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69. Verordnung: 5. Fachgruppenordnungsnovelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Verordnung: 5. Fachgruppenordnungsnovelle — 5. FGO.-Nov.

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

24. Juli 1946, BGBl. Nr. 182 (Handelskammergesetz

— HKG.), wird im Einvernehmen mit

den Bundesministerien für Inneres, für Unterricht,

für soziale Verwaltung, für Finanzen, für

Land- und Forstwirtschaft sowie für Verkehr

und verstaatlichte Betriebe verordnet

Der Anhang zur Fachgruppenordnung, BGBl.

Nr. 223/1947, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 167/1948, BGBl. Nr. 38/1949, BGBl.

Nr. 244/1949 und BGBl. Nr. 60/1950, sowie in

der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 43/

1948, BGBl. Nr. 208/1950, BGBl. Nr. 112/1951,

BGBl. Nr. 42/1952, BGBl. Nr. 56/1952 und

BGBl. Nr. 56/1953 wird abgeändert wie folgt

1. Im § 1 Abs. 1 ist an Stelle des Wortes „Innung"

das Wort „Landesinnung" zu setzen.

2. Im § 1 Abs. 2 Z. 1 (Bundesinnung der Baugewerbe)

haben die Worte „Unternehmer von

Garten- und Grünflächenbau" zu entfallen. Im

§ 1 Abs. 2 Z. 40 (Bundesinnung der Gärtner und

Blumenbinder) hat es statt „Friedhofsgärtner

und Handelsgärtner" zu lauten: „Friedhofs- und

Handelsgärtner, Garten- und Grünflächengestalter".

Im § 1 Abs. 4 Abschnitt G lit. a (Landesinnung

Wien der Gärtner) hat es statt

„Friedhofsgärtner, Handelsgärtner" zu lauten

„Friedhofs- und Handelsgärtner, Garten- und

Grünflächengestalter".

3. Im § 1 Abs. 2 Z. 8 hat die Bezeichnung der

Bundesinnung zu lauten: „Bundesinnung der

Zimmermeister".

4. Im § 1 Abs. 2 Z. 12 hat die Bezeichnung

der Bundesinnung zu lauten: „Bundesinnung der

Drechsler und Holzbildhauer".

5. Im § 1 Abs. 2 Z. 19 und Abs. 4 Abschnitt D

ist in der Bezeichnung der Bundesinnung der

Metallgießer, Gürtler, Graveure, Metallschleifer

und Galvaniseure nach dem Wort „Graveure"

einzufügen: „Metalldrucker"; unter dem letztgenannten

Abschnitt hat in lit. b die Bezeichnung

der Landesinnung zu lauten: „Landesinnung

Wien der Gürtler, Graveure und Metalldrucker".

6. Im § 1 Abs. 2 Z. 33 (Bundesinnung der

Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer

und Seiler) sind nach den Worten „Weber und

Teppichknüpfer", in einer eigenen Zeile die

Worte „Inhaber gewerblicher Spinnereien", einzufügen.

7. Im § 1 Abs. 2 Z. 43 (Bundesinnung der

chemischen Gewerbe) ist die Bezeichnung „Abdecker"

zu streichen und nach „Glas- und Gebäudereiniger"

in einer eigenen Zeile die Bezeichnung

„Unternehmer der Schwelchemie

(Trockendestillation des Holzes)", aufzunehmen.

8. Dem § 1 ist ein Absatz 7 anzufügen, der

zu lauten hat wie folgt

„(7) In Salzburg können innerhalb der allgemeinen

Bundesinnung des Gewerbes (Ziffer 53)

zwei Landesinnungen errichtet werden und

zwar

a) Allgemeine Landesinnung Salzburg des

Gewerbes.

b) Landesinnung Salzburg der Viehschneider,

umfassend: die Viehschneider."

9. Dem § 1 ist ein Absatz 8 anzufügen, der zu

lauten hat wie folgt

„(8) In Oberösterreich können innerhalb der

Bundesinnung der Glaser (Ziffer 5) zwei Landesinnungen

errichtet werden, und zwar

a) Landesinnung Oberösterreich der Glaser,

umfassend alle im Abs. 2 Ziffer 5 angeführten

Unternehmer, ausgenommen die nachfolgend

unter lit. b angeführten.

b) Landesinnung Oberösterreich der Erzeuger

von Waren nach Gablonzer Art,

umfassend: alle Erzeuger von Waren nach

Gablonzer Art."

