69. Bundesgesetz: Abänderung des Einkommensteuergesetzes 1953 und des Gebührengesetzes 1946.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I.
Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 1/
1954, in der geltenden Fassung wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 9 hat Z. 4 zu lauten
„4. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
Fahrten zwischen -Wohnung und Arbeitsstätte;
zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch
entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel
ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt
wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt
Bei Benützung eines
Kraftrades oder Motorfahrrades
2 S täglich,
12 S wöchentlich,
52 S monatlich,
624 S jährlich,
Personenkraftwagens (Kombinationskraftwagens)
8 S täglich,
48 S wöchentlich,
208 S monatlich,
2496 S jährlich.
Mit dem Pauschbetrag sind alle Mehraufwendungen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
mit dem eigenen Kraftfahrzeug einschließlich
der Absetzungen für Abnutzung —
ausgenommen die Haftpflichtversicherungsprämie
— abgegolten. Zur Inanspruchnahme des
Pauschbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
schriftlich zu erklären, daß er für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das
eigene Kraftfahrzeug benützt; außerdem hat er
die Type des Kraftfahrzeuges und dessen Eigengewicht
an Hand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Der Arbeitgeber hat die Type des verwendeten
Kraftfahrzeuges und dessen Eigengewicht,
den Zeitpunkt der Antragstellung sowie
den in Anwendung zu bringenden Pauschbetrag
auf dem Lohnkonto (§ 58) zu vermerken; der
Pauschbetrag kann für eine Zeit vor der Antragstellung
nicht angewendet werden. Der Arbeitnehmer
ist verpflichtet, bei Änderung der Voraussetzungen,
auf Grund deren der Pauschbetrag
gewährt worden ist, unverzüglich dem Arbeitgeber
hievon Mitteilung zu machen. Der Arbeitgeber
hat die Änderung und den Zeitpunkt der
Änderung auf dem Lohnkonto zu vermerken.
Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung
nicht nach, so ist die zu wenig einbehaltene
Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern;".
2. Im § 51 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind
Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 2, mindestens
aber ein Betrag von 65 S monatlich (15 S wöchentlich,
2'50 S täglich), der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag
im Sinne des Bundesgesetzes
vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 13/
1952, in der geltenden Fassung, ferner Pflichtbeiträge
zu gesetzlichen Interessenvertretungen
auf öffentlich-rechtlicher Grundlage und der sich
gemäß § 9 Z. 4 ergebende Pauschbetrag vor Anwendung
des Lohnsteuertarifes (§ 61) vom Arbeitslohn
abzuziehen.".
3. Nach § 103 wird als § 103 a eingefügt
„§ 103 a. (1) Aus Anlaß der Neugründung eines
Hausstandes nachweisbar getätigte Aufwendungen
für die Beschaffung lebensnotwendiger Einrichtungs-
und Gebrauchsgegenstände sind bis zu
einem Jahresbetrag von 2496 S (208 S monatlich,
48 S wöchentlich, 8 S täglich) als außergewöhnliche
Belastung gemäß § 33 zu berücksichtigen;
dabei ist § 33 Abs. 4 nicht anzuwenden. Aufwendungen
im Sinne des ersten Satzes liegen vor,
wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt
der Neugründung des Hausstandes getätigt
werden.
(2) Eine Neugründung eines Hausstandes liegt
nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige erstmalig
eine Wohnung oder nach erfolgter Verehelichung
mit seinem Ehepartner die erste gemeinsame
Wohnung einrichtet.
(3) Für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn
sind Ausgaben im Sinne des Abs. 1 als Freibetrag
auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Bezieht
der Arbeitnehmer Arbeitslohn (§ 19) von
zwei oder mehreren Arbeitgebern oder sind
beide Ehegatten erwerbstätig, dann gebührt der
Freibetrag nur einmal.".
II.
Ziffer 3 der TP. 8 des § 33 des Gebührengesetzes
1946, BGBl. Nr. 184, in der geltenden
Fassung erhält folgenden Wortlaut
„3. Verträge über Darlehen von Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften und von Bausparkassen
an ihre Mitglieder;".
III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat nach
der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.