699. Bundesgesetz: Umgründungssteuergesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Inhaltsverzeichnis
1. Teil: Umgründungssteuergesetz
1. Hauptstück: Umgründungen
Artikel I: Verschmelzung
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Übertragende Körperschaft
§ 3. Übernehmende Körperschaft
§ 4. Verlustabzug und Gewerbefehlbetrag
§ 5. Behandlung der Anteilsinhaber
§ 6. Sonstige Rechtsfolgen der Verschmelzung
Artikel II: Umwandlung
§ 7. Anwendungsbereich
§ 8. Übertragende Körperschaft
§ 9. Rechtsnachfolger
§ 10. Verlustabzug und Gewerbefehlbetrag
§ 11. Sonstige Rechtsfolgen der Umwandlung
Artikel III: Einbringung
§ 12. Anwendungsbereich
§ 13. Einbringungsstichtag
§ 14. Der Einbringende
§ 15. Einbringungsbilanz
§ 16. Bewertung von Betriebsvermögen
§ 17. Bewertung der nicht zu einem Betriebsvermögen
gehörenden Kapitalanteile
§ 18. Die übernehmende Körperschaft
§ 19. Die Gegenleistung
§ 20. Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft
§ 21. Verlustabzug und Gewerbefehlbetrag
§ 22. Sonstige Rechtsfolgen der Einbringung
Artikel IV: Zusammenschluß
§ 23. Anwendungsbereich
§ 24. Einbringungsvorgang
§ 25. Die übernehmende Personengesellschaft
§ 26. Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses
Artikel V: Realteilung
§ 27. Anwendungsbereich
§ 28. Teilungsvorgang
§ 29. Bewertung des Betriebsvermögens in der
Teilungsbilanz
§ 30. Der Nachfolgeunternehmer
§ 31. Sonstige Rechtsfolgen der Realteilung
Artikel VI: Spaltung
§ 32. Anwendungsbereich
§ 33. Der Spaltungsplan
§ 34. Behandlung der spaltenden Körperschaft
§ 35. Behandlung der Anteilsinhaber
§ 36. Der Anteilstausch
2. Hauptstück: Ergänzende Vorschriften
§ 37. Rechtsgrundlage der Umgründungen
§ 38. Lohnsteuerliche Verhältnisse
§ 39. Vertragsübernahme
§ 40. Anzeigepflicht
§ 41. Mißbräuchliche Umgründungen
§ 42. Verweisung auf andere Bundesgesetze
2. Teil: Änderung von Bundesgesetzen
3. Hauptstück: Einkommensteuergesetz 1988
4. Hauptstück: Körperschaftsteuergesetz 1988
5. Hauptstück: Bewertungsgesetz 1955
6. Hauptstück: Finanzstrafgesetz
3. Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
4. Teil: Vollziehung
1. TEIL
UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ
1. HAUPTSTÜCK
Umgründungen
Artikel I
Verschmelzung
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind
1. Verschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher
Vorschriften,
2. Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher
Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,
3. Vermögensübertragungen im Sinne des § 236
des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
und
4. Verschmelzungen ausländischer Körperschaften
im Ausland auf Grund vergleichbarer
Vorschriften hinsichtlich inländischer Betriebsstätten,
wenn die Möglichkeit der Besteuerung der stillen
Reserven beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt
ist.
(2) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6
anzuwenden.
Übertragende Körperschaft
§ 2. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes und des
Gewerbeertrages ist für das mit dem Verschmelzungsstichtag
endende Wirtschaftsjahr das Betriebsvermögen
mit dem Wert anzusetzen, der sich nach
den steuerrechtlichen Vorschriften über die
Gewinnermittlung ergibt.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann
1. bei Verschmelzungen im Sinne des § 1 Abs. 1
Z 1 bis 3 das ausländische Vermögen und
2. bei Verschmelzungen im Sinne des § 1 Abs. 1
Z 4 das Betriebsvermögen
mit dem sich aus § 20 des Körperschaftsteuergesetzes
1988 ergebenden Wert angesetzt werden, wenn
die Verschmelzung im Ausland zur Gewinnverwirklichung
führt und mit dem in Betracht kommenden
ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen
besteht, das dafür die Anrechnungsmethode
vorsieht, oder eine vergleichbare innerstaatliche
Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
getroffen wurde.
(3) Das Einkommen, der Gewerbeertrag und das
Vermögen der übertragenden Körperschaft sind so
zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit
Ablauf des Verschmelzungsstichtages erfolgt wäre.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Gewinnausschüttungen
der übertragenden Körperschaft auf Grund von
Beschlüssen nach dem Verschmelzungsstichtag.
(5) Verschmelzungsstichtag ist der Tag, zu dem
die Bilanz aufgestellt ist, die der Verschmelzung
zugrunde gelegt wird.
Übernehmende Körperschaft
§ 3. (1) Die übernehmende Körperschaft hat die
zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden
Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen. § 2
Abs. 3 gilt für die übernehmende Körperschaft mit
dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag
folgenden Tages.
(2) Für Buchgewinne und Buchverluste gilt
folgendes
1. Buchgewinne und -verluste bleiben bei der
Gewinnermittlung außer Ansatz, soweit nicht
Z 2 anzuwenden ist.
2. Ein Firmenwert, der bei der Anschaffung von
Gesellschaftsanteilen an der übertragenden
oder übernehmenden Körperschaft abgegolten
wurde, kann, soweit er im Buchverlust
Deckung findet, ab dem dem Verschmelzungsstichtag
folgenden Wirtschaftsjahr angesetzt
und gemäß § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1988 abgeschrieben werden.
Voraussetzung ist, daß
— die Anschaffung längstens zwei Jahre vor
dem Verschmelzungsstichtag erfolgt ist,
— das Vorliegen und das Ausmaß des
Firmenwertes nachgewiesen wird und
— die Körperschaft, deren Anteile erworben
worden sind, bis zum Verschmelzungsstichtag
einen Betrieb führt.
Der Firmenwert darf insoweit nicht angesetzt
werden, als für die erworbenen Anteile der
niedrigere Teilwert angesetzt worden ist.
(3) Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes
oder -verlustes gilt folgendes
1. Stille Reserven, die nach § 12 des Einkommensteuergesetzes
innerhalb der letzten fünf Jahre
vor dem Verschmelzungsstichtag auf die
Beteiligung an der übertragenden oder übernehmenden
Gesellschaft übertragen worden
sind, sind in dem dem Verschmelzungsstichtag
folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend
aufzulösen. Die Gewinnerhöhung vermindert
sich insoweit, als auf Grund der Anwendung
des § 12 für die Beteiligung der Ansatz des
niedereren Teilwertes zu unterbleiben hatte.
2. Veränderungen des Betriebsvermögens, die
aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven
(Confusio) stammen, sind in dem dem
Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr
zu berücksichtigen.
3. Gewinne, die nach Z 1 und 2 entstehen,
können einer steuerfreien Rücklage (Buchge-
winnrücklage) zugeführt werden. Die Rücklage
ist spätestens im dritten auf die Bildung
folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend
aufzulösen.
(4) Entsteht durch die Verschmelzung bei der
übernehmenden Körperschaft eine internationale
Schachtelbeteiligung im Sinne des § 7 Abs. 4 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 und des § 63 Z 2
des Bewertungsgesetzes 1955 oder wird ihr Ausmaß
erweitert, gilt hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten
Beteiligungsquoten folgendes
1. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten
und den höheren Teilwerten ist als
Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Z 5
zweiter Tatbestand des Körperschaftsteuergesetzes
1988 zu werten.
