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69. Bundesgesetz: Abänderung des Wohnungsanforderungsgesetzes (Wohnungsanforderungsgesetznovelle 1949).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Bundesgesetz: Abänderung des Wohnungsanforderungsgesetzes (Wohnungsanforderungsgesetznovelle 1949).

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gesetz vom 22. August 1945, St. G. Bl.

Nr. 138, betreffend die Anforderung und Vergebung

von Wohn- und Geschäftsräumen (Wohnungsanforderungsgesetz)

in der Fassung des

Gesetzes vom 16. November 1945, B. G. Bl.

Nr. 1/1946, des XIV. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes

vom 6. Februar 1947, B. G. Bl.

Nr. 25, des Bundesverfassungsgesetzes vom.

24. November 1948, B. G. Bl. Nr. 242, und des

Bundesgesetzes vom 24. November 1948, B. G. Bl.

Nr. 248, wird abgeändert wie folgt

1. § 1, Abs. (2), hat zu lauten

„(2) Anderen Gemeinden kann das Recht zur

Wohnungsanforderung durch den Landeshauptmann

zuerkannt werden. Auf Antrag des Landeshauptmannes

kann überdies durch Verordnung

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt

werden, in Gemeinden, denen das Recht zur

Wohnungsanforderung nicht zusteht, dieses

Recht auszuüben. Die Bezirksverwaltungsbehörde

kann auch ermächtigt werden, für Zwecke des

Wohnungsausgleiches zwischen nahe gelegenen

Gemeinden das Wohnungsanforderungsrecht auszuüben."

2. § 2, Abs. (2), hat zu lauten

„(2) Der Hauseigentümer und der Mieter (Inhaber)

der Räume sind in der Regel mindestens

24 Stunden vor der Besichtigung mit dem Beisatze

zu verständigen, daß sie oder ihre Bevollmächtigten

berechtigt sind, dem Augenscheine beizuwohnen.

Von der vorherigen Verständigung

kann Abstand genommen werden, wenn nach

Ansicht der Gemeinde die Gefahr der Verschleierung

des Tatbestandes besteht."

3. Die Eingangsworte des § 3, Abs. (1), haben

zu lauten

„(1) Der Anforderung nach diesem Gesetze

unterliegen nicht:"

4. § 3, Abs. (1), Punkt 1, hat zu lauten

„1. Räume aller Art, die erst nach dem 1. September

1945 durch Neu- und Umbauten, Auf-,

Ein- oder Zubauten ohne Zuhilfenahme öffentlicher

Mittel neu geschaffen werden. Das gleiche

gilt für Räume aller Art, die durch Kriegseinwirkungen

unbewohnbar geworden sind und vor

dem Inkrafttreten des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

vom 16. Juni 1948, B. G. Bl. Nr. 130,

wiederhergestellt wurden, sofern zu deren Wiederherstellung

erhebliche Aufwendungen ohne Zuhilfenahme

öffentlicher Mittel gemacht werden

mußten."

5. § 3, Abs. (1), Punkt 2, hat zu lauten

„2. Gebäude und Räume aller Art, die im

Eigentum oder in der Benützung eines fremden

Staates oder als exterritorial anerkannter Personen

stehen, insoweit sie zur Unterbringung von

diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken

für als exterritorial anerkannte Personen

dienen. Dies gilt auch für Gebäude und

Räume für die Unterbringung fremder konsularischer

Vertretungen, denen das Recht der Exterritorialität

nicht zusteht und auf Grund von

Staatsverträgen bestellter Kommissionen, sowie

für die Wohnräume der bei ihnen ständig angestellten

Personen, insofern diese die Staatsbürgerschaft

des Absendestaates besitzen."

6. § 3, Abs. (1), Punkt 3, hat zu lauten

„3. Bundeseigene Gebäude, sofern sie am

12. März 1938 im Eigentum des Bundes standen.

Ferner in anderen Gebäuden diejenigen Räume,

die für Amtszwecke des Bundes, eines Landes,

eines Bezirkes, einer Gemeinde oder eines von

ihnen verwalteten öffentlichen Fonds, einer

öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder als

Dienst- oder Naturalwohnungen für öffentliche

Angestellte bestimmt sind."

