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69. Bundesgesetz: Bäckereiarbeitergesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Bundesgesetz: Bäckereiarbeitergesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

gelten für Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge,

die in Backwaren-Erzeugungsbetrieben beschäftigt

und bei der Erzeugung von Backwaren

verwendet werden, und zwar auch dann, wenn

sie nebenbei zu anderen Arbeiten herangezogen

werden. Als Backwaren-Erzeugungsbetriebe sind

Betriebe anzusehen, in denen Brot und sonstige

für den menschlichen Genuß bestimmte Backwaren

einschließlich der Zuckerbackwaren für

den Verkauf oder den Verbrauch im Betrieb erzeugt

werden.

(2) Für Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge,

die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben, gelten, soweit dieses Bundesgesetz keine

günstigere Regelung trifft, die Vorschriften des

Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern

und Jugendlichen vom 1. Juli 1948, BGBl.

Nr. 146, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten

nicht für die Erzeugung von Backwaren in

privaten Haushalten, soweit die Backwaren ausschließlich

für den Eigenverbrauch bestimmt

sind.

Arbeitszeit und Ruhepausen.

§ 2. (1) Die Arbeitszeit darf innerhalb eines

ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig

Stunden nicht mehr als acht Stunden betragen.

(2) Durch Kollektivvertrag kann die Wochenarbeitszeit

von achtundvierzig Stunden auf die

einzelnen Tage der Woche abweichend von den

Vorschriften des Abs. 1 aufgeteilt werden.

(3) Zwischen den Arbeitsstunden sind angemessene

Ruhepausen im Gesamtausmaß von

einer Stunde zu gewähren. Arbeitsunterbrechungen,

die kürzer als eine Viertelstunde dauern,

gelten nicht als Ruhepausen.

(4) Ruhepausen sind mit einer halben Stunde

in die Arbeitszeit einzurechnen; für die Dienstnehmer

günstigere Vereinbarungen werden hiedurch

nicht berührt.

§ 3. (1) Eine Verlängerung der Arbeitszeit

über das im § 2 festgesetzte Ausmaß hinaus ist

gegen sofortige Mitteilung an das Arbeitsinspektorat

zulässig, wenn eine unvorhergesehene oder

nicht zu verhindernde Betriebsstörung, die auf

höhere Gewalt zurückzuführen ist, eintritt oder

wenn die Arbeitszeitverlängerung erforderlich

ist, um das Verderben von Rohstoffen und Halbfabrikaten

zu verhüten. Die Mitteilung ist

schriftlich zu erstatten und hat die Gründe und

das Ausmaß der Arbeitszeitverlängerung sowie

die Anzahl der zur Überstundenleistung herangezogenen

Dienstnehmer zu enthalten.

(2) Ergibt sich aus anderen außergewöhnlichen

Umständen das Bedürfnis, die Arbeitszeit über

das im § 2 festgesetzte Ausmaß hinaus zu verlängern,

so kann das Arbeitsinspektorat nach

Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen

der Dienstnehmer und der

Dienstgeber eine Verlängerung der Arbeitszeit

bis zu zehn Stunden an höchstens zwanzig Tagen

innerhalb eines Kalenderjahres bewilligen.

§ 4. (1) Jede Überstundenleistung ist mit einem

Überstundenzuschlag zu entlohnen.

(2) Der Überstundenzuschlag beträgt mindestens

50 vom Hundert des auf die Normalarbeitsstunde

entfallenden Lohnes.

Nachtruhe.

§ 5. (1) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben ist

die der Erzeugung von Backwaren dienende

Arbeit, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt wird, zur Nachtzeit verboten;

als Nachtzeit gilt die Zeit von zwanzig Uhr

bis vier Uhr.

(2) Folgen ein Sonntag und ein Feiertag oder

zwei Feiertage unmittelbar aufeinander, so kann

der Beginn für die der Erzeugung von Backwaren

dienenden Arbeiten an dem Werktag vor

und an dem Werktag nach diesen gesetzlichen

Ruhetagen jeweils um zwei Stunden vorverlegt

werden.

§ 6. (1) Die zur Erzeugung von Backwaren erforderlichen

Vorarbeiten sind auch während der

Nachtzeit zulässig.

