69. Bundesgesetz: Abänderung des Wohnungsanforderungsgesetzes (Wohnungsanforderungsgesetznovelle 1949).
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gesetz vom 22. August 1945, St. G. Bl.
Nr. 138, betreffend die Anforderung und Vergebung
von Wohn- und Geschäftsräumen (Wohnungsanforderungsgesetz)
in der Fassung des
Gesetzes vom 16. November 1945, B. G. Bl.
Nr. 1/1946, des XIV. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes
vom 6. Februar 1947, B. G. Bl.
Nr. 25, des Bundesverfassungsgesetzes vom.
24. November 1948, B. G. Bl. Nr. 242, und des
Bundesgesetzes vom 24. November 1948, B. G. Bl.
Nr. 248, wird abgeändert wie folgt
1. § 1, Abs. (2), hat zu lauten
„(2) Anderen Gemeinden kann das Recht zur
Wohnungsanforderung durch den Landeshauptmann
zuerkannt werden. Auf Antrag des Landeshauptmannes
kann überdies durch Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt
werden, in Gemeinden, denen das Recht zur
Wohnungsanforderung nicht zusteht, dieses
Recht auszuüben. Die Bezirksverwaltungsbehörde
kann auch ermächtigt werden, für Zwecke des
Wohnungsausgleiches zwischen nahe gelegenen
Gemeinden das Wohnungsanforderungsrecht auszuüben."
2. § 2, Abs. (2), hat zu lauten
„(2) Der Hauseigentümer und der Mieter (Inhaber)
der Räume sind in der Regel mindestens
24 Stunden vor der Besichtigung mit dem Beisatze
zu verständigen, daß sie oder ihre Bevollmächtigten
berechtigt sind, dem Augenscheine beizuwohnen.
Von der vorherigen Verständigung
kann Abstand genommen werden, wenn nach
Ansicht der Gemeinde die Gefahr der Verschleierung
des Tatbestandes besteht."
3. Die Eingangsworte des § 3, Abs. (1), haben
zu lauten
„(1) Der Anforderung nach diesem Gesetze
unterliegen nicht:"
4. § 3, Abs. (1), Punkt 1, hat zu lauten
„1. Räume aller Art, die erst nach dem 1. September
1945 durch Neu- und Umbauten, Auf-,
Ein- oder Zubauten ohne Zuhilfenahme öffentlicher
Mittel neu geschaffen werden. Das gleiche
gilt für Räume aller Art, die durch Kriegseinwirkungen
unbewohnbar geworden sind und vor
dem Inkrafttreten des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes
vom 16. Juni 1948, B. G. Bl. Nr. 130,
wiederhergestellt wurden, sofern zu deren Wiederherstellung
erhebliche Aufwendungen ohne Zuhilfenahme
öffentlicher Mittel gemacht werden
mußten."
5. § 3, Abs. (1), Punkt 2, hat zu lauten
„2. Gebäude und Räume aller Art, die im
Eigentum oder in der Benützung eines fremden
Staates oder als exterritorial anerkannter Personen
stehen, insoweit sie zur Unterbringung von
diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken
für als exterritorial anerkannte Personen
dienen. Dies gilt auch für Gebäude und
Räume für die Unterbringung fremder konsularischer
Vertretungen, denen das Recht der Exterritorialität
nicht zusteht und auf Grund von
Staatsverträgen bestellter Kommissionen, sowie
für die Wohnräume der bei ihnen ständig angestellten
Personen, insofern diese die Staatsbürgerschaft
des Absendestaates besitzen."
6. § 3, Abs. (1), Punkt 3, hat zu lauten
„3. Bundeseigene Gebäude, sofern sie am
12. März 1938 im Eigentum des Bundes standen.
Ferner in anderen Gebäuden diejenigen Räume,
die für Amtszwecke des Bundes, eines Landes,
eines Bezirkes, einer Gemeinde oder eines von
ihnen verwalteten öffentlichen Fonds, einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder als
Dienst- oder Naturalwohnungen für öffentliche
Angestellte bestimmt sind."
