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699_1995 AT

699. Verordnung: Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 699. Verordnung: Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde

Gemäß § 40 Abs. 8 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr 305, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1995 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet

§ 1. (1) Folgende Daten des Antragstellers, seiner Eltern und Geschwister sowie seines Ehegatten sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz von der Studienbeihilfenbehörde durch Anfrage mittels Datenträger (Datenleitung) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer oder der Finanzamts- und Steuernummer beim Bundesrechenamt als Dienstleister der Abgabenbehörden des Bundes zu ermitteln

1 die in dem zum Antragszeitpunkt für das zuletzt veranlagte Kalenderjahr ergangenen Einkommensteuerbescheid enthaltenen Daten mit Ausnahme der zu entrichtenden Einkommensteuer,

2. die in den Lohnzetteln des der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahres enthaltenen Daten,

3. steuerfreie Einkünfte gemäß § 10, § 12, § 18 Abs. 6 und 7, § 36 und § 41 Abs. 3 EStG 1988 aus dem zuletzt veranlagten Kalenderjahr

(2) Daten für Kalenderjahre vor 1994 sind nicht zu übermitteln.

§ 2. Folgende Daten des Antragstellers, seiner Eltern und Geschwister sowie seines Ehegatten sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz von der Studienbeihilfenbehörde durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei den Trägern der Sozialversicherung (deren Hauptverband) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer zu ermitteln

1 steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, c und e EStG 1988 in dem der Antragstellung

vorangegangenen Kalenderjahr,

2. anstelle einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr 609, gewährte Krankengelder in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr

§ 3. (1) Folgende Daten des Antragstellers, seiner Eltern und Geschwister sowie seines Ehegatten sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz von der Studienbeihilfenbehörde durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummern direkt beim Arbeitsmarktservice zu ermitteln

1 die gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 gewährten Leistungen aus dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr 31/1969, nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr,313/1994, nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr 297/1995, und nach dem Überbrückungshilfegesetz, BGBl. Nr 174/1963, sowie

2. die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr 642/1973.

(2) Eine Datenübermittlung hinsichtlich der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und dem Arbeitsmarktservicegesetz findet nur insoweit statt, als diese Beihilfengewährung auch automationsunterstützt durchgeführt wird. Die vom Arbeitsmarktservice zu ermittelnden Daten können auch über das Bundesrechenamt als Dienstleister des Arbeitsmarktservices zur Verfügung gestellt werden.

§ 4. Soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht um Steuerbescheide oder Lohnzettel handelt, umfassen sie Art und Höhe der Einkünfte sowie den Zeitraum des Bezuges.

§ 5. Datenübermittlungen nach dieser Verordnung sind ab Inkrafttreten der Verordnung aufzunehmen. Es ist vorzukehren, daß Datenübermittlungen mindestens einmal wöchentlich erfolgen können.

§ 6. Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach Kundmachung in Kraft.

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