69. Bundesgesetz: Bäckereiarbeitergesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
gelten für Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge,
die in Backwaren-Erzeugungsbetrieben beschäftigt
und bei der Erzeugung von Backwaren
verwendet werden, und zwar auch dann, wenn
sie nebenbei zu anderen Arbeiten herangezogen
werden. Als Backwaren-Erzeugungsbetriebe sind
Betriebe anzusehen, in denen Brot und sonstige
für den menschlichen Genuß bestimmte Backwaren
einschließlich der Zuckerbackwaren für
den Verkauf oder den Verbrauch im Betrieb erzeugt
werden.
(2) Für Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge,
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, gelten, soweit dieses Bundesgesetz keine
günstigere Regelung trifft, die Vorschriften des
Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern
und Jugendlichen vom 1. Juli 1948, BGBl.
Nr. 146, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten
nicht für die Erzeugung von Backwaren in
privaten Haushalten, soweit die Backwaren ausschließlich
für den Eigenverbrauch bestimmt
sind.
Arbeitszeit und Ruhepausen.
§ 2. (1) Die Arbeitszeit darf innerhalb eines
ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig
Stunden nicht mehr als acht Stunden betragen.
(2) Durch Kollektivvertrag kann die Wochenarbeitszeit
von achtundvierzig Stunden auf die
einzelnen Tage der Woche abweichend von den
Vorschriften des Abs. 1 aufgeteilt werden.
(3) Zwischen den Arbeitsstunden sind angemessene
Ruhepausen im Gesamtausmaß von
einer Stunde zu gewähren. Arbeitsunterbrechungen,
die kürzer als eine Viertelstunde dauern,
gelten nicht als Ruhepausen.
(4) Ruhepausen sind mit einer halben Stunde
in die Arbeitszeit einzurechnen; für die Dienstnehmer
günstigere Vereinbarungen werden hiedurch
nicht berührt.
§ 3. (1) Eine Verlängerung der Arbeitszeit
über das im § 2 festgesetzte Ausmaß hinaus ist
gegen sofortige Mitteilung an das Arbeitsinspektorat
zulässig, wenn eine unvorhergesehene oder
nicht zu verhindernde Betriebsstörung, die auf
höhere Gewalt zurückzuführen ist, eintritt oder
wenn die Arbeitszeitverlängerung erforderlich
ist, um das Verderben von Rohstoffen und Halbfabrikaten
zu verhüten. Die Mitteilung ist
schriftlich zu erstatten und hat die Gründe und
das Ausmaß der Arbeitszeitverlängerung sowie
die Anzahl der zur Überstundenleistung herangezogenen
Dienstnehmer zu enthalten.
(2) Ergibt sich aus anderen außergewöhnlichen
Umständen das Bedürfnis, die Arbeitszeit über
das im § 2 festgesetzte Ausmaß hinaus zu verlängern,
so kann das Arbeitsinspektorat nach
Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen
der Dienstnehmer und der
Dienstgeber eine Verlängerung der Arbeitszeit
bis zu zehn Stunden an höchstens zwanzig Tagen
innerhalb eines Kalenderjahres bewilligen.
§ 4. (1) Jede Überstundenleistung ist mit einem
Überstundenzuschlag zu entlohnen.
(2) Der Überstundenzuschlag beträgt mindestens
50 vom Hundert des auf die Normalarbeitsstunde
entfallenden Lohnes.
Nachtruhe.
§ 5. (1) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben ist
die der Erzeugung von Backwaren dienende
Arbeit, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt wird, zur Nachtzeit verboten;
als Nachtzeit gilt die Zeit von zwanzig Uhr
bis vier Uhr.
(2) Folgen ein Sonntag und ein Feiertag oder
zwei Feiertage unmittelbar aufeinander, so kann
der Beginn für die der Erzeugung von Backwaren
dienenden Arbeiten an dem Werktag vor
und an dem Werktag nach diesen gesetzlichen
Ruhetagen jeweils um zwei Stunden vorverlegt
werden.
§ 6. (1) Die zur Erzeugung von Backwaren erforderlichen
Vorarbeiten sind auch während der
Nachtzeit zulässig.