10. Im § 3 Abs. 1 ist an die Stelle des Wortes

„Gremium" das Wort „Landesgremium" zu

setzen.

11. Im § 3 Abs. 2 Z. 2 (Bundesgremium des

Kleinhandels mit Lebens- und Genußmitteln) ist

nach den Worten „den Gemischtwarenhandel"

zu setzen: „(Lebensmittelkleinhandel)".

12. Unter der Z. 13 des § 3 Abs. 2 hat die

Bezeichnung des Bundesgremiums zu lauten

„Bundesgremium des Handels mit Büchern,

Kunstblättern und Musikalien".

13. Unter der Z. 16 des § 3 Abs. 2 hat die

Bezeichnung des Bundesgremiums zu lauten

„Bundesgremium des Handels mit Eisen, Metallen,

Eisen- und Metallwaren, Waffen, Werkzeugen,

Haus- und Küchengeräten, Glas-, Porzellan-

und Keramikwaren".

14. Dem § 3 Abs. 2 wird folgende Bestimmung

angefügt: „32. Bundesgremium der Warenhäuser,

umfassend: Inhaber von Warenhäusern".

15. Im § 3 Abs. 2 Z. 31 (Allgemeines Bundesgremium)

sind die Worte „die Warenhäuser"

zu streichen. Nach dem Worte „Blumengroßhandel"

ist an Stelle des Beistriches ein Punkt zu

setzen.

16. Im § 3 Abs. 4 Abschnitt H hat unter

lit. d die Bezeichnung des Landesgremiums zu

lauten: „Landesgremium Wien für den Handel

mit Metallen und Metallhalbfabrikaten".

17. Im § 3 Abs. 4 Abschnitt J hat es unter

lit. a zu lauten: „Landesgremium Wien für den

Handel mit Büromaschinen und Büromöbeln,

umfassend: Händler mit Büromaschinen und

Büromöbeln".

18. Im § 3 Abs. 4 ist das in Abschnitt K unter

lit. c Ausgeführte zu streichen; unter lit. a hat

es zu lauten

„a) Landesgremium Wien für den Handel mit

Automobilen, Motorrädern und deren Bereifung

sowie für den Kleinhandel mit Automobil-,

Motorradteilen und Zugehör, umfassend

Händler mit Automobilen und Motorrädern

sowie deren Bereifung, Kleinhändler mit Automobil-

und Motorradteilen und Automobil-

und Motorradzugehör".

Die lit. d und e sind durch die lit. c und d zu

ersetzen.

19. § 3 Abs. 4 Abschnitt S entfällt.

20. § 6 Abs. 1 Ziffer 8 (Fachverband der Vergnügungsbetriebe)

ist zu streichen. Im § 6 Abs. 1

Z. 9 (Allgemeiner Fachverband) ist nach dem

Wort „angehören" an Stelle des Punktes ein

Beistrich zu setzen; im Anschluß daran sind die

Worte „wie zum Beispiel Bootsvermieter, Vermieter

von Bootsplätzen, Theaterkartenbüroinhaber,

Spielautomatenaufsteller, Garderobeinhaber,

Gepäck- und Fahrradaufbewahrer und Gewerbetreibende,

die ihre persönlichen Dienstleistungen

an öffentlichen Orten anbieten" anzufügen.

21. Dem § 6 (Sektion Fremdenverkehr) ist

ein Absatz 3 anzufügen, der zu lauten hat wie

folgt

„(3) In Wien können innerhalb des Fachverbandes

der Gast- und Schankbetriebe zwei Fachgruppen

errichtet werden, und zwar

a) Fachgruppe Wien der Gast- und Schankbetriebe,

umfassend alle Inhaber der in Absatz

1 Z. 1 angeführten Betriebe, ausgenommen

die nachfolgend unter lit. b aufgezählten.

b) Fachgruppe Wien der Kaffeehäuser, umfassend

alle Inhaber von

Kaffeehäusern,

Kaffeerestaurants,

Kaffeeschänken (einschließlich Espressostuben)

und

Kaffeekonditoreien".

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