(2) Als Vorarbeiten gelten die Herführung

(Dampfein, Sauern), weiters bei

a) Weißgebäck: Teigbereitung, Auswiegen mit

anschließendem Zusammendrehen oder

Wirken der Pressen,

b) Sandwichwecken: Teigbereitung, Auswiegen

mit anschließendem Zusammendrehen

oder Wirken, jedoch nicht das Vorschlagen

und Formen,

c) Brot: Teigbereitung, Auswiegen und Zusammendrehen

(Einschlagen) der ausgewogenen

Brotstücke, jedoch nicht das Wirken.

Als Vorarbeiten gelten ferner das Anheizen der

Öfen sowie die unaufschiebbare Reinigung und

Instandhaltung der Betriebsräume und -anlagen.

(3) Zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten

Vorarbeiten darf zur Nachtzeit nur die unbedingt

erforderliche Anzahl von Dienstnehmern

herangezogen werden.

§ 7. (1) Aus den im § 3 Abs. 1 angeführten

Gründen, ferner aus Anlaß von baulichen Hexstellungen

oder von Arbeiten an Maschinen und

Betriebseinrichtungen, durch welche die Arbeiten

zur Erzeugung von Backwaren behindert werden,

kann das Arbeitsinspektorat nach Anhörung

der in Betracht kommenden Interessenvertretungen

der Dienstnehmer und der Dienstgeber

einzelnen Backwaren-Erzeugungsbetrieben

Ausnahmen von den Vorschriften des § 5 Abs. 1

an höchstens sechzig Tagen innerhalb eines Kalenderjahres

bewilligen; diese Bewilligung kann

auch zur Erzeugung von Backwaren in einem

und für einen anderen Backwaren-Erzeugungsbetrieb

erteilt werden, wenn die Vornahme

dieser Arbeiten im eigenen Betrieb infolge der

durchzuführenden Reparatur- und Herstellungsarbeiten

vorübergehend nicht möglich ist.

(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen

kann das Bundesministerium für soziale Verwaltung

nach Anhörung der in Betracht kommenden

Interessenvertretungen der Dienstnehmer

und der Dienstgeber für einen längeren Zeitraum

weitergehende Ausnahmen bewilligen,

wenn mit dem im Abs. 1 vorgesehenen Ausmaß

das Auslangen nicht gefunden werden kann.

§ 8. Für die während der Zeit von zwanzig

Uhr bis sechs Uhr geleistete Arbeit gebührt

neben dem regelmäßigen Entgelt ein besonderer

Zuschlag. Dieser Zuschlag beträgt für die Zeit

von zwanzig Uhr bis vier Uhr mindestens

50 % des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden

Lohnes; das Ausmaß des Zuschlages für

die Zeit von vier Uhr bis sechs Uhr wird durch

Kollektivvertrag bestimmt.

§ 9. Weiblichen Dienstnehmern ist eine ununterbrochene

Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden

Stunden zu gewähren, die die

Zeit zwischen zwanzig Uhr und fünf Uhr in

sich schließen muß.

Verkauf und Zustellung von Backwaren.

§ 10. Der Verkauf und die Zustellung von

Backwaren ist vor halb sechs Uhr verboten;

dieses Zustellungsverbot gilt nicht für Roggenbrot,

das bereits vor dem Zustellungstag hergestellt

worden ist.

Sonn- und Feiertagsruhe.

§ 11. (1) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben ist

die der Erzeugung von Backwaren dienende

Arbeit an Sonntagen und an den im Feiertagsruhegesetz,

StGBl. Nr. 116/1945, in seiner jeweils

geltenden Fassung, angeführten Feiertagen verboten.

Dieses Verbot gilt nicht für Vorarbeiten

im Sinne der Vorschriften des § 6. Es gilt weiters

nicht für die Herstellung leicht verderblicher

Zuckerbackwaren in Zuckerbäckereibetrieben, jedoch

darf die Arbeit nicht länger als drei Stunden

dauern und sich nicht über zwölf Uhr

Mittag hinaus erstrecken. Für andere Arbeiten

in Backwaren-Erzeugungsbetrieben gelten die

allgemeinen Vorschriften über die Sonn- und

Feiertagsruhe.

(2) Das Arbeitsinspektorat kann einzelnen Betriebsinhabern

Ausnahmen von der Arbeitsruhe

an Sonn- und Feiertagen bewilligen

a) aus den im § 7 Abs. 1 angeführten Gründen

an höchstens fünf Sonntagen und an

höchstens zwei Feiertagen innerhalb eines

Kalenderjahres;

b) anläßlich von Messen an je zwei Sonntagen

während der Veranstaltung.