(2) Als Vorarbeiten gelten die Herführung
(Dampfein, Sauern), weiters bei
a) Weißgebäck: Teigbereitung, Auswiegen mit
anschließendem Zusammendrehen oder
Wirken der Pressen,
b) Sandwichwecken: Teigbereitung, Auswiegen
mit anschließendem Zusammendrehen
oder Wirken, jedoch nicht das Vorschlagen
und Formen,
c) Brot: Teigbereitung, Auswiegen und Zusammendrehen
(Einschlagen) der ausgewogenen
Brotstücke, jedoch nicht das Wirken.
Als Vorarbeiten gelten ferner das Anheizen der
Öfen sowie die unaufschiebbare Reinigung und
Instandhaltung der Betriebsräume und -anlagen.
(3) Zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten
Vorarbeiten darf zur Nachtzeit nur die unbedingt
erforderliche Anzahl von Dienstnehmern
herangezogen werden.
§ 7. (1) Aus den im § 3 Abs. 1 angeführten
Gründen, ferner aus Anlaß von baulichen Hexstellungen
oder von Arbeiten an Maschinen und
Betriebseinrichtungen, durch welche die Arbeiten
zur Erzeugung von Backwaren behindert werden,
kann das Arbeitsinspektorat nach Anhörung
der in Betracht kommenden Interessenvertretungen
der Dienstnehmer und der Dienstgeber
einzelnen Backwaren-Erzeugungsbetrieben
Ausnahmen von den Vorschriften des § 5 Abs. 1
an höchstens sechzig Tagen innerhalb eines Kalenderjahres
bewilligen; diese Bewilligung kann
auch zur Erzeugung von Backwaren in einem
und für einen anderen Backwaren-Erzeugungsbetrieb
erteilt werden, wenn die Vornahme
dieser Arbeiten im eigenen Betrieb infolge der
durchzuführenden Reparatur- und Herstellungsarbeiten
vorübergehend nicht möglich ist.
(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen
kann das Bundesministerium für soziale Verwaltung
nach Anhörung der in Betracht kommenden
Interessenvertretungen der Dienstnehmer
und der Dienstgeber für einen längeren Zeitraum
weitergehende Ausnahmen bewilligen,
wenn mit dem im Abs. 1 vorgesehenen Ausmaß
das Auslangen nicht gefunden werden kann.
§ 8. Für die während der Zeit von zwanzig
Uhr bis sechs Uhr geleistete Arbeit gebührt
neben dem regelmäßigen Entgelt ein besonderer
Zuschlag. Dieser Zuschlag beträgt für die Zeit
von zwanzig Uhr bis vier Uhr mindestens
50 % des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden
Lohnes; das Ausmaß des Zuschlages für
die Zeit von vier Uhr bis sechs Uhr wird durch
Kollektivvertrag bestimmt.
§ 9. Weiblichen Dienstnehmern ist eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden
Stunden zu gewähren, die die
Zeit zwischen zwanzig Uhr und fünf Uhr in
sich schließen muß.
Verkauf und Zustellung von Backwaren.
§ 10. Der Verkauf und die Zustellung von
Backwaren ist vor halb sechs Uhr verboten;
dieses Zustellungsverbot gilt nicht für Roggenbrot,
das bereits vor dem Zustellungstag hergestellt
worden ist.
Sonn- und Feiertagsruhe.
§ 11. (1) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben ist
die der Erzeugung von Backwaren dienende
Arbeit an Sonntagen und an den im Feiertagsruhegesetz,
StGBl. Nr. 116/1945, in seiner jeweils
geltenden Fassung, angeführten Feiertagen verboten.
Dieses Verbot gilt nicht für Vorarbeiten
im Sinne der Vorschriften des § 6. Es gilt weiters
nicht für die Herstellung leicht verderblicher
Zuckerbackwaren in Zuckerbäckereibetrieben, jedoch
darf die Arbeit nicht länger als drei Stunden
dauern und sich nicht über zwölf Uhr
Mittag hinaus erstrecken. Für andere Arbeiten
in Backwaren-Erzeugungsbetrieben gelten die
allgemeinen Vorschriften über die Sonn- und
Feiertagsruhe.
(2) Das Arbeitsinspektorat kann einzelnen Betriebsinhabern
Ausnahmen von der Arbeitsruhe
an Sonn- und Feiertagen bewilligen
a) aus den im § 7 Abs. 1 angeführten Gründen
an höchstens fünf Sonntagen und an
höchstens zwei Feiertagen innerhalb eines
Kalenderjahres;
b) anläßlich von Messen an je zwei Sonntagen
während der Veranstaltung.
