69_1946
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69. Verordnung: Ausdehnung des Rechtes auf Anforderung einzelner Wohnräume in Wien.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 69. Verordnung: Ausdehnung des Rechtes auf Anforderung einzelner Wohnräume in Wien.
1946_69_0 69. Verordnung: Ausdehnung des Rechtes auf Anforderung einzelner Wohnräume in Wien.
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Auf Grund des § 5, Punkt 13, des Gesetzes vom
22. August 1945, betreffend die Anforderung und
Vergebung von Wohn- und Geschäftsräumen
(Wohnungsanforderungsgesetz), St. G. Bl. Nr. 138,
wird verordnet
Auf Antrag des Magistrates der Stadt Wien
wird für Wien auf die Dauer, der Geltung des
Wohnungsanforderungsgesetzes das Recht auf Anforderung
einzelner Wohnräume dahin ausgedehnt,
daß bei der Berechnung der überzähligen
Wohnräume der Schlüssel von zwei Personen je
Zimmer und einer Person je Kabinett ohne Rücksicht
auf das Alter der Personen zu gelten hat.