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69_1958 AT

69. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Landes Kärnten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Landes Kärnten.

Auf Grund des § 1 a des Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94,

in der Fassung des § 487 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

wird auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden

und nach Anhörung der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten verordnet

Mit Wirksamkeit vom 1. April 1958 werden

die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Gemeinden

Diex, Feistritz ob Bleiburg,

Haimburg, Tainach sowie der Marktgemeinde

Griffen, sämtliche Bezirk Völkermarkt,

auf die das Gemeindebedienstetengesetz

vom 16. November 1954, LGBl. für Kärnten

Nr. 4/1955, in der jeweils gültigen Fassung Anwendung

findet, in die Krankenversicherung der

Bundesangestellten bei der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten einbezogen.

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