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69_1945 AT

69. Gesetz: Verordnungsrecht des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft über landwirtschaftliche Erzeugnisse.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 69. Gesetz: Verordnungsrecht des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft über landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. (1) Das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft

wird ermächtigt, die Erfassung, Aufbringung

und Ablieferung heimischer landwirtschaftlicher

Erzeugnisse durch Verordnung zu

regeln.

(2) Welters wird das Staatsamt für Land- und

Forstwirtschaft ermächtigt, durch Verordnung zu

regeln

a) die Bearbeitung und Verarbeitung landwirtschaftlicher

Erzeugnisse zu Lebens- und

Futtermitteln in landwirtschaftlichen

Betrieben, durch landwirtschaftliche Genossenschaften

oder durch landwirtschaftlich-

genossenschaftliche Einrichtungen,

b) die Erfassung, Aufbringung und Ablieferung

der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung

anfallenden Futtermittel,

c) die Erfassung, Aufbringung und Ablieferung

der Erzeugnisse des Wein-, Obst-

und Gartenbaues,

d) die Bewirtschaftung von Saatgut und

Pflanzgut,

e) die Feststellung von Vorräten.

(3) Regelung nach Abs. (2), lit. a und e, trifft

das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft im

Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung.

Das gleiche gilt für Verordnungen

nach Abs. (1), soweit durch die Regelung der Erfassung,

Aufbringung und Ablieferung heimischer

landwirtschaftlicher Erzeugnisse auch die Verbrauchssätze

der Selbstversorger bestimmt

werden.

§ 2. Durch Verordnung können die dem

Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft nach § 1

zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise auf

nachgeordnete Behörden oder im Rahmen ihrer

gesetzlich umschriebenen Zuständigkeit auf

Körperschaften öffentlichen Rechtes übertragen

werden.

§ 3. Die Bearbeitung, Verarbeitung und Verwendung

landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch

die damit befaßten landwirtschaftlichen Organisationen

(Genossenschaften, Genossenschaftsverbände

usw.) unterliegt der Aufsicht des Staatsamtes

für Land- und Forstwirtschaft.

§ 4. (1) Übertretungen der auf Grund dieses

Gesetzes erlassenen Verordnungen werden von

der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

(staatlichen Polizeibehörde) — unbeschadet

einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung

— als Verwaltungsübertretung mit einer

Geldstrafe bis zu 20.000 RM, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu drei Monaten,

bestraft. Überdies kann der Verfall der Gegenstände,

auf die sich die strafbare Handlung bezieht,

ausgesprochen werden.

(2) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder

ist er wegen Übertretung der auf Grund dieses

Gesetzes ergangenen Verordnungen wiederholt

straffällig geworden, so kann neben der Geldstrafe

auch eine Arreststrafe bis zu drei Monaten

verhängt werden.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes, das

am 31. Dezember 1946 außer Wirksamkeit tritt,

ist das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung

betraut. Berichtigt gemäß Kundmachung B.G.Bl. Nr.12 1946.

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