699. Verordnung: Nahverkehrsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes,
BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert mit Bundesgesetz
BGBl. Nr. 151/1984, wird im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
verordnet
§ 1. Die Österreichischen Bundesbahnen haben
die Beförderung von Personen auf Hauptbahnstrecken
und -streckenteilen im Nahverkehr als
gemeinwirtschaftliche Leistung zu erbringen.
§ 2. (1) Als Nahverkehr gilt die Beförderung von
Personen in Regional- und Eilzügen bis zu 70 Kilometer
Entfernung.
(2) Als Nahverkehr gilt insbesondere die Beförderung
von Personen in den nachstehend angeführten
Relationen, wofür Vereinbarungen mit Bundesländern
abgeschlossen wurden
1. Wien Südbf—Neusiedl am See
2. Wien Südbf—Hirschstetten-Aspern
3. Leopoldau—Mistelbach
4. Stockerau—Hollabrunn
5. Wien Franz-Josefs-Bf—Tulln Stadt
6. Meidling—Liesing
7. Linz—Traun
8. Innsbruck Hbf—Telfs-Pfaffenhofen
9. Bregenz—Feldkirch
10. Vorortelinie (Heiligenstadt—Hütteldorf-
Hacking)
11. Telfs-Pfaffenhofen—Ötztal
12. Feldkirch—Bludenz
13. Traun—Nettingsdorf
§ 3. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach
§ 2 umfassen die Beförderungsleistungen, wie sie
für eine den regionalen Verkehrsbedürfnissen —
insbesondere im Berufs- und Schülerverkehr —
entsprechende Bedienung im Schienenverkehr
erforderlich sind.
§ 4. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach
dieser Verordnung sind bis 31. Dezember 2001 zu
erbringen.
§ 5. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987
in Kraft.
(2) Die Beförderungsleistungen nach § 2 Abs. 2
Ziffern 10 bis 13 sind jeweils nach der Fertigstellung
des nahverkehrsgerechten Ausbaues zu erbringen.