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69_1957 AT

69. Bundesgesetz: Abänderung des Einkommensteuergesetzes 1953 und des Gebührengesetzes 1946.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Bundesgesetz: Abänderung des Einkommensteuergesetzes 1953 und des Gebührengesetzes 1946.

Der Nationalrat hat beschlossen

I.

Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 1/

1954, in der geltenden Fassung wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 9 hat Z. 4 zu lauten

„4. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für

Fahrten zwischen -Wohnung und Arbeitsstätte;

zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch

entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel

ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt

wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt

Bei Benützung eines

Kraftrades oder Motorfahrrades

2 S täglich,

12 S wöchentlich,

52 S monatlich,

624 S jährlich,

Personenkraftwagens (Kombinationskraftwagens)

8 S täglich,

48 S wöchentlich,

208 S monatlich,

2496 S jährlich.

Mit dem Pauschbetrag sind alle Mehraufwendungen

für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

mit dem eigenen Kraftfahrzeug einschließlich

der Absetzungen für Abnutzung —

ausgenommen die Haftpflichtversicherungsprämie

— abgegolten. Zur Inanspruchnahme des

Pauschbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber

schriftlich zu erklären, daß er für

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das

eigene Kraftfahrzeug benützt; außerdem hat er

die Type des Kraftfahrzeuges und dessen Eigengewicht

an Hand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

Der Arbeitgeber hat die Type des verwendeten

Kraftfahrzeuges und dessen Eigengewicht,

den Zeitpunkt der Antragstellung sowie

den in Anwendung zu bringenden Pauschbetrag

auf dem Lohnkonto (§ 58) zu vermerken; der

Pauschbetrag kann für eine Zeit vor der Antragstellung

nicht angewendet werden. Der Arbeitnehmer

ist verpflichtet, bei Änderung der Voraussetzungen,

auf Grund deren der Pauschbetrag

gewährt worden ist, unverzüglich dem Arbeitgeber

hievon Mitteilung zu machen. Der Arbeitgeber

hat die Änderung und den Zeitpunkt der

Änderung auf dem Lohnkonto zu vermerken.

Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung

nicht nach, so ist die zu wenig einbehaltene

Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern;".

2. Im § 51 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind

Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 2, mindestens

aber ein Betrag von 65 S monatlich (15 S wöchentlich,

2'50 S täglich), der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag

im Sinne des Bundesgesetzes

vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 13/

1952, in der geltenden Fassung, ferner Pflichtbeiträge

zu gesetzlichen Interessenvertretungen

auf öffentlich-rechtlicher Grundlage und der sich

gemäß § 9 Z. 4 ergebende Pauschbetrag vor Anwendung

des Lohnsteuertarifes (§ 61) vom Arbeitslohn

abzuziehen.".

3. Nach § 103 wird als § 103 a eingefügt

„§ 103 a. (1) Aus Anlaß der Neugründung eines

Hausstandes nachweisbar getätigte Aufwendungen

für die Beschaffung lebensnotwendiger Einrichtungs-

und Gebrauchsgegenstände sind bis zu

einem Jahresbetrag von 2496 S (208 S monatlich,

48 S wöchentlich, 8 S täglich) als außergewöhnliche

Belastung gemäß § 33 zu berücksichtigen;

dabei ist § 33 Abs. 4 nicht anzuwenden. Aufwendungen

im Sinne des ersten Satzes liegen vor,

wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt

der Neugründung des Hausstandes getätigt

werden.

(2) Eine Neugründung eines Hausstandes liegt

nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige erstmalig

eine Wohnung oder nach erfolgter Verehelichung

mit seinem Ehepartner die erste gemeinsame

Wohnung einrichtet.

(3) Für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn

sind Ausgaben im Sinne des Abs. 1 als Freibetrag

auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Bezieht

der Arbeitnehmer Arbeitslohn (§ 19) von

zwei oder mehreren Arbeitgebern oder sind

beide Ehegatten erwerbstätig, dann gebührt der

Freibetrag nur einmal.".

II.

Ziffer 3 der TP. 8 des § 33 des Gebührengesetzes

1946, BGBl. Nr. 184, in der geltenden

Fassung erhält folgenden Wortlaut

„3. Verträge über Darlehen von Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften und von Bausparkassen

an ihre Mitglieder;".

III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat nach

der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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