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699_1986 AT

699. Verordnung: Nahverkehrsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 699. Verordnung: Nahverkehrsverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes,

BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert mit Bundesgesetz

BGBl. Nr. 151/1984, wird im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

verordnet

§ 1. Die Österreichischen Bundesbahnen haben

die Beförderung von Personen auf Hauptbahnstrecken

und -streckenteilen im Nahverkehr als

gemeinwirtschaftliche Leistung zu erbringen.

§ 2. (1) Als Nahverkehr gilt die Beförderung von

Personen in Regional- und Eilzügen bis zu 70 Kilometer

Entfernung.

(2) Als Nahverkehr gilt insbesondere die Beförderung

von Personen in den nachstehend angeführten

Relationen, wofür Vereinbarungen mit Bundesländern

abgeschlossen wurden

1. Wien Südbf—Neusiedl am See

2. Wien Südbf—Hirschstetten-Aspern

3. Leopoldau—Mistelbach

4. Stockerau—Hollabrunn

5. Wien Franz-Josefs-Bf—Tulln Stadt

6. Meidling—Liesing

7. Linz—Traun

8. Innsbruck Hbf—Telfs-Pfaffenhofen

9. Bregenz—Feldkirch

10. Vorortelinie (Heiligenstadt—Hütteldorf-

Hacking)

11. Telfs-Pfaffenhofen—Ötztal

12. Feldkirch—Bludenz

13. Traun—Nettingsdorf

§ 3. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach

§ 2 umfassen die Beförderungsleistungen, wie sie

für eine den regionalen Verkehrsbedürfnissen —

insbesondere im Berufs- und Schülerverkehr —

entsprechende Bedienung im Schienenverkehr

erforderlich sind.

§ 4. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach

dieser Verordnung sind bis 31. Dezember 2001 zu

erbringen.

§ 5. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987

in Kraft.

(2) Die Beförderungsleistungen nach § 2 Abs. 2

Ziffern 10 bis 13 sind jeweils nach der Fertigstellung

des nahverkehrsgerechten Ausbaues zu erbringen.

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