2. Die zeitlichen Beschränkungen des § 10 Z 5
des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sowie
des § 63 des Bewertungsgesetzes 1955 sind
nicht anzuwenden.
Verlustabzug und Gewerbefehlbetrag
§ 4. § 8 Abs. 4 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes
1988 und § 6 Abs. 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes
1953 sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen
anzuwenden
1. Die übernehmende Körperschaft kann eigene
Verluste und Fehlbeträge, sowie im Falle der
Buchwertfortführung solche der übertragenden
Körperschaft, die bis zum Verschmelzungsstichtag
entstanden und noch nicht
verrechnet sind, abziehen; dies gilt nur
insoweit, als der Betriebe, Teilbetriebe oder
nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile
der betroffenen Körperschaften, die
die Verluste oder Fehlbeträge verursacht
haben, am Verschmelzungsstichtag tatsächlich
vorhanden sind. Ist der Umfang der Betriebe,
Teilbetriebe oder Vermögensteile gegenüber
jenem im Zeitpunkt des Entstehens der
Verluste oder Fehlbeträge derart vermindert,
daß nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen
Verhältnisse eine Vergleichbarkeit nicht mehr
gegeben ist, ist der von diesen Betrieben,
Teilbetrieben oder Vermögensteilen verursachte
Verlust oder Fehlbetrag vom Abzug
ausgeschlossen. Übertragene Verluste und
Fehlbeträge sind ab dem dem Verschmelzungsstichtag
folgenden Veranlagungszeitraum
abzuziehen.
2. Ein Mantelkauf, der den Abzug von Verlusten
und Gewerbefehlbeträgen ausschließt, liegt
auch dann vor, wenn die wesentlichen
Änderungen der Struktur zu einem Teil bei der
übertragenden und zum anderen Teil bei der
übernehmenden Körperschaft erfolgen. Änderungen
zum Zwecke der Verbesserung oder
Rationalisierung der betrieblichen Struktur im
Unternehmenskonzept der übernehmenden
Körperschaft stehen Sanierungen im Sinne des
§ 8 Abs. 4 Z 3 dritter Satz des Körperschaftsteuergesetzes
1988 und des § 6 Abs. 3 des
Gewerbesteuergesetzes 1953 gleich.
Behandlung der Anteilsinhaber
§ 5. (1) Der Austausch von Anteilen an der
übertragenden Körperschaft auf Grund der Verschmelzung
gilt nicht als Tausch. Zuzahlungen auf
Grund handelsrechtlicher Vorschriften gelten beim
Empfänger als Veräußerungsentgelt.
(2) Neue Anteile treten für Zwecke der
Anwendung der Fristen der §§ 30 und 31 des
Einkommensteuergesetzes 1988 an die Stelle der
alten Anteile.
(3) Geht durch die Verschmelzung die Eigenschaft
von Anteilen als Beteiligung im Sinne des § 31
des Einkommensteuergesetzes 1988 unter, gelten
diese Anteile bis zum Ende des zehnten Jahres nach
Ablauf des Verschmelzungsstichtages als Beteiligung
im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes
1988.
(4) Besteht vor dem Austausch weder an der
übertragenden noch an der übernehmenden Körperschaft
eine Beteiligung im Sinne des § 31 des
Einkommensteuergesetzes 1988 und entsteht durch
die Verschmelzung eine solche Beteiligung, gilt der
gemeine Wert dieser Beteiligung als Anschaffungskosten.
(5) Entsteht bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber
durch die Verschmelzung eine internationale
Schachtelbeteiligung, ist § 3 Abs. 4 anzuwenden.
Sonstige Rechtsfolgen der Verschmelzung
§ 6. (1) Die übertragende Körperschaft bleibt bis
zu ihrem Erlöschen Arbeitgeber im Sinne des § 47
des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch
für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als
solche im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
(2) Entsprechen die Beteiligungsverhältnisse nach
der Verschmelzung nicht den Wertverhältnissen,
gilt der Unterschiedsbetrag, wenn der Wertausgleich
nicht auf andere Weise erfolgt, mit dem
Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden
Tages als unentgeltlich zugewendet. Die Wertverhältnisse
sind im Zweifel durch das Gutachten eines
unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen.
(3) Verschmelzungen nach § 1 gelten nicht als
steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
1972; die übernehmende Körperschaft tritt
für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die
Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.
(4) Verschmelzungen nach § 1 sind von den
Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach
§ 33 TP 15 des Gebührengesetzes 1957 befreit,
wenn die übertragende Körperschaft am Tag der
Anmeldung des Verschmelzungsbeschlusses zur
Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre
besteht.
(5) Werden auf Grund einer Verschmelzung nach
§ 1 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist
die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes
zu berechnen.
Artikel II
Umwandlung
Anwendungsbereich
§ 7. (1) Umwandlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind
1. errichtende und verschmelzende Umwandlungen
nach dem Umwandlungsgesetz, BGBl.
Nr. 187/1954, und
2. vergleichbare Umwandlungen ausländischer
Körperschaften im Ausland hinsichtlich inländischer
Betriebsstätten,
wenn ein Betrieb übertragen wird und die
Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven
beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt ist.
(2) Rechtsnachfolger sind der Hauptgesellschafter
(§ 2 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes 1954),
beziehungsweise dessen Gesellschafter (Mitunternehmer),
oder die Gesellschafter (Mitunternehmer)
der errichteten Personengesellschaft (§ 7 Abs. 1 des
Umwandlungsgesetzes 1954).
(3) Auf Umwandlungen sind die §§ 8 bis 11
anzuwenden.
Übertragende Körperschaft
§ 8. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes und des
Gewerbeertrages ist für das mit dem Umwandlungsstichtag
endende Wirtschaftsjahr das Betriebsvermögen
mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den
steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung
ergibt.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann
1. bei Umwandlungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1
das ausländische Vermögen und
2. bei Umwandlungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2
das Betriebsvermögen
mit dem sich aus § 20 des Körperschaftsteuergesetzes
1988 ergebenden Wert angesetzt werden, wenn
die Umwandlung im Ausland zur Gewinnverwirklichung
führt und mit dem in Betracht kommenden
ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen
besteht, das dafür die Anrechnungsmethode
vorsieht, oder eine vergleichbare innerstaatliche
Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
getroffen wurde.
(3) Das Einkommen, der Gewerbeertrag und das
Vermögen der übertragenden Körperschaft sind so
zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit
Ablauf des Umwandlungsstichtages erfolgt wäre.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Gewinnausschüttungen
der übertragenden Körperschaft auf Grund von
Beschlüssen nach dem Umwandlungsstichtag.
(5) Umwandlungsstichtag ist der Tag, zu dem die
Bilanz aufgestellt ist, die der Umwandlung zugrunde
gelegt wird.
Rechtsnachfolger
§ 9. (1) Die Rechtsnachfolger haben die zum
Umwandlungsstichtag maßgebenden Buchwerte im
Sinne des § 8 fortzuführen. § 8 Abs. 3 gilt für die
Rechtsnachfolger mit Beginn des dem Umwandlungsstichtag
folgenden Tages.
(2) Auf Buchgewinne und Buchverluste ist § 3
Abs. 2 und 3 anzuwenden. Weiters ist § 4 Abs. 10
des Einkommensteuergesetzes 1988 zu beachten.
§ 4 Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt
auch für den Fall des durch die Umwandlung
bewirkten Ausscheidens von Wirtschaftsgütern aus
dem Betriebsvermögen, für Gewinnerhöhungen die
sich aus der Änderung der Besteuerungsgrundsätze
ergeben, und für die Fälle des § 3 Abs. 3, wenn nicht
von der Rücklagenbildung gemäß Z 3 Gebrauch
gemacht wird.