7. § 3, Abs. (1), Punkt 4, hat zu lauten

„4. Räume, die für Betriebs-, Verwaltungs- oder

Unterkunftszwecke eines Verkehrs-, industriellen,

gewerblichen oder landwirtschaftlichen

Unternehmens dienen, sofern dieses nicht länger

als sechs Monate außer Betrieb gesetzt ist; Unterkunftszwecken

dienende Räume eines solchen

Unternehmens aber nur insoweit, als nicht überzählige

Wohnräume nach den Bestimmungen des

§ 5, Punkt 13, anforderbar sind."

8. Dem § 3, Abs. (2), wird folgende Bestimmung

als zweiter Satz angefügt

„Die Landeshauptmänner werden ferner

ermächtigt, durch Verordnung die Bestimmungen

des Abs. (1), Punkt 5, dahin einzuschränken, daß

in Notstandsfällen die Gemeinden auch der

gewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienende

Wohnräume zur vorübergehenden Unterbringung

von Wohnungslosen anfordern können."

9. § 4, Abs. (1), lit. a und b, haben zu lauten

„a) alle Wohnungen mit der Beendigung des

Mietverhältnisses, wo kein Mietvertrag bestanden

hat, mit dem Ende ihrer Innehabung;

b) Wohnungen, die durch Kriegseinwirkung

unbewohnbar geworden und wiederhergestellt

worden sind, soweit sie der Anforderung

unterliegen."

10. § 5, Punkt 2, hat zu lauten

„2. Wohnungen, die nicht bewohnt und von

Einrichtungsgegenständen entblößt sind (leerstehende

Wohnungen). Ist eine Wohnung zum

Zwecke ihrer Herrichtung oder während des für

einen Wohnungstausch erforderlichen Zeitraumes

nicht länger als vier Monate von Einrichtungsgegenständen

entblößt, ist sie nicht als leerstehend

anzusehen."

11. § 5, Punkt 3, hat zu lauten

„3. Wohnungen von Personen, denen ein Benützungsrecht

an der ganzen Wohnung auf

Grund eines Privatrechtstitels zusteht, das jedoch

weder vom Berechtigten selbst noch von den zu

seinem Hausstand gehörigen Personen ausgeübt

wird, sofern die Nichtbenützung länger als drei

Monate dauert; die Benützung der Wohnung

durch andere Personen steht der Anforderung

nicht im Wege (unbenützte Wohnungen)."

12. § 5, Punkt 4, hat zu lauten

„4. Wohnungen, die regelmäßig nur durch verhältnismäßig

kurze Zeit benützt werden (unzulänglich

benützte Wohnungen). Die Bestimmungen

des Punktes 3 finden sinngemäß Anwendung.

Ausgenommen sind Sommerwohnungen, das

sind solche Wohnungen, welche infolge ihrer Beschaffenheit

nur während der Sommermonate

bewohnt werden können."

13. § 5, Punkt 5, hat zu lauten

„5. Wohnungen, die zur Gänze, gleichgültig,

ob an eine oder mehrere Parteien, untervermietet

oder zur Benützung überlassen sind."

14. § 5; Punkt 9, hat zu lauten

„9. Wohnungen (Wohnräume), die seit dem

10. April 1945 entgegen den bestehenden Vorschriften

bezogen wurden oder in Hinkunft bezogen

werden."

15. § 5, Punkt 11, lit. a, hat zu lauten

„11. Räumlichkeiten, die

a) nach dem 13. März 1938 ohne die vorgeschriebene

Bewilligung dem Wohnzwecke

entfremdet wurden oder entfremdet

werden."

16. Dem § 5 wird folgende Bestimmung als

Punkt 14 angefügt

„14. Zu Kanzlei- oder Geschäftszwecken benützte

Wohnungen, wenn die Gemeinde zur Unterbringung

dieser Kanzleien und Geschäfte andere

nach Lage und Beschaffenheit geeignete Räume

zur Verfügung stellt."

