69. Verordnung: 5. Fachgruppenordnungsnovelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
24. Juli 1946, BGBl. Nr. 182 (Handelskammergesetz
— HKG.), wird im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Inneres, für Unterricht,
für soziale Verwaltung, für Finanzen, für
Land- und Forstwirtschaft sowie für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe verordnet
Der Anhang zur Fachgruppenordnung, BGBl.
Nr. 223/1947, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 167/1948, BGBl. Nr. 38/1949, BGBl.
Nr. 244/1949 und BGBl. Nr. 60/1950, sowie in
der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 43/
1948, BGBl. Nr. 208/1950, BGBl. Nr. 112/1951,
BGBl. Nr. 42/1952, BGBl. Nr. 56/1952 und
BGBl. Nr. 56/1953 wird abgeändert wie folgt
1. Im § 1 Abs. 1 ist an Stelle des Wortes „Innung"
das Wort „Landesinnung" zu setzen.
2. Im § 1 Abs. 2 Z. 1 (Bundesinnung der Baugewerbe)
haben die Worte „Unternehmer von
Garten- und Grünflächenbau" zu entfallen. Im
§ 1 Abs. 2 Z. 40 (Bundesinnung der Gärtner und
Blumenbinder) hat es statt „Friedhofsgärtner
und Handelsgärtner" zu lauten: „Friedhofs- und
Handelsgärtner, Garten- und Grünflächengestalter".
Im § 1 Abs. 4 Abschnitt G lit. a (Landesinnung
Wien der Gärtner) hat es statt
„Friedhofsgärtner, Handelsgärtner" zu lauten
„Friedhofs- und Handelsgärtner, Garten- und
Grünflächengestalter".
3. Im § 1 Abs. 2 Z. 8 hat die Bezeichnung der
Bundesinnung zu lauten: „Bundesinnung der
Zimmermeister".
4. Im § 1 Abs. 2 Z. 12 hat die Bezeichnung
der Bundesinnung zu lauten: „Bundesinnung der
Drechsler und Holzbildhauer".
5. Im § 1 Abs. 2 Z. 19 und Abs. 4 Abschnitt D
ist in der Bezeichnung der Bundesinnung der
Metallgießer, Gürtler, Graveure, Metallschleifer
und Galvaniseure nach dem Wort „Graveure"
einzufügen: „Metalldrucker"; unter dem letztgenannten
Abschnitt hat in lit. b die Bezeichnung
der Landesinnung zu lauten: „Landesinnung
Wien der Gürtler, Graveure und Metalldrucker".
6. Im § 1 Abs. 2 Z. 33 (Bundesinnung der
Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer
und Seiler) sind nach den Worten „Weber und
Teppichknüpfer", in einer eigenen Zeile die
Worte „Inhaber gewerblicher Spinnereien", einzufügen.
7. Im § 1 Abs. 2 Z. 43 (Bundesinnung der
chemischen Gewerbe) ist die Bezeichnung „Abdecker"
zu streichen und nach „Glas- und Gebäudereiniger"
in einer eigenen Zeile die Bezeichnung
„Unternehmer der Schwelchemie
(Trockendestillation des Holzes)", aufzunehmen.
8. Dem § 1 ist ein Absatz 7 anzufügen, der
zu lauten hat wie folgt
„(7) In Salzburg können innerhalb der allgemeinen
Bundesinnung des Gewerbes (Ziffer 53)
zwei Landesinnungen errichtet werden und
zwar
a) Allgemeine Landesinnung Salzburg des
Gewerbes.
b) Landesinnung Salzburg der Viehschneider,
umfassend: die Viehschneider."
9. Dem § 1 ist ein Absatz 8 anzufügen, der zu
lauten hat wie folgt
„(8) In Oberösterreich können innerhalb der
Bundesinnung der Glaser (Ziffer 5) zwei Landesinnungen
errichtet werden, und zwar
a) Landesinnung Oberösterreich der Glaser,
umfassend alle im Abs. 2 Ziffer 5 angeführten
Unternehmer, ausgenommen die nachfolgend
unter lit. b angeführten.
b) Landesinnung Oberösterreich der Erzeuger
von Waren nach Gablonzer Art,
umfassend: alle Erzeuger von Waren nach
Gablonzer Art."