(3) Entsteht bei einer Körperschaft als Rechtsnachfolger
durch die Umwandlung eine internationale
Schachtelbeteiligung, ist § 3 Abs. 4 anzuwenden.
(4) Forderungen und Verbindlichkeiten eines
Anteilsinhabers der übertragenden Körperschaft aus
Leistungsbeziehungen, die nicht unter Abs. 2 fallen,
gelten spätestens mit dem Tag der Anmeldung des
Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das
Firmenbuch im Rahmen der betreffenden Einkunftsart
nach § 19 des Einkommensteuergesetzes
1988 als vereinnahmt oder verausgabt.
(5) Der Unterschiedsbetrag zwischen dem sich
aus der Umwandlungsbilanz ergebenden Reinvermögen
(vermindert um Gewinnausschüttungen im
Sinne des § 8 Abs. 4) und dem eingezahlten und
eingeforderten Nennkapital gilt mit dem Tag der
Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung
in das Firmenbuch als an die Rechtsnachfolger
offen ausgeschüttet. Dieser Tag gilt als Tag
des Zufließens im Sinne des § 95 Abs. 4 Z 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
(6) Beträge, die auf Grund einer Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln für Anteilsrechte und
Freianteile an der übertragenden Körperschaft
anzusetzen sind, gelten mit dem Tag der Anmeldung
des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung
in das Firmenbuch als auf Grund einer Kapitalherabsetzung
rückgezahlt, wenn die in § 32 Z 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988 genannte Frist von
zehn Jahren am Umwandlungsstichtag noch nicht
abgelaufen ist. Dieser Tag gilt als Tag des
Zufließens im Sinne des § 95 Abs. 4 Z 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Verlustabzug und Gewerbefehlbetrag
§ 10. § 8 Abs. 4 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes
1988 und § 6 Abs. 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes
1953 sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen anzuwenden
1. a) Für Verluste und Fehlbeträge der übertragenden
Körperschaft ist § 4 Z 1 anzuwenden.
b) Übergehende Verluste sind den Rechtsnachfolgern
als Verluste gemäß § 18 Abs. 6
des Einkommensteuergesetzes 1988 oder
§ 8 Abs. 4 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes
1988 in jenem Ausmaß zuzurechnen,
das sich aus der Höhe der Beteiligung
an der umgewandelten Körperschaft im
Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses
in das Firmenbuch ergibt.
Dabei sind die Anteile abfindungsberechtigter
Anteilsinhaber den Rechtsnachfolgern
quotenmäßig zuzurechnen.
c) Das Ausmaß der nach lit. b maßgebenden
Beteiligung verringert sich um jene Anteile,
die im Wege der Einzelrechtsnachfolge,
ausgenommen die Kapitalerhöhung innerhalb
des gesetzlichen Bezugsrechtes und
ein Erwerb von Todes wegen, erworben
worden sind, sofern die Verluste und
Fehlbeträge nicht erst in Wirtschaftsjahren
entstanden sind, die nach dem Anteilserwerb
begonnen haben.
2. § 4 Z 1 und 2 ist auch für eigene Verluste und
Fehlbeträge einer Körperschaft anzuwenden,
die am Nennkapital der umgewandelten
Körperschaft am Tag der Eintragung der
Umwandlung in das Firmenbuch mindestens
zu einem Viertel beteiligt ist.
Sonstige Rechtsfolgen der Umwandlung
§ 11. (1) Die übertragende Körperschaft bleibt bis
zu ihrem Erlöschen Arbeitgeber im Sinne des § 47
des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch
für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als
solche im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
(2) Die Anteile abfindungsberechtigter Anteilsinhaber
gelten am Tag der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses
in das Firmenbuch als veräußert.
(3) Umwandlungen nach § 7 gelten nicht als
steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
1972; die Rechtsnachfolger treten für den
Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die
Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.
§ 9 Abs. 4 ist anzuwenden.
(4) Umwandlungen nach § 7 sind von den
Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach
§ 33 TP 16 des Gebührengesetzes 1957 befreit,
wenn die übertragende Körperschaft am Tag der
Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung
in das Firmenbuch länger als zwei Jahre
besteht.
(5) Werden auf Grund einer Umwandlung nach
§ 7 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist
die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes
zu berechnen.
Artikel III
Einbringung
Anwendungsbereich
§ 12. (1) Eine Einbringung im Sinne dieses
Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2)
auf Grundlage eines Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages)
nach Maßgabe des § 19 einer
übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen
wird. Voraussetzung ist, daß das Vermögen am
Einbringungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des
Abschlusses des Einbringungsvertrages, einen positiven
Verkehrswert besitzt. Der positive Verkehrswert
ist im Zweifel durch ein Gutachten eines
unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen.
(2) Zum Vermögen zählen nur
1. Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung
gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988 dienen, wenn
sie zu einem Stichtag eingebracht werden, zu
dem eine Bilanz (§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1988) für den gesamten Betrieb
des Einbringenden vorliegt,
2. Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an
Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind, wenn sie zu
einem Stichtag eingebracht werden, zu dem
eine Bilanz (§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1988) der Mitunternehmerschaft
vorliegt, an der die Beteiligung besteht,
3. Kapitalanteile, das sind Anteile an Kapitalgesellschaften
und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
wenn sie mindestens ein
Viertel des gesamten Nennkapitals umfassen.
(3) Übernehmende Körperschaften können sein
1. Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften
oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
(§ 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
1988).
2. Ausländische Körperschaften, die mit einer
inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar
sind, wenn mit dem in Betracht
kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen
besteht.
(4). Auf Einbringungen sind die §§ 13 bis 22
anzuwenden.
Einbringungsstichtag
§ 13. (1) Einbringungsstichtag ist der Tag, zu dem
das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die
übernehmende Körperschaft übergehen soll. Der
Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor
Unterfertigung des Einbringungsvertrages rückbezogen
werden, wenn die Einbringung innerhalb der
in § 225 Abs. 3 des Aktiengesetzes genannten Frist
nach Ablauf des festgelegten Einbringungsstichtages
— zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet
oder,
— wenn dies gesetzlich nicht vorgesehen ist, dem
gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für
die übernehmende Körperschaft zuständigen
Finanzamt gemeldet
wird. Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach
Ablauf der genannten Frist, gilt der Tag des
Einlangens als Einbringungsstichtag.
(2) Einbringungsstichtag kann auch ein Tag sein,
an dem das Vermögen dem Einbringenden noch
nicht zuzurechnen war, wenn das Vermögen im
Erbwege erworben wurde und eine Buchwerteinbringung
(§§ 16 und 17) erfolgt.
Der Einbringende
§ 14. (1) Bei der Einbringung von Betrieben und
Teilbetrieben endet für das eingebrachte Vermögen
das Wirtschaftsjahr des Einbringenden mit dem
Einbringungsstichtag. Dabei ist das Betriebsvermögen
mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den
steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung
ergibt. Das gilt auch für einzubringende
Kapitalanteile. Bei einzubringenden internationalen
Schachtelbeteiligungen kommt die zeitliche Beschränkung
des § 10 Z 5 erster Tatbestand des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht zur Anwendung.
(2) Die Einkünfte, der Gewerbeertrag und das
Vermögen des Einbringenden sind hinsichtlich des
einzubringenden Vermögens so zu ermitteln, als ob
der Vermögensübergang mit Ablauf des Einbringungsstichtages
erfolgt wäre.