17. § 8, Abs. (1), hat zu lauten

„(1) Die Landeshauptmänner werden ermächtigt,

für die Stadt Wien und für Städte

mit eigenem Statut sowie für Gemeinden, denen

durch Verordnung des Landeshauptmannes [§ 1,

Abs. (2)] das Recht zur Wohnungsanforderung

übertragen wurde, anstatt der in § 7 vorbehaltenen

Genehmigung aller Mietverträge durch

Verordnung die allgemeine Anforderung von

Wohnungen in der Form festzustellen, daß alle

Wohnungen mit der Beendigung des Mietverhältnisses

oder der Innehabung kraft Gesetzes angefordert

sind."

18. § 8, Abs. (3), hat zu lauten

„(3) Im Falle der Anforderung gemäß Abs. (1)

hat die Gemeinde binnen zwei Wochen nach Erstattung

der im § 4, Abs. (1), lit. a und b, vorgeschriebenen

Anzeige, falls keine Anzeige erstattet

wurde, binnen zwei Wochen nach Kenntnis

des Zutreffens der Voraussetzungen der allgemeinen

Anforderung, sofern sie über die Wohnung

verfügen will, an die Beteiligten (Hauseigentümer

oder Hausverwalter, Inhaber der

angeforderten Räume) einen schriftlichen Bescheid

zu erlassen. Nach Ablauf dieser zweiwöchigen

Frist tritt die allgemeine Anforderung außer

Wirksamkeit. Vor Ablauf der zweiwöchigen Frist

seitens des Hauseigentümers (Hausverwalters)

über die Wohnung getroffene Verfügungen sind

nichtig."

19. Dem § 10 werden folgende Bestimmungen

als Abs. (3) und (4) eingefügt

„(3) Die Gemeinde kann ferner Räume, die

bisher vorwiegend zur Ausübung der Befugnis

zum Vertrieb von Erzeugnissen der Austria

Tabakwerke A. G., vormals Österreichische

Tabakregie, verwendet wurden, im Falle die

Vertriebsbefugnis durch Tod erloschen oder

rechtskräftig entzogen worden ist, zugunsten jener

Personen anfordern, denen als bevorzugten Bewerbern

im Sinne der geltenden Bestimmungen

die in diesen Räumen bisher ausgeübte Lizenz

zum Tabakvertrieb verliehen wird.

(4) Vor der Anforderung von Geschäftsräumen

hat die Gemeinde ein Gutachten der zuständigen

öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung (Kammer)

einzuholen. Das Gutachten ist binnen vier

Wochen zu erstatten, widrigens die Interessenvertretung

als zustimmend gilt. Der Anforderungsbescheid

ist auch der befragten Interessenvertretung

zuzustellen."

20. Im § 10 erhält der bisherige Abs. (3) die

Bezeichnung Abs. (5) und hat zu lauten

„(5) Im übrigen sind die Bestimmungen über

die Anforderung und Zuweisung von Wohnungen

sinngemäß anzuwenden."

21. Im § 11 hat Abs. (2) zu entfallen.

22. § 12, Abs. (3), hat zu lauten

„(3), Die Gemeinde kann zur Tilgung der für

unbedingt notwendigen Herrichtungs- und Umgestaltungsarbeiten

aufgewendeten Kosten von

der Partei, der die angeforderten Räume zugewiesen

werden, angemessene Beiträge einheben."

23. § 14, Abs. (1), hat zu lauten

„(1) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen

einer Anforderung gemäß der §§ 5, 7, 8 und 10

in jedem Falle genau festzustellen und in der

Regel vor der Schlußfassung denjenigen, gegen

den sich die Anforderung richtet, zu hören."

24. § 14, Abs. (2), hat zu lauten

„(2) Der Bescheid, der die Anforderung gemäß

der §§ 5, 7 oder 10 ausspricht oder gemäß § 8

feststellt, hat die angeforderte Wohnung {Wohnräume,

Geschäftsräume) genau zu bezeichnen und

den Anforderungsgrund anzugeben. Der Bescheid

über die Anforderung einer Wohnung ist dem

Hauseigentümer oder Hausverwalter und dem

Wohnungsinhaber, jener über die Anforderung

einzelner Wohnräume auch deren Inhaber zuzustellen."

25. § 14, Abs. (4), hat zu lauten

„(4) Mit der Zustellung des Bescheides wird

dem Hauseigentümer und dem Inhaber der angeforderten

Räume das Recht entzogen, Verfügungen

über die Räume zu treffen. Entgegen dieser

Bestimmung getroffene Verfügungen sind nichtig.