(3) Die Arbeitszeit der Dienstnehmer, die zu
Sonntagsarbeit in Zuckerbäckereibetrieben gemäß
Abs. 1 oder zu Sonntagsarbeit gemäß Abs. 2
herangezogen werden, ist an einem Werktag der
dem Sonntag unmittelbar folgenden Woche in
dem Ausmaße zu kürzen, in dem am Sonntag
Arbeit geleistet wurde.
§ 12. (1) Die Arbeit an Sonntagen ist mit
einem Sonntagszuschlag zu entlohnen. Dieser
Zuschlag beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde
mindestens hundert vom Hundert des auf die
Normalarbeitsstunde an Werktagen entfallenden
Lohnes.
(2) Hinsichtlich des Beginnes und der Dauer
der Feiertagsruhe und der Lohnzahlung an Feiertagen
gelten die Vorschriften der §§ 2 Abs. 2
erster Satz und 3 Abs. 2 bis 4 des Feiertagsruhegesetzes,
StGBl. Nr. 116/1945, in der jeweils geltenden
Fassung sowie die Vorschriften der Artikel
I und II der Verordnung über die Lohnzahlung
an Feiertagen, StGBl. Nr. 212/1945, in
der jeweils geltenden Fassung.
Allgemeine Ausnahmen.
§ 13. (1) Der Landeshauptmann kann nach Anhörung
der in Betracht kommenden gesetzlichen
Interessenvertretungen der Dienstnehmer und
der Dienstgeber Ausnahmen von den Vorschriften
über das Verbot der Nachtarbeit (§ 5 Abs. 1)
und über das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
(§ 11 Abs. 1) bewilligen
a) für das ganze Bundesland am Ostersonntag,
Pfingstsonntag und am Festtag des
Landespatrones, wenn dieser auf einen
Sonntag fällt;
b) für einzelne Gemeinden, wenn örtliche
Veranstaltungen wegen des Zustromes
Ortsfremder einen verstärkten Bedarf an
Backwaren zur Folge haben; die Ausnahmen
können für eine einzelne Gemeinde
oder Teile einer Gemeinde an höchstens
fünf Tagen im Kalenderjahr bewilligt werden.
(2) Für Arbeiten, die auf Grund der Bestimmungen
des Abs. 1 zur Nachtzeit oder an Sonn-
und Feiertagen vorgenommen werden, gelten die
Bestimmungen der §§ 8, 11 Abs. 3 und 12 entsprechend.
Vorschriften für Betriebsinhaber.
§ 14. Die Vorschriften der §§ 5, 6 Abs. 1
und 2, der §§ 7, 10, 11 Abs. 1 und 2 und des
§ 13 Abs. 1 gelten auch für Inhaber von Backwaren-
Erzeugungsbetrieben und deren Familienangehörige.
Halten von Lehrlingen.
§ 15. (1) Die Aufnahme eines Lehrlings in
einen Backwaren-Erzeugungsbetrieb ist nur zulässig,
wenn dem Lehrherrn durch das Zeugnis
eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amts-
arztes bescheinigt wird, daß der Lehrstellenbewerber
körperlich geeignet und gesund ist.
(2) Das Zeugnis kann auf die Eignung für einen
bestimmten oder für alle der Erzeugung von
Backwaren dienenden Betriebe lauten und kann
auch eine Beschränkung hinsichtlich der Art des
Betriebes, für die der Lehrling dem Arzt geeignet
erscheint, enthalten. Das Zeugnis verliert
seine Gültigkeit, wenn der Untersuchte nicht
binnen sechs Monaten, vom Tage der Ausstellung
des Zeugnisses an gerechnet, als Lehrling in
einen Betrieb aufgenommen wird, für den er
nach dem Zeugnis geeignet ist.
(3) Das Zeugnis ist dem Inhaber des Backwaren-
Erzeugungsbetriebes oder dessen Beauftragten
bei Antritt der Lehre auszuhändigen und
von diesem aufzubewahren. Das Zeugnis ist bei
der Aufdingung des Lehrlings vorzulegen.
(4) Den Organen der Arbeitsinspektion ist das
Zeugnis auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Wurde beim Abschluß eines Lehrvertrages
ein Zeugnis nicht vorgelegt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde
den Lehrvertrag auflösen,
wenn das Zeugnis trotz Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde
nicht binnen drei Monaten
beigebracht wird.