Einbringungsbilanz
§ 15. Bei der Einbringung von Betrieben,
Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen ist zum
Einbringungsstichtag eine Einbringungsbilanz nach
Maßgabe des § 16 aufzustellen.
Bewertung von Betriebsvermögen.
§ 16. (1) Der Einbringende hat das in § 15
genannte Vermögen in der Einbringungsbilanz und
einzubringende Kapitalanteile im Einbringungsvertrag
mit den in § 14 Abs. 1 genannten Werten
anzusetzen (Buchwerteinbringung).
(2) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, bei
denen das Besteuerungsrecht der Republik Österreich
hinsichtlich der in Kapitalanteilen enthaltenen
stillen Reserven eingeschränkt ist, die nach § 6 Z 14
des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden
Werte anzusetzen.
(3) Alle nicht unter Abs. 2 fallenden Personen
können vorbehaltlich des Abs. 4 in folgenden Fällen
für das dort genannte Vermögen an Stelle des
Wertansatzes nach Abs. 1 den Wertansatz nach § 6
Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 wählen
1. Bei der Einbringung von ausländischen
Betrieben, Teilbetrieben, Anteilen an ausländischen
Mitunternehmerschaften und Kapitalanteilen
an ausländischen Körperschaften, die
mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar
sind, in inländische übernehmende
Körperschaften (§ 12 Abs. 4 Z 1).
2. Bei der Einbringung des in Z 1 genannten
Vermögens in ausländische übernehmende
Körperschaften (§ 12 Abs. 4 Z 2).
(4) Bringt eine Gesellschaft, bei der die
Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind,
Vermögen ein, gilt folgendes
1. Der jeweils nach Abs. 1 bis 3 in Betracht
kommende Wertansatz ist für alle Mitunternehmer
maßgebend.
2. Fallen nicht sämtliche Mitunternehmer unter
Abs. 1 oder unter Abs. 2, ist abweichend von
Z 1 für sämtliche Mitunternehmer Abs. 1
maßgebend. Unabhängig vom Wertansatz in
der Einbringungsbilanz ist für die unter Abs. 2
fallenden Mitunternehmer und für die im Falle
der gemeinsamen Ausübung des Wahlrechtes
unter Abs. 3 fallenden Mitunternehmer § 6
Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988
anzuwenden. Die übernehmende Körperschaft
hat den Betrag, der sich als Unterschied
zwischen dem Buchwertanteil und dem nach
§ 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988
maßgebenden Wen ergibt, wie einen Firmenwert
im Sinne des § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1988 zu behandeln und ab dem
dem Einbringungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr
außerbilanzmäßig abzusetzen.
(5) Abweichend von § 14 Abs. 2 können Entnahmen,
Einlagen und Vorsorgen für Verpflichtungen
des einbringenden (Mit)Unternehmers in der Zeit
zwischen dem Einbringungsstichtag und dem Tag
des Abschlusses des Einbringungsvertrages an Stelle
der Erfassung als Verrechnungsforderung oder
-verbindlichkeit auf den Einbringungsstichtag zurückbezogen
werden. Voraussetzung ist, daß dies in
der Einbringungsbilanz durch den Ansatz einer
Aktiv- oder Passivpost berücksichtigt wird. § 14
Abs. 2 gilt weiters nicht für Gewinnausschüttungen
und Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 in dem im ersten
Satz genannten Zeitraum.
Bewertung der nicht zu einem Betriebsvermögen
gehörenden Kapitalanteile
§ 17. Kapitalanteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen
gehören, sind mit den nach § 31 des
Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Anschaffungskosten
anzusetzen. Die Bewertungsregeln
des § 16 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
Die übernehmende Körperschaft
§ 18. (1) Die übernehmende Körperschaft hat das
eingebrachte Vermögen mit den für den Einbringenden
nach § 16 maßgebenden Werten anzusetzen.
Kapitalanteile, die nicht aus einem Betriebsvermögen
eingebracht wurden, sind mit den nach § 17
maßgebenden Werten, höchstens jedoch mit den
gemeinen Werten anzusetzen. Die Körperschaft ist
im Falle einer Buchwerteinbringung für Zwecke der
Ermittlung des Gewinnes, des Gewerbeertrages und
des Betriebsvermögens so zu behandeln, als ob sie
Gesamtrechtsnachfolger wäre.
(2) § 14" Abs. 2 gilt für die übernehmende
Körperschaft mit Beginn des dem Einbringungsstichtag
folgenden Tages, soweit in Abs. 3 und in
§ 16 Abs. 5 keine Ausnahmen vorgesehen sind.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind Rechtsbeziehungen
des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft,
soweit sie sich auf das eingebrachte
Vermögen beziehen, frühestens für Zeiträume
steuerwirksam, die nach dem Abschluß des
Einbringungsvertrages beginnen.
(4) Entsteht bei der übernehmenden Körperschaft
durch die Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung,
ist § 3 Abs. 4 anzuwenden.
(5) Auf Buchgewinne und Buchverluste ist § 3
Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 anzuwenden.
Die Gegenleistung
§ 19. (1) Die Einbringung muß ausschließlich
gegen Gewährung von neuen Anteilen an der
übernehmenden Körperschaft erfolgen.
(2) Die Gewährung von neuen Anteilen kann
unterbleiben,
1. soweit die übernehmende Körperschaft den
Einbringenden mit eigenen Anteilen abfindet,
2. soweit die Anteilsinhaber der übernehmenden
Körperschaft den Einbringenden mit bestehenden
Anteilen an dieser abfinden,
3. soweit die übernehmende Körperschaft zum
Zweck der Rundung auf volle Beteiligungsprozentsätze
bare Zuzahlungen leistet, sofern
diese 10% des Gesamtnennbetrages der neuen
Anteile nicht übersteigen,
4. soweit die übernehmende Körperschaft Anteile
an der einbringenden Mitunternehmerschaft
aufgibt,
5. wenn die unmittelbaren oder mittelbaren
Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse am
eingebrachten Vermögen der prozentuellen
Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft
unmittelbar oder mittelbar entsprechen.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Anteile und
Zuzahlungen müssen dem Einbringenden gewährt
werden.
Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft
§ 20. (1) Neue Anteile gelten mit dem Beginn des
dem Einbringungsstichtag folgenden Tages als
angeschafft. Soweit eine Kapitalerhöhung nach § 19
nicht erfolgt, gilt die Gegenleistung mit Beginn des
dem Einbringungsstichtag folgenden Tages als
bewirkt.
(2) Im Falle der Gewährung von Anteilen im
Sinne des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 gilt der
nach den §§ 16 und 17 maßgebende Wert der
Sacheinlage als deren Anschaffungskosten. Zuzahlungen
im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 3 gelten beim
Empfänger unabhängig von der Bewertung des
eingebrachten Vermögens als Veräußerungsentgelt.
(3) Im Falle des § 19 Abs. 2 Z 2 sind bei den
abtretenden Gesellschaftern die Anschaffungskosten
oder der Buchwert der bisherigen Anteile
weiterhin maßgebend. Bei von den Beteiligungsverhältnissen
abweichenden Wertverhältnissen ist § 6
Abs. 2 anzuwenden.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzung des § 19
Abs. 2 Z 5 gilt folgendes
1. Der nach den §§ 16 und 17 maßgebende Wert
der Sacheinlage ist dem steuerlich maßgebenden
Wert der bisherigen Anteile des Einbringenden
an der übernehmenden Körperschaft
zuzuschreiben oder von ihm abzuschreiben.
Gehören die Anteile an der übernehmenden
Körperschaft nicht zum Betriebsvermögen des
Einbringenden, bleibt ein Buchgewinn oder
Buchverlust bei der Gewinnermittlung außer
Ansatz.
