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69_1961 AT

69. Verordnung: Bundespolizeidirektion Linz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Verordnung: Bundespolizeidirektion Linz.

Auf Grund des Artikels 102 Abs. 6 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird

verordnet

§ 1. In Linz besteht eine Bundespolizeidirektion.

§ 2. (1) Hinsichtlich der im § 3 Abs. 1 angeführten

Angelegenheiten umfaßt der örtliche

Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Linz

das Gebiet der Landeshauptstadt Linz.

(2) Hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 angeführten

Angelegenheiten umfaßt der örtliche Wirkungsbereich

der Bundespolizeidirektion Linz zusätzlich

zu dem Gebiet der Landeshauptstadt Linz

a) den Bahnkörper der von der Grenze der

Landeshauptstadt Linz über Schärding zur

Bundesgrenze führenden Eisenbahnstrecke,

b) das Bahnhofsterritorium der Bahnstation

Braunau am Inn sowie den Bahnkörper der

von der Grenze der Stadt Braunau am Inn

bis zur Bundesgrenze führenden Eisenbahnstrecke,

c) das Bahnhofsterritorium der in der

Gemeinde Rainbach im Mühlkreis liegenden

Bahnstation Summerau,

d) den Donaustrom stromaufwärts von der

Landeshauptstadt Linz bis zur Bundesgrenze,

e) das Gelände des Flughafens Hörsching bei

Linz.

§ 3. (1) Hinsichtlich des im § 2 Abs. 1 festgelegten

örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der

sachliche Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion

Linz die Aufgaben, die den Bundespolizeibehörden

durch Bundesgesetze jeweils

übertragen sind, sowie die der Bundespolizeidirektion

Linz durch Oberösterreichische Landesgesetze

übertragenen Aufgaben.

(2) Hinsichtlich des im § 2 Abs. 2 festgelegten

örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der sachliche

Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion

Linz die den Bundespolizeibehörden durch Bundesgesetze

jeweils übertragenen Angelegenheiten

a) des Eintrittes in das Bundesgebiet und des

Austrittes aus ihm, einschließlich aller im

Interesse der Strafrechtspflege notwendigen

und keinen Aufschub gestattenden

vorbereitenden Maßnahmen zur Aufklärung

strafbarer Handlungen und zur

Sicherung des Täters,

b) des Paßwesens,

c) der Fremdenpolizei,

d) des Artikels VIII Abs. 1 lit. a, b und c

des EGVG. 1950, BGBl. Nr. 172,

soweit es sich um Amtshandlungen im Zusammenhang

mit der polizeilichen Grenzabfertigung

handelt.

§ 4. Die Verordnung des Bundeskanzlers

vom 25. März 1927, BGBl. Nr. 96, betreffend

die Errichtung einer Bundespolizeibehörde in der

Landeshauptstadt Linz, und die Verordnung des

für die Angelegenheiten des Sicherheitswesens

gemäß Artikel 91 Abs. 4 der Verfassung 1934

zuständigen Vizekanzlers vom 30. September

1934, BGBl. II, Nr. 265, betreffend die Erweiterung

des Wirkungskreises der Bundespolizeidirektion

in Linz, treten außer Kraft.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 15. März 1961

in Kraft.

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