69. Gesetz: Verordnungsrecht des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft über landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. (1) Das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft
wird ermächtigt, die Erfassung, Aufbringung
und Ablieferung heimischer landwirtschaftlicher
Erzeugnisse durch Verordnung zu
regeln.
(2) Welters wird das Staatsamt für Land- und
Forstwirtschaft ermächtigt, durch Verordnung zu
regeln
a) die Bearbeitung und Verarbeitung landwirtschaftlicher
Erzeugnisse zu Lebens- und
Futtermitteln in landwirtschaftlichen
Betrieben, durch landwirtschaftliche Genossenschaften
oder durch landwirtschaftlich-
genossenschaftliche Einrichtungen,
b) die Erfassung, Aufbringung und Ablieferung
der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung
anfallenden Futtermittel,
c) die Erfassung, Aufbringung und Ablieferung
der Erzeugnisse des Wein-, Obst-
und Gartenbaues,
d) die Bewirtschaftung von Saatgut und
Pflanzgut,
e) die Feststellung von Vorräten.
(3) Regelung nach Abs. (2), lit. a und e, trifft
das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung.
Das gleiche gilt für Verordnungen
nach Abs. (1), soweit durch die Regelung der Erfassung,
Aufbringung und Ablieferung heimischer
landwirtschaftlicher Erzeugnisse auch die Verbrauchssätze
der Selbstversorger bestimmt
werden.
§ 2. Durch Verordnung können die dem
Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft nach § 1
zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise auf
nachgeordnete Behörden oder im Rahmen ihrer
gesetzlich umschriebenen Zuständigkeit auf
Körperschaften öffentlichen Rechtes übertragen
werden.
§ 3. Die Bearbeitung, Verarbeitung und Verwendung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch
die damit befaßten landwirtschaftlichen Organisationen
(Genossenschaften, Genossenschaftsverbände
usw.) unterliegt der Aufsicht des Staatsamtes
für Land- und Forstwirtschaft.
§ 4. (1) Übertretungen der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Verordnungen werden von
der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
(staatlichen Polizeibehörde) — unbeschadet
einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung
— als Verwaltungsübertretung mit einer
Geldstrafe bis zu 20.000 RM, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu drei Monaten,
bestraft. Überdies kann der Verfall der Gegenstände,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht,
ausgesprochen werden.
(2) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder
ist er wegen Übertretung der auf Grund dieses
Gesetzes ergangenen Verordnungen wiederholt
straffällig geworden, so kann neben der Geldstrafe
auch eine Arreststrafe bis zu drei Monaten
verhängt werden.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes, das
am 31. Dezember 1946 außer Wirksamkeit tritt,
ist das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung
betraut. Berichtigt gemäß Kundmachung B.G.Bl. Nr.12 1946.