69. Bundesgesetz: Bedarfsdeckungsstrafgesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gesetz vom 24. Oktober 1945, B. G. Bl.
Nr. 44/1946, zur Sicherung der Deckung lebenswichtigen
Bedarfes (Bedarfsdeckungsstrafgesetz)
wird ergänzt und abgeändert wie folgt
1. Der § 3, Abs. (1), wind geändert wie folgt
a) Der Schluß der lit. a und der lit. b hat
zu lauten: „oder erwirbt oder sich widerrechtlich
aneignet,".
b) Die lit. f hat zu lauten
„wer Ausweise der unter lit. a angeführten
Art nachmacht oder sich widerrechtlich
aneignet oder solche nachgemachte
oder widerrechtlich angeeignete Ausweise
verwendet."
c) Dem Abs. (1) wird folgende Bestimmung
angefügt: „Die Bestimmungen für Ausweise
der unter lit. a angeführten Art
sind auch auf Abschnitte solcher Ausweise
anzuwenden."
2. Der zweite Absatz des § 3 und der zweite
Absatz des § 5 haben zu lauten
„(2) Diese Übertretung wird vom Gericht mit
Arrest oder strengem Arrest von einem bis zu
sechs Monaten bestraft. Neben der Freiheitsstrafe
kann eine Geldstrafe bis zu 50.000 S verhängt
werden."
3. Im letzten Satz des § 3, Abs. (3), im zweiten
Satz des § 4, Abs. (2), im letzten Satz des
§ 7, Abs. (6), und im zweiten Satz des § 8,
Abs. (2), treten an die Stelle der Worte „eine
Geldstrafe bis zu 150.000 RM" die Worte „eine
Geldstrafe bis zu 250.000 S".
4. Der § 4 wird geändert wie folgt
a) Der Abs. (1) hat zu lauten
„(1) Eines Vergehens macht sich schuldig,
wer unbefugt Bedarfsgegenstände gewerbsmäßig
oder in beträchtlicher Menge oder
von bedeutendem Wert der Verteilungsordnung
(§ 3) zuwider oder wer Ausweise
der im § 3, Abs. (1), lit. a, bezeichneten
Art gewerbsmäßig umsetzt."
b) Im Abs. (3) hat die lit. c zu lauten
„c) wenn durch die Tat die Deckung des
Bedarfes eines größeren Personenkreises
auf empfindliche Weise nachteilig
beeinflußt werden konnte."
5. Im letzten Satz des § 4, Abs. (3), und im
letzten Satz des § 9 treten an Stelle der Worte
„eine Geldstrafe bis zu 300.000 RM" die
Worte „eine Geldstrafe bis zu 500.000 S".
6. Der § 6 und seine Überschrift haben zu
lauten
„Nichterfüllung einer Anmelde- oder Lieferungspflicht.
§ 6. (1) Einer Übertretung macht sich schuldig,
wer vorsätzlich die ihm durch allgemeine
Vorschriften oder besonderen Auftrag der
zuständigen Stelle auferlegte Pflicht, Bedarfsgegenstände
anzumelden oder eine bestimmte
Menge von Bedarfsgegenständen abzuliefern,
nicht rechtzeitig oder nicht vollkommen erfüllt,
insbesondere auch dadurch, daß er Bedarfsgegenstände
minderwertiger oder sonst nicht entsprechender
Beschaffenheit abliefert.
(2) Diese Übertretung wird vom Gericht mit
strengem Arrest von drei Monaten bis zu einem
Jahr bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann
eine Geldstrafe bis zu 50.000 S verhängt werden.
(3) Die Tat ist ein Vergehen und wird mit
strengem Arrest von sechs Monaten bis zu drei
Jahren bestraft,
a) wenn der Täter nach dem 1. Mai 1945
seiner Anmelde- oder Ablieferungspflicht
mehr als zweimal nicht nachgekommen ist,
b) wenn der Täter wegen eines Vergehens oder
Verbrechens nach diesem Gesetze verurteilt
worden ist, oder
c) wenn der Täter nach dem 1. Mai 1945
bereits einmal wegen eines Vergehens oder
Verbrechens nach einer der im § 3, Abs. (3),
lit. c, angeführten Rechtsvorschriften gerichtlich
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
worden ist.
(4) Wer fahrlässig seine Anmelde- oder Ablieferungspflicht
nicht rechtzeitig oder nicht vollkommen
erfüllt [Abs. (1)], macht sich einer Übertretung
schuldig und ist vom Gerichte mit
Geldstrafe bis zu 50.000 S oder mit Arrest von
einem bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Bei
erschwerenden Umständen können diese Strafen
auch nebeneinander verhängt werden."
7. Der § 7 wird geändert wie folgt
a) Der Abs. (5) hat zu lauten
„(5) Die Übertretungen nach Abs. (1)
oder (4) werden vom Gericht mit Arrest
oder strengem Arrest von einem bis zu
sechs Monaten bestraft. Neben der Freiheitsstrafe
kann eine Geldstrafe bis zu
50.000 S verhängt werden."
b) Im Abs. (6) hat die lit. d zu lauten
„d) wenn durch die Tat die Deckung des
Bedarfes eines größeren Personenkreises
auf empfindliche Weise nachteilig
beeinflußt werden konnte."