7. § 3, Abs. (1), Punkt 4, hat zu lauten
„4. Räume, die für Betriebs-, Verwaltungs- oder
Unterkunftszwecke eines Verkehrs-, industriellen,
gewerblichen oder landwirtschaftlichen
Unternehmens dienen, sofern dieses nicht länger
als sechs Monate außer Betrieb gesetzt ist; Unterkunftszwecken
dienende Räume eines solchen
Unternehmens aber nur insoweit, als nicht überzählige
Wohnräume nach den Bestimmungen des
§ 5, Punkt 13, anforderbar sind."
8. Dem § 3, Abs. (2), wird folgende Bestimmung
als zweiter Satz angefügt
„Die Landeshauptmänner werden ferner
ermächtigt, durch Verordnung die Bestimmungen
des Abs. (1), Punkt 5, dahin einzuschränken, daß
in Notstandsfällen die Gemeinden auch der
gewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienende
Wohnräume zur vorübergehenden Unterbringung
von Wohnungslosen anfordern können."
9. § 4, Abs. (1), lit. a und b, haben zu lauten
„a) alle Wohnungen mit der Beendigung des
Mietverhältnisses, wo kein Mietvertrag bestanden
hat, mit dem Ende ihrer Innehabung;
b) Wohnungen, die durch Kriegseinwirkung
unbewohnbar geworden und wiederhergestellt
worden sind, soweit sie der Anforderung
unterliegen."
10. § 5, Punkt 2, hat zu lauten
„2. Wohnungen, die nicht bewohnt und von
Einrichtungsgegenständen entblößt sind (leerstehende
Wohnungen). Ist eine Wohnung zum
Zwecke ihrer Herrichtung oder während des für
einen Wohnungstausch erforderlichen Zeitraumes
nicht länger als vier Monate von Einrichtungsgegenständen
entblößt, ist sie nicht als leerstehend
anzusehen."
11. § 5, Punkt 3, hat zu lauten
„3. Wohnungen von Personen, denen ein Benützungsrecht
an der ganzen Wohnung auf
Grund eines Privatrechtstitels zusteht, das jedoch
weder vom Berechtigten selbst noch von den zu
seinem Hausstand gehörigen Personen ausgeübt
wird, sofern die Nichtbenützung länger als drei
Monate dauert; die Benützung der Wohnung
durch andere Personen steht der Anforderung
nicht im Wege (unbenützte Wohnungen)."
12. § 5, Punkt 4, hat zu lauten
„4. Wohnungen, die regelmäßig nur durch verhältnismäßig
kurze Zeit benützt werden (unzulänglich
benützte Wohnungen). Die Bestimmungen
des Punktes 3 finden sinngemäß Anwendung.
Ausgenommen sind Sommerwohnungen, das
sind solche Wohnungen, welche infolge ihrer Beschaffenheit
nur während der Sommermonate
bewohnt werden können."
13. § 5, Punkt 5, hat zu lauten
„5. Wohnungen, die zur Gänze, gleichgültig,
ob an eine oder mehrere Parteien, untervermietet
oder zur Benützung überlassen sind."
14. § 5; Punkt 9, hat zu lauten
„9. Wohnungen (Wohnräume), die seit dem
10. April 1945 entgegen den bestehenden Vorschriften
bezogen wurden oder in Hinkunft bezogen
werden."
15. § 5, Punkt 11, lit. a, hat zu lauten
„11. Räumlichkeiten, die
a) nach dem 13. März 1938 ohne die vorgeschriebene
Bewilligung dem Wohnzwecke
entfremdet wurden oder entfremdet
werden."
16. Dem § 5 wird folgende Bestimmung als
Punkt 14 angefügt
„14. Zu Kanzlei- oder Geschäftszwecken benützte
Wohnungen, wenn die Gemeinde zur Unterbringung
dieser Kanzleien und Geschäfte andere
nach Lage und Beschaffenheit geeignete Räume
zur Verfügung stellt."
17. § 8, Abs. (1), hat zu lauten
„(1) Die Landeshauptmänner werden ermächtigt,
für die Stadt Wien und für Städte
mit eigenem Statut sowie für Gemeinden, denen
durch Verordnung des Landeshauptmannes [§ 1,
Abs. (2)] das Recht zur Wohnungsanforderung
übertragen wurde, anstatt der in § 7 vorbehaltenen
Genehmigung aller Mietverträge durch
Verordnung die allgemeine Anforderung von
Wohnungen in der Form festzustellen, daß alle
Wohnungen mit der Beendigung des Mietverhältnisses
oder der Innehabung kraft Gesetzes angefordert
sind."