Bestehende Mietverträge gelten als mit dem Tage

der Rechtskraft der Anforderung aufgelöst. Der

bisherige Mieter hat bis zum Tage der wirklich

vollzogenen Übergabe eine Vergütung in der

Höhe des bisherigen Mietzinses zu entrichten."

26. § 15, Abs. (1), hat zu lauten

„(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, die

Wohnungsuchenden fortlaufend vorzumerken

und nach der Dringlichkeit ihres Bedarfes in

mindestens drei Klassen einzureihen. In die

erste Klasse sind einzureihen

a) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines

Opferausweises gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes,

B.G.Bl. Nr. 183/1947;

b) Personen, die in der Zeit vom 6. März

1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen

Gründen zwangsweise ihre Wohnungen verloren

haben, es sei denn, daß das Verhalten

dieser Personen in Wort und Tat mit den

Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen

Österreich in Widerspruch steht

oder stand;

c) Personen, die ihre Wohnungen durch Kriegseinwirkungen

verloren haben;

d) Obdachlose oder unmittelbar von Obdachlosigkeit

bedrohte Personen;

e) öffentliche Angestellte, wenn die Aufrechterhaltung

des Amts- oder Dienstbetriebes

die rasche Deckung ihres Wohnungsbedarfes

erfordert;

f) Berufstätige, deren rasche Unterbringung

das Staatsinteresse oder das öffentliche

Wohl erfordert;

g) Kriegsversehrte der Versehrtenstufe III und

IV."

27. § 15, Abs. (2), hat zu lauten

„(2) Bei Beurteilung der Dringlichkeit ist die

Staatsbürgerschaft der Wohnungsuchenden und

die Dauer der Ansässigkeit in der Gemeinde gebührend

zu berücksichtigen."

28. § 16, Abs. (1), hat zu lauten

„(1) Die Gemeinde hat angeforderte Wohnungen

an vorgemerkte Wohnungsuchende unter

Bedachtnahme auf ihre Einreihung zuzuweisen.

Ausnahmen hievon sind nur für Wohnungsuchende

zulässig, deren unverzügliche Unterbringung

die Gemeinde als unabweisliche Notwendigkeit

erachtet (Notstandsfälle). Hiezu gehören

auch Personen, die ihre Wohnungen durch

Kriegseinwirkungen verloren haben und obdachlos

oder unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht

sind."

29. § 16, Abs. (3), hat zu lauten

„(3) Im Falle der Anforderung nach § 8 steht

es dem Hauseigentümer frei, entweder zugleich

mit der Anzeige gemäß § 4, Abs. {1), oder

spätestens drei Tage nach Zustellung des Feststellungsbescheides

Vorschläge für die Zuweisung

zu erstatten. Die Gemeinde hat sie zu berücksichtigen,

falls die Vorgeschlagenen in die

Gruppe der in § 15, Abs. (1), lit. a bis d und g,

angeführten Wohnungsuchenden eingereiht sind

oder seit mindestens einem Jahr die angeforderten

Räume als Haushaltungsgenossen oder Untermieter

mitbewohnt haben und die Anzahl der

Wohnräume ihrem Hausstand entspricht. Ist

die Gemeinde aus öffentlichen Rücksichten gezwungen,

für die in Abs. (1), zweiter Satz, erwähnten

Notstandsfälle vorzusorgen, so ist sie

in einem solchen Fall an die Vorschläge des

Hauseigentümers nicht gebunden."

30. § 16, Abs. (4), hat zu lauten

„(4) Im Falle der Anforderung von überzähligen

Wohnräumen (§ 5, Punkt 13) hat die Gemeinde

den Vorschlag des Wohnungsinhabers unbedingt

zu berücksichtigen, wenn er binnen drei Tagen

nach Zustellung des Anforderungsbescheides

erstattet wird und der Vorgeschlagene in der

ersten Klasse vorgemerkt ist, sofern nicht aus den

überzähligen Wohnräumen eine vollständig abgeschlossene

Wohnung gebildet wird."