10. Im § 3 Abs. 1 ist an die Stelle des Wortes
„Gremium" das Wort „Landesgremium" zu
setzen.
11. Im § 3 Abs. 2 Z. 2 (Bundesgremium des
Kleinhandels mit Lebens- und Genußmitteln) ist
nach den Worten „den Gemischtwarenhandel"
zu setzen: „(Lebensmittelkleinhandel)".
12. Unter der Z. 13 des § 3 Abs. 2 hat die
Bezeichnung des Bundesgremiums zu lauten
„Bundesgremium des Handels mit Büchern,
Kunstblättern und Musikalien".
13. Unter der Z. 16 des § 3 Abs. 2 hat die
Bezeichnung des Bundesgremiums zu lauten
„Bundesgremium des Handels mit Eisen, Metallen,
Eisen- und Metallwaren, Waffen, Werkzeugen,
Haus- und Küchengeräten, Glas-, Porzellan-
und Keramikwaren".
14. Dem § 3 Abs. 2 wird folgende Bestimmung
angefügt: „32. Bundesgremium der Warenhäuser,
umfassend: Inhaber von Warenhäusern".
15. Im § 3 Abs. 2 Z. 31 (Allgemeines Bundesgremium)
sind die Worte „die Warenhäuser"
zu streichen. Nach dem Worte „Blumengroßhandel"
ist an Stelle des Beistriches ein Punkt zu
setzen.
16. Im § 3 Abs. 4 Abschnitt H hat unter
lit. d die Bezeichnung des Landesgremiums zu
lauten: „Landesgremium Wien für den Handel
mit Metallen und Metallhalbfabrikaten".
17. Im § 3 Abs. 4 Abschnitt J hat es unter
lit. a zu lauten: „Landesgremium Wien für den
Handel mit Büromaschinen und Büromöbeln,
umfassend: Händler mit Büromaschinen und
Büromöbeln".
18. Im § 3 Abs. 4 ist das in Abschnitt K unter
lit. c Ausgeführte zu streichen; unter lit. a hat
es zu lauten
„a) Landesgremium Wien für den Handel mit
Automobilen, Motorrädern und deren Bereifung
sowie für den Kleinhandel mit Automobil-,
Motorradteilen und Zugehör, umfassend
Händler mit Automobilen und Motorrädern
sowie deren Bereifung, Kleinhändler mit Automobil-
und Motorradteilen und Automobil-
und Motorradzugehör".
Die lit. d und e sind durch die lit. c und d zu
ersetzen.
19. § 3 Abs. 4 Abschnitt S entfällt.
20. § 6 Abs. 1 Ziffer 8 (Fachverband der Vergnügungsbetriebe)
ist zu streichen. Im § 6 Abs. 1
Z. 9 (Allgemeiner Fachverband) ist nach dem
Wort „angehören" an Stelle des Punktes ein
Beistrich zu setzen; im Anschluß daran sind die
Worte „wie zum Beispiel Bootsvermieter, Vermieter
von Bootsplätzen, Theaterkartenbüroinhaber,
Spielautomatenaufsteller, Garderobeinhaber,
Gepäck- und Fahrradaufbewahrer und Gewerbetreibende,
die ihre persönlichen Dienstleistungen
an öffentlichen Orten anbieten" anzufügen.
21. Dem § 6 (Sektion Fremdenverkehr) ist
ein Absatz 3 anzufügen, der zu lauten hat wie
folgt
„(3) In Wien können innerhalb des Fachverbandes
der Gast- und Schankbetriebe zwei Fachgruppen
errichtet werden, und zwar
a) Fachgruppe Wien der Gast- und Schankbetriebe,
umfassend alle Inhaber der in Absatz
1 Z. 1 angeführten Betriebe, ausgenommen
die nachfolgend unter lit. b aufgezählten.
b) Fachgruppe Wien der Kaffeehäuser, umfassend
alle Inhaber von
Kaffeehäusern,
Kaffeerestaurants,
Kaffeeschänken (einschließlich Espressostuben)
und
Kaffeekonditoreien".