18. § 8, Abs. (3), hat zu lauten
„(3) Im Falle der Anforderung gemäß Abs. (1)
hat die Gemeinde binnen zwei Wochen nach Erstattung
der im § 4, Abs. (1), lit. a und b, vorgeschriebenen
Anzeige, falls keine Anzeige erstattet
wurde, binnen zwei Wochen nach Kenntnis
des Zutreffens der Voraussetzungen der allgemeinen
Anforderung, sofern sie über die Wohnung
verfügen will, an die Beteiligten (Hauseigentümer
oder Hausverwalter, Inhaber der
angeforderten Räume) einen schriftlichen Bescheid
zu erlassen. Nach Ablauf dieser zweiwöchigen
Frist tritt die allgemeine Anforderung außer
Wirksamkeit. Vor Ablauf der zweiwöchigen Frist
seitens des Hauseigentümers (Hausverwalters)
über die Wohnung getroffene Verfügungen sind
nichtig."
19. Dem § 10 werden folgende Bestimmungen
als Abs. (3) und (4) eingefügt
„(3) Die Gemeinde kann ferner Räume, die
bisher vorwiegend zur Ausübung der Befugnis
zum Vertrieb von Erzeugnissen der Austria
Tabakwerke A. G., vormals Österreichische
Tabakregie, verwendet wurden, im Falle die
Vertriebsbefugnis durch Tod erloschen oder
rechtskräftig entzogen worden ist, zugunsten jener
Personen anfordern, denen als bevorzugten Bewerbern
im Sinne der geltenden Bestimmungen
die in diesen Räumen bisher ausgeübte Lizenz
zum Tabakvertrieb verliehen wird.
(4) Vor der Anforderung von Geschäftsräumen
hat die Gemeinde ein Gutachten der zuständigen
öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung (Kammer)
einzuholen. Das Gutachten ist binnen vier
Wochen zu erstatten, widrigens die Interessenvertretung
als zustimmend gilt. Der Anforderungsbescheid
ist auch der befragten Interessenvertretung
zuzustellen."
20. Im § 10 erhält der bisherige Abs. (3) die
Bezeichnung Abs. (5) und hat zu lauten
„(5) Im übrigen sind die Bestimmungen über
die Anforderung und Zuweisung von Wohnungen
sinngemäß anzuwenden."
21. Im § 11 hat Abs. (2) zu entfallen.
22. § 12, Abs. (3), hat zu lauten
„(3), Die Gemeinde kann zur Tilgung der für
unbedingt notwendigen Herrichtungs- und Umgestaltungsarbeiten
aufgewendeten Kosten von
der Partei, der die angeforderten Räume zugewiesen
werden, angemessene Beiträge einheben."
23. § 14, Abs. (1), hat zu lauten
„(1) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen
einer Anforderung gemäß der §§ 5, 7, 8 und 10
in jedem Falle genau festzustellen und in der
Regel vor der Schlußfassung denjenigen, gegen
den sich die Anforderung richtet, zu hören."
24. § 14, Abs. (2), hat zu lauten
„(2) Der Bescheid, der die Anforderung gemäß
der §§ 5, 7 oder 10 ausspricht oder gemäß § 8
feststellt, hat die angeforderte Wohnung {Wohnräume,
Geschäftsräume) genau zu bezeichnen und
den Anforderungsgrund anzugeben. Der Bescheid
über die Anforderung einer Wohnung ist dem
Hauseigentümer oder Hausverwalter und dem
Wohnungsinhaber, jener über die Anforderung
einzelner Wohnräume auch deren Inhaber zuzustellen."
25. § 14, Abs. (4), hat zu lauten
„(4) Mit der Zustellung des Bescheides wird
dem Hauseigentümer und dem Inhaber der angeforderten
Räume das Recht entzogen, Verfügungen
über die Räume zu treffen. Entgegen dieser
Bestimmung getroffene Verfügungen sind nichtig.