2. Besitzt die übernehmende Körperschaft alle
Anteile an der einbringenden Körperschaft, ist
§ 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 bis 3
anzuwenden. Der bei der einbringenden
Körperschaft entstehende Buchgewinn oder
Buchverlust bleibt bei der Gewinnermittlung
außer Ansatz.
3. Unterbleibt die Gewährung von Anteilen, weil
die Anteile an der einbringenden und der
übertragenden Körperschaft in einer Hand
vereinigt sind, sind die steuerlich maßgebenden
Anschaffungskosten oder Buchwerte der
Anteile an der übertragenden Körperschaft in
dem Ausmaß zu vermindern und im gleichen
Ausmaß bei den Anteilen an der übernehmenden
Körperschaft zuzuschreiben, in dem sich
die Werte der Anteile durch die Einbringung
verschieben. Der bei der einbringenden
Körperschaft entstehende Buchgewinn oder
Buchverlust bleibt bei der Gewinnermittlung
außer Ansatz.
(5) Geht durch die Einbringung die Eigenschaft
von Anteilen an der übernehmenden Körperschaft
als Beteiligung im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes
1988 unter, gelten diese Anteile bis
zum Ende des zehnten Jahres nach Ablauf des
Einbringungsstichtages als Beteiligung im Sinne des
§ 31 des Einkommensteuergesetzes 1988. § 30 des
Einkommensteuergesetzes 1988 bleibt unberührt.
(6) Gehören die anläßlich der Einbringung
erworbenen Anteile nicht zum Betriebsvermögen
und ergibt sich die Möglichkeit der Besteuerung der
stillen Reserven nicht schon nach den Bestimmungen
des Einkommensteuergesetzes 1988, ist Abs. 5
anzuwenden. Dies gilt auch für Anteile, auf die im
Sinne des Abs. 4 Z 1 oder Z 3 zu- oder abgeschrieben
wurde, hinsichtlich des zu- oder abgeschriebenen
Teiles, im Falle der 2 3 jedoch nur, wenn die
Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven
hinsichtlich der Anteile an der einbringenden
Körperschaft gegeben war.
(7) Bei einer internationalen Schachtelbeteiligung
der einbringenden Körperschaft an der übernehmenden
Körperschaft gilt der Betrag der im
eingebrachten Vermögen enthaltenen steuerpflichtigen
stillen Reserven einschließlich eines Firmenwertes
als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10
Z 5 zweiter Tatbestand des Körperschaftsteuergesetzes
1988. Die zeitlichen Beschränkungen des § 10
Z 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sowie des
§ 63 des Bewertungsgesetzes 1955 sind nicht
anzuwenden.
Verlustabzug und Gewerbefehlbetrag
§ 21. § 18 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes
1988, § 8 Abs. 4 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes
1988 und § 6 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes
1953 sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen anzuwenden
1. Verluste und Fehlbeträge des Einbringenden,
die bis zum Einbringungsstichtag entstanden
und noch nicht verrechnet sind, gelten ab dem
dem Einbringungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum
der übernehmenden Körperschaft
insoweit als abzugsfähige Verluste und
Fehlbeträge dieser Körperschaft, als sie dem
übertragenen Vermögen zugerechnet werden
können. Dies gilt für Verluste nur im Falle
einer Buchwerteinbringung (§ 16 Abs. 1).
Voraussetzung ist weiters, daß das übertragene
Vermögen am Einbringungsstichtag
tatsächlich vorhanden ist. Ist der Umfang der
Betriebe, Teilbetriebe oder Vermögensteile
gegenüber jenem im Zeitpunkt des Entstehens
der Verluste oder Fehlbeträge derart vermindert,
daß nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen
Verhältnisse eine Vergleichbarkeit nicht
mehr gegeben ist, ist der von diesen Betrieben,
Teilbetrieben oder Vermögensteilen verursachte
Verlust oder Fehlbetrag vom Abzug
ausgeschlossen.
2. Für eigene Verluste und Fehlbeträge der
übernehmenden Körperschaft ist § 4 Z 1 und 2
anzuwenden.
3. Die Bestimmung des § 4 Z 2 über den
Mantelkauf ist zu beachten.
Sonstige Rechtsfolgen der Einbringung
§ 22. (1) Weichen die Beteiligungsverhältnisse
nach der Einbringung von den Wertverhältnissen
ab, ist § 6 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Einbringungen nach § 12 gelten nicht als
steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
1972; die übernehmende Körperschaft tritt
für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die
Rechtsstellung des Einbringenden ein.
(3) Einbringungen nach § 12 und dafür gewährte
Gegenleistungen nach § 19 sind von den Kapitalverkehrsteuern
und von den Gebühren nach § 33
TP 15, 16 und 21 des Gebührengesetzes 1957
befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am
Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages
länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden
besteht.
(4) Werden auf Grund einer Einbringung nach
§ 12 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist
die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes
zu berechnen.
Artikel IV
Zusammenschluß
Anwendungsbereich
§ 23. (1) Ein Zusammenschluß im Sinne dieses
Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2)
ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten
auf Grundlage eines Zusammenschlußvertrages
(Gesellschaftsvertrages) einer Personengesellschaft
tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung
ist, daß das eingebrachte Vermögen am
Zusammenschlußstichtag, jedenfalls aber am Tag
des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages,
einen positiven Verkehrswert besitzt. Der positive
Verkehrswert ist im Zweifel durch ein Gutachten
eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen.
(2) Zum Vermögen zählen nur Betriebe,
Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile im Sinne
des § 12 Abs. 2.
(3) Personengesellschaften sind Gesellschaften,
bei denen die Gesellschafter als Unternehmer
(Mitunternehmer) anzusehen sind.
(4) Auf Zusammenschlüsse sind die §§ 24 bis 26
anzuwenden.
Übertragungsvorgang
§ 24. (1) Hinsichtlich des Zusammenschlußstichtages,
der Behandlung des Übertragenden und der
zum Zwecke der Darstellung des Vermögens
erstellten Übertragungsbilanz sind die §§ 13 bis 15
sowie § 16 Abs. 1 und 5 anzuwenden. Für den Fall
der Übertragung von ausländischen Betrieben,
Teilbetrieben und Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften
in Personengesellschaften ist
§ 16 Abs. 3 anzuwenden. Die in § 13 Abs. 1
vorgesehene Meldung ist bei dem gemäß § 54 der
Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamt zu
erstatten.
(2) Die Buchwertfortführung ist in Anwendung
des § 16 Abs. 1 nur zulässig, wenn für die weitere
Gewinnermittlung Vorsorge getroffen wird, daß es
bei den am Zusammenschluß beteiligten Steuerpflichtigen
durch den Vorgang der Übertragung zu
keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung
kommt. Ist nach dem vorstehenden Satz keine
Buchwertfortführung zulässig, ist der Teilwert der
Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener
unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.
Die übernehmende Personengesellschaft
§ 25. (1) Die übernehmende Personengesellschaft
hat das übertragene Vermögen mit jenen Werten
anzusetzen, die sich beim Übertragenden unter
Anwendung des § 14 Abs. 1 bei Beachtung des § 24
Abs. 2 ergeben. Sie ist im Falle einer Buchwertübertragung
für Zwecke der Gewinnermittlung und der
Ermittlung des Gewerbeertrages so zu behandeln,
als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.
(2) § 14 Abs. 2 gilt für die übernehmende
Personengesellschaft mit Beginn des dem Zusammenschlußstichtag
folgenden Tages.
Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses
§ 26. (1) Es sind anzuwenden
1. § 6 Abs. 2 hinsichtlich einer im Zuge der
Übertragung auftretenden Verschiebung der
Beteiligungsverhältnisse.
2. § 21 hinsichtlich des Gewerbefehlbetrages.
3. § 22 Abs. 2 hinsichtlich der Umsatzsteuer.
(2) Zusammenschlüsse nach § 23 sind hinsichtlich
des übertragenen Vermögens (§ 23 Abs. 2) von den
Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach
§ 33 TP 16 und 21 des Gebührengesetzes 1957
befreit, wenn das zu übertragene Vermögen am Tag
des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages
länger als zwei Jahre als Vermögen des Übertragenden
besteht.
(3) Werden auf Grund eines Zusammenschlusses
nach § 23 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2
des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht,
so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des
Einheitswertes zu berechnen.
Artikel V
Realteilung
Anwendungsbereich
§ 27. (1) Eine Realteilung im Sinne dieses
Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2)
von Personengesellschaften auf Grundlage eines
Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) zum
Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne
oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (§ 29
Abs. 2) tatsächlich auf Nachfolgeunternehmer übertragen
wird, denen das Vermögen zur Gänze oder
teilweise zuzurechnen war. Besteht die Personengesellschaft
weiter, muß ihr aus der Realteilung
Vermögen (Abs. 2) verbleiben.
(2) Zum Vermögen zählen nur Betriebe,
Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile im Sinne
des § 12 Abs. 2.
(3) Personengesellschaften sind solche, bei denen
die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)
anzusehen sind.
(4) Auf Realteilungen sind die §§ 28 bis 31
anzuwenden.
Teilungsvorgang
§ 28. Hinsichtlich des Teilungsstichtages, der
Behandlung der zu teilenden Personengesellschaft
und der zum Zweck der Darstellung des Vermögens
erstellten Teilungsbilanz sind die §§ 13 bis 15
anzuwenden. Die in § 13 Abs. 1 vorgesehene
Meldung ist bei dem gemäß den §§ 54, 55 oder 58
der Bundesabgabenordnung für die Nachfolgeunternehmer
zuständigen Finanzamt zu erstatten.
Bewertung des Betriebsvermögens in der
Teilungsbilanz
§ 29. (1) Bei der Bewertung des Betriebsvermögens
in der Teilungsbilanz sind § 14 Abs. 1 und § 16
Abs. 5 anzuwenden. Für den Fall der Übertragung
von ausländischen Betrieben, Teilbetrieben und
Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften
in Personengesellschaften ist § 16 Abs. 3 anzuwenden.
Die Teilung zu Buchwerten (Buchwertteilung)
ist nur zulässig, wenn für die weitere Gewinnermittlung
Vorsorge getroffen wird, daß es bei den an der
Teilung beteiligten Steuerpflichtigen durch den
Vorgang der Teilung zu keiner endgültigen
Verschiebung der Steuerbelastung kommt. Die
dafür bei den Nachfolgeunternehmern eingestellten
Ausgleichsposten sind ab dem dem Teilungsstichtag
folgenden Wirtschaftsjahr gleichmäßig verteilt auf
fünfzehn Wirtschaftsjahre abzusetzen oder aufzulösen.
(2) Sind im Hinblick auf die Wertverhältnisse des
übertragenen Vermögens Ausgleichszahlungen erforderlich,
dürfen sie ein Drittel des Wertes des
empfangenen Vermögens nicht übersteigen.
Der Nachfolgeunternehmer
§ 30. (1) Der Nachfolgeunternehmer hat das
übertragene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen,
die sich bei der geteilten Personengesellschaft
unter Anwendung des § 14 Abs. 1 bei Beachtung des
§ 29 ergeben haben. Er ist im Falle einer
Buchwertteilung für Zwecke der Gewinnermittlung
und der Ermittlung des Gewerbeertrages so zu
behandeln, als ob er Gesamtrechtsnachfolger wäre.
(2) § 14 Abs. 2 gilt für den Nachfolgeunternehmer
mit Beginn des dem Teilungsstichtag folgenden
Tages.
(3) Entsteht bei einer Körperschaft als Rechtsnachfolger
durch die Realteilung eine internationale
Schachtelbeteiligung, ist § 3 Abs. 4 anzuwenden.
Sonstige Rechtsfolgen der Realteilung
§ 31. (1) Es sind anzuwenden
1. § 6 Abs. 2 hinsichtlich einer im Zuge der
Teilung auftretenden Verschiebung im Verhältnis
der zuzurechnenden Werte.
2. § 21 hinsichtlich des Gewerbefehlbetrages.
3. § 22 Abs. 2 hinsichtlich der Umsatzsteuer.
(2) Realteilungen nach § 27 sind von den
Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach
§ 33 TP 15, 16 und 21 des Gebührengesetzes 1957
befreit, wenn das zu teilende Vermögen am Tag des
Abschlusses des Teilungsvertrages länger als zwei
Jahre als Vermögen der zu teilenden Personengesellschaft
besteht.
(3) Werden auf Grund einer Realteilung nach
§ 27 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist
die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes
zu berechnen, sofern diese Grundstücke
nicht innerhalb der letzten drei Jahre Gegenstand
eines nach diesem Bundesgesetz begünstigten
Erwerbsvorganges waren.
Artikel VI
Spaltung
Anwendungsbereich
§ 32. (1) Eine Spaltung im Sinne dieses
Bundesgesetzes liegt vor, wenn auf Grundlage eines
Spaltungsplanes die spaltende Körperschaft Vermögen
(§ 12) in eine oder mehrere übernehmende
Körperschaften nach Artikel III einbringt und die
Gegenleistung im Sinne des § 19 den Anteilsinhabern
der spaltenden Körperschaft im Verhältnis
ihrer Beteiligungen oder nach Maßgabe des § 36
zukommt. Wird die spaltende Körperschaft dabei
liquidiert, dürfen ihr zu dem in § 20 Abs. 1
genannten Zeitpunkt neben Kapitalanteilen nur
liquide Mittel verbleiben; in diesem Falle können als
Gegenleistung neben Kapitalanteilen nur liquide
Mittel im Ausmaß von höchstens 10% des gemeinen
Wertes des Gesamtvermögens übertragen werden.
(2) Eine Spaltung liegt auch dann vor, wenn eine
Einbringung nach Artikel III deshalb unterbleibt,
weil das Liquidations-Anfangsvermögen (§ 19
Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) der
spaltenden Körperschaft nur das in Abs. 1 genannte
Vermögen umfaßt.
(3) Spaltende und übernehmende Körperschaften
können nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften,
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
(§ 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
1988) sein.
(4) Auf Spaltungen sind die §§ 33 bis 36
anzuwenden.
Der Spaltungsplan
§ 33. (1) Der Spaltungsplan ist nach Maßgabe der
handelsrechtlichen Vorschriften zu beschließen,
andernfalls als Vertrag zwischen den Anteilsinhabern
abzuschließen. Er hat die Art und Durchführung
der geplanten Spaltung genau zu beschreiben.
Dabei sind die wesentlichen Umstände anzugeben,
die der Bewertung des einzubringenden Vermögens
und der auszutauschenden Anteile einschließlich
allfälliger Ausgleichszahlungen zugrunde gelegt
werden.
(2) Der Spaltungsplan hat vorzusehen, daß die
zur Durchführung der Spaltung erforderlichen
Tauschvorgänge innerhalb eines Monats nach dem
Zeitpunkt durchgeführt werden, ab dem sie
handelsrechtlich zulässig sind.
