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69. Bundesgesetz: Bedarfsdeckungsstrafgesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Bundesgesetz: Bedarfsdeckungsstrafgesetznovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gesetz vom 24. Oktober 1945, B. G. Bl.

Nr. 44/1946, zur Sicherung der Deckung lebenswichtigen

Bedarfes (Bedarfsdeckungsstrafgesetz)

wird ergänzt und abgeändert wie folgt

1. Der § 3, Abs. (1), wind geändert wie folgt

a) Der Schluß der lit. a und der lit. b hat

zu lauten: „oder erwirbt oder sich widerrechtlich

aneignet,".

b) Die lit. f hat zu lauten

„wer Ausweise der unter lit. a angeführten

Art nachmacht oder sich widerrechtlich

aneignet oder solche nachgemachte

oder widerrechtlich angeeignete Ausweise

verwendet."

c) Dem Abs. (1) wird folgende Bestimmung

angefügt: „Die Bestimmungen für Ausweise

der unter lit. a angeführten Art

sind auch auf Abschnitte solcher Ausweise

anzuwenden."

2. Der zweite Absatz des § 3 und der zweite

Absatz des § 5 haben zu lauten

„(2) Diese Übertretung wird vom Gericht mit

Arrest oder strengem Arrest von einem bis zu

sechs Monaten bestraft. Neben der Freiheitsstrafe

kann eine Geldstrafe bis zu 50.000 S verhängt

werden."

3. Im letzten Satz des § 3, Abs. (3), im zweiten

Satz des § 4, Abs. (2), im letzten Satz des

§ 7, Abs. (6), und im zweiten Satz des § 8,

Abs. (2), treten an die Stelle der Worte „eine

Geldstrafe bis zu 150.000 RM" die Worte „eine

Geldstrafe bis zu 250.000 S".

4. Der § 4 wird geändert wie folgt

a) Der Abs. (1) hat zu lauten

„(1) Eines Vergehens macht sich schuldig,

wer unbefugt Bedarfsgegenstände gewerbsmäßig

oder in beträchtlicher Menge oder

von bedeutendem Wert der Verteilungsordnung

(§ 3) zuwider oder wer Ausweise

der im § 3, Abs. (1), lit. a, bezeichneten

Art gewerbsmäßig umsetzt."

b) Im Abs. (3) hat die lit. c zu lauten

„c) wenn durch die Tat die Deckung des

Bedarfes eines größeren Personenkreises

auf empfindliche Weise nachteilig

beeinflußt werden konnte."

5. Im letzten Satz des § 4, Abs. (3), und im

letzten Satz des § 9 treten an Stelle der Worte

„eine Geldstrafe bis zu 300.000 RM" die

Worte „eine Geldstrafe bis zu 500.000 S".

6. Der § 6 und seine Überschrift haben zu

lauten

„Nichterfüllung einer Anmelde- oder Lieferungspflicht.

§ 6. (1) Einer Übertretung macht sich schuldig,

wer vorsätzlich die ihm durch allgemeine

Vorschriften oder besonderen Auftrag der

zuständigen Stelle auferlegte Pflicht, Bedarfsgegenstände

anzumelden oder eine bestimmte

Menge von Bedarfsgegenständen abzuliefern,

nicht rechtzeitig oder nicht vollkommen erfüllt,

insbesondere auch dadurch, daß er Bedarfsgegenstände

minderwertiger oder sonst nicht entsprechender

Beschaffenheit abliefert.

(2) Diese Übertretung wird vom Gericht mit

strengem Arrest von drei Monaten bis zu einem

Jahr bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann

eine Geldstrafe bis zu 50.000 S verhängt werden.

(3) Die Tat ist ein Vergehen und wird mit

strengem Arrest von sechs Monaten bis zu drei

Jahren bestraft,

a) wenn der Täter nach dem 1. Mai 1945

seiner Anmelde- oder Ablieferungspflicht

mehr als zweimal nicht nachgekommen ist,

b) wenn der Täter wegen eines Vergehens oder

Verbrechens nach diesem Gesetze verurteilt

worden ist, oder

c) wenn der Täter nach dem 1. Mai 1945

bereits einmal wegen eines Vergehens oder

Verbrechens nach einer der im § 3, Abs. (3),

lit. c, angeführten Rechtsvorschriften gerichtlich

zu einer Freiheitsstrafe verurteilt

worden ist.

(4) Wer fahrlässig seine Anmelde- oder Ablieferungspflicht

nicht rechtzeitig oder nicht vollkommen

erfüllt [Abs. (1)], macht sich einer Übertretung

schuldig und ist vom Gerichte mit

Geldstrafe bis zu 50.000 S oder mit Arrest von

einem bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Bei

erschwerenden Umständen können diese Strafen

auch nebeneinander verhängt werden."

7. Der § 7 wird geändert wie folgt

a) Der Abs. (5) hat zu lauten

„(5) Die Übertretungen nach Abs. (1)

oder (4) werden vom Gericht mit Arrest

oder strengem Arrest von einem bis zu

sechs Monaten bestraft. Neben der Freiheitsstrafe

kann eine Geldstrafe bis zu

50.000 S verhängt werden."

b) Im Abs. (6) hat die lit. d zu lauten

„d) wenn durch die Tat die Deckung des

Bedarfes eines größeren Personenkreises

auf empfindliche Weise nachteilig

beeinflußt werden konnte."

