69. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen sind seit der Kundmachung
BGBl. Nr. 77/1961 folgende Staaten dem Zollabkommen
über die vorübergehende Einfuhr
privater Straßenfahrzeuge, BGBl. Nr. 131/1956,
beigetreten beziehungsweise haben folgende
Staaten Erklärungen abgegeben
Staaten : Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde
Rumänien (mit 26. Jänner 1961
Vorbehalt)
Norwegen 10. Oktober 1961
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von
Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß
die Anwendung dieses Abkommens auf folgende
Gebiete erstreckt wird
1. am 9. Jänner 1961 auf St. Christopher,
Nevis und Anguilla,
2. am 15. September 1961 auf Trinidad und
Tobago.
Nigeria hat am 26. Juni 1961 erklärt, sich an
dieses Abkommen gebunden zu erachten.
Der Vorbehalt Rumäniens hat folgenden
Wortlaut
„Die Rumänische Volksrepublik betrachtet sich
an die Bestimmungen des Artikels 40 Abs. 2
und 3 dieses Abkommens nicht gebunden. Die
Rumänische Volksrepublik ist der Ansicht, daß
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
und Anwendung dieses Abkommens einem
Schiedsspruch nur dann unterworfen werden
können, wenn alle am Streitfall beteiligten Vertragsstaaten
einem Schiedsverfahren zustimmen
und nur jene Personen als Schiedsrichter tätig
werden, die mit Zustimmung aller am Streitfall
beteiligten Vertragsstaaten nominiert werden."