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699_1976 AT

699. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Tuberkulosegesetzes für das Kalenderjahr 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 699. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Tuberkulosegesetzes für das Kalenderjahr 1977

Auf Grund des Tuberkulosegesetzes, BGBl.

Nr. 127/1968, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 372/1973 und BGBl. Nr. 142/1974

wird verordnet

Artikel I

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung BGBl. Nr. 615/

1976 für das Kalenderjahr 1977 mit 1,070 festgesetzte

Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß

auch im Bereiche des Tuberkulosegesetzes für

das Kalenderjahr 1977 verbindlich.

Artikel II

Die Höhe des Taschengeldes gemäß § 39

Abs. 4 des Tuberkulosegesetzes wird für das

Kalenderjahr 1977 mit 25 S festgestellt.

Artikel III

Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1977

an die Stelle der im § 41 Abs. 2 des Tuberkulosegesetzes

genannten Beträge treten, werden wie

folgt festgestellt

1. Statt 5432 S mit 5812 S;

2. statt 3797 S mit 4063 S ;

3. statt 1418 S mit 1517 S und

4. statt 409 S mit 438 S.

Artikel IV

Die Verordnung vom 17. Dezember 1975,

BGBl. Nr. 6/1976, wird aufgehoben.

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