Bestehende Mietverträge gelten als mit dem Tage
der Rechtskraft der Anforderung aufgelöst. Der
bisherige Mieter hat bis zum Tage der wirklich
vollzogenen Übergabe eine Vergütung in der
Höhe des bisherigen Mietzinses zu entrichten."
26. § 15, Abs. (1), hat zu lauten
„(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, die
Wohnungsuchenden fortlaufend vorzumerken
und nach der Dringlichkeit ihres Bedarfes in
mindestens drei Klassen einzureihen. In die
erste Klasse sind einzureihen
a) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines
Opferausweises gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes,
B.G.Bl. Nr. 183/1947;
b) Personen, die in der Zeit vom 6. März
1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen
Gründen zwangsweise ihre Wohnungen verloren
haben, es sei denn, daß das Verhalten
dieser Personen in Wort und Tat mit den
Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen
Österreich in Widerspruch steht
oder stand;
c) Personen, die ihre Wohnungen durch Kriegseinwirkungen
verloren haben;
d) Obdachlose oder unmittelbar von Obdachlosigkeit
bedrohte Personen;
e) öffentliche Angestellte, wenn die Aufrechterhaltung
des Amts- oder Dienstbetriebes
die rasche Deckung ihres Wohnungsbedarfes
erfordert;
f) Berufstätige, deren rasche Unterbringung
das Staatsinteresse oder das öffentliche
Wohl erfordert;
g) Kriegsversehrte der Versehrtenstufe III und
IV."
27. § 15, Abs. (2), hat zu lauten
„(2) Bei Beurteilung der Dringlichkeit ist die
Staatsbürgerschaft der Wohnungsuchenden und
die Dauer der Ansässigkeit in der Gemeinde gebührend
zu berücksichtigen."
28. § 16, Abs. (1), hat zu lauten
„(1) Die Gemeinde hat angeforderte Wohnungen
an vorgemerkte Wohnungsuchende unter
Bedachtnahme auf ihre Einreihung zuzuweisen.
Ausnahmen hievon sind nur für Wohnungsuchende
zulässig, deren unverzügliche Unterbringung
die Gemeinde als unabweisliche Notwendigkeit
erachtet (Notstandsfälle). Hiezu gehören
auch Personen, die ihre Wohnungen durch
Kriegseinwirkungen verloren haben und obdachlos
oder unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht
sind."
29. § 16, Abs. (3), hat zu lauten
„(3) Im Falle der Anforderung nach § 8 steht
es dem Hauseigentümer frei, entweder zugleich
mit der Anzeige gemäß § 4, Abs. {1), oder
spätestens drei Tage nach Zustellung des Feststellungsbescheides
Vorschläge für die Zuweisung
zu erstatten. Die Gemeinde hat sie zu berücksichtigen,
falls die Vorgeschlagenen in die
Gruppe der in § 15, Abs. (1), lit. a bis d und g,
angeführten Wohnungsuchenden eingereiht sind
oder seit mindestens einem Jahr die angeforderten
Räume als Haushaltungsgenossen oder Untermieter
mitbewohnt haben und die Anzahl der
Wohnräume ihrem Hausstand entspricht. Ist
die Gemeinde aus öffentlichen Rücksichten gezwungen,
für die in Abs. (1), zweiter Satz, erwähnten
Notstandsfälle vorzusorgen, so ist sie
in einem solchen Fall an die Vorschläge des
Hauseigentümers nicht gebunden."
30. § 16, Abs. (4), hat zu lauten
„(4) Im Falle der Anforderung von überzähligen
Wohnräumen (§ 5, Punkt 13) hat die Gemeinde
den Vorschlag des Wohnungsinhabers unbedingt
zu berücksichtigen, wenn er binnen drei Tagen
nach Zustellung des Anforderungsbescheides
erstattet wird und der Vorgeschlagene in der
ersten Klasse vorgemerkt ist, sofern nicht aus den
überzähligen Wohnräumen eine vollständig abgeschlossene
Wohnung gebildet wird."