8. Nach § 9 wind folgende Bestimmung eingeschaltet

„Verbotene Ankündigungen.

§ 9 a. (1) Eines Vergehens macht sich schuldig,

wer in Druckwerken oder verbreiteten Schriften

a) gegen ein offenbar übermäßiges Entgelt sich

zum Ankauf, Verkauf oder Tausch eines

Bedarfsgegenstandes erbietet;

b) ohne Angabe seines Namens und seiner

Wohnung (der Firma und ihrer Niederlassung)

einen Bedarfsgegenstand anbietet

oder zum Anbieten eines solchen auffordert;

c) einen Bedarfsgegenstand anbietet oder

zum Anbieten eines solchen auffordert und

dabei Angaben macht, die geeignet sind,

einen Irrtum über die Person oder die

geschäftlichen Verhältnisse dessen, der den

Bedarfsgegenstand anbietet oder zum Anbieten

eines solchen auffordert, oder über

andere wichtige Umstände zu erwecken.

(2) Dieses Vergehen wird mit Arrest oder

strengem Arrest von einem bis zu sechs Monaten,

bei besonders erschwerenden Umständen

mit strengem Arrest bis zu einem Jahr bestraft.

Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe

bis zu 250.000 S verhängt werden.

(3) Die preßrechtlich verantwortlichen Personen

sind nicht verpflichtet, derartige Ankündigungen,

soweit sie als solche deutlich erkennbar

sind, auf ihre Wahrheit zu prüfen."

9. Die §§ 10 und 11 haben zu lauten

„§ 10. (1) Eines Verbrechens macht sich

schuldig, wer vorsätzlich Bedarfsgegenstände in

solchem Umfange, daß hiedurch die Deckung

des Bedarfes eines größeren Personenkreises auf

empfindliche Weise nachteilig beeinflußt werden

kann, zerstört, beiseiteschafft, pflichtwidrig

nicht ordnungsgemäß anmeldet oder abliefert

oder sonst zurückhält.

(2) Dieses Verbrechen wird mit schwerem

Kerker von einem bis zu fünf Jahren, wenn aber

die Bedarfsdeckung auf empfindliche Weise nachteilig

beeinflußt worden ist, mit schwerem

Kerker von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.

(3) Ist durch das Verbrechen die Versorgung

eines erheblichen Teiles der Bevölkerung des

Bundesgebietes gefährdet worden, so ist auf

schweren Kerker von zehn bis zu zwanzig Jahren,

wenn aber durch die Tat die Versorgung

auf empfindliche Weise nachteilig beeinflußt

worden ist, auf lebenslangen schweren Kerker

zu erkennen. War politische Gehässigkeit gegen

die Republik Österreich, ihre Verfassung oder

Regierungsform maßgebender Beweggrund einer

solchen Tat, so ist sie mit dem Tode zu bestrafen.

(4) Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe

bis zu 500.000 S verhängt werden.

§ 11. In gleicher Weise wird wegen Verbrechens

bestraft, wer Marken, Bezugscheine oder

ähnliche Ausweise oder Abschnitte solcher Ausweise

in einem Umfang, daß hiedurch die

Deckung des Bedarfes eines größeren Personenkreises

auf empfindliche Weise nachteilig beeinflußt

werden kann, beiseiteschafft oder nachmacht

oder wer nachgemachte oder beiseitegeschaffte

Ausweise dieser Art oder Abschnitte

solcher Ausweise in diesem Umfang in Verkehr

bringt oder sich verschafft."

10. In den II. Abschnitt wird nach § 11 folgende

Bestimmung eingefügt

„Fahrlässiges Verderbenlassen von Bedarfsgegenständen.

§ 11 a. (1 Eines Vergehens macht sich schuldig,

wer fahrlässig Bedarfsgegenstände, für die eine

Verteilungsordnung besteht, in solchem Umfang

dem Verderben aussetzt, daß dadurch die

Deckung des Bedarfes eines größeren Personenkreises

auf empfindliche Weise nachteilig beeinflußt

werden kann

(2) Dieses Vergehen wird mit Arrest oder

strengem Arrest von acht Tagen bis zu sechs

Monaten, bei besonders erschwerenden Umständen

mit strengem Arrest bis zu einem Jahr

bestraft."