8. Nach § 9 wind folgende Bestimmung eingeschaltet
„Verbotene Ankündigungen.
§ 9 a. (1) Eines Vergehens macht sich schuldig,
wer in Druckwerken oder verbreiteten Schriften
a) gegen ein offenbar übermäßiges Entgelt sich
zum Ankauf, Verkauf oder Tausch eines
Bedarfsgegenstandes erbietet;
b) ohne Angabe seines Namens und seiner
Wohnung (der Firma und ihrer Niederlassung)
einen Bedarfsgegenstand anbietet
oder zum Anbieten eines solchen auffordert;
c) einen Bedarfsgegenstand anbietet oder
zum Anbieten eines solchen auffordert und
dabei Angaben macht, die geeignet sind,
einen Irrtum über die Person oder die
geschäftlichen Verhältnisse dessen, der den
Bedarfsgegenstand anbietet oder zum Anbieten
eines solchen auffordert, oder über
andere wichtige Umstände zu erwecken.
(2) Dieses Vergehen wird mit Arrest oder
strengem Arrest von einem bis zu sechs Monaten,
bei besonders erschwerenden Umständen
mit strengem Arrest bis zu einem Jahr bestraft.
Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe
bis zu 250.000 S verhängt werden.
(3) Die preßrechtlich verantwortlichen Personen
sind nicht verpflichtet, derartige Ankündigungen,
soweit sie als solche deutlich erkennbar
sind, auf ihre Wahrheit zu prüfen."
9. Die §§ 10 und 11 haben zu lauten
„§ 10. (1) Eines Verbrechens macht sich
schuldig, wer vorsätzlich Bedarfsgegenstände in
solchem Umfange, daß hiedurch die Deckung
des Bedarfes eines größeren Personenkreises auf
empfindliche Weise nachteilig beeinflußt werden
kann, zerstört, beiseiteschafft, pflichtwidrig
nicht ordnungsgemäß anmeldet oder abliefert
oder sonst zurückhält.
(2) Dieses Verbrechen wird mit schwerem
Kerker von einem bis zu fünf Jahren, wenn aber
die Bedarfsdeckung auf empfindliche Weise nachteilig
beeinflußt worden ist, mit schwerem
Kerker von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Ist durch das Verbrechen die Versorgung
eines erheblichen Teiles der Bevölkerung des
Bundesgebietes gefährdet worden, so ist auf
schweren Kerker von zehn bis zu zwanzig Jahren,
wenn aber durch die Tat die Versorgung
auf empfindliche Weise nachteilig beeinflußt
worden ist, auf lebenslangen schweren Kerker
zu erkennen. War politische Gehässigkeit gegen
die Republik Österreich, ihre Verfassung oder
Regierungsform maßgebender Beweggrund einer
solchen Tat, so ist sie mit dem Tode zu bestrafen.
(4) Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe
bis zu 500.000 S verhängt werden.
§ 11. In gleicher Weise wird wegen Verbrechens
bestraft, wer Marken, Bezugscheine oder
ähnliche Ausweise oder Abschnitte solcher Ausweise
in einem Umfang, daß hiedurch die
Deckung des Bedarfes eines größeren Personenkreises
auf empfindliche Weise nachteilig beeinflußt
werden kann, beiseiteschafft oder nachmacht
oder wer nachgemachte oder beiseitegeschaffte
Ausweise dieser Art oder Abschnitte
solcher Ausweise in diesem Umfang in Verkehr
bringt oder sich verschafft."
10. In den II. Abschnitt wird nach § 11 folgende
Bestimmung eingefügt
„Fahrlässiges Verderbenlassen von Bedarfsgegenständen.
§ 11 a. (1 Eines Vergehens macht sich schuldig,
wer fahrlässig Bedarfsgegenstände, für die eine
Verteilungsordnung besteht, in solchem Umfang
dem Verderben aussetzt, daß dadurch die
Deckung des Bedarfes eines größeren Personenkreises
auf empfindliche Weise nachteilig beeinflußt
werden kann
(2) Dieses Vergehen wird mit Arrest oder
strengem Arrest von acht Tagen bis zu sechs
Monaten, bei besonders erschwerenden Umständen
mit strengem Arrest bis zu einem Jahr
bestraft."