31. § 16, Abs. (6), hat zu lauten
„(6) Wohnungen, die für Arbeiter und Angestellte
eines bestimmten Betriebes (Anstalt) errichtet
oder eingerichtet wurden (Werks-, Dienstwohnungen
usw.), sind, soweit eine Anforderung
gemäß § 3, Abs. (1), Punkt 4, nicht ausgeschlossen
ist, vorzugsweise an Arbeiter und Angestellte
dieses Betriebes (Anstalt) zuzuweisen. Bei der
Zuweisung von Wohnungen, die einem bestimmten
Verwendungszwecke dienen, ist auf die
Zweckbestimmung Rücksicht zu nehmen."
32. § 16, Abs. (7), hat zu lauten
„(7) Bei der Zuweisung von Wohnungen in
Häusern einer gemeinnützigen Bauvereinigung
ist den von dieser vorgeschlagenen Personen vor
anderen Wohnungswerbern der Vorzug zu
geben, sofern sie in der ersten Klasse vorgemerkt
sind."
33. Im § 16 werden als neue Abs. (10) und (11)
eingefügt
„(10) Wohnungen und Räume in Gebäuden,
die im Eigentum des Bundes stehen, soweit
eine Anforderung gemäß § 3, Abs. (1),
Punkt 3, nicht ausgeschlossen ist, hat die
Gemeinde nach dem Vorschlag der mit der
Verwaltung betrauten Dienststelle an öffentliche
Angestellte zuzuweisen, wenn diese in der
ersten Klasse vorgemerkt sind und die Zahl der
Räume dem Hausstande des Vorgeschlagenen entspricht
(§ 5, Punkt 13, erster Satz). Bei Wohnungen
und Räumen in Gebäuden, die in der
Verwaltung des Bundes stehen, übt die mit der
Verwaltung betraute Dienststelle das Vorschlagsrecht
gemäß Abs. (3) aus.
(11) Bei der Zuweisung von Wohnungen, die
bisher der Ausübung eines im öffentlichen Interesse
gelegenen Berufes gedient haben, ist möglichst
auf den Bedarf dieses Berufszweiges Rücksicht
zu nehmen."
34. Der bisherige Abs. (10) des § 16 erhält
die Bezeichnung Abs. (12).
35. § 17, Abs. (1), hat zu lauten
„(1) Die Gemeinde hat nach Rechtskraft des
Bescheides, mit dem die Anforderung festgestellt
oder ausgesprochen wurde, unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen des § 16 einem vorgemerkten
Wohnungsuchenden die angeforderte
Wohnung (Wohnräume) mit Bescheid zuzuweisen."
36. § 17, Abs. (2), hat zu lauten
„(2) In der Regel ist zwischen dem Hauseigentümer
(Wohnungsinhaber) und dem Zugewiesenen
binnen zwei Wochen nach wirklich vollzogener
Übergabe ein Mietvertrag abzuschließen. Unbedingt
ist ein Mietvertrag abzuschließen, wenn die
Wohnung (Wohnräume) einem vom Hauseigentümer
(Wohnungsinhaber) vorgeschlagenen Wohnungsuchenden
zugewiesen wird. Verweigert
einer der Beteiligten ohne triftige Gründe den
Abschluß des Mietvertrages, so kann die Gemeinde
ihm den Vertragsabschluß mittels Bescheides
auftragen. Solange kein Mietvertrag
abgeschlossen ist, hat der Zugewiesene eine Vergütung
an den Hauseigentümer (Wohnungsinhaber)
in der Höhe des gesetzlich zulässigen
Mietzinses zu leisten; die Gemeinde haftet für
diese Verpflichtung des Zugewiesenen. Durch den
Abschluß des Mietvertrages treten der Bescheid,
mit dem die Anforderung festgestellt oder ausgesprochen
wurde, und der Zuweisungsbescheid
außer Wirksamkeit. Der Abschluß des Mietvertrages
ist der Gemeinde binnen einer Woche anzuzeigen."
37. § 17, Abs. (3), hat zu lauten
„(3) Erläßt die Gemeinde binnen sechs Wochen
nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Anforderung
festgestellt oder ausgesprochen wurde,
keinen Zuweisungsbescheid über die angeforderte
Wohnung (Wohnräume), so tritt die Anforderung
außer Wirksamkeit."