§ 16. (1) Inhaber von Backwaren-Erzeugungsbetrieben,
in denen kein Bäckergehilfe oder nicht
mehr als drei Bäckergehilfen beschäftigt sind,
dürfen nicht mehr als einen Lehrling halten. Die
Anzahl der Lehrlinge kann entsprechend dem
Stand an beschäftigten Bäckergehilfen mit der
Maßgabe erhöht werden, daß auf je weitere zehn
Bäckergehilfen höchstens ein Lehrling entfällt;
Bruchteile von zehn sind für voll zu rechnen.
Bei der vorstehenden Berechnung bleiben eigene
Kinder und Wahlkinder des Betriebsinhabers,
die im elterlichen Betrieb als Lehrling tätig sind,
außer Betracht.
(2) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben, die
fabriksmäßig geführt werden, dürfen Lehrlinge
nur gehalten werden, wenn der Betrieb über eine
geeignete Lehrwerkstätte verfügt.
(s) In den im Abs. 2 bezeichneten Betrieben
dürfen Lehrlinge nur in einer solchen Zahl beschäftigt
werden, daß auf je zehn Bäckergehilfen
höchstens ein Lehrling entfällt.
Überwachung der Vorschriften.
§ 17. (1) Zur Überwachung der Einhaltung
der Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist das
Arbeitsinspektorat berufen.
(2) Der Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter
ist verpflichtet, den Organen der Arbeitsinspektion
auf Verlangen unverzüglich Eintritt
in den Betrieb zu gewähren. Er hat dafür vorzusorgen,
daß dies jederzeit möglich ist.
Strafbestimmungen.
§ 18. (1) Übertretungen der Vorschriften der
§§ 2, 3, 5, 6, 9, 10, 11 Abs. 1 und 3, des § 14,
des § 15 Abs. 1 und 4 und der §§ 16 und 17
Abs. 2 dieses Bundesgesetzes werden, wenn die
Handlung nicht einer strengeren Strafe unterliegt,
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geld von 300 S bis zu 6000 S oder mit Arrest
von sechs Tagen bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Wer sich ungeachtet wiederholter Bestrafung
wegen Übertretungen der im Abs. 1 bezeichneten
Vorschriften einer schwerwiegenden
Übertretung dieser Vorschriften schuldig macht,
kann mit Entziehung der Gewerbeberechtigung
auf bestimmte Zeit, höchstens aber für die Dauer
eines halben Jahres, bestraft werden.
Übergangsbestimmungen.
§ 19. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehende kollektivvertragliche
Vereinbarungen im Sinne des § 2 Abs. 2
und des § 8 gelten als Regelungen nach diesem
Bundesgesetz.
(2) Die im § 16 hinsichtlich der Lehrlingshaltung
festgelegten zahlenmäßigen Beschränkungen
gelten nicht, solange das Jugendeinstellungsgesetz,
BGBl. Nr. 140/1953, in der jeweils geltenden
Fassung in Wirksamkeit steht.
(3) Lehrverträge, die vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes oder vor dem Außerkrafttreten
des Jugendeinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 140/
1953, in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen
worden sind, werden durch die Vorschriften
des § 16 nicht berührt.
Aufhebung von Vorschriften.
§ 20. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes treten außer Kraft
1. Das Gesetz vom 3. April 1919, StGBl.
Nr. 217, über die Regelung der Arbeit in den
Betrieben zur Erzeugung von Backwaren (Bäckereiarbeitergesetz)
in der geltenden Fassung;
2. § 1 Ziffer 12 der Verordnung vom 27. Mai
1885, RGBl. Nr. 82, womit auf Grund des § 74 e
des Gesetzes vom 18. März 1885, RGBl. Nr. 22,
besondere Bestimmungen bezüglich der Arbeitspausen
im Gewerbebetriebe erlassen werden;
3. § 2 Abs. 1 Ziffer 3 des Feiertagsruhegesetzes,
StGBl. Nr. 116/1945, sowie im § 5 dieses Gesetzes
die Worte „die Bestimmungen des § 4
Abs. 2 und 7 des Bäckereiarbeitergesetzes vom
3. April 1919, StGBl. Nr. 217, in der Fassung
der Verordnungen der Bundesregierung BGBl.
Nr. 212 und Nr. 570 aus 1933 und des Gesetzes
BGBl. II Nr. 391/1934".
Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung.
§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale
Verwaltung, hinsichtlich der §§ 10 und 14 im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau, betraut. Die Vollziehung
des § 15 Abs. 1, 3 und 5, des § 16 und
des § 18 Abs. 2 obliegt dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.