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69_1946 AT

69. Verordnung: Ausdehnung des Rechtes auf Anforderung einzelner Wohnräume in Wien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Verordnung: Ausdehnung des Rechtes auf Anforderung einzelner Wohnräume in Wien.

Auf Grund des § 5, Punkt 13, des Gesetzes vom

22. August 1945, betreffend die Anforderung und

Vergebung von Wohn- und Geschäftsräumen

(Wohnungsanforderungsgesetz), St. G. Bl. Nr. 138,

wird verordnet

Auf Antrag des Magistrates der Stadt Wien

wird für Wien auf die Dauer, der Geltung des

Wohnungsanforderungsgesetzes das Recht auf Anforderung

einzelner Wohnräume dahin ausgedehnt,

daß bei der Berechnung der überzähligen

Wohnräume der Schlüssel von zwei Personen je

Zimmer und einer Person je Kabinett ohne Rücksicht

auf das Alter der Personen zu gelten hat.

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