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69_1956 AT

69. Kundmachung: Beitritt Spaniens zum Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Kundmachung: Beitritt Spaniens zum Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken.

Nach einer Mitteilung der Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 2. Feber

1956 ist Spanien dem Madrider Abkommen vom

14. April 1891, betreffend die internationale

Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken,

revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in

Washington am 2. Juni 1911, im Haag am

6. November 1925 und in London am 2. Juni

1934, BGBl. Nr. 8/1948, beigetreten.

Gemäß Artikel 11 Abs. 1 ist dieser Beitritt am

2. März 1956 in Kraft getreten.

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