31. § 16, Abs. (6), hat zu lauten

„(6) Wohnungen, die für Arbeiter und Angestellte

eines bestimmten Betriebes (Anstalt) errichtet

oder eingerichtet wurden (Werks-, Dienstwohnungen

usw.), sind, soweit eine Anforderung

gemäß § 3, Abs. (1), Punkt 4, nicht ausgeschlossen

ist, vorzugsweise an Arbeiter und Angestellte

dieses Betriebes (Anstalt) zuzuweisen. Bei der

Zuweisung von Wohnungen, die einem bestimmten

Verwendungszwecke dienen, ist auf die

Zweckbestimmung Rücksicht zu nehmen."

32. § 16, Abs. (7), hat zu lauten

„(7) Bei der Zuweisung von Wohnungen in

Häusern einer gemeinnützigen Bauvereinigung

ist den von dieser vorgeschlagenen Personen vor

anderen Wohnungswerbern der Vorzug zu

geben, sofern sie in der ersten Klasse vorgemerkt

sind."

33. Im § 16 werden als neue Abs. (10) und (11)

eingefügt

„(10) Wohnungen und Räume in Gebäuden,

die im Eigentum des Bundes stehen, soweit

eine Anforderung gemäß § 3, Abs. (1),

Punkt 3, nicht ausgeschlossen ist, hat die

Gemeinde nach dem Vorschlag der mit der

Verwaltung betrauten Dienststelle an öffentliche

Angestellte zuzuweisen, wenn diese in der

ersten Klasse vorgemerkt sind und die Zahl der

Räume dem Hausstande des Vorgeschlagenen entspricht

(§ 5, Punkt 13, erster Satz). Bei Wohnungen

und Räumen in Gebäuden, die in der

Verwaltung des Bundes stehen, übt die mit der

Verwaltung betraute Dienststelle das Vorschlagsrecht

gemäß Abs. (3) aus.

(11) Bei der Zuweisung von Wohnungen, die

bisher der Ausübung eines im öffentlichen Interesse

gelegenen Berufes gedient haben, ist möglichst

auf den Bedarf dieses Berufszweiges Rücksicht

zu nehmen."

34. Der bisherige Abs. (10) des § 16 erhält

die Bezeichnung Abs. (12).

35. § 17, Abs. (1), hat zu lauten

„(1) Die Gemeinde hat nach Rechtskraft des

Bescheides, mit dem die Anforderung festgestellt

oder ausgesprochen wurde, unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen des § 16 einem vorgemerkten

Wohnungsuchenden die angeforderte

Wohnung (Wohnräume) mit Bescheid zuzuweisen."

36. § 17, Abs. (2), hat zu lauten

„(2) In der Regel ist zwischen dem Hauseigentümer

(Wohnungsinhaber) und dem Zugewiesenen

binnen zwei Wochen nach wirklich vollzogener

Übergabe ein Mietvertrag abzuschließen. Unbedingt

ist ein Mietvertrag abzuschließen, wenn die

Wohnung (Wohnräume) einem vom Hauseigentümer

(Wohnungsinhaber) vorgeschlagenen Wohnungsuchenden

zugewiesen wird. Verweigert

einer der Beteiligten ohne triftige Gründe den

Abschluß des Mietvertrages, so kann die Gemeinde

ihm den Vertragsabschluß mittels Bescheides

auftragen. Solange kein Mietvertrag

abgeschlossen ist, hat der Zugewiesene eine Vergütung

an den Hauseigentümer (Wohnungsinhaber)

in der Höhe des gesetzlich zulässigen

Mietzinses zu leisten; die Gemeinde haftet für

diese Verpflichtung des Zugewiesenen. Durch den

Abschluß des Mietvertrages treten der Bescheid,

mit dem die Anforderung festgestellt oder ausgesprochen

wurde, und der Zuweisungsbescheid

außer Wirksamkeit. Der Abschluß des Mietvertrages

ist der Gemeinde binnen einer Woche anzuzeigen."

37. § 17, Abs. (3), hat zu lauten

„(3) Erläßt die Gemeinde binnen sechs Wochen

nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Anforderung

festgestellt oder ausgesprochen wurde,

keinen Zuweisungsbescheid über die angeforderte

Wohnung (Wohnräume), so tritt die Anforderung

außer Wirksamkeit."