(3) Der Spaltungsplan ist dem gemäß § 58 der
Bundesabgabenordnung für die spaltende Körperschaft
zuständigen Finanzamt innerhalb eines
Monats vorzulegen.
Behandlung der spaltenden Körperschaft
§ 34. Bei der spaltenden Körperschaft unterbleibt
die Besteuerung der stillen Reserven im eingebrachten
Vermögen (Artikel III) und in den als
Gegenleistung (§ 19) gewährten Anteilen sowie die
Liquidationsbesteuerung nach § 19 des Körperschaftsteuergesetzes
1988 bezüglich der übertragenen
Kapitalanteile im Sinne des § 32. Der
Buchverlust oder Buchgewinn auf Grund der
Gewährung von Anteilen bleibt bei der Gewinnermittlung
außer Ansatz.
Behandlung der Anteilsinhaber vor dem
Anteilstausch
§ 35. (1) Bei den Anteilsinhabern der spaltenden
Körperschaft unterbleibt die Besteuerung hinsichtlich
der übertragenen im Spaltungsplan festgelegten
Gegenleistung im Sinne des § 32 Abs. 1. Dies gilt
auch dann, wenn die spaltende Körperschaft nicht
liquidiert wird.
(2) Die Anteilsinhaber haben den Buchwert oder
die Anschaffungskosten der Anteile an der liquidierten
Körperschaft abzüglich erhaltener liquider
Mittel im Sinne des § 32 fortzuführen und den
gewährten Anteilen zuzuordnen. Kommen den
Anteilsinhabern Anteile an übernehmenden Körperschaften
zu, ohne daß die spaltende Körperschaft
liquidiert wird, ist für die Bewertung der Anteile an
der spaltenden und an den übernehmenden
Körperschaften § 20 Abs. 4 Z 3 anzuwenden.
(3) Entsteht eine Beteiligung im Sinne des § 31
des Einkommensteuergesetzes 1988, gilt der gemeine
Wert dieser Beteiligung abzüglich erhaltener
liquider Mittel als Anschaffungskosten. Entsteht
eine internationale Schachtelbeteiligung, ist § 3
Abs. 4 anzuwenden.
(4) Gehören die erworbenen Anteile nicht zum
Betriebsvermögen und ergibt sich die Möglichkeit
der Besteuerung der stillen Reserven nicht schon
nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes
1988, ist § 20 Abs. 5 anzuwenden. Im Falle
der Liquidation tritt dabei an die Stelle des
Einbringungsstichtages der Tag der Eintragung in
das Firmenbuch.
Der Anteilstausch
§ 36. (1) Der Tausch eines Anteils an der
spaltenden Körperschaft gegen wertgleiche Anteile
an übernehmenden Körperschaften ohne oder ohne
wesentliche Ausgleichszahlung (Abs. 3) gilt nicht als
Veräußerung und Anschaffung. Dies gilt auch,
wenn die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft
nur Anteile an den übernehmenden Körperschaften
tauschen. Neue Anteile treten für Zwecke
der Anwendung der Fristen der §§ 30 und 31 des
Einkommensteuergesetzes 1988 an die Stelle der
alten Anteile.
(2) Der Anteilsinhaber hat den Buchwert oder die
Anschaffungskosten der bisherigen Anteile unter
Beachtung des § 35 Abs. 2 fortzuführen und den
nach der Spaltung bestehenden Anteilen zuzuordnen.
§ 35 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
(3) Ausgleichszahlungen durch Anteilsinhaber
sind nicht wesentlich, wenn sie ein Drittel des
gemeinen Wertes der empfangenen Gegenleistung
nicht übersteigen. Abweichend von Abs. 1 gilt in
diesem Fall die Ausgleichszahlung beim Empfänger
als Veräußerungsentgelt und beim Leistenden als
Anschaffung.
(4) Die Durchführung der im Spaltungsplan
festgelegten Tauschvorgänge ist dem gemäß § 58
der Bundesabgabenordnung für die spaltende
Körperschaft zuständigen Finanzamt innerhalb
eines Monats anzuzeigen.
(5) Ist der Anteilsinhaber am Tag des Abschlusses
des Spaltungsplanes an der spaltenden Körperschaft
länger als zwei Jahre beteiligt, so ist der von ihm
nach Maßgabe des Spaltungsplanes durchzuführende
Anteilstausch von den Kapitalverkehrsteuern
und den Gebühren nach § 33 TP 21 des
Gebührengesetzes 1957 befreit.
2. HAUPTSTÜCK
Ergänzende Vorschriften
Rechtsgrundlage der Umgründungen
§ 37. Gerichtliche Entscheidungen sind den
jeweiligen Umgründungsbeschlüssen oder -verträgen
im Sinne des ersten Hauptstückes gleichzuhalten.
Lohnsteuerliche Verhältnisse
§ 38. Übernehmende Körperschaften, Personengesellschaften
und Nachfolgeunternehmer treten
hinsichtlich der lohnsteuerlichen Verhältnisse in die
Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers ein,
soweit bei den übernommenen Arbeitnehmern auch
arbeitsrechtlich die entsprechenden Folgerungen
gezogen werden.
Vertragsübernahme
§ 39. Rechtsgeschäfte, mit denen anläßlich eines
gebühren- oder kapitalverkehrsteuerbegünstigten
Vorganges nach Artikel III bis VI des ersten
Hauptstückes eine Vertragsstellung übertragen wird
(Vertragsübernahme), sind von den Stempel- und
Rechtsgebühren befreit. Wird ein Darlehens- oder
Kreditvertrag übertragen, bleibt der für den
übertragenden Rechtsträger gebührenrechtlich
maßgebende Zeitpunkt für Prolongationen durch
den neuen Rechtsträger maßgeblich.
Anzeigepflicht
§ 40. Wer Vermögen durch eine Umgründung
überträgt oder übernimmt und nicht schon nach
dem ersten Hauptstück zu einer Meldung verpflichtet
ist, hat die Umgründung abweichend von der
Frist des § 121 der Bundesabgabenordnung innerhalb
der im ersten Hauptstück genannten Frist unter
Nachweis der Rechtsgrundlage dem Betriebsfinanzamt
oder dem für die Erhebung der Abgaben vom
Einkommen und Vermögen zuständigen Finanzamt
anzuzeigen.
Mißbräuchliche Umgründungen
§ 41. Die Anwendung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes ist zu versagen, wenn die Umgründungsmaßnahmen
der Umgehung oder Minderung
einer Abgabenpflicht im Sinne des § 22 der
Bundesabgabenordnung dienen.
Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 42. Soweit im ersten Hauptstück auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
2. TEIL
ÄNDERUNG VON BUNDESGESETZEN
3. HAUPTSTÜCK
Einkommensteuergesetz 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl.
Nr. 400, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 660/1989, 257/1990, 281/1990 und 412/1991
wird wie folgt geändert
1. § 6 Z 14 lautet
„14. a) Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegt
jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung
vor. Als Veräußerungspreis des
hingegebenen Wirtschaftsgutes und als
Anschaffungskosten des erworbenen
Wirtschaftsgutes sind jeweils der gemeine
Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes
anzusetzen.
b) Die Einlage oder die Einbringung von
Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen
in eine Körperschaft (§ 1 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988) gilt als
Tausch im Sinne der lit. a, wenn sie nicht
unter das Umgründungssteuergesetz fällt
oder das Umgründungssteuergesetz dies
vorsieht. Die Einbringung von (Teil)Betrieben,
Mitunternehmer- und Kapitalanteilen
im Sinne des § 12 Abs. 2 des
Umgründungssteuergesetzes ist auf den
nach dem Umgründungssteuergesetz
maßgeblichen Einbringungsstichtag zu
beziehen."