11. Der § 12 wird geändert wie folgt
a) Der Abs. (1) hat zu lauten
„(1 Geringfügige Verstöße der in den
§§ 3 bis 7 bezeichneten Art sowie geringfügige
Verstöße gegen § 9 a, soweit es sich
nicht um Ankündigungen in Druckwerken
handelt, sind von den staatsanwaltschaftlichen
Behörden oder den Gerichten den
zuständigen Verwaltungsbehörden zur
Verfolgung zu überlassen, wenn die Tat
nicht nach diesem Gesetz ein Verbrechen
oder wegen früherer Verfehlungen des
Täters oder wegen der Größe der für die
Bedarfsdeckung herbeigeführten Gefahr
ein Vergehen begründet, wenn für das
Vergehen nicht aus diesen Gründen strengere
Strafe angedroht ist, der Täter nicht
auch wegen einer nach diesem Gesetz gerichtlich
strafbaren Handlung anderer Art
verfolgt wird und die Ahndung durch die
Verwaltungsbehörde ausreicht. Solche Verstöße
sind, auch wenn es beim Versuch
geblieben ist, von den Bezirksverwaltungsbehörden,
im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde
von dieser, als Verwaltungsübertretungen
mit Arrest bis zu
drei Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 20.000 S zu bestrafen. Bei erschwerenden
Umständen können diese Strafen
auch nebeneinander verhängt wenden."
b) Im Abs. {3) haben der Eingang und die
lit. a zu lauten
„(3) Als geringfügig [Abs. (1)] ist ein
Verstoß insbesondere dann anzusehen,
wenn
a) er nur aus Not, Unbesonnenheit,
zur Befriedigung eines Gelüstes oder
aus einem uneigennützigen Beweggrund
begangen wurde oder"
c) Im Abs. (3) hat der Schluß der lit. c zu
lauten: „beträchtlich ist oder"; als lit. d
wird angefügt
„d) bei Nichterfüllung einer Anmelde- oder
Lieferungspflicht (§ 6) der Grad
des Verschuldens gering ist oder
Menge und Wert der Bedarfsgegenstände
nicht beträchtlich sind oder
die Verfehlung der Art nach nicht
schwer wiegt."
d) Als Abs. (4) wird folgende Bestimmung angefügt
„(4) Die Verjährungsfrist [§ 31, Abs. (2),
VStG.] beträgt bei den Verwaltungsübertretungen
nach Abs. (1) und (2) sechs
Monate."
12. Nach § 12 wird folgende Bestimmung
eingefügt
„Zusammentreffen mehrerer gerichtlich strafbarer
Handlungen.
§ 12 a. (1) Begründet eine in diesem Gesetz
mit Strafe bedrohte Tat zugleich eine nach
einem anderen Gesetz gerichtlich strafbare
Handlung und ist die Strafe nach dem anderen
Gesetz zu bemessen, so kann oder muß gleichwohl
auf die in dem gegenwärtigen Gesetz zu-
gelassenen oder vorgeschriebenen Nebenstrafen
und sichernden Maßnahmen sowie auf die Haftung
für Geldstrafen erkannt werden. Ebenso
kann oder muß auf die in dem anderen, nicht
aber in dem gegenwärtigen Gesetz vorgesehenen
Nebenstrafen und sichernden Maßnahmen erkannt
werden, wenn die Strafe nach dem gegenwärtigen
Gesetz zu bemessen ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Schuldige außer
einer nach dem gegenwärtigen Gesetz strafbaren
Tat auch eine Tat begangen hat, die nach einem
anderen Gesetz gerichtlich strafbar ist und gleichzeitig
abgeurteilt wird."
13. Im § 13 haben der erste und der dritte
Absatz zu lauten
„(1) Im Straferkenntnis sind die dem Gegenstand
der strafbaren Handlung bildenden,
dem Täter oder einem Mitschuldigen gehörenden
Sachen oder ihr Erlös für verfallen zu erklären,
sofern nicht die Bestimmungen der Strafprozeßordnung
über entzogenes oder bedenkliches Gut
(§§ 367, 375 bis 379 StPO.) anzuwenden sind.
Beförderungsmittel, die der Täter zur Begehung
der Tat benutzt hat, können für vorfallen erklärt
werden, wenn sie dem Täter oder einem
Mitschuldigen gehören.
(3) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer
bestimmten Person nicht möglich, so muß oder
kann das Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes
auf den in diesem Gesetz vorgeschriebenen oder
zugelassenen Verfall selbständig durch Beschluß
erkennen."
14. Nach § 13 wird folgende Bestimmung eingeschaltet
„Betriebssperre.
§ 13 a. Betriebe, in denen strafbare Handlungen
dar im § 3, Albs.(1), lit. d, im § 5, Abs. (1),
lit. c und d, und im § 7 bezeichneten Art
wiederholt oder unter Umständen begangen
worden sind, die öffentliches Ärgernis zu erregen
geeignet sind, können längstens bis zur
rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens
von der Sicherheitsbehörde gesperrt werden.
Die näheren Bestimmungen werden durch Verordnung
erlassen."
Artikel II.
Die Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes
sind auf strafbare Handlungen, die vor
seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden
sind, anzuwenden, wenn diese dadurch nicht
einer strengeren Behandlung unterliegen als
nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesministerien für Justiz und für
Inneres im Einvernehmen mit den sonst beteiligten
Bundesministerien betraut. Sie sind ermächtigt,
das Bedarfsdeckungsstrafgesetz unter
Berücksichtigung der Änderungen und Ergänzungen,
die sich aus dem vorliegenden Bundesgesetz
ergeben, durch Verordnung mit rechtsverbindlicher
Kraft zu verlautbaren.