699. Verordnung: Erhebung von Obstanlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994 und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl.
Nr. 448/1980 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 597/1981, wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juni 1997 eine Erhebung der
Obstanlagen durchzuführen.
§ 2. Erhebungsgegenstand sind die Baumobstanlagen im Sinne der Richtlinie des Rates
76/625/EWG über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung
des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen sowie andere Obstanlagen. Die Erhebungsmerkmale
sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder
Nutznießer) oder deren Beauftragte von landwirtschaftlichen Betrieben mit intensiv genutzten Kern-
und/oder Steinobstanlagen ab einer Fläche von 15 Ar bzw. bei Beerenobstanlagen ab einer Fläche von
10 Ar.
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
bestellte Erhebungsorgane in der Zeit vom 1. Juni bis zum 30. September 1997 von den zur Auskunftserteilung
verpflichteten Personen (§ 3) die erforderlichen Angaben erfragen; hiebei ist vorzusorgen,
daß die bei der Befragung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht
zugänglich sind.
§ 5. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die auf Grund der Anlage ermittelten Einzeldaten
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche
Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.