(3) Die Arbeitszeit der Dienstnehmer, die zu

Sonntagsarbeit in Zuckerbäckereibetrieben gemäß

Abs. 1 oder zu Sonntagsarbeit gemäß Abs. 2

herangezogen werden, ist an einem Werktag der

dem Sonntag unmittelbar folgenden Woche in

dem Ausmaße zu kürzen, in dem am Sonntag

Arbeit geleistet wurde.

§ 12. (1) Die Arbeit an Sonntagen ist mit

einem Sonntagszuschlag zu entlohnen. Dieser

Zuschlag beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde

mindestens hundert vom Hundert des auf die

Normalarbeitsstunde an Werktagen entfallenden

Lohnes.

(2) Hinsichtlich des Beginnes und der Dauer

der Feiertagsruhe und der Lohnzahlung an Feiertagen

gelten die Vorschriften der §§ 2 Abs. 2

erster Satz und 3 Abs. 2 bis 4 des Feiertagsruhegesetzes,

StGBl. Nr. 116/1945, in der jeweils geltenden

Fassung sowie die Vorschriften der Artikel

I und II der Verordnung über die Lohnzahlung

an Feiertagen, StGBl. Nr. 212/1945, in

der jeweils geltenden Fassung.

Allgemeine Ausnahmen.

§ 13. (1) Der Landeshauptmann kann nach Anhörung

der in Betracht kommenden gesetzlichen

Interessenvertretungen der Dienstnehmer und

der Dienstgeber Ausnahmen von den Vorschriften

über das Verbot der Nachtarbeit (§ 5 Abs. 1)

und über das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

(§ 11 Abs. 1) bewilligen

a) für das ganze Bundesland am Ostersonntag,

Pfingstsonntag und am Festtag des

Landespatrones, wenn dieser auf einen

Sonntag fällt;

b) für einzelne Gemeinden, wenn örtliche

Veranstaltungen wegen des Zustromes

Ortsfremder einen verstärkten Bedarf an

Backwaren zur Folge haben; die Ausnahmen

können für eine einzelne Gemeinde

oder Teile einer Gemeinde an höchstens

fünf Tagen im Kalenderjahr bewilligt werden.

(2) Für Arbeiten, die auf Grund der Bestimmungen

des Abs. 1 zur Nachtzeit oder an Sonn-

und Feiertagen vorgenommen werden, gelten die

Bestimmungen der §§ 8, 11 Abs. 3 und 12 entsprechend.

Vorschriften für Betriebsinhaber.

§ 14. Die Vorschriften der §§ 5, 6 Abs. 1

und 2, der §§ 7, 10, 11 Abs. 1 und 2 und des

§ 13 Abs. 1 gelten auch für Inhaber von Backwaren-

Erzeugungsbetrieben und deren Familienangehörige.

Halten von Lehrlingen.

§ 15. (1) Die Aufnahme eines Lehrlings in

einen Backwaren-Erzeugungsbetrieb ist nur zulässig,

wenn dem Lehrherrn durch das Zeugnis

eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amts-

arztes bescheinigt wird, daß der Lehrstellenbewerber

körperlich geeignet und gesund ist.

(2) Das Zeugnis kann auf die Eignung für einen

bestimmten oder für alle der Erzeugung von

Backwaren dienenden Betriebe lauten und kann

auch eine Beschränkung hinsichtlich der Art des

Betriebes, für die der Lehrling dem Arzt geeignet

erscheint, enthalten. Das Zeugnis verliert

seine Gültigkeit, wenn der Untersuchte nicht

binnen sechs Monaten, vom Tage der Ausstellung

des Zeugnisses an gerechnet, als Lehrling in

einen Betrieb aufgenommen wird, für den er

nach dem Zeugnis geeignet ist.

(3) Das Zeugnis ist dem Inhaber des Backwaren-

Erzeugungsbetriebes oder dessen Beauftragten

bei Antritt der Lehre auszuhändigen und

von diesem aufzubewahren. Das Zeugnis ist bei

der Aufdingung des Lehrlings vorzulegen.

(4) Den Organen der Arbeitsinspektion ist das

Zeugnis auf Verlangen vorzuweisen.

(5) Wurde beim Abschluß eines Lehrvertrages

ein Zeugnis nicht vorgelegt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde

den Lehrvertrag auflösen,

wenn das Zeugnis trotz Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde

nicht binnen drei Monaten

beigebracht wird.

