69. Verordnung: Bundespolizeidirektion Linz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 102 Abs. 6 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird
verordnet
§ 1. In Linz besteht eine Bundespolizeidirektion.
§ 2. (1) Hinsichtlich der im § 3 Abs. 1 angeführten
Angelegenheiten umfaßt der örtliche
Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Linz
das Gebiet der Landeshauptstadt Linz.
(2) Hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 angeführten
Angelegenheiten umfaßt der örtliche Wirkungsbereich
der Bundespolizeidirektion Linz zusätzlich
zu dem Gebiet der Landeshauptstadt Linz
a) den Bahnkörper der von der Grenze der
Landeshauptstadt Linz über Schärding zur
Bundesgrenze führenden Eisenbahnstrecke,
b) das Bahnhofsterritorium der Bahnstation
Braunau am Inn sowie den Bahnkörper der
von der Grenze der Stadt Braunau am Inn
bis zur Bundesgrenze führenden Eisenbahnstrecke,
c) das Bahnhofsterritorium der in der
Gemeinde Rainbach im Mühlkreis liegenden
Bahnstation Summerau,
d) den Donaustrom stromaufwärts von der
Landeshauptstadt Linz bis zur Bundesgrenze,
e) das Gelände des Flughafens Hörsching bei
Linz.
§ 3. (1) Hinsichtlich des im § 2 Abs. 1 festgelegten
örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der
sachliche Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion
Linz die Aufgaben, die den Bundespolizeibehörden
durch Bundesgesetze jeweils
übertragen sind, sowie die der Bundespolizeidirektion
Linz durch Oberösterreichische Landesgesetze
übertragenen Aufgaben.
(2) Hinsichtlich des im § 2 Abs. 2 festgelegten
örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der sachliche
Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion
Linz die den Bundespolizeibehörden durch Bundesgesetze
jeweils übertragenen Angelegenheiten
a) des Eintrittes in das Bundesgebiet und des
Austrittes aus ihm, einschließlich aller im
Interesse der Strafrechtspflege notwendigen
und keinen Aufschub gestattenden
vorbereitenden Maßnahmen zur Aufklärung
strafbarer Handlungen und zur
Sicherung des Täters,
b) des Paßwesens,
c) der Fremdenpolizei,
d) des Artikels VIII Abs. 1 lit. a, b und c
des EGVG. 1950, BGBl. Nr. 172,
soweit es sich um Amtshandlungen im Zusammenhang
mit der polizeilichen Grenzabfertigung
handelt.
§ 4. Die Verordnung des Bundeskanzlers
vom 25. März 1927, BGBl. Nr. 96, betreffend
die Errichtung einer Bundespolizeibehörde in der
Landeshauptstadt Linz, und die Verordnung des
für die Angelegenheiten des Sicherheitswesens
gemäß Artikel 91 Abs. 4 der Verfassung 1934
zuständigen Vizekanzlers vom 30. September
1934, BGBl. II, Nr. 265, betreffend die Erweiterung
des Wirkungskreises der Bundespolizeidirektion
in Linz, treten außer Kraft.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 15. März 1961
in Kraft.