla,

2. am 15. September 1961 auf Trinidad und

Tobago.

Nigeria hat am 26. Juni 1961 erklärt, sich an

dieses Abkommen gebunden zu erachten.

Der Vorbehalt Rumäniens hat folgenden

Wortlaut

„Die Rumänische Volksrepublik betrachtet sich

an die Bestimmungen des Artikels 40 Abs. 2

und 3 dieses Abkommens nicht gebunden. Die

Rumänische Volksrepublik ist der Ansicht, daß

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

und Anwendung dieses Abkommens einem

Schiedsspruch nur dann unterworfen werden

können, wenn alle am Streitfall beteiligten Vertragsstaaten

einem Schiedsverfahren zustimmen

und nur jene Personen als Schiedsrichter tätig

werden, die mit Zustimmung aller am Streitfall

beteiligten Vertragsstaaten nominiert werden."

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