2. Im § 24 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Ein Veräußerungsgewinn ist nicht zu
ermitteln, soweit das Umgründungssteuergesetz
eine Buchwertfortführung vorsieht."
3. § 31 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Als Veräußerung gelten auch
1. der Untergang von Anteilen auf Grund der
Auflösung (Liquidation) einer Körperschaft,
wenn § 19 des Körperschaftsteuergesetzes
1988 anzuwenden ist, für sämtliche Beteiligte
unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung
und
2. Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum
Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik
Österreich hinsichtlich eines Anteiles im Sinne
des Abs. 1 führen.
(3) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag
zwischen
— dem Veräußerungserlös (Abs. 1) oder
— dem Abwicklungsguthaben (Abs. 2 Z 1) oder
— dem gemeinen Wert der Anteile (Abs. 2 Z 2)
einerseits und den Anschaffungskosten sowie den
Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle
des Eintritts in das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich gilt der gemeine Wert als Anschaffungskosten.
Diese Einkünfte sind nur insoweit steuerpflichtig,
als sie jenen Teil von 100000 S übersteigen,
der dem veräußerten, liquidierten oder von der
Maßnahme nach Abs. 2 Z 2 betroffenen Anteil
entspricht."
4. HAUPTSTÜCK
Körperschaftsteuergesetz 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl.
Nr. 401, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 660/1989 und 281/1990 wird wie folgt
geändert
1. In § 8 Abs. 4 Z 3 wird folgender Satz angefügt
„Verluste sind jedenfalls insoweit abzugsfähig, als
infolge der Änderung der wirtschaftlichen Struktur
bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Änderung
stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt werden."
2. § 20 lautet
„Verschmelzung, Umwandlung, Spaltung und Einbringung
§ 20. (1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen
über, sind
1. bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Spaltungen
mit Liquidation und vergleichbaren
Vermögensübertragungen § 19 und
2. bei Einbringungen § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes
1988
anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des
Umgründungssteuergesetzes nicht gegeben sind
oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht.
(2) Für die Ermittlung des Liquidationsgewinnes
tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden
Vermögens der Wert der für die Vermögensübertragung
gewährten Gegenleistung
1. nach dem Stande im Zeitpunkt der tatsächlichen
Übertragung, jedenfalls aber nicht vor
der Eintragung im Firmenbuch,
2. im Falle der Verschmelzung oder Umwandlung
nach dem Stande zum Verschmelzungs-
oder Umwandlungsstichtag im Sinne des
Umgründungssteuergesetzes.
Soweit eine Gegenleistung in Form von Gesellschafts-
oder anderen Mitgliedschaftsrechten nicht
gewährt wird, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter
einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher
Wirtschaftsgüter anzusetzen.
(3) Der Rechtsnachfolger hat das übernommene
Vermögen mit den nach Abs. 2 und im Falle einer
Einbringung mit den nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes
1988 maßgebenden Werten anzusetzen.
Die Einkünfte, der Gewerbeertrag und das
Vermögen sind ihm mit Beginn des Tages
zuzurechnen, der dem gemäß Abs. 2 oder § 6 Z 14
des Einkommensteuergesetzes maßgebenden Stichtag
folgt."
5. HAUPTSTÜCK
Bewertungsgesetz 1955
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 231/1955, 145/1963, 181/1965, 172/1971,
276/1971, 447/1972, 17/1975, 143/1976,
318/1976, 320/1977, 645/1977, 273/1978,
597/1978, 318/1979, 289/1980, 620/1981,
111/1982, 546/1982, 570/1982, 587/1983,
210/1984, 325/1986, 327/1986, 312/1987,
649/1987, 402/1988 und 660/1989 wird wie folgt
geändert
§ 65 Abs. 5 Z 4 erster Satz lautet
„Auf Wirtschaftsgüter, die von der Vereinigung von
Betrieben, vom Übergang von Betrieben infolge
einer Umwandlung sowie von der Einbringung von
Betrieben, Teilbetrieben oder Beteiligungen in einen
Betrieb betroffen sind, wenn diese Vorgänge mit
steuerlicher Wirkung zwischen dem Abschlußtag
des übernehmenden Betriebes und dem Feststellungszeitpunkt
oder zum Feststellungszeitpunkt
erfolgen."
6. HAUPTSTÜCK
Finanzstrafgesetz
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 465/1990, wird wie folgt geändert
Im § 28 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die Haftung
nach Abs. 1 bis 3 und die sich daraus ergebenden
Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger
über. Ein solcher Haftungsübergang tritt auch bei
den keine Gesamtrechtsnachfolge begründenden
Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz
ein."
3. TEIL
ÜBERGANGS- UND
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. a) Der 1. Teil dieses Bundesgesetzes ist auf
Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag
nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem
1. Jänner 1994 zugrunde gelegt wird.
b) § 9 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes, gilt nur für
Gewinne aus Wirtschaftsjahren, die nach dem
31. Dezember 1988 enden.
c) § 9 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes gilt auch,
wenn die in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln, BGBl. Nr. 157/1966, vorgesehene
Frist noch nicht abgelaufen ist.
d) Ist die einer Verschmelzung oder Einbringung
nach Art. I und III des Strukturverbesserungsgesetzes
zugrunde zu legende Bilanz der übertragenden
Gesellschaft oder des Einbringenden auf einen nach
dem 30. Juni 1987 liegenden Zeitpunkt aufgestellt,
so ist für alle nicht endgültig rechtskräftig
veranlagten Fälle die Grunderwerbsteuer für
Erwerbsvörgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 vom Zweifachen
des Einheitswertes der Grundstücke zu berechnen.
Dies gilt auch bei Zusammenschlüssen nach Art. IV
des Strukturverbesserungsgesetzes, wenn die Erwerbsvorgänge
nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht
wurden.
2. Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist, wenn die
Steuern veranlagt werden, erstmalig bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden.
3. a) Abweichend von Abschnitt IX Art. II des
Bundesgesetzes vom 10. Juni 1986, mit dem das
Kreditwesengesetz, das Postsparkassengesetz, das
Rekonstruktionsgesetz, das Einkommensteuergesetz,
das Körperschaftsteuergesetz, das Bewertungsgesetz,
die Bundesabgabenordnung und das
Strukturverbesserungsgesetz geändert und kapital-
verkehrsteuerliche Bestimmungen geschaffen werden,
BGBl. Nr. 325, gilt folgendes
Die Art. I, III und V bis VII des Strukturverbesserungsgesetzes,
BGBl. Nr. 69/1969, in der geltenden
Fassung, sowie die Bestimmungen zu Vorgängen im
Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979,
in der jeweils geltenden Fassung, sind letztmalig auf
Vorgänge anzuwenden, denen ein Stichtag vor dem
1. Jänner 1992 zugrunde gelegt wird.
b) Die Rücklagen nach § 1 Abs. 3 und in § 8
Abs. 1 lit. d des Strukturverbesserungsgesetzes gelten
ab dem 1. Jänner 1992 als versteuerte
Rücklagen.
c) Abweichend von § 1 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 des
Strukturverbesserungsgesetzes kann bei Einbringungen
jeder Stichtag innerhalb der dort genannten
Frist zugrunde gelegt werden. Voraussetzung ist bei
der Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben,
daß zum gewählten Stichtag eine Bilanz (§ 4 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes) des gesamten Betriebes
vorliegt.
4. TEIL
VOLLZIEHUNG
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Finanzen betraut.