69. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Landes Kärnten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 a des Bundesangestellten-
Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94,
in der Fassung des § 487 Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
wird auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden
und nach Anhörung der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten verordnet
Mit Wirksamkeit vom 1. April 1958 werden
die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Gemeinden
Diex, Feistritz ob Bleiburg,
Haimburg, Tainach sowie der Marktgemeinde
Griffen, sämtliche Bezirk Völkermarkt,
auf die das Gemeindebedienstetengesetz
vom 16. November 1954, LGBl. für Kärnten
Nr. 4/1955, in der jeweils gültigen Fassung Anwendung
findet, in die Krankenversicherung der
Bundesangestellten bei der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten einbezogen.