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69_1952 AT

69. Verordnung: Durchführung des § 3 der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Verordnung: Durchführung des § 3 der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung.

Auf Grund des § 3 der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung

wird für die unter diese

Verordnung fallenden Pensionsparteien mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

vom 31. März 1952 verordnet

Einziger Paragraph

Alle Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

erhalten spätestens vom 1. Jänner 1953

angefangen Ruhe(Versorgungs)genüsse im vollen

Ausmaß der in den §§ 2 beziehungsweise 7

der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung

vorgesehenen Höhe.

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