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699_1974 AT

699. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 699. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden

Auf Grund des § 17 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, wird verordnet

§ 1. (1) Die folgenden Durchschnittssätze für

die Ermittlung der nicht von § 2 umfaßten Betriebsausgaben

sind bei Gewerbetreibenden der

angeführten Gewerbezweige, denen gemäß § 17

des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223,

die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten

Entgelten gestattet ist, und die weder

ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen

führen, die eine Gewinnermittlung ermöglichen,

anzuwenden, wenn sie das Wareneingangsbuch

(§ 127 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961) und die gemäß § 2 erforderlichen Aufzeichnungen

ordnungsmäßig führen.

(2) Bei Mischbetrieben (z. B. Elektroinstallateur,

Elektromechaniker) ist der Durchschnittssatz

für jenen Gewerbezweig heranzuziehen, dessen

Anteil am Umsatz überwiegt. Der Unternehmer

ist bei entsprechender Trennung der Umsätze

berechtigt, den für den einzelnen Gewerbezweig

vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu

nehmen. Wird neben einem Gewerbe, das zu einem

in Abs. 1 angeführten Gewerbezweig gehört,

auch ein darin nicht angeführtes Gewerbe

ausgeübt, so ist der Durchschnittssatz nur auf den

Umsatz aus dem angeführten Gewerbe anzuwenden.

(3) Die Durchschnittssätze sind in Hundertsätzen

des Nettoumsatzes (§ 4 Umsatzsteuergesetz

1972) ausgedrückt.

(4) Die Führung von Aufzeichnungen im Sinne

des § 18 des Umsatzsteuergesetzes 1972 schließt

die Anwendung des Durchschnittssatzes nicht aus.

§ 2. Neben den mittels eines Durchschnittssatzes

(§ 1) berechneten Betriebsausgaben sind

bei der Gewinnermittlung noch nachstehende

Posten — ausgenommen Aufwendungen für betriebsfremde

Zwecke (Entnahmen, § 4 Abs. 1

Einkommensteuergesetz 1972) — als Betriebsausgaben

zu berücksichtigen

1. Wareneingang an Rohstoffen, Halberzeugnissen,

Hilfsstoffen und Zutaten (laut Wareneingangsbuch),

2. Lohnaufwand (laut Lohnkonto, § 76 Einkommensteuergesetz

1972), Arbeitgeberanteil

zur gesetzlichen Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeitrag

des Dienstgebers,

Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfe,

3. Fremdlöhne, soweit diese in die gewerbliche

Leistung eingehen,

4. Absetzung für Abnutzung (= AfA) (laut Anlageverzeichnis),

allenfalls der Restbuchwert

(bei Verkauf),

5. Vorzeitige Abschreibung nach § 8 Abs. 5

Einkommensteuergesetz 1972 (laut Anlageverzeichnis),

6. Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger

Wirtschaftsgüter (§ 13 Einkommensteuergesetz

1972),

7. Steuerfreier Betrag nach § 9 Abs. 3 Einkommensteuergesetz

1972 (laut Verzeichnis),

8. Steuerfreier Betrag nach § 10 Abs. 4 Einkommensteuergesetz

1972 (laut Verzeichnis),

9. Steuerfreier Betrag nach § 12 Abs. 3 Einkommensteuergesetz

1972 und § 14 Abs. 5

Einkommensteuergesetz 1972 in der Fassung

des Abgabenänderungsgesetzes 1973, BGBl.

Nr. 27/1974,

10. Aufwand für Miete oder Pacht, Energie, Beheizung,

Post und Telefon (laut Zahlungsbelegen),

11. Abgeführte Umsatzsteuer — abzüglich Umsatzsteuer

vom Selbstverbrauch (§ 29 Umsatzsteuergesetz

1972) und vom Eigenverbrauch

— und Gewerbesteuer einschließlich

Lohnsummensteuer, Dienstgeberabgabe nach

dem Landesgesetz LGBl, für Wien Nr. 17/

1970 (laut Zahlungsbelegen),

12. Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.

§ 3. Die Verordnung ist bei der Veranlagung

für die Kalenderjahre 1973 und 1974 anzuwenden.

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