11. Der § 12 wird geändert wie folgt

a) Der Abs. (1) hat zu lauten

„(1 Geringfügige Verstöße der in den

§§ 3 bis 7 bezeichneten Art sowie geringfügige

Verstöße gegen § 9 a, soweit es sich

nicht um Ankündigungen in Druckwerken

handelt, sind von den staatsanwaltschaftlichen

Behörden oder den Gerichten den

zuständigen Verwaltungsbehörden zur

Verfolgung zu überlassen, wenn die Tat

nicht nach diesem Gesetz ein Verbrechen

oder wegen früherer Verfehlungen des

Täters oder wegen der Größe der für die

Bedarfsdeckung herbeigeführten Gefahr

ein Vergehen begründet, wenn für das

Vergehen nicht aus diesen Gründen strengere

Strafe angedroht ist, der Täter nicht

auch wegen einer nach diesem Gesetz gerichtlich

strafbaren Handlung anderer Art

verfolgt wird und die Ahndung durch die

Verwaltungsbehörde ausreicht. Solche Verstöße

sind, auch wenn es beim Versuch

geblieben ist, von den Bezirksverwaltungsbehörden,

im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde

von dieser, als Verwaltungsübertretungen

mit Arrest bis zu

drei Monaten oder mit Geldstrafe bis

zu 20.000 S zu bestrafen. Bei erschwerenden

Umständen können diese Strafen

auch nebeneinander verhängt wenden."

b) Im Abs. {3) haben der Eingang und die

lit. a zu lauten

„(3) Als geringfügig [Abs. (1)] ist ein

Verstoß insbesondere dann anzusehen,

wenn

a) er nur aus Not, Unbesonnenheit,

zur Befriedigung eines Gelüstes oder

aus einem uneigennützigen Beweggrund

begangen wurde oder"

c) Im Abs. (3) hat der Schluß der lit. c zu

lauten: „beträchtlich ist oder"; als lit. d

wird angefügt

„d) bei Nichterfüllung einer Anmelde- oder

Lieferungspflicht (§ 6) der Grad

des Verschuldens gering ist oder

Menge und Wert der Bedarfsgegenstände

nicht beträchtlich sind oder

die Verfehlung der Art nach nicht

schwer wiegt."

d) Als Abs. (4) wird folgende Bestimmung angefügt

„(4) Die Verjährungsfrist [§ 31, Abs. (2),

VStG.] beträgt bei den Verwaltungsübertretungen

nach Abs. (1) und (2) sechs

Monate."

12. Nach § 12 wird folgende Bestimmung

eingefügt

„Zusammentreffen mehrerer gerichtlich strafbarer

Handlungen.

§ 12 a. (1) Begründet eine in diesem Gesetz

mit Strafe bedrohte Tat zugleich eine nach

einem anderen Gesetz gerichtlich strafbare

Handlung und ist die Strafe nach dem anderen

Gesetz zu bemessen, so kann oder muß gleichwohl

auf die in dem gegenwärtigen Gesetz zu-

gelassenen oder vorgeschriebenen Nebenstrafen

und sichernden Maßnahmen sowie auf die Haftung

für Geldstrafen erkannt werden. Ebenso

kann oder muß auf die in dem anderen, nicht

aber in dem gegenwärtigen Gesetz vorgesehenen

Nebenstrafen und sichernden Maßnahmen erkannt

werden, wenn die Strafe nach dem gegenwärtigen

Gesetz zu bemessen ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Schuldige außer

einer nach dem gegenwärtigen Gesetz strafbaren

Tat auch eine Tat begangen hat, die nach einem

anderen Gesetz gerichtlich strafbar ist und gleichzeitig

abgeurteilt wird."

13. Im § 13 haben der erste und der dritte

Absatz zu lauten

„(1) Im Straferkenntnis sind die dem Gegenstand

der strafbaren Handlung bildenden,

dem Täter oder einem Mitschuldigen gehörenden

Sachen oder ihr Erlös für verfallen zu erklären,

sofern nicht die Bestimmungen der Strafprozeßordnung

über entzogenes oder bedenkliches Gut

(§§ 367, 375 bis 379 StPO.) anzuwenden sind.

Beförderungsmittel, die der Täter zur Begehung

der Tat benutzt hat, können für vorfallen erklärt

werden, wenn sie dem Täter oder einem

Mitschuldigen gehören.

(3) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer

bestimmten Person nicht möglich, so muß oder

kann das Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes

auf den in diesem Gesetz vorgeschriebenen oder

zugelassenen Verfall selbständig durch Beschluß

erkennen."

14. Nach § 13 wird folgende Bestimmung eingeschaltet

„Betriebssperre.

§ 13 a. Betriebe, in denen strafbare Handlungen

dar im § 3, Albs.(1), lit. d, im § 5, Abs. (1),

lit. c und d, und im § 7 bezeichneten Art

wiederholt oder unter Umständen begangen

worden sind, die öffentliches Ärgernis zu erregen

geeignet sind, können längstens bis zur

rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens

von der Sicherheitsbehörde gesperrt werden.

Die näheren Bestimmungen werden durch Verordnung

erlassen."

Artikel II.

Die Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes

sind auf strafbare Handlungen, die vor

seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden

sind, anzuwenden, wenn diese dadurch nicht

einer strengeren Behandlung unterliegen als

nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesministerien für Justiz und für

Inneres im Einvernehmen mit den sonst beteiligten

Bundesministerien betraut. Sie sind ermächtigt,

das Bedarfsdeckungsstrafgesetz unter

Berücksichtigung der Änderungen und Ergänzungen,

die sich aus dem vorliegenden Bundesgesetz

ergeben, durch Verordnung mit rechtsverbindlicher

Kraft zu verlautbaren.

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