38. § 19, Abs. (4), hat zu lauten
„(4) Wird die Anforderung als gesetzwidrig
erklärt, hat die Gemeinde den Auftrag zur
Räumung zu geben (§ 18), sofern bereits eine
Zuweisung der angeforderten Räume erfolgt ist."
39. § 20, Abs. (1), hat zu lauten
„(1) Die Umwandlung von Wohnungen und
Wohnräumen in Räume anderer Art, wie insbesondere
in Büro- und Geschäftsräume, sowie die
widmungswidrige Benützung von Wohnungen
und Wohnräumen ist verboten."
40. Nach § 20 ist einzufügen
„Beitritt zu Mietverträgen.
§ 20 a. (1) Ein Beitritt zu bestehenden Mietverträgen
auf der Mieterseite nach dem 9. Februar
1949 bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung
der Verwaltungsbehörde. Es wird
vermutet, daß der Beitritt nach dem 9. Februar
1949 erfolgt ist, wenn der beitretende Mieter
nicht vom 1. April 1949 an die Wohnung mitbewohnt.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen,
wenn die Umstände des Einzelfalles den Verdacht
rechtfertigen, daß das Rechtsgeschäft nur
zur Umgehung der Vorschriften dieses Gesetzes
geschlossen wird. Die Genehmigung gilt
als erteilt, wenn die Verwaltungsbehörde nicht
innerhalb von vier Wochen die Genehmigung
versagt."
41. Die Eingangsworte des § 21, Abs. (1),
haben zu lauten
„(1) Auf das Verfahren nach diesem Gesetz
finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-,
Verwaltungsstraf- und Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
mit nachstehenden
Einschränkungen Anwendung:"
42. § 21, Abs. (1), lit. d, hat zu lauten
„d) Gegen einen Zuweisungsbescheid (§ 17)
kann nur in den Fällen des § 16, Abs. (3) bis (10),
Berufung erhoben werden;"
43. Dem § 22, Abs. (1), wird folgende Bestimmung
als zweiter Satz angefügt
„Wird durch die Übertretung das öffentliche
Interesse schwer geschädigt, so kann die Arreststrafe
auch neben der Geldstrafe verhängt
werden."
44. Nach § 22 ist einzufügen
„Nichtigkeitsbestimmungen.
§ 22 a. Bescheide, die den materiell-rechtlichen
Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen,
können im Sinne des § 68, Abs. (4),
lit. d, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,
B.G.Bl. Nr. 274/1925, als nichtig
erklärt werden.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften.
§ 22 b. Die Bestimmungen des Zweiten und
Dritten Hauptstückes des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes
vom 16. Juni 1948, B. G. Bl.
Nr. 130, und des II. Abschnittes des Wohnungseigentumsgesetzes
vom 8. Juli 1948, B. G. Bl.
Nr. 149, bleiben unberührt."
45. Dem § 23 werden folgende Bestimmungen
als Ziffer 6 bis 8 angefügt
„6. der § 1 der Fünften Verordnung zur Ausführung
der Verordnung über Kündigungsschutz
für Miet- und Pachträume vom 14. August 1940,
Deutsches R.G.Bl. I S. 1104 in der Fassung des
§ 1 der Sechsten Verordnung zur Ausführung
der Verordnung über Kündigungsschutz für
Miet- und Pachträume vom 15. Dezember 1942,
Deutsches R. G. Bl. I S. 709;
7. der § 2 der Sechsten Verordnung zur Ausführung
der Verordnung über Kündigungsschutz
für Miet- und Pachträume vom 15. Dezember
1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 709
in der Fassung des § 13 der Verordnung über
Änderungen des Mieterschutzrechts vom 7. November
1944, Deutsches R.G.Bl. I S. 319;
8. der Artikel I der Verordnung über Änderungen
des Mieterschutzrechts vom 7. November
1944, Deutsches R.G.Bl. I S. 319."
46. Im § 24, Abs. (1), sind die Worte „31. März
1949" zu ersetzen durch „31. Dezember 1950".
47. § 25 hat zu lauten
„Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das
Bundesministerium für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Justiz betraut."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1949 in
Kraft. Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Justiz
betraut.