38. § 19, Abs. (4), hat zu lauten

„(4) Wird die Anforderung als gesetzwidrig

erklärt, hat die Gemeinde den Auftrag zur

Räumung zu geben (§ 18), sofern bereits eine

Zuweisung der angeforderten Räume erfolgt ist."

39. § 20, Abs. (1), hat zu lauten

„(1) Die Umwandlung von Wohnungen und

Wohnräumen in Räume anderer Art, wie insbesondere

in Büro- und Geschäftsräume, sowie die

widmungswidrige Benützung von Wohnungen

und Wohnräumen ist verboten."

40. Nach § 20 ist einzufügen

„Beitritt zu Mietverträgen.

§ 20 a. (1) Ein Beitritt zu bestehenden Mietverträgen

auf der Mieterseite nach dem 9. Februar

1949 bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung

der Verwaltungsbehörde. Es wird

vermutet, daß der Beitritt nach dem 9. Februar

1949 erfolgt ist, wenn der beitretende Mieter

nicht vom 1. April 1949 an die Wohnung mitbewohnt.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen,

wenn die Umstände des Einzelfalles den Verdacht

rechtfertigen, daß das Rechtsgeschäft nur

zur Umgehung der Vorschriften dieses Gesetzes

geschlossen wird. Die Genehmigung gilt

als erteilt, wenn die Verwaltungsbehörde nicht

innerhalb von vier Wochen die Genehmigung

versagt."

41. Die Eingangsworte des § 21, Abs. (1),

haben zu lauten

„(1) Auf das Verfahren nach diesem Gesetz

finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-,

Verwaltungsstraf- und Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

mit nachstehenden

Einschränkungen Anwendung:"

42. § 21, Abs. (1), lit. d, hat zu lauten

„d) Gegen einen Zuweisungsbescheid (§ 17)

kann nur in den Fällen des § 16, Abs. (3) bis (10),

Berufung erhoben werden;"

43. Dem § 22, Abs. (1), wird folgende Bestimmung

als zweiter Satz angefügt

„Wird durch die Übertretung das öffentliche

Interesse schwer geschädigt, so kann die Arreststrafe

auch neben der Geldstrafe verhängt

werden."

44. Nach § 22 ist einzufügen

„Nichtigkeitsbestimmungen.

§ 22 a. Bescheide, die den materiell-rechtlichen

Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen,

können im Sinne des § 68, Abs. (4),

lit. d, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,

B.G.Bl. Nr. 274/1925, als nichtig

erklärt werden.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften.

§ 22 b. Die Bestimmungen des Zweiten und

Dritten Hauptstückes des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

vom 16. Juni 1948, B. G. Bl.

Nr. 130, und des II. Abschnittes des Wohnungseigentumsgesetzes

vom 8. Juli 1948, B. G. Bl.

Nr. 149, bleiben unberührt."

45. Dem § 23 werden folgende Bestimmungen

als Ziffer 6 bis 8 angefügt

„6. der § 1 der Fünften Verordnung zur Ausführung

der Verordnung über Kündigungsschutz

für Miet- und Pachträume vom 14. August 1940,

Deutsches R.G.Bl. I S. 1104 in der Fassung des

§ 1 der Sechsten Verordnung zur Ausführung

der Verordnung über Kündigungsschutz für

Miet- und Pachträume vom 15. Dezember 1942,

Deutsches R. G. Bl. I S. 709;

7. der § 2 der Sechsten Verordnung zur Ausführung

der Verordnung über Kündigungsschutz

für Miet- und Pachträume vom 15. Dezember

1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 709

in der Fassung des § 13 der Verordnung über

Änderungen des Mieterschutzrechts vom 7. November

1944, Deutsches R.G.Bl. I S. 319;

8. der Artikel I der Verordnung über Änderungen

des Mieterschutzrechts vom 7. November

1944, Deutsches R.G.Bl. I S. 319."

46. Im § 24, Abs. (1), sind die Worte „31. März

1949" zu ersetzen durch „31. Dezember 1950".

47. § 25 hat zu lauten

„Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das

Bundesministerium für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Justiz betraut."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1949 in

Kraft. Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Justiz

betraut.

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