§ 16. (1) Inhaber von Backwaren-Erzeugungsbetrieben,

in denen kein Bäckergehilfe oder nicht

mehr als drei Bäckergehilfen beschäftigt sind,

dürfen nicht mehr als einen Lehrling halten. Die

Anzahl der Lehrlinge kann entsprechend dem

Stand an beschäftigten Bäckergehilfen mit der

Maßgabe erhöht werden, daß auf je weitere zehn

Bäckergehilfen höchstens ein Lehrling entfällt;

Bruchteile von zehn sind für voll zu rechnen.

Bei der vorstehenden Berechnung bleiben eigene

Kinder und Wahlkinder des Betriebsinhabers,

die im elterlichen Betrieb als Lehrling tätig sind,

außer Betracht.

(2) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben, die

fabriksmäßig geführt werden, dürfen Lehrlinge

nur gehalten werden, wenn der Betrieb über eine

geeignete Lehrwerkstätte verfügt.

(s) In den im Abs. 2 bezeichneten Betrieben

dürfen Lehrlinge nur in einer solchen Zahl beschäftigt

werden, daß auf je zehn Bäckergehilfen

höchstens ein Lehrling entfällt.

Überwachung der Vorschriften.

§ 17. (1) Zur Überwachung der Einhaltung

der Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist das

Arbeitsinspektorat berufen.

(2) Der Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter

ist verpflichtet, den Organen der Arbeitsinspektion

auf Verlangen unverzüglich Eintritt

in den Betrieb zu gewähren. Er hat dafür vorzusorgen,

daß dies jederzeit möglich ist.

Strafbestimmungen.

§ 18. (1) Übertretungen der Vorschriften der

§§ 2, 3, 5, 6, 9, 10, 11 Abs. 1 und 3, des § 14,

des § 15 Abs. 1 und 4 und der §§ 16 und 17

Abs. 2 dieses Bundesgesetzes werden, wenn die

Handlung nicht einer strengeren Strafe unterliegt,

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

Geld von 300 S bis zu 6000 S oder mit Arrest

von sechs Tagen bis zu drei Monaten bestraft.

(2) Wer sich ungeachtet wiederholter Bestrafung

wegen Übertretungen der im Abs. 1 bezeichneten

Vorschriften einer schwerwiegenden

Übertretung dieser Vorschriften schuldig macht,

kann mit Entziehung der Gewerbeberechtigung

auf bestimmte Zeit, höchstens aber für die Dauer

eines halben Jahres, bestraft werden.

Übergangsbestimmungen.

§ 19. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bestehende kollektivvertragliche

Vereinbarungen im Sinne des § 2 Abs. 2

und des § 8 gelten als Regelungen nach diesem

Bundesgesetz.

(2) Die im § 16 hinsichtlich der Lehrlingshaltung

festgelegten zahlenmäßigen Beschränkungen

gelten nicht, solange das Jugendeinstellungsgesetz,

BGBl. Nr. 140/1953, in der jeweils geltenden

Fassung in Wirksamkeit steht.

(3) Lehrverträge, die vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes oder vor dem Außerkrafttreten

des Jugendeinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 140/

1953, in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen

worden sind, werden durch die Vorschriften

des § 16 nicht berührt.

Aufhebung von Vorschriften.

§ 20. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes treten außer Kraft

1. Das Gesetz vom 3. April 1919, StGBl.

Nr. 217, über die Regelung der Arbeit in den

Betrieben zur Erzeugung von Backwaren (Bäckereiarbeitergesetz)

in der geltenden Fassung;

2. § 1 Ziffer 12 der Verordnung vom 27. Mai

1885, RGBl. Nr. 82, womit auf Grund des § 74 e

des Gesetzes vom 18. März 1885, RGBl. Nr. 22,

besondere Bestimmungen bezüglich der Arbeitspausen

im Gewerbebetriebe erlassen werden;

3. § 2 Abs. 1 Ziffer 3 des Feiertagsruhegesetzes,

StGBl. Nr. 116/1945, sowie im § 5 dieses Gesetzes

die Worte „die Bestimmungen des § 4

Abs. 2 und 7 des Bäckereiarbeitergesetzes vom

3. April 1919, StGBl. Nr. 217, in der Fassung

der Verordnungen der Bundesregierung BGBl.

Nr. 212 und Nr. 570 aus 1933 und des Gesetzes

BGBl. II Nr. 391/1934".

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung.

§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale

Verwaltung, hinsichtlich der §§ 10 und 14 im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau, betraut. Die Vollziehung

des § 15 Abs. 1, 3 und 5, des § 16 und

des § 18 Abs. 2 obliegt dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.

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