699. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, wird verordnet
§ 1. (1) Die folgenden Durchschnittssätze für
die Ermittlung der nicht von § 2 umfaßten Betriebsausgaben
sind bei Gewerbetreibenden der
angeführten Gewerbezweige, denen gemäß § 17
des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223,
die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten
Entgelten gestattet ist, und die weder
ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen
führen, die eine Gewinnermittlung ermöglichen,
anzuwenden, wenn sie das Wareneingangsbuch
(§ 127 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/
1961) und die gemäß § 2 erforderlichen Aufzeichnungen
ordnungsmäßig führen.
(2) Bei Mischbetrieben (z. B. Elektroinstallateur,
Elektromechaniker) ist der Durchschnittssatz
für jenen Gewerbezweig heranzuziehen, dessen
Anteil am Umsatz überwiegt. Der Unternehmer
ist bei entsprechender Trennung der Umsätze
berechtigt, den für den einzelnen Gewerbezweig
vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu
nehmen. Wird neben einem Gewerbe, das zu einem
in Abs. 1 angeführten Gewerbezweig gehört,
auch ein darin nicht angeführtes Gewerbe
ausgeübt, so ist der Durchschnittssatz nur auf den
Umsatz aus dem angeführten Gewerbe anzuwenden.
(3) Die Durchschnittssätze sind in Hundertsätzen
des Nettoumsatzes (§ 4 Umsatzsteuergesetz
1972) ausgedrückt.
(4) Die Führung von Aufzeichnungen im Sinne
des § 18 des Umsatzsteuergesetzes 1972 schließt
die Anwendung des Durchschnittssatzes nicht aus.
§ 2. Neben den mittels eines Durchschnittssatzes
(§ 1) berechneten Betriebsausgaben sind
bei der Gewinnermittlung noch nachstehende
Posten — ausgenommen Aufwendungen für betriebsfremde
Zwecke (Entnahmen, § 4 Abs. 1
Einkommensteuergesetz 1972) — als Betriebsausgaben
zu berücksichtigen
1. Wareneingang an Rohstoffen, Halberzeugnissen,
Hilfsstoffen und Zutaten (laut Wareneingangsbuch),
2. Lohnaufwand (laut Lohnkonto, § 76 Einkommensteuergesetz
1972), Arbeitgeberanteil
zur gesetzlichen Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeitrag
des Dienstgebers,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe,
3. Fremdlöhne, soweit diese in die gewerbliche
Leistung eingehen,
4. Absetzung für Abnutzung (= AfA) (laut Anlageverzeichnis),
allenfalls der Restbuchwert
(bei Verkauf),
5. Vorzeitige Abschreibung nach § 8 Abs. 5
Einkommensteuergesetz 1972 (laut Anlageverzeichnis),
6. Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger
Wirtschaftsgüter (§ 13 Einkommensteuergesetz
1972),
7. Steuerfreier Betrag nach § 9 Abs. 3 Einkommensteuergesetz
1972 (laut Verzeichnis),
8. Steuerfreier Betrag nach § 10 Abs. 4 Einkommensteuergesetz
1972 (laut Verzeichnis),
9. Steuerfreier Betrag nach § 12 Abs. 3 Einkommensteuergesetz
1972 und § 14 Abs. 5
Einkommensteuergesetz 1972 in der Fassung
des Abgabenänderungsgesetzes 1973, BGBl.
Nr. 27/1974,
10. Aufwand für Miete oder Pacht, Energie, Beheizung,
Post und Telefon (laut Zahlungsbelegen),
11. Abgeführte Umsatzsteuer — abzüglich Umsatzsteuer
vom Selbstverbrauch (§ 29 Umsatzsteuergesetz
1972) und vom Eigenverbrauch
— und Gewerbesteuer einschließlich
Lohnsummensteuer, Dienstgeberabgabe nach
dem Landesgesetz LGBl, für Wien Nr. 17/
1970 (laut Zahlungsbelegen),
12. Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.
§ 3. Die Verordnung ist bei der Veranlagung
für die Kalenderjahre 1973 und